6. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) beträgt für:
a) die Erstellung eines Abwicklungsplanes:
aa) für Banken und Wertpapierfirmen, die die Schwellenwerte nach Art. 5 Abs. 11 SAG unterschreiten: 5 000 bis 50 000 Franken;
bb) für Banken und Wertpapierfirmen, die die Schwellenwerte nach Art. 5 Abs. 11 SAG überschreiten: 150 000 bis 500 000 Franken;
b) die Aktualisierung eines Abwicklungsplanes, namentlich bei einer Änderung der Organisation, des Geschäftskreises oder des Kapitals, bei einer Umstrukturierung infolge Übernahme oder bei einer Änderung der Struktur einer Bank oder Wertpapierfirma:
aa) für Banken und Wertpapierfirmen nach Bst. a Unterbst. aa: 5 000 bis 15 000 Franken; und
bb) für Banken und Wertpapierfirmen nach Bst. a Unterbst. bb: 10 000 bis 150 000 Franken;
c) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a und b vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken.