640.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 524 ausgegeben am 31. Dezember 2016
Gesetz
vom 4. November 2016
über die Abänderung des Steuergesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; SteG), LGBl. 2010 Nr. 340, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 15 Abs. 2 Bst. n
2) Der Erwerbssteuer unterstehen zudem nicht:
n) Gewinnanteile aufgrund von Beteiligungen an in- oder ausländischen juristischen Personen; beim Geschäftsvermögen gilt dies jedoch nicht für Gewinnanteile aufgrund von Beteiligungen an juristischen Personen, sofern die Beteiligung mindestens 25 % der Stimmen oder des Kapitals beträgt und die Gewinnanteile von der leistenden Person steuerlich als Aufwand geltend gemacht werden können;
Art. 16 Abs. 1 Bst. c, Abs. 2 Bst. b Ziff. 4 und Bst. cbis sowie Abs. 6
1) Die Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbes erfolgt:
c) bei Erwerb nach Art. 14 Abs. 2 Bst. d und dbis durch Abzug der Gewinnungskosten von den Einnahmen.
2) Zur Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbes dürfen abgezogen werden:
b) vom Erwerb nach Art. 14 Abs. 2 Bst. a, sofern die Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs aufgrund der Jahresrechnung erfolgt, sowie vom Erwerb nach Art. 14 Abs. 2 Bst. b und c;
4. Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte, soweit diese Verluste im Betriebsstättenstaat nicht bereits berücksichtigt wurden. Verzeichnet diese Betriebsstätte in den folgenden Jahren Gewinne, so sind diese Gewinne höchstens im Ausmass der zuvor mit einem inländischen Erwerb verrechneten Verluste dem steuerpflichtigen Erwerb zuzurechnen; der Steuerpflichtige hat jährlich nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung nicht erfüllt sind. Eine Zurechnung hat spätestens fünf Jahre nach der Verrechnung des Verlustes bzw. im Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht zu erfolgen; massgebend ist der frühere dieser beiden Zeitpunkte;
cbis) vom Erwerb nach Art. 14 Abs. 2 Bst. dbis Aufwendungen für Reisekosten, Verpflegung und Übernachtung. Die Regierung erlässt mit Verordnung entsprechende Vorschriften betreffend Umfang und Höhe der zulässigen Aufwendungen;
6) Art. 47 Abs. 3 Bst. i und k sowie Art. 49 bis 53, 56 und 60 finden entsprechend Anwendung.
Art. 25 Abs. 4
4) Ist der Steuerpflichtige oder der Vergütungsschuldner mit dem Steuerabzug nicht einverstanden, so kann er von der Steuerverwaltung bis Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen. Der Vergütungsschuldner bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid zum Steuerabzug verpflichtet.
Art. 44 Abs. 3 Bst. d
3) Als inländische Erträge nach Abs. 2 gelten:
d) die Erträge aus Vergütungen für Tätigkeiten als Verwaltungsrats- oder Stiftungsratsmitglied oder Mitglied ähnlicher Organe von juristischen Personen und besonderen Vermögenswidmungen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Inland, welche für die Wahrnehmung dieser Organfunktion geleistet werden, soweit diese Erträge nicht einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind.
Art. 48 Abs. 1 Bst. e und Abs. 2 Bst. b
1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen zählen nicht zum steuerpflichtigen Reinertrag:
e) Gewinnanteile aufgrund von Beteiligungen an in- oder ausländischen juristischen Personen. Dies gilt jedoch nicht für Gewinnanteile aufgrund von Beteiligungen an juristischen Personen, sofern die Beteiligung mindestens 25 % der Stimmen oder des Kapitals beträgt und die Gewinnanteile von der leistenden Person steuerlich als Aufwand geltend gemacht werden können;
2) Bei beschränkt Steuerpflichtigen zählen nicht zum steuerpflichtigen Reinertrag:
b) Gewinnanteile aufgrund von Beteiligungen an in- oder ausländischen juristischen Personen. Dies gilt jedoch nicht für Gewinnanteile aufgrund von Beteiligungen an juristischen Personen, sofern die Gewinnanteile von der leistenden Person steuerlich als Aufwand geltend gemacht werden können;
Art. 49
Fremdvergleichsgrundsatz
1) Werden Erträge oder Aufwendungen eines Steuerpflichtigen aus einer Geschäftsbeziehung mit nahe stehenden Personen oder mit einer Betriebsstätte dadurch verändert, dass hierbei andere Bedingungen zugrunde gelegt wurden, als sie voneinander unabhängige Dritte unter sonst gleichen Verhältnissen vereinbart hätten, sind bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Reinertrags die Erträge und Aufwendungen so anzusetzen, wie sie bei einer Beziehung zwischen unabhängigen Dritten angefallen wären.
2) Die Steuerpflichtigen haben die Angemessenheit der Verrechnungspreise von wesentlichen Transaktionen mit nahestehenden Personen und Betriebsstätten mittels einer Dokumentation nachzuweisen.
3) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung, insbesondere die Ermittlung der Verrechnungspreise sowie die Art und Ausgestaltung der Dokumentation.
Art. 55
Aufgehoben
Art. 62 Abs. 1
1) Unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtige juristische Personen, bei denen die Steuer nicht mittels Steuerabzug an der Quelle abgegolten wird (Art. 63a Abs. 3), unterliegen einer Mindestertragssteuer, welche unabhängig von der Dauer der Steuerpflicht im jeweiligen Steuerjahr geschuldet ist. Diese ist in vollem Umfang auf die Ertragssteuer anrechenbar.
Überschrift vor Art. 63a
3a. Steuerabzug an der Quelle
Art. 63a
1) Dem Steuerabzug an der Quelle unterliegen Erträge nach Art. 44 Abs. 3 Bst. d.
2) Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs ist der Bruttoertrag aus der Vergütung.
3) Der Steuerabzug beträgt 12 % des Ertrages nach Abs. 2. Mit dem Steuerabzug ist die Ertragssteuer abgegolten; vorbehaltlich bleibt eine Veranlagung nach Abs. 5.
4) Art. 27, 28 Abs. 2, 3 Bst. a und Abs. 4 sowie Art. 29 finden sinngemäss Anwendung.
5) Auf Antrag erfolgt eine ordentliche Veranlagung. Bei der ordentlichen Veranlagung können geschäftsmässig begründete Aufwendungen in Abzug gebracht werden, die mit diesem Ertrag in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Art. 16 Abs. 2 Bst. cbis findet sinngemäss Anwendung.
Art. 93a
Verbindliche Auskünfte und Zusagen
1) Die Steuerverwaltung kann auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung eines genau bestimmten, im Zeitpunkt des Antrags noch nicht verwirklichten Sachverhaltes erteilen.
2) Die Steuerverwaltung kann auf Antrag im Anschluss an eine Prüfung eines verwirklichten Sachverhaltes verbindliche Zusagen erteilen, wie ein für die Vergangenheit geprüfter Sachverhalt in Zukunft steuerlich behandelt wird.
3) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung, insbesondere Form, Inhalt und Voraussetzungen des Antrags, die Bindungswirkung der Auskunft bzw. Zusage sowie die Gebühr für die Bearbeitung des Antrags.
Art. 124 Abs. 2
2) Das Recht auf Erlass einer Veranlagungsverfügung bzw. auf Einreichung eines Antrags zur Änderung oder Aufhebung einer Veranlagungsverfügung erlischt 90 Tage nach Vorliegen der Verständigungsvereinbarung oder des Schiedsspruches, spätestens zehn Jahre nach Zustellung der Verfügung oder Entscheidung.
Art. 126 Abs. 1
1) Die Vermögens- und Erwerbssteuer wird von den Gemeindesteuerkassen, die übrigen Steuern werden von der Steuerverwaltung bezogen. Die Steuerverwaltung legt jährlich fest, bis zu welchem Betrag geringfügige Steuern und Verzugszinsen nicht erhoben bzw. rückerstattet werden.
II.
Übergangsbestimmung
Art. 55 des bisherigen Rechts findet auf diejenigen Einkünfte aus Immaterialgüterrechten von juristischen Personen und selbständig Erwerbenden, die im Steuerjahr 2016 der Besteuerung nach dieser Bestimmung unterliegen, bis und mit Steuerjahr 2020 weiterhin Anwendung.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft und findet erstmals auf das Steuerjahr 2017 Anwendung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 91/2016 und 125/2016