vom 4. November 2016
Das Gesetz vom 17. September 2008 über die Ausländer (Ausländergesetz; AuG), LGBl. 2008 Nr. 311, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 43 Abs. 2
2) Mit den finanziellen Beiträgen werden insbesondere unterstützt:
a) Projekte, die dem Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Erwerb von Grundkenntnissen der Rechtsordnung und des staatlichen Aufbaus dienen;
b) Projekte und Veranstaltungen zur Förderung der sozialen und beruflichen Integration von Ausländern;
c) Beratung und Information von Ausländern über integrationsfördernde Massnahmen.
Art. 67 Abs. 2 Bst. f und Abs. 5
2) Dem Ausländer- und Passamt obliegt:
f) die Ausrichtung von finanziellen Beiträgen für Projekte zur Förderung der Integration nach Art. 43 Abs. 2 Bst. a;
5) Dem Amt für Soziale Dienste obliegt die Ausrichtung von finanziellen Beiträgen für Massnahmen zur Integration nach Art. 43, soweit nicht das Ausländer- und Passamt nach Abs. 2 Bst. f zuständig ist.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 4. November 2016 über den Verein für Menschenrechte in Liechtenstein in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
57/2016 und
135/2016