| 216.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2016 |
Nr. 402 |
ausgegeben am 1. Dezember 2016 |
Gesetz
vom 28. September 2016
über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 120a Abs. 1 Ziff. 1
1) Auf allen Briefen und Bestellscheinen, unabhängig davon, ob sie auf Papier oder auf sonstige Weise erstellt werden, sowie den Webseiten, die von Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung verwendet werden, müssen angegeben werden:
1. die Firma und die jeweilige Rechtsform;
Art. 122 Abs. 1 und 1a
1) Das Mindestkapital oder Mindestvermögen muss bei der Aktiengesellschaft und anderen Verbandspersonen, deren Kapital in Anteile zerlegt ist, mindestens 50 000 Franken, bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung mindestens 10 000 Franken und bei Verbandspersonen, deren Kapital nicht in Anteile zerlegt ist, mindestens 30 000 Franken betragen.
1a) Neben der Eintragung des Mindestkapitals oder des Mindestvermögens in der Landeswährung, kann eine solche Eintragung auch in Euro oder US-Dollar erfolgen. In diesem Falle hat das Mindestkapital beziehungsweise Mindestvermögen bei Aktiengesellschaften und anderen Verbandspersonen, deren Kapital in Anteile zerlegt ist, mindestens 50 000 Euro oder 50 000 US-Dollar, bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung mindestens 10 000 Euro oder 10 000 US-Dollar und bei Verbandspersonen, deren Kapital nicht in Anteile zerlegt ist, mindestens 30 000 Euro oder 30 000 US-Dollar zu betragen.
Art. 135 Abs. 2
2) Die aus den Geschäftsbüchern ersichtlichen oder in anderer Weise bekannten Gläubiger, deren Aufenthalt ermittelbar ist, sind hierbei durch besondere Mitteilungen, unbekannte Gläubiger auf die statutarisch für Bekanntmachungen an Dritte bestimmte Art und Weise und, wenn eine solche Bestimmung fehlt, in den liechtensteinischen Landeszeitungen oder auf die gesetzlich sonst vorgeschriebene Weise zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern, sofern das Amt für Justiz im Verwaltungsverfahren eine andere Aufforderungsart nicht gestattet, oder sofern alle Gläubiger ihre Zustimmung zu einer solchen geben.
Art. 138 Abs. 2
2) Die Verteilung darf nicht eher vollzogen werden als nach Ablauf eines halben Jahres, von dem Tag an gerechnet, an dem die Bekanntmachung der Auflösung mit Aufforderung zur Anmeldung der Ansprüche in den liechtensteinischen Landeszeitungen oder auf eine sonstige gesetzlich für zulässig erklärte Weise, oder, soweit nicht Ausnahmen zugelassen sind, gemäss Anordnung des Amtes für Justiz im Verwaltungsverfahren zum dritten Mal erfolgt ist.
Art. 141 Sachüberschrift, Abs. 1 und 4
IV. Geltendmachung von Ansprüchen gegen eine gelöschte Verbandsperson
1) Wird ein Rechtsanspruch gegen eine im Handelsregister gelöschte Verbandsperson geltend gemacht, wie beispielsweise infolge einer Wiederaufnahms- oder Nichtigkeitsklage, so hat das Gericht auf Antrag der Beteiligten für die gelöschte Verbandsperson einen Beistand zu bestellen, der sie im Verfahren vertritt und im Handelsregister einzutragen ist. Bezüglich dessen Kosten finden die Vorschriften über den Prozesspfleger (Kurator) entsprechende Anwendung.
4) Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäss für nicht im Handelsregister eingetragene Stiftungen und Vereine.
Art. 167 Abs. 3
3) Die Form der Einberufung, ob mündlich, schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung, kann durch die Statuten näher geregelt werden, sofern das Gesetz nicht etwas anderes vorsieht, und diese soll Ort, Zeit und Zweck der Versammlung, insbesondere bei beabsichtigten Statutenänderungen deren wesentlichen Inhalt näher angeben; wenn jedoch das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, so ist jede Versammlung in den liechtensteinischen Landeszeitungen auf mindestens eine Woche vor ihrer Abhaltung auszukünden.
Art. 231 Abs. 1
1) Fehlt in den Statuten eine vom Gesetz verlangte Angabe über die Form der Bekanntmachung an Mitglieder der Verbandsperson oder Dritte, so hat die Bekanntmachung im Zweifel durch die Verwaltung und in den liechtensteinischen Landeszeitungen, bei den auf einen örtlichen Wirkungskreis beschränkten Vereinen, kleinen Genossenschaften und kleinen Versicherungsvereinen jedoch in ortsüblicher Weise zu erfolgen.
Art. 303 Abs. 2
2) Das Angebot zur Ausübung des Bezugsrechts sowie eine Frist, die nicht kürzer sein darf als vierzehn Tage, innerhalb derer das Bezugsrecht ausgeübt werden kann, ist in den liechtensteinischen Landeszeitungen bekannt zu machen. Sind sämtliche Aktien der Gesellschaft Namenaktien, ist eine schriftliche Unterrichtung aller Aktionäre ausreichend.
Art. 390 Abs. 2 Ziff. 3 und Abs. 5
2) Die Statuten müssen als wesentliche Bestimmungen, soweit sich nicht aus den einzelnen Punkten selbst Ausnahmen ergeben, angeben:
3. den Betrag der von jedem Teilnehmer auf das Stammkapital zu leistenden Stammeinlage;
5) Die Gesellschaft kann in einem vereinfachten Verfahren ohne öffentliche Beurkundung der Statuten gegründet werden, wenn sie höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. Die Statuten der Gesellschaft sind nach Massgabe der vom Amt für Justiz zur Verfügung gestellten Mustervorlage zu erstellen. Darüber hinaus dürfen keine vom Gesetz abweichenden Bestimmungen getroffen werden. Die Unterschriften der Gesellschafter auf den Statuten sind zu beglaubigen. Die Gründungsstatuten gelten zugleich als Gesellschafterliste.
Art. 391 Abs. 5
5) Jeder Teilnehmer kann, soweit nicht eine gesetzliche Ausnahme besteht, nur eine Stammeinlage besitzen und muss diese bei der Gründung voll einbezahlt oder durch Sacheinlagen gedeckt haben.
Art. 393 Abs. 1 und 2
1) Wenn ein oder mehrere Gesellschafter sich neben den Stammeinlagen zu wiederkehrenden, nicht in Geld bestehenden, aber einen Vermögenswert darstellenden Leistungen verpflichten, so sind Umfang und Voraussetzung dieser Leistung, sowie für den Fall des Verzuges allenfalls festgesetzte Konventionalstrafen, dann die Grundlagen für die Bemessung einer von der Gesellschaft für die Leistungen zu gewährenden Vergütung in den Statuten oder in einem von diesen vorgesehenen und ihm beigelegten Reglement genau zu bestimmen und festzusetzen, dass die Übertragung der Gesellschaftsanteile der Zustimmung der Gesellschaft bedarf.
2) Für solche wiederkehrende Leistungen darf gemäss den in den Statuten oder im Reglement festgesetzten Bemessungsgrundsätzen eine den Wert dieser Leistungen nicht übersteigende Vergütung ohne Rücksicht darauf bezahlt werden, ob die Jahresbilanz einen Reingewinn ergibt.
Art. 394 Abs. 1, 2, 3 und 5
1) Die Anmeldung beim Handelsregister, der eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages beizulegen ist, muss ausser dem gesetzlich verlangten Inhalt der Statuten die Angabe sämtlicher Gesellschafter mit Name und Vorname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz beziehungsweise Firma und Sitz, ihren Stammeinlagen sowie der Geschäftsführer mit Name und Vorname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Beruf und Wohnsitz beziehungsweise Firma und Sitz und der Art, wie die Vertretung ausgeübt wird, enthalten.
2) Zur Eintragung und Veröffentlichung gelangt der notwendige Inhalt der Statuten, die Zahl der Teilnehmer, der Betrag der geleisteten Einzahlungen und der Sacheinlagen, Name und Vorname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz beziehungsweise Firma und Sitz der Geschäftsführer und Vertreter, die Art, wie die Geschäftsführung und Vertretung ausgeübt wird, sowie die Revisionsstelle, sofern eine solche bestellt wurde.
3) Zur Eintragung gelangen auch die Namen der Gesellschafter. Anstelle dessen kann eine Liste der Gesellschafter am Sitz der Gesellschaft geführt werden (Art. 402 Abs. 2).
5) Aufgehoben
Art. 396 Abs. 4
4) Sind alle Anteile in einer Hand vereinigt, so stehen dem einzigen Gesellschafter die Befugnisse der Gesellschafterversammlung alleine zu. Die Beschlüsse sind schriftlich abzufassen.
Art. 401 Abs. 4
Aufgehoben
Art. 402 Abs. 1
1) Über die Stammeinlagen aller Gesellschafter wird ein Anteilbuch geführt, aus dem Name und Vorname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz beziehungsweise Firma und Sitz jedes Gesellschafters und der Betrag der übernommenen Einlagen sowie jeder Übergang einer Gesellschaftseinlage und jede hierauf bezügliche Änderung ersichtlich sein soll.
Art. 404
b) Auf Grund von Erbgang und ähnlichen Verhältnissen
1) Werden Gesellschaftsanteile durch Erbgang, Erbteilung oder eheliches Güterrecht erworben, so gehen alle Rechte und Pflichten, die damit verbunden sind, ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung auf die erwerbende Person über.
2) Für die Ausübung des Stimmrechts und der damit zusammenhängenden Rechte bedarf die erwerbende Person jedoch der Anerkennung der Gesellschafterversammlung als stimmberechtigter Gesellschafter.
3) Die Gesellschafterversammlung kann ihr die Anerkennung nur verweigern, wenn ihr die Gesellschaft die Übernahme der Gesellschaftsanteile zum wirklichen Wert im Zeitpunkt des Gesuches anbietet. Das Angebot kann auf eigene Rechnung oder auf Rechnung anderer Gesellschafter oder Dritter erfolgen. Lehnt die erwerbende Person das Angebot nicht innerhalb eines Monates nach Kenntnis des wirklichen Wertes ab, so gilt es als angenommen.
4) Lehnt die Gesellschafterversammlung das Gesuch um Anerkennung nicht innerhalb von sechs Monaten ab Eingang ab, so gilt die Anerkennung als erteilt.
5) Die Statuten können auf das Erfordernis der Anerkennung verzichten.
6) In den Statuten kann bestimmt werden, dass Stammanteile, die gemäss Abs. 1 durch Erbgang, Erbteilung oder eheliches Güterrecht auf einen Dritten übergegangen sind, durch die Gesellschaft eingezogen oder durch die Gesellschaft oder einen oder mehrere Mitgesellschafter oder durch eine sonstige Person aufgegriffen werden können oder dieser Dritte aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann. Die Abfindung kann vertraglich festgelegt werden und insbesondere auch unter dem wirklichen Wert des Stammanteiles liegen, sofern die Regelung nicht gegen die guten Sitten verstösst und die Abfindung mindestens jener entspricht, die bei Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund in den Statuten vorgesehen ist.
Art. 405 Abs. 4
4) Art. 404 Abs. 6 gilt sinngemäss.
Art. 406 Abs. 1
1) Bei Verweigerung der Zustimmung der Gesellschafter zur Übertragung eines Gesellschaftsanteils kann dem betreffenden Gesellschafter nach Anhörung der Geschäftsführer vom Gericht im Ausserstreitverfahren die Übertragung gestattet werden, wenn ausreichende Gründe für die Verweigerung der Zustimmung nicht vorliegen und die Übertragung ohne Schädigung der Gesellschaft, der übrigen Gesellschafter und der Gläubiger erfolgen kann.
Art. 411 bis 414
Aufgehoben
Art. 415
III. Haftung der Gesellschafter
Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet nur das Gesellschaftsvermögen.
Art. 417 Abs. 1
1) Die Gesellschafter haben keinen Anspruch auf Zinsen oder Bauzinsen, wohl aber nach Massgabe ihrer Anteile auf den nach der jährlichen Bilanz sich ergebenden Reingewinn, unter Vorbehalt anderer statutarischer Anordnungen und der Auszahlung von Gewinn in der Zwischenzeit.
Art. 418 Abs. 1 bis 3
1) Die Gesellschaft darf eigene Stammanteile nur dann erwerben, wenn frei verwendbares Eigenkapital in der Höhe der dafür nötigen Mittel vorhanden ist.
2) Aufgehoben
3) Die Amortisation von Gesellschaftsanteilen ist nach Massgabe der Statuten oder mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung möglich, soweit die Amortisation aus dem über das Stammkapital hinaus vorhandenen Gesellschaftsvermögen gedeckt ist. Die Amortisation zulasten des Stammkapitals ist nur zulässig, wenn die Bestimmungen über die Herabsetzung des Stammkapitals eingehalten werden.
Art. 420 Abs. 3 und 4
3) Wird von einem Gesellschafter eine Stammeinlage auf das erhöhte Kapital übernommen, so ist dies als eine Erhöhung seines Gesellschaftsanteils zu betrachten.
4) Aufgehoben
Art. 905
b) Repräsentant
Wenn bei einer Treuhänderschaft keine im Inland wohnhafte Personen oder keine Verbandspersonen mit Sitz im Inland als Treuhänder bestellt worden sind, so ist ein Repräsentant gemäss Art. 239 zu bestellen.
Art. 928 Abs. 3
3) Die Treuhandzertifikate müssen auf den Namen lauten, sind gleich Namenaktien übertragbar und es ist über sie gleich dem Aktienbuch vom Treuhänder ein Verzeichnis zu führen.
Art. 932a § 112
bb) Öffentliche Ausschreibung
Falls eine öffentliche Ausschreibung zur Bewerbung um den Treugenuss in den liechtensteinischen Landeszeitungen oder eine andere dem Zwecke am besten entsprechende Bekanntmachung oder dergleichen durch die Treuhänder oder andere Stellen stattfindet, soll sie insbesondere enthalten: den Gegenstand des Treugenusses, die etwa an ihn geknüpften Verpflichtungen der Begünstigten, den Kreis der nach der Treuanordnung Berufenen mit tunlichst genauer Bezeichnung, sowie die Angabe des Zeitpunktes, bis zu welchem das Bewerbungsgesuch oder dergleichen bei sonstigem Ausschluss von der Bewerbung einzureichen ist.
Art. 953 Abs. 4 und 5
4) Jedermann ist berechtigt, gegen Gebühr in die den Einträgen zugrunde liegenden Belege und Schriftstücke einzusehen.
5) Aufgehoben
Art. 955a Abs. 1
1) Einsichtnahme, Auszüge, Abschriften oder Zeugnisse von gemäss Art. 990 hinterlegten Akten und Schriftstücken sowie von Anmeldungen und Belegen nicht im Handelsregister eingetragener Stiftungen und Treuhänderschaften oder von Gründungs- oder Änderungsanzeigen nicht im Handelsregister eingetragener Stiftungen können nur vom Hinterleger und demjenigen, der hierzu ermächtigt ist, verlangt werden. Vorbehalten bleibt die Bekanntgabe des Repräsentanten oder Zustellbevollmächtigten an Dritte, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, sowie an inländische Strafverfolgungsbehörden, die Stabsstelle FIU und die Finanzmarktaufsicht (FMA). Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 971 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2
1) Die Auflösung und Liquidation einer juristischen Person oder eines Treuunternehmens geschieht von Amts wegen:
3. wenn die Voraussetzungen nach Art. 180a nicht oder nicht mehr erfüllt sind oder der gesetzlichen Pflicht zur Bestellung einer Revisionsstelle nicht oder nicht mehr entsprochen wird;
2) Erhält das Amt für Justiz davon Kenntnis, dass eine juristische Person oder ein Treuunternehmen keine verwertbaren Aktiven mehr hat, so kann die Löschung von Amts wegen verfügt werden.
Art. 985
I. Grundsatz
Registerbehörde ist das Amt für Justiz.
Art. 1016 Abs. 4
Aufgehoben
Art. 1044b
E. Im Handelsregister eingetragene und nicht eingetragene Treuhänderschaften
1) Im Handelsregister eingetragene und nicht eingetragene Treuhänderschaften im Sinne von Art. 902 müssen in ihrer Bezeichnung entweder das Wort "Treuhänderschaft" oder "Trust" enthalten.
2) Auf im Handelsregister eingetragene und nicht eingetragene Treuhänderschaften im Sinne von Art. 902 findet Art. 1016 sinngemäss Anwendung.
Art. 1057
I. Offenlegungspflicht
Wenn Anleihensobligationen mit öffentlicher Zeichnung ausgegeben wurden oder Gesellschaftsanteile an einer Börse zugelassen sind, ist die Jahresrechnung nach der Abnahme durch das oberste Organ zusammen mit dem Prüfungsbericht entweder in den liechtensteinischen Landeszeitungen zu veröffentlichen oder jedem, der es innerhalb eines Jahres seit Abnahme verlangt, auf dessen Kosten in einer Ausfertigung zuzustellen, sofern diese Unterlagen nicht gemäss Art. 1122 ff. offengelegt werden.
§ 126 Abs. 3 SchlT
3) Für die anderen Gläubiger erfolgt die Einberufung durch Veröffentlichung in den liechtensteinischen Landeszeitungen und durch dreimalige öffentliche Auskündigung in den durch die Anleihensbedingungen angegebenen öffentlichen Blättern, wobei die dritte öffentliche Bekanntmachung mindestens acht Tage vor dem Termin erfolgen muss.
1) Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Handelsregister eingetragen sind, müssen notwendigenfalls innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Statuten und Reglemente den neuen Bestimmungen anpassen und insbesondere dafür Sorge tragen, dass sämtliche Stammeinlagen voll einbezahlt oder durch Sacheinlagen gedeckt sind.
2) Art. 1044b gilt für Treuhänderschaften, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entweder im Handelsregister eingetragen werden oder deren Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften der Begründungsurkunde nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Amt für Justiz hinterlegt werden (Art. 902).
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2017 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
68/2016 und
112/2016