152.20
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 506 ausgegeben am 23. Dezember 2016
Gesetz
vom 4. November 2016
über die Abänderung des Ausländergesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 17. September 2008 über die Ausländer (Ausländergesetz; AuG), LGBl. 2008 Nr. 311, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 43 Abs. 2
2) Mit den finanziellen Beiträgen werden insbesondere unterstützt:
a) Projekte, die dem Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Erwerb von Grundkenntnissen der Rechtsordnung und des staatlichen Aufbaus dienen;
b) Projekte und Veranstaltungen zur Förderung der sozialen und beruflichen Integration von Ausländern;
c) Beratung und Information von Ausländern über integrationsfördernde Massnahmen.
Art. 44 Abs. 2
2) Das Amt für Soziale Dienste berät Private und Behörden in Fragen der Integration.
Art. 45 Abs. 2
2) Das Amt für Soziale Dienste koordiniert die Massnahmen zur Integration.
Art. 46
Aufgehoben
Art. 67 Abs. 2 Bst. f und Abs. 5
2) Dem Ausländer- und Passamt obliegt:
f) die Ausrichtung von finanziellen Beiträgen für Projekte zur Förderung der Integration nach Art. 43 Abs. 2 Bst. a;
5) Dem Amt für Soziale Dienste obliegt die Ausrichtung von finanziellen Beiträgen für Massnahmen zur Integration nach Art. 43, soweit nicht das Ausländer- und Passamt nach Abs. 2 Bst. f zuständig ist.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 4. November 2016 über den Verein für Menschenrechte in Liechtenstein in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 57/2016 und 135/2016