II. Aufsichtsbereich Wertpapiere
E. Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM)
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für:
a) kleine AIFM nach Art. 3 AIFMG: höchstens 25 000 Franken;
b) übrige AIFM: höchstens 50 000 Franken.
F. Administratoren nach dem AIFMG
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Administratoren höchstens 50 000 Franken.
G. Vertriebsträger nach dem AIFMG
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Vertriebsträger höchstens 50 000 Franken.
H. Risikomanager nach dem AIFMG
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Risikomanager 0.0015 % der Summe des verwalteten Vermögens der liechtensteinischen AIF, für die Dienstleistungen als Risikomanager erbracht werden. Massgebend ist das verwaltete Vermögen per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Risikomanager höchstens 50 000 Franken.
L. Verwaltungsgesellschaften nach dem UCITSG
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Verwaltungsgesellschaften höchstens 50 000 Franken.
M. Verwaltungsgesellschaften nach dem IUG
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Verwaltungsgesellschaften höchstens 50 000 Franken.
IV. Aufsichtsbereich Andere Finanzintermediäre
A. Rechtsanwälte
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Rechtsanwälte und Rechtsagenten nach Ziff. 1 40 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des Abgabejahres. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
3. Bei im Abgabejahr neu der Aufsicht der FMA unterstellten Rechtsanwälten ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem laufenden Jahr folgenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
D. Wechselstuben
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Wechselstuben nach Ziff. 1 40 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Gesamtanzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des Abgabejahres. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
3. Bei im Abgabejahr neu der Aufsicht der FMA unterstellten Wechselstuben ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem laufenden Jahr folgenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
F. Immobilienmakler
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Immobilienmakler nach Ziff. 1 40 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des Abgabejahres. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
3. Bei im Abgabejahr neu der Aufsicht der FMA unterstellten Immobilienmaklern ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem laufenden Jahr folgenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
G. Händler mit Gütern
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Händler mit Gütern nach Ziff. 1 40 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des Abgabejahres. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
3. Bei im Abgabejahr neu der Aufsicht der FMA unterstellten Händlern mit Gütern ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem laufenden Jahr folgenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
H. Repräsentanzen
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Personen nach Ziff. 1 40 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des Abgabejahres. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
3. Bei im Abgabejahr neu der Aufsicht der FMA unterstellten Personen nach Ziff. 1 ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem laufenden Jahr folgenden Jahres massgebend für die Bemessung der Zusatzabgabe. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
I. Nominelle Anteilseigner
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Personen nach Ziff. 1 40 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des Abgabejahres. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
3. Bei im Abgabejahr neu der Aufsicht der FMA unterstellten Personen nach Ziff. 1 ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem laufenden Jahr folgenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
K. Organfunktionen
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Personen nach Ziff. 1 40 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des Abgabejahres. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
3. Bei im Abgabejahr neu der Aufsicht der FMA unterstellten Personen nach Ziff. 1 ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem laufenden Jahr folgenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
L. Personen, die fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder bei der Annahme, Anlage oder Übertragung solcher Vermögenswerte mithelfen oder externe Buch- und Abschlussprüfungen durchführen
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Personen nach Ziff. 1 40 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des Abgabejahres. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
3. Bei im Abgabejahr neu der Aufsicht der FMA unterstellten Personen nach Ziff. 1 ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem laufenden Jahr folgenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
M. Personen, die bei Finanz- oder Immobilientransaktionen mitwirken
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Personen nach Ziff. 1 40 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des Abgabejahres. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
3. Bei im Abgabejahr neu der Aufsicht der FMA unterstellten Personen nach Ziff. 1 ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem laufenden Jahr folgenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
N. Liechtensteinische Zweigstellen von ausländischen Unternehmen
2. Die Zusatzabgabe beträgt für liechtensteinische Zweigstellen nach Ziff. 1, welche im Abgabejahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 40 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des Abgabejahres. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
3. Bei im Abgabejahr neu der Aufsicht der FMA unterstellten liechtensteinische Zweigstellen nach Ziff. 1 ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem laufenden Jahr folgenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
V. Wirtschaftsprüfer, Revisionsgesellschaften und Revisionsstellen nach einem der in Art. 5 Abs. 1 genannten Erlasse
1. Die Grundabgabe beträgt für:
a) Wirtschaftsprüfer: 500 Franken pro Jahr;
b) Revisionsgesellschaften und Revisionsstellen nach einem der in Art. 5 Abs. 1 genannten Erlasse: 1 000 Franken pro Jahr.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Wirtschaftsprüfer, Revisionsgesellschaften und Revisionsstellen nach Ziff. 1 höchstens 250 000 Franken.