| 0.747.711.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2017
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Nr. 29
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ausgegeben am 31. Januar 2017
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Protokoll von 2005
zum Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden
1
Abgeschlossen in London am 14. Oktober 2005
Zustimmung des Landtags: 25. Juni 2009
2
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 28. Juli 2010
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls,
als Vertragsparteien des am 10. März 1988 in Rom beschlossenen Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden,
in der Erkenntnis, dass die Gründe für die Ausarbeitung des Protokolls von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt auch hinsichtlich fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden, zutreffen,
unter Berücksichtigung der Bestimmungen der genannten Protokolle,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Im Sinne dieses Protokolls:
1. bedeutet "Protokoll von 1988" das am 10. März 1988 in Rom beschlossene Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden;
2. bedeutet "Organisation" die Internationale Seeschifffahrts-Organisation;
3. bedeutet "Generalsekretär" den Generalsekretär der Organisation.
Art. 2
Art. 1 Abs. 1 des Protokolls von 1988 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
1) Art. 1 Abs. 1 Bst. c, d, e, f, g und h sowie Art. 1 Abs. 2 Bst. a, die Art. 2bis, 5, 5bis und 7 sowie die Art. 10 bis 16 einschliesslich der Art. 11bis, 11ter und 12bis des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt in seiner durch das Protokoll von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt geänderten Fassung finden sinngemäss auch auf die in den Art. 2, 2bis und 2ter dieses Protokolls genannten Straftaten Anwendung, wenn diese auf festen Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden, oder gegen solche festen Plattformen begangen werden.
Art. 3
1. Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Protokolls von 1988 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
d) auf eine feste Plattform auf welche Art auch immer eine Vorrichtung oder eine andere Sache bringt oder bringen lässt, die geeignet ist, die feste Plattform zu zerstören oder ihre Sicherheit zu gefährden.
2. Art. 2 Abs. 1 Bst. e des Protokolls von 1988 wird gestrichen.
3. Art. 2 Abs. 2 des Protokolls von 1988 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
2) Eine Straftat begeht auch, wer droht, eine der in Abs. 1 Bst. b und c genannten Straftaten zu begehen, sofern diese Drohung geeignet ist, die Sicherheit der festen Plattform zu gefährden, gleichviel ob die Drohung nach innerstaatlichem Recht mit einer Bedingung verknüpft ist, die darauf abzielt, eine natürliche oder juristische Person zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen.
Art. 4
1. Folgender Wortlaut wird als Art. 2bis eingefügt:
Art. 2bis
Eine Straftat im Sinne dieses Protokolls begeht, wer widerrechtlich und vorsätzlich zum Zweck einer Handlung, die aufgrund ihres Wesens oder der Umstände darauf abzielt, eine Bevölkerung einzuschüchtern oder eine Regierung oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen:
a) Sprengsätze, radioaktives Material oder biologische, chemische oder Kernwaffen in einer Weise gegen eine feste Plattform oder auf einer festen Plattform einsetzt oder von einer festen Plattform aus auslöst, die den Tod, schwere Verletzungen oder Schäden verursacht oder zu verursachen geeignet ist; oder
b) Öl, verflüssigtes Erdgas oder einen anderen gefährlichen oder schädlichen Stoff, der von Bst. a nicht erfasst ist, in einer Menge oder Konzentration von einer festen Plattform aus einleitet, die den Tod oder schwere Verletzungen oder Schäden verursacht oder zu verursachen geeignet ist; oder
c) droht, eine unter Bst. a oder b genannte Straftat zu begehen, gleichviel ob die Drohung nach innerstaatlichem Recht mit einer Bedingung verknüpft ist.
2. Folgender Wortlaut wird als Art. 2ter eingefügt:
Eine Straftat im Sinne dieses Protokolls begeht auch, wer:
a) widerrechtlich oder vorsätzlich im Zusammenhang mit der Begehung einer der in Art. 2 Abs. 1 oder Art. 2bis genannten Straftaten eine Person verletzt oder tötet; oder
b) eine in Art. 2 Abs. 1, Art. 2bis Abs. 1 oder 2 oder unter Bst. a des vorliegenden Artikels genannte Straftat zu begehen versucht; oder
c) als Mittäter oder Gehilfe an einer in Art. 2 oder 2bis oder unter Bst. a oder b des vorliegenden Artikels genannten Straftat teilnimmt; oder
d) eine in Art. 2 oder 2bis oder unter Bst. a oder b des vorliegenden Artikels genannte Straftat organisiert oder andere Personen anweist, eine solche Straftat zu begehen; oder
e) zur Begehung einer oder mehrerer der in Art. 2 oder 2bis oder unter Bst. a oder b des vorliegenden Artikels genannten Straftaten durch eine Gruppe von mit einem gemeinsamen Ziel handelnden Personen beiträgt, und zwar vorsätzlich sowie entweder:
i) zu dem Zweck, die kriminelle Tätigkeit oder das kriminelle Ziel der Gruppe zu fördern, wenn die Tätigkeit oder das Ziel die Begehung einer in Art. 2 oder 2bis genannten Straftat zur Folge hat, oder
ii) in Kenntnis des Vorsatzes der Gruppe, eine in Art. 2 oder 2bis genannte Straftat zu begehen.
Art. 5
1. Art. 3 Abs. 1 des Protokolls von 1988 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in den Art. 2, 2bis und 2ter genannten Straftaten zu begründen, wenn die Straftat begangen wird:
a) gegen eine feste Plattform, während sie sich auf dem Festlandsockel dieses Staates befindet, oder auf einer solchen festen Plattform; oder
b) von einem Angehörigen dieses Staates.
2. Art. 3 Abs. 3 des Protokolls von 1988 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
3) Jeder Vertragsstaat, der seine Gerichtsbarkeit nach Abs. 2 begründet hat, notifiziert dies dem Generalsekretär. Hebt der Vertragsstaat diese Gerichtsbarkeit später wieder auf, so notifiziert er dies dem Generalsekretär.
3. Art. 3 Abs. 4 des Protokolls von 1988 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
4) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in den Art. 2, 2bis und 2ter genannten Straftaten für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er den Verdächtigen nicht an einen der Vertragsstaaten ausliefert, die in Übereinstimmung mit den Abs. 1 und 2 des vorliegenden Artikels ihre Gerichtsbarkeit begründet haben.
Art. 6
Auslegung und Anwendung
1) Das Protokoll von 1988 und dieses Protokoll werden zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls als eine einzige Übereinkunft angesehen und ausgelegt.
2) Die durch dieses Protokoll revidierten Art. 1 bis 4 des Protokolls von 1988 zusammen mit den Art. 8 bis 13 des vorliegenden Protokolls bilden das Protokoll von 2005 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden, und werden als solches bezeichnet (SUA-Protokoll über feste Plattformen 2005).
Art. 7
Folgender Wortlaut wird als Art. 4bis des Protokolls eingefügt:
Art. 4bis
Schlussklauseln des Protokolls von 2005 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden
Die Schlussklauseln des Protokolls von 2005 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden, sind die Art. 8 bis 13 des Protokolls von 2005 zum Protokoll von 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden. Bezugnahmen auf Vertragsstaaten im vorliegenden Protokoll gelten als Bezugnahmen auf Vertragsstaaten des Protokolls von 2005.
Schlussklauseln
Art. 8
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
1) Dieses Protokoll liegt vom 14. Februar 2006 bis zum 13. Februar 2007 am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf.
2) Staaten können ihre Zustimmung, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, ausdrücken:
a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen; oder
b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen; oder
c) indem sie ihm beitreten.
3) Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär.
4) Nur ein Staat, der das Protokoll von 1988 ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet hat oder das Protokoll von 1988 ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat oder ihm beigetreten ist, kann Vertragspartei dieses Protokolls werden.
Art. 9
Inkrafttreten
1) Dieses Protokoll tritt neunzig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem drei Staaten es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär hinterlegt haben. Das Protokoll tritt jedoch erst in Kraft, nachdem das Protokoll von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt in Kraft getreten ist.
2) Für einen Staat, der eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Protokoll hinterlegt, nachdem die Bedingungen für sein Inkrafttreten in Abs. 1 erfüllt sind, wird die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt neunzig Tage nach der Hinterlegung wirksam.
Art. 10
Kündigung
1) Dieses Protokoll kann von jedem Vertragsstaat jederzeit nach dem Tag des Inkrafttretens des Protokolls für den betreffenden Staat gekündigt werden.
2) Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Kündigungsurkunde beim Generalsekretär.
3) Eine Kündigung wird ein Jahr oder einen gegebenenfalls in der Kündigungsurkunde angegebenen längeren Zeitabschnitt nach Hinterlegung der Urkunde beim Generalsekretär wirksam.
Art. 11
Revision und Änderung
1) Die Organisation kann eine Konferenz zur Revision oder Änderung dieses Protokolls einberufen.
2) Der Generalsekretär beruft eine Konferenz der Vertragsstaaten dieses Protokolls zur Revision oder Änderung des Protokolls ein, wenn ein Drittel der Vertragsstaaten oder fünf Vertragsstaaten, je nachdem, welche Zahl grösser ist, dies verlangen.
3) Jede nach Inkrafttreten einer Änderung dieses Protokolls hinterlegte Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde gilt für das Protokoll in seiner geänderten Fassung.
Art. 12
Depositar
1) Dieses Protokoll und seine nach Art. 11 beschlossenen Änderungen werden beim Generalsekretär hinterlegt.
2) Der Generalsekretär:
a) unterrichtet alle Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder dem Protokoll beigetreten sind, über:
i) jede neue Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde sowie den jeweiligen Zeitpunkt,
ii) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls,
iii) die Hinterlegung jeder Kündigungsurkunde zu diesem Protokoll sowie den Zeitpunkt, zu dem sie eingegangen ist, und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird,
iv) jede aufgrund eines Artikels dieses Protokolls erforderliche Mitteilung; und
b) übermittelt allen Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, beglaubigte Abschriften des Protokolls.
3) Sogleich nach Inkrafttreten dieses Protokolls übermittelt der Generalsekretär dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift des Wortlauts zur Registrierung und Veröffentlichung nach Art. 102 der Charta der Vereinten Nationen.
Art. 13
Sprachen
Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu London am 14. Oktober 2005.
(Es folgen die Unterschriften)
Geltungsbereich des Protokolls
am 31. Januar 2017
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Vertragsstaaten
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Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde
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Algerien
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25. Januar 2011
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Antigua und Barbuda
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24. November 2015
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Bulgarien
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7. Oktober 2010
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Côte d'Ivoire
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23. März 2012
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Deutschland
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29. Januar 2016
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Dominikanische Republik
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9. Oktober 2010
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Dschibuti
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23. April 2014
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Estland
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16. Mai 2008
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Fidschi
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21. Mai 2008
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Griechenland
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11. September 2013
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Jamaika
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28. November 2013
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Katar
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10. Januar 2014
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Kongo (Kinshasa)
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28. Mai 2015
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Kuba
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10. April 2014
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Lettland
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16. November 2009
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Liechtenstein
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28. August 2009
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Marshallinseln
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9. Mai 2008
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Mauretanien
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21. August 2013
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Nauru
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29. April 2010
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Niederlandea
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1. März 2011
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Norwegen
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30. September 2013
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Österreich
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18. Juni 2010
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Palau
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29. September 2011
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|
Panama
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24. Februar 2011
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|
Portugal
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1. September 2015
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San Marino
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15. Dezember 2014
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Saudi-Arabien
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31. Juli 2013
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Schweden
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22. September 2014
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Schweiz
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15. Oktober 2008
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Spanien
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16. April 2008
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St. Lucia
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8. November 2012
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St. Vincent und die Grenadinen
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5. Juli 2010
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Uruguay
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29. April 2015
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Vanuatu
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20. August 2008
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Vereinigte Staaten
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28. August 2015
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a Für das Königreich in Europa und den karibischen Teil der Niederlande (Bonaire, Sint Eustatius und Saba).
1
Übersetzung des französischen Originaltextes.
2
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
35/2009
3
Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches kann auf der Internetseite der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO):
www.imo.org/ abgerufen werden.