952.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 500 ausgegeben am 23. Dezember 2016
Gesetz
vom 4. November 2016
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 18. Juni 2004 über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FMAG), LGBl. 2004 Nr. 175, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5 Abs. 1 Bst. zquinquies
1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, obliegt der FMA die Aufsicht und der Vollzug dieses Gesetzes sowie der nachfolgenden Gesetze einschliesslich der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen:
zquinquies) Gesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG).
Anhang 1 Abschnitt A Ziff. 6
6. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) beträgt für:
a) die Erstellung eines Abwicklungsplanes:
aa) für Banken und Wertpapierfirmen, die die Schwellenwerte nach Art. 5 Abs. 11 SAG unterschreiten: 5 000 bis 50 000 Franken;
bb) für Banken und Wertpapierfirmen, die die Schwellenwerte nach Art. 5 Abs. 11 SAG überschreiten: 150 000 bis 500 000 Franken;
b) die Aktualisierung eines Abwicklungsplanes, namentlich bei einer Änderung der Organisation, des Geschäftskreises oder des Kapitals, bei einer Umstrukturierung infolge Übernahme oder bei einer Änderung der Struktur einer Bank oder Wertpapierfirma:
aa) für Banken und Wertpapierfirmen nach Bst. a Unterbst. aa: 5 000 bis 15 000 Franken; und
bb) für Banken und Wertpapierfirmen nach Bst. a Unterbst. bb: 10 000 bis 150 000 Franken;
c) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a und b vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken.
Anhang 2 Kapitel I Abschnitt F
F. Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
1. Die Grundabgabe für die Tätigkeit der FMA als Abwicklungsbehörde nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz beträgt pro Jahr für:
a) Bankkonzerne, die der konsolidierten Überwachung durch die FMA unterliegen: 50 000 Franken, zuzüglich eines Zuschlags von:
aa) 5 000 Franken je ausländische Tochtergesellschaft, die als Bank tätig ist, und je ausländische Zweigstelle einer liechtensteinischen Bank, wenn diese als Bank tätig ist und keiner Repräsentanz gleichzustellen ist;
bb) 2 500 Franken je Repräsentanz einer liechtensteinischen Bank im Ausland oder einer dieser gleichzustellenden ausländischen Gesellschaft;
b) Wertpapierfirmenkonzerne, die der konsolidierten Überwachung durch die FMA unterliegen: 50 000 Franken, zuzüglich eines Zuschlags von:
aa) 5 000 Franken je ausländische Tochtergesellschaft, die als Wertpapierfirma tätig ist, und je ausländische Zweigstelle einer liechtensteinischen Wertpapierfirma, wenn diese als Wertpapierfirma tätig ist und keiner Repräsentanz gleichzustellen ist;
bb) 2 500 Franken je Repräsentanz einer liechtensteinischen Wertpapierfirma im Ausland oder einer dieser gleichzustellenden ausländischen Gesellschaft.
2. Bei neu bewilligten Banken und Wertpapierfirmen wird die Grundabgabe im ersten Jahr pro rata temporis erhoben.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom 4. November 2016 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 92/2016 und 133/2016