174.120
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 381 ausgegeben am 18. November 2016
Verordnung
vom 15. November 2016
über die Abänderung der Besoldungsverordnung
Aufgrund von Art. 40 Abs. 3 des Besoldungsgesetzes (BesG) vom 22. November 1990, LGBl. 1991 Nr. 6, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Besoldungsverordnung (BesV) vom 7. September 2004, LGBl. 2004 Nr. 198, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 1
Aufgehoben
Art. 11 bis 13
Aufgehoben
Art. 14a
Mitarbeiterbeurteilung
Eine wesentliche Grundlage für die Verteilung des fixen und variablen Leistungsanteils bildet die sich aus der Mitarbeiterbeurteilung nach Art. 33d der Staatspersonalverordnung ergebende Gesamtbewertung.
Art. 15 Abs. 1
1) Der fixe Leistungsanteil beträgt höchstens 30 % der Grundbesoldung. Voraussetzung für eine Erhöhung des fixen Leistungsanteils bildet eine positive Mitarbeiterbeurteilung.
Art. 16 Abs. 1
1) Fällt die Mitarbeiterbeurteilung in zwei aufeinander folgenden Jahren negativ aus, kann der fixe Leistungsanteil herabgesetzt werden.
Art. 17 Abs. 1
1) Besondere Leistungen können mit einem variablen Leistungsanteil (Leistungsbonus) in Höhe von höchstens 8 % der Monatsbesoldung honoriert werden. Voraussetzung für die Auszahlung des Leistungsbonus bildet eine positive Mitarbeiterbeurteilung.
Art. 17d Bst. d bis f
Der fixe Leistungsanteil darf nicht erhöht werden, wenn:
d) das Dienstverhältnis gekündigt wurde;
e) Aufgehoben
f) Aufgehoben
Art. 21a Sachüberschrift
Vorzeitige Pensionierung ab dem vollendeten 59. Altersjahr im überwiegenden Interesse des Dienstgebers
Art. 21b Sachüberschrift
Freiwillige vorzeitige Pensionierung ab dem vollendeten 63. Altersjahr
Art. 21e Abs. 2
2) Erscheinen dem Amt für Personal und Organisation Entscheidungen in Zusammenhang mit den Besoldungsanpassungen (Art. 14 bis 17) nicht plausibel, hat es das Recht, beim Amtsstellenleiter zu intervenieren. Können sich der Amtstellenleiter und das Amt für Personal und Organisation nicht einigen, entscheidet die Regierung, im Falle des Landtagssekretärs die Regierung im Einvernehmen mit dem Landtagspräsidenten.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef