952.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2017 Nr. 7 ausgegeben am 19. Januar 2017
Verordnung
vom 29. November 2016
über die Abänderung der Bankenverordnung
Aufgrund von Art. 59b und 67 des Gesetzes vom 21. Oktober 1992 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankengesetz; BankG), LGBl. 1992 Nr. 108, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 22. Februar 1994 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankenverordnung; BankV), LGBl. 1994 Nr. 22, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 9
Aufgehoben
Art. 10
Aufgehoben
Art. 11
Aufgehoben
Art. 12
Aufgehoben
Art. 14
Aufgehoben
Art. 15
Aufgehoben
Art. 17
Aufgehoben
Art. 18 Abs. 1
1) Banken und Wertpapierfirmen, die nach Art. 59c des Bankengesetzes zur Sicherung von Einlagen und Anlagen verpflichtet sind, treten einer liechtensteinischen Sicherungseinrichtung oder einer entsprechenden Organisation eines anderen Landes bei.
Art. 18a Abs. 1, 3 und 4
1) Deckungspflichtig ist die Gesamtheit der Einlagen desselben Einlegers bis zu 100 000 Franken oder dem Gegenwert in einer anderen Währung. Nicht als gedeckte Einlagen im Sinne von Art. 3a Abs. 1 Ziff. 32 und Art. 59b des Bankengesetzes gelten:
a) Einlagen von Finanzinstituten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
b) Einlagen von Wertpapierfirmen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 des Bankengesetzes;
c) Einlagen von Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Vermögensverwaltungsgesetzes;
d) Einlagen von Verwaltungsgesellschaften im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziff. 4 des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren;
e) Einlagen von OGAW im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren;
f) Einlagen von AIFM im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds;
g) Einlagen von AIF im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds;
h) Einlagen von Verwaltungsgesellschaften im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. e des Investmentunternehmensgesetzes;
i) Einlagen von Investmentunternehmen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Investmentunternehmensgesetzes;
k) Einlagen von Versicherungsunternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes;
l) Einlagen von Pensionsfonds im Sinne von Art. 5 Abs. 4 des Pensionsfondsgesetzes;
m) Einlagen von Vorsorgeeinrichtungen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes über die betriebliche Personalversorge bzw. Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes über die betriebliche Personalversorge des Staates;
n) Einlagen von Staaten, Regierungen und Zentralverwaltungen sowie in- und ausländischen regionalen, lokalen und kommunalen Gebietskörperschaften sowie internationalen Organisationen;
o) nicht auf einen Namen lautende Einlagen;
p) Schuldverschreibungen der Bank und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechseln.
3) Deckungspflichtig ist die Gesamtheit der Forderungen desselben Anlegers bis zum Betrag des Gegenwerts von 30 000 Franken. Nicht als Anleger im Sinne von Art. 3a Abs. 1 Ziff. 33 und Art. 59b des Bankengesetzes gelten:
a) professionelle Kunden nach Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 1 des Bankengesetzes;
b) Anleger, die bestimmte Sachverhalte herbeigeführt oder genutzt haben, welche die der Sicherungseinrichtung angeschlossene Bank oder Wertpapierfirma betreffen und deren finanzielle Schwierigkeiten verursacht oder zur Verschlechterung von deren finanzieller Lage beigetragen haben;
c) sonstige Anleger, die aufgrund der vertraglichen Vereinbarung mit der der Sicherungseinrichtung angeschlossenen Bank oder Wertpapierfirma die Qualifikation als "professioneller Kunde" gewählt haben (Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 2 des Bankengesetzes).
4) Von einer Rückzahlung im Rahmen des Anlegerschutzes ausgeschlossen sind:
a) Forderungen von anderen Banken in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, vorbehaltlich Art. 18d Abs. 3 und 4;
b) Forderungen im Zusammenhang mit Transaktionen, aufgrund deren Personen in einem Strafverfahren wegen Geldwäscherei im Sinne des Strafgesetzbuches bzw. wegen Insidergeschäften oder Marktmanipulationen im Sinne des Marktmissbrauchsgesetzes oder einer entsprechenden ausländischen Bestimmung rechtskräftig verurteilt wurden.
Art. 18d Abs. 1, 2, 4, 5 und 9
1) Die in Art. 3a Abs. 1 Ziff. 32 und 33 des Bankengesetzes genannten Obergrenzen gelten für alle Einlagen bzw. die Gesamtforderung eines Anlegers bei ein und derselben Bank bzw. Wertpapierfirma unbeschadet der Anzahl, der Währung und der örtlichen Lage der Einlagen bzw. Anlagen im Europäischen Wirtschaftsraum.
2) Bei der Berechnung der Obergrenzen nach Art. 3a Abs. 1 Ziff. 32 und 33 des Bankengesetzes wird der auf jeden Einleger oder Anleger entfallende Anteil an der Einlage auf einem Gemeinschaftskonto bzw. an einer gemeinsamen Anlage berücksichtigt. Fehlen besondere Bestimmungen, werden der Einlagebetrag bzw. die Forderungen zu gleichen Teilen auf die Einleger oder Anleger verteilt.
4) Gibt es mehrere uneingeschränkt Nutzungsberechtigte, wird der auf jeden von ihnen gemäss den für die Verwaltung der Einlagen, Gelder oder Wertpapiere geltenden Vorschriften entfallende Anteil bei der Berechnung der Obergrenzen nach Art. 3a Abs. 1 Ziff. 32 und 33 des Bankengesetzes berücksichtigt.
5) Die Bestimmungen von Abs. 3 und 4 finden keine Anwendung auf OGAW, Investmentunternehmen und AIF.
9) Guthaben bzw. Forderungen im Zusammenhang mit einer gemeinsamen Einlage bzw. Anlage, über die zwei oder mehrere Personen als Mitglieder einer Personengesellschaft oder einer Sozietät, einer Vereinigung oder eines ähnlichen Zusammenschlusses ohne Rechtspersönlichkeit verfügen können, werden bei der Berechnung des Deckungsbetrages zusammengefasst und als Einlage bzw. Anlage eines einzelnen Einlegers bzw. Anlegers behandelt.
Art. 18e Abs. 1, 4 und 5
1) Ordnungsgemäss geprüfte Forderungen der Einleger müssen innerhalb von 20 Arbeitstagen, ordnungsgemäss geprüfte Forderungen der Anleger innerhalb von drei Monaten bezahlt werden.
4) Wenn dem Einleger, Anleger oder einer anderen Person, die Anspruch auf den Einlagebetrag oder eine Anlage hat oder daran beteiligt ist, eine strafbare Handlung infolge von oder im Zusammenhang mit Geldwäscherei im Sinne des Strafgesetzbuches bzw. Insidergeschäften oder Marktmanipulationen im Sinne des Marktmissbrauchsgesetzes oder einer entsprechenden ausländischen Bestimmung zur Last gelegt wird, können unbeschadet der in Abs. 1 bis 3 genannten Fristen Entschädigungszahlungen aus dem Einlagensicherungs- oder dem Anlegerschutzsystem ausgesetzt werden, bis ein Urteil ergangen ist.
5) Die Fristen nach Abs. 1 für die Zahlung der ordnungsgemäss geprüften Forderung beginnen:
a) für die Einlagensicherung ab dem Zeitpunkt, zu dem die zuständigen Behörden die Feststellung nach Art. 18 Abs. 2 oder 4 getroffen haben oder das Gericht die Entscheidung nach Art. 18 Abs. 2 oder 4 getroffen hat;
b) für den Anlegerschutz ab dem Zeitpunkt, zu dem die Berechtigung und die Höhe der Forderung von der Sicherungseinrichtung festgestellt wurden.
Art. 18f Abs. 1, 1a, 4 und 7
1) Die Sicherungseinrichtungen haben die ihnen angeschlossenen Banken zu verpflichten, nach Eintritt eines Entschädigungsfalles unverzüglich Beiträge zu leisten, die nach dem Anteil der im Sicherungssystem teilnehmenden Banken zum vorhergehenden Stichtag (30. September) an der Summe der gedeckten Einlagen und Anlagen zu bemessen sind.
1a) Die Sicherungseinrichtungen haben hinsichtlich des Anlegerschutzes sicherzustellen, dass sie über angemessene Systeme zur Feststellung ihrer potenziellen Verbindlichkeiten verfügen. Die verfügbaren Finanzmittel der Anlegerschutzsysteme müssen in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Verbindlichkeiten stehen.
4) Banken sind verpflichtet, der Sicherungseinrichtung jährlich bis spätestens zum 30. November die Summe der gedeckten Einlagen und Anlagen zu übermitteln. Die Sicherungseinrichtung ihrerseits ist verpflichtet, der FMA jährlich bis spätestens 31. Dezember die Daten, aus welchen der Umfang der Deckungspflicht und die anteilsmässige Haftung der einzelnen Banken ersichtlich sind, einzureichen.
7) Streitigkeiten zwischen Einlegern, Anlegern, Banken und Wertpapierfirmen über den Umfang und die Berechtigung der geltend gemachten Forderungen entscheiden die ordentlichen Gerichte.
Anhang 1 Ziff. 13 bis 21
13. Durchführungsverordnung (EU) 2016/322 der Kommission vom 10. Februar 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung (ABl. L 64 vom 10.3.2016, S. 1).
14. Durchführungsverordnung (EU) 2016/428 der Kommission vom 23. März 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute in Bezug auf die Meldung der Verschuldungsquote (ABl. L 83 vom 31.3.2016, S. 1).
15. Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1).
16. Durchführungsverordnung (EU) 2015/233 der Kommission vom 13. Februar 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards gemäss der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Währungen, deren Zentralbankfähigkeit äusserst eng definiert ist (ABl. L 39 vom 14.2.2015, S. 11).
17. Durchführungsverordnung (EU) 2015/2344 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf Währungen mit begrenzter Verfügbarkeit liquider Aktiva gemäss der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 330 vom 16.12.2015, S. 26).
18. Delegierte Verordnung (EU) 2016/709 der Kommission vom 26. Januar 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmen bezüglich Währungen mit begrenzter Verfügbarkeit liquider Aktiva (ABl. L 125 vom 13.5.2016, S. 1).
19. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 524/2014 der Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, welche Informationen die zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten einander zur Verfügung stellen müssen (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 6).
20. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 620/2014 der Kommission vom 4. Juni 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten gemäss der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 172 vom 12.6.2014, S. 1).
21. Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 der Kommission vom 7. Oktober 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Zuordnung der Bonitätsbeurteilungen des Kreditrisikos durch externe Ratingagenturen gemäss Art. 136 Abs. 1 und Art. 136 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 275 vom 12.10.2016, S. 3).
Anhang 4.4 Ziff. 1 Abs. 2 Bst. k Ziff. 2 und Bst. n
1. Grundsätze der Vergütungspolitik und -praxis
2) Für variable Vergütungsbestandteile gelten zusätzlich folgende Grundsätze:
k) Unter Berücksichtigung der Grösse der Bank oder Wertpapierfirma sowie der Beteiligungsmöglichkeiten bei nicht börsenkotierten Banken und Wertpapierfirmen hat ein erheblicher Anteil, mindestens aber 50 % der variablen Vergütung, aus folgenden Anteilen zu bestehen, die in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen:
2. Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals im Sinne des Art. 52 oder Instrumente des Ergänzungskapitals im Sinne von Art. 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder andere Instrumente, die vollständig in Instrumente des harten Kernkapitals gemäss der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 umgewandelt oder abgeschrieben werden können und die Bonität der Bank oder Wertpapierfirma unter der Annahme der Unternehmensfortführung angemessen widerspiegeln und die für eine Verwendung für die Zwecke der variablen Vergütung geeignet sind.
Für diese Instrumente gilt eine geeignete Sperrfristpolitik, die darauf abstellt, die Anreize an den längerfristigen Interessen der betreffenden Bank oder Wertpapierfirma auszurichten. Die FMA kann Einschränkungen betreffend die Arten und Formen dieser Instrumente beschliessen oder, sofern dies angemessen ist, bestimmte Instrumente verbieten oder andere Beteiligungsmöglichkeiten zulassen.
Diese Bestimmung ist sowohl auf den Anteil der variablen Vergütungskomponente anzuwenden, die nach Bst. l zurückgestellt wird, als auch auf den Anteil der nicht zurückgestellten variablen Vergütungskomponente.
n) Die Rentenpolitik steht mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und langfristigen Interessen der Bank oder Wertpapierfirma im Einklang. Verlässt der Mitarbeiter die Bank oder Wertpapierfirma vor Antritt des Ruhestands, so sollte die Bank oder Wertpapierfirma fünf Jahre lang die im Rahmen der variablen Vergütung vereinbarten freiwilligen Rentenzahlungen in der unter Bst. k festgelegten Form halten. Tritt ein Mitarbeiter in Ruhestand, so sollten die freiwilligen Rentenzahlungen dem Mitarbeiter in Form der unter Bst. k festgelegten Instrumente nach einer Wartezeit von fünf Jahren ausgezahlt werden.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef