952.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 492 ausgegeben am 23. Dezember 2016
Gesetz
vom 4. November 2016
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 18. Juni 2004 über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FMAG), LGBl. 2004 Nr. 175, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 29 Abs. 1
1) Das Land leistet der FMA vorbehaltlich Art. 30b für die Jahre 2017 bis 2019 einen jährlichen Beitrag in Höhe von 5 Millionen Franken.
Art. 30a Abs. 8 Einleitungssatz und Abs. 9
8) Der FMA sind die für die Berechnung der individuellen Aufsichtsabgabe erforderlichen Daten zu melden:
9) Melden Beaufsichtigte die für die Berechnung der individuellen Aufsichtsabgabe erforderlichen Daten trotz Aufforderung der FMA nicht oder nur mangelhaft, so legt die FMA die erforderlichen Daten nach freiem Ermessen aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen fest.
Anhang 1 Abschnitt C Ziff. 1 Bst. a Unterbst. bb bis ee, Bst. b, c, d Unterbst. cc bis ff, Bst. f Unterbst. bb bis gg und pp, Ziff. 2a Bst. a Unterbst. bb und cc, Bst. b Unterbst. bb und cc, Bst. d Unterbst. aa, bb, dd bis hh und ss, Abschnitt D Ziff. 2 Bst. a Unterbst. bb, Bst. b Unterbst. bb, Bst. c Unterbst. bb und Bst. d Unterbst. bb und Ziff. 3 Bst. k bis m, Abschnitt I Ziff. 2 Bst. y und Ziff. 5 Bst. g sowie Abschnitt K Ziff. 1 und 4 Bst. c und d
C. …
1. …
a) die Erteilung einer Zulassung:
bb) AIF ohne Teilfonds: 2 500 Franken, bei Erteilung der Zulassung unter Auflagen: 3 750 Franken;
cc) AIF mit Teilfonds: 2 500 Franken, zuzüglich 500 Franken pro Teilfonds; bei Erteilung einer Zulassung unter Auflagen: 3 750 Franken, zuzüglich 500 Franken pro Teilfonds;
dd) Administrator oder Risikomanager: 10 000 Franken; bei Erteilung der Zulassung unter Auflagen: 12 500 Franken;
ee) Vertriebsträger: 10 000 Franken; bei Erteilung der Zulassung unter Auflagen: 12 500 Franken;
b) die Registrierung: kleiner AIFM 10 000 Franken, bei Registrierung unter Auflagen: 12 500 Franken;
c) die Autorisierung:
aa) AIF ohne Teilfonds: 750 Franken;
bb) AIF mit Teilfonds: 750 Franken, zuzüglich 375 Franken pro Teilfonds;
d) …
cc) AIF ohne Teilfonds: 2 500 Franken;
dd) AIF mit Teilfonds: 2 500 Franken, zuzüglich 500 Franken pro Teilfonds;
ee) Administrator oder Risikomanager: 10 000 Franken;
ff) Vertriebsträger: 10 000 Franken;
f) weitere Tätigkeiten:
bb) Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung im Verfahren betreffend die Zulassung eines AIF nach Art. 24 Abs. 4 AIFMG: 10 000 Franken bei Ablehnung oder Einschränkung der Zulassung;
cc) Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung im Verfahren betreffend die Zulassung eines AIFM nach Art. 31 Abs. 7 AIFMG: 20 000 Franken bei Ablehnung oder Einschränkung der Zulassung;
dd) Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung im Verfahren betreffend die Zulassung eines Administrators oder Risikomanagers nach Art. 66 Abs. 1 AIFMG: 10 000 Franken bei Ablehnung oder Einschränkung der Zulassung;
ee) Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung im Verfahren betreffend die Zulassung eines Vertriebsträgers nach Art. 70 Abs. 1 AIFMG: 10 000 Franken bei Ablehnung oder Einschränkung der Zulassung;
ff) Genehmigung einer Verschmelzung nach Art. 80 Abs. 1 AIFMG: 5 000 Franken;
gg) Genehmigung anderer Strukturmassnahmen nach Art. 90 AIFMG: 5 000 Franken;
pp) Genehmigung sowie Kenntnisnahme einer Änderung der konstituierenden Dokumente nach Art. 20 bzw. 25 AIFMG: 500 Franken;
2a. Die Gebühren für die nachstehenden Tätigkeiten nach dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren betragen für:
a) die Erteilung einer Zulassung:
bb) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ohne Teilfonds: 2 500 Franken; bei Erteilung der Zulassung unter Auflagen 3 750 Franken;
cc) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren mit Teilfonds: 2 500 Franken zuzüglich 500 Franken pro Teilfonds; bei Erteilung einer Zulassung unter Auflagen 3 750 Franken zuzüglich 500 Franken pro Teilfonds;
b) den Entzug einer Zulassung:
bb) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ohne Teilfonds: 2 500 Franken;
cc) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren mit Teilfonds: 2 500 Franken, zuzüglich 500 Franken pro Teilfonds;
d) weitere Tätigkeiten:
aa) Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung im Verfahren betreffend die Zulassung eines Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren nach Art. 10 Abs. 7 UCITSG: 10 000 Franken bei Ablehnung oder Einschränkung der Zulassung;
bb) Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung im Verfahren betreffend die Zulassung einer Verwaltungsgesellschaft nach Art. 16 Abs. 6 UCITSG: 20 000 Franken bei Ablehnung oder Einschränkung der Zulassung;
dd) Genehmigung einer Verschmelzung nach Art. 39 Abs. 1 UCITSG: 5 000 Franken;
ee) Genehmigung anderer Strukturmassnahmen nach Art. 49 UCITSG: 5 000 Franken in den Fällen nach Art. 49 Bst. a bis c UCITSG sowie 2 500 Franken im Fall nach Art. 49 Bst. d UCITSG;
ff) Aufgehoben
gg) Aufgehoben
hh) Aufgehoben
ss) Genehmigung einer Änderung der konstituierenden Dokumente nach Art. 11 UCITSG: 500 Franken.
D. Versicherungsunternehmen
2. Die Gebühr für den Entzug einer Bewilligung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz beträgt für:
a) Versicherungsunternehmen:
bb) nach Art. 128 Abs. 1 Bst. d VersAG: 30 000 Franken;
b) Eigenversicherungen:
bb) nach Art. 128 Abs. 1 Bst. d VersAG: 20 000 Franken;
c) kleine Versicherungsunternehmen:
bb) nach Art. 128 Abs. 1 Bst. d VersAG: 15 000 Franken;
d) Zweckgesellschaften:
bb) nach Art. 128 Abs. 1 Bst. d VersAG: 15 000 Franken;
3. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz beträgt für die:
k) Beurteilung eines beabsichtigten Erwerbs einer Beteiligung nach Art. 92 ff. VersAG zu Lasten des interessierten Erwerbers: 30 000 Franken;
l) Anordnung der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes bei Verzicht auf die Bewilligung nach Art. 132 Abs. 1 VersAG: 10 000 bis 60 000 Franken;
m) Anordnung von Massnahmen nach Art. 182 VersAG: 10 000 bis 60 000 Franken.
I. Andere Finanzintermediäre
2. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Treuhändergesetz beträgt für:
y) den Erlass einer Strafverfügung bei einer Übertretung nach Art. 81 TrHG: 1 000 Franken. Im Falle einer Verwarnung beträgt die Gebühr 250 Franken;
5. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Gesetz betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts beträgt für:
g) den Erlass einer Strafverfügung bei einer Übertretung nach Art. 23: 1 000 Franken. Im Falle einer Verwarnung beträgt die Gebühr 250 Franken;
K. Gebühren für weitere Tätigkeiten
1. Die Gebühr für den Erlass einer Verfügung betreffend Aufsichtsabgaben nach dem FMAG beträgt 500 Franken. Im Falle einer Verwarnung beträgt die Gebühr 250 Franken.
4. Die Gebühr für allgemeine Erledigungen für nicht von der FMA beaufsichtigte Personen beträgt für:
c) Akteneinsicht: 50 bis 1 000 Franken;
d) Verfügungen: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 250 bis 10 000 Franken.
Anhang 2 Kapitel II Abschnitt E Ziff. 5, Abschnitt F Ziff. 5, Abschnitt G Ziff. 5, Abschnitt H Ziff. 2 und 5, Abschnitt L Ziff. 5 und Abschnitt M Ziff. 5, Kapitel IV Abschnitt A Ziff. 2 und 3, Abschnitt D Ziff. 2 und 3, Abschnitt F Ziff. 2 und 3, Abschnitt G Ziff. 2 und 3, Abschnitt H Ziff. 2 und 3, Abschnitt I Ziff. 2 und 3, Abschnitt K Ziff. 2 und 3, Abschnitt L Ziff. 2 und 3, Abschnitt M Ziff. 2 und 3, Abschnitt N Ziff. 2 und 3 sowie Kapitel V Ziff. 1 und 5
II. Aufsichtsbereich Wertpapiere
E. Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM)
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für:
a) kleine AIFM nach Art. 3 AIFMG: höchstens 25 000 Franken;
b) übrige AIFM: höchstens 50 000 Franken.
F. Administratoren nach dem AIFMG
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Administratoren höchstens 50 000 Franken.
G. Vertriebsträger nach dem AIFMG
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Vertriebsträger höchstens 50 000 Franken.
H. Risikomanager nach dem AIFMG
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Risikomanager 0.0015 % der Summe des verwalteten Vermögens der liechtensteinischen AIF, für die Dienstleistungen als Risikomanager erbracht werden. Massgebend ist das verwaltete Vermögen per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Risikomanager höchstens 50 000 Franken.
L. Verwaltungsgesellschaften nach dem UCITSG
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Verwaltungsgesellschaften höchstens 50 000 Franken.
M. Verwaltungsgesellschaften nach dem IUG
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Verwaltungsgesellschaften höchstens 50 000 Franken.
IV. Aufsichtsbereich Andere Finanzintermediäre
A. Rechtsanwälte
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Rechtsanwälte und Rechtsagenten nach Ziff. 1 40 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des Abgabejahres. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
3. Bei im Abgabejahr neu der Aufsicht der FMA unterstellten Rechtsanwälten ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem laufenden Jahr folgenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
D. Wechselstuben
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Wechselstuben nach Ziff. 1 40 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Gesamtanzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des Abgabejahres. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
3. Bei im Abgabejahr neu der Aufsicht der FMA unterstellten Wechselstuben ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem laufenden Jahr folgenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
F. Immobilienmakler
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Immobilienmakler nach Ziff. 1 40 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des Abgabejahres. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
3. Bei im Abgabejahr neu der Aufsicht der FMA unterstellten Immobilienmaklern ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem laufenden Jahr folgenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
G. Händler mit Gütern
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Händler mit Gütern nach Ziff. 1 40 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des Abgabejahres. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
3. Bei im Abgabejahr neu der Aufsicht der FMA unterstellten Händlern mit Gütern ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem laufenden Jahr folgenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
H. Repräsentanzen
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Personen nach Ziff. 1 40 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des Abgabejahres. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
3. Bei im Abgabejahr neu der Aufsicht der FMA unterstellten Personen nach Ziff. 1 ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem laufenden Jahr folgenden Jahres massgebend für die Bemessung der Zusatzabgabe. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
I. Nominelle Anteilseigner
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Personen nach Ziff. 1 40 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des Abgabejahres. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
3. Bei im Abgabejahr neu der Aufsicht der FMA unterstellten Personen nach Ziff. 1 ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem laufenden Jahr folgenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
K. Organfunktionen
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Personen nach Ziff. 1 40 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des Abgabejahres. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
3. Bei im Abgabejahr neu der Aufsicht der FMA unterstellten Personen nach Ziff. 1 ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem laufenden Jahr folgenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
L. Personen, die fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder bei der Annahme, Anlage oder Übertragung solcher Vermögenswerte mithelfen oder externe Buch- und Abschlussprüfungen durchführen
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Personen nach Ziff. 1 40 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des Abgabejahres. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
3. Bei im Abgabejahr neu der Aufsicht der FMA unterstellten Personen nach Ziff. 1 ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem laufenden Jahr folgenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
M. Personen, die bei Finanz- oder Immobilientransaktionen mitwirken
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Personen nach Ziff. 1 40 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des Abgabejahres. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
3. Bei im Abgabejahr neu der Aufsicht der FMA unterstellten Personen nach Ziff. 1 ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem laufenden Jahr folgenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
N. Liechtensteinische Zweigstellen von ausländischen Unternehmen
2. Die Zusatzabgabe beträgt für liechtensteinische Zweigstellen nach Ziff. 1, welche im Abgabejahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 40 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des Abgabejahres. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
3. Bei im Abgabejahr neu der Aufsicht der FMA unterstellten liechtensteinische Zweigstellen nach Ziff. 1 ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem laufenden Jahr folgenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
V. Wirtschaftsprüfer, Revisionsgesellschaften und Revisionsstellen nach einem der in Art. 5 Abs. 1 genannten Erlasse
1. Die Grundabgabe beträgt für:
a) Wirtschaftsprüfer: 500 Franken pro Jahr;
b) Revisionsgesellschaften und Revisionsstellen nach einem der in Art. 5 Abs. 1 genannten Erlasse: 1 000 Franken pro Jahr.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Wirtschaftsprüfer, Revisionsgesellschaften und Revisionsstellen nach Ziff. 1 höchstens 250 000 Franken.
II.
Koordinationsbestimmungen
1) Mit Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2011/61/EU lautet Anhang 1 Abschnitt C Ziff. 2 Bst. b, e und f wie folgt:
"2. Die Gebühren für die nachstehenden Tätigkeiten nach dem Investmentunternehmensgesetz (IUG) betragen für:
b) die Erteilung einer Bescheinigung nach Art. 17 Abs. 2 IUG oder im Falle einer Prospektänderung nach Art. 19 Abs. 2 Bst. b IUG: 500 Franken;
e) den Widerruf einer Bescheinigung nach Art. 62 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 IUG: 2000 Franken;
f) die Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach Art. 63 IUG: 2000 Franken;"
2) Mit Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und 346/2013 lautet Anhang 2 Kapitel II Abschnitt E Ziff. 5 Bst. c wie folgt:
"c) Verwalter von EuVECA oder EuSEF: höchstens 25 000 Franken."
3) Soweit der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2011/61/EU bis zum 1. Januar 2017 noch nicht in Kraft ist, lautet Anhang 1 Abschnitt C Ziff. 2 Bst. a Unterbst. bb und cc vom 1. Januar 2017 bis zum Inkrafttreten des Beschlusses:
"2. Die Gebühr für die Erteilung einer Bewilligung nach dem Investmentunternehmensgesetz beträgt für:
a) die Erteilung einer Bewilligung:
bb) nicht segmentierte Investmentunternehmen: 2 500 Franken;
cc) segmentierte Investmentunternehmen: für das erste Segment 2 500 Franken und 500 Franken für jedes weitere Segment;"
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2017 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 78/2016 und 126/2016