0.111
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2017 Nr. 48 ausgegeben am 10. Februar 2017
Abkommen
zur Änderung von Protokoll 4 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs1
Abgeschlossen in Brüssel am 27. Juni 2014
Inkrafttreten: 18. November 2016
Die Republik Island,
das Fürstentum Liechtenstein,
das Königreich Norwegen,
unter der Berücksichtigung des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, im Folgenden "Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen" genannt, insbesondere Art. 49 davon,
nach Konsultation der EFTA-Überwachungsbehörde,
unter der Berücksichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1269/2013 der Kommission vom 5. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen2,
unter der Berücksichtigung des Beschlusses Nr. 146/2014 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 27. Juni 2014 zur Änderung von Protokoll 21 des EWR-Abkommens,
infolgedessen eine Änderung von Protokoll 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommens geboten ist,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Kapitel V von Teil III des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen wird nach Massgabe des Anhangs I dieses Abkommens abgeändert.
Art. 2
Der Wortlaut der Anlagen II, III und IV von Protokoll 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen erhält die Fassung des Anhangs II dieses Abkommens.
Art. 3
1) Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in englischer Sprache verbindlich abgefasst und wird von den EFTA-Staaten gemäss ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften genehmigt. Vor Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab dessen Inkrafttreten wird dieses Abkommen in Deutsch, Isländisch und Norwegisch verfasst und authentifiziert.
2) Dieses Abkommen wird bei der Regierung von Norwegen hinterlegt; diese notifiziert die Hinterlegung allen anderen EFTA-Staaten.
Die Annahmeurkunde wird bei der Regierung von Norwegen hinterlegt; diese notifiziert die Hinterlegung allen anderen EFTA-Staaten.
3) Dieses Abkommen tritt am Tag der Hinterlegung aller Annahmeurkunden der EFTA-Staaten in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.
Geschehen zu Brüssel am 27. Juni 2014.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang I
zum Abkommen vom 27. Juni 2014 zur Änderung von Protokoll 4 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs
Kapitel V von Teil III des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen wird wie folgt abgeändert:
1. Art. 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"2) Wenn bevollmächtigte externe Vertreter von Personen oder Unternehmen die Anmeldung unterzeichnen, müssen sie ihre Vertretungsbefugnis schriftlich nachweisen.";
2. Art. 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"2) Das Formblatt CO und seine Anlagen sind der EFTA-Überwachungsbehörde in dem Format und mit der Zahl von Kopien zu übermitteln, die die EFTA-Überwachungsbehörde auf ihrer Website festgelegt hat; Die Anmeldung ist an die in Art. 23 Abs. 1 bezeichnete Anschrift zu übermitteln.";
3. Art. 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"1) Die Anmeldungen müssen alle Angaben und Unterlagen enthalten, die in den einschlägigen Formblättern der Anlagen II und III verlangt werden. Die Angaben müssen richtig und vollständig sein.";
4. Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 erhält folgende Fassung:
"2) … Art. 2, Art. 3 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 bis 5, Art. 4, Art. 5 Abs. 1 bis 4 sowie Art. 21 und 23 dieses Kapitels gelten entsprechend für begründete Anträge im Sinne des Art. 4 Abs. 4 und 5 des Kapitels IV.";
5. Art. 12 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Im Anschluss an die Äusserung der Anmelder und anderen Beteiligten erlässt die EFTA-Überwachungsbehörde eine endgültige Entscheidung, mit der sie die vorläufige Entscheidung aufhebt, ändert oder bestätigt.";
6. Art. 13 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
"3) Die Anmelder und die anderen Beteiligten, denen die Einwände der EFTA-Überwachungsbehörde mitgeteilt oder die davon in Kenntnis gesetzt wurden, können zu den Einwänden der EFTA-Überwachungsbehörde Stellung nehmen. Die Stellungnahmen werden schriftlich und innerhalb der gesetzten Frist eingereicht. In ihren schriftlichen Stellungnahmen können sie alles zu ihrer Verteidigung Zweckdienliche vortragen; zum Nachweis der vorgetragenen Tatsachen fügen sie alle zweckdienlichen Unterlagen bei. Sie können der EFTA-Überwachungsbehörde auch die Anhörung von Personen vorschlagen, die die vorgetragenen Tatsachen bestätigen können. Sie übermitteln der EFTA-Überwachungsbehörde ihre Stellungnahmen an die in Art. 23 Abs. 1 bezeichnete Anschrift. Das Format, in dem die Stellungnahmen zu übermitteln sind, und die Zahl der verlangten Kopien werden von der EFTA-Überwachungsbehörde auf ihrer Website festgelegt; Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet Kopien dieser schriftlichen Stellungnahmen unverzüglich an die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten weiter.";
7. Art. 17 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
"3) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne Unterlagen der EFTA-Überwachungsbehörde, der Kommission und der zuständigen Behörden der EFTA-Staaten oder der EU-Mitgliedstaaten. Ebenfalls von der Akteneinsicht ausgenommen ist die Korrespondenz zwischen der EFTA-Überwachungsbehörde und den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten, zwischen der EFTA-Überwachungsbehörde und den zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten, zwischen den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten und/oder der EU-Mitgliedstaaten sowie zwischen der EFTA-Überwachungsbehörde und anderen Wettbewerbsbehörden."
8. Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 1 erhält folgende Fassung:
2) Die von den beteiligten Unternehmen gemäss Art. 8 Abs. 2 des Kapitels IV vorgeschlagenen Verpflichtungen sind der EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb von 65 Arbeitstagen ab dem Tag der Einleitung des Verfahrens zu übermitteln.
Wenn die Unternehmen zunächst innerhalb von weniger als 55 Arbeitstagen ab dem Tag der Einleitung des Verfahrens Verpflichtungen vorschlagen, dann aber 55 oder mehr Arbeitstage nach diesem Tag eine geänderte Fassung der Verpflichtungen vorlegen, gelten die geänderten Verpflichtungen für die Zwecke des Art. 10 Abs. 3 Satz 2 des Kapitels IV als neue Verpflichtungen."
9. Art. 20 Abs. 1 und 1a erhält folgende Fassung:
"1) Die von den beteiligten Unternehmen gemäss Art. 6 Abs. 2 oder Art. 8 Abs. 2 des Kapitels IV vorgeschlagenen Verpflichtungen, sind der EFTA-Überwachungsbehörde in dem Format und mit der Zahl von Kopien, die die EFTA-Überwachungsbehörde auf ihrer Website festgelegt hat, an die in Art. 23 Abs. 1 bezeichnete Anschrift zu übermitteln. Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet Kopien dieser Verpflichtungsangebote unverzüglich an die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten weiter.
1a) Zusätzlich zu den in Abs. 1 festgelegten Anforderungen müssen die beteiligten Unternehmen gleichzeitig mit den Verpflichtungsangeboten nach Art. 6 Abs. 2 oder Art. 8 Abs. 2 des Kapitels IV ein Original der durch das Formblatt RM über Abhilfen (Formblatt RM) - in Anlage V dieses Protokolls festgelegt - verlangten Angaben und Unterlagen sowie die Zahl von Kopien, die die EFTA-Überwachungsbehörde auf ihrer Website festlegt, übermitteln. Die übermittelten Angaben müssen richtig und vollständig sein.";
10. Art. 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
"1) Schriftstücke und Ladungen kann die EFTA-Überwachungsbehörde den Empfängern auf einem der folgenden Wege übermitteln:
a) durch Übergabe gegen Empfangsbekenntnis;
b) durch Einschreiben mit Rückschein;
c) durch Telefax mit Aufforderung zur Bestätigung des Eingangs;
d) durch elektronische Post mit Aufforderung zur Bestätigung des Eingangs.";
11. Art. 21 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
"3) Im Falle der Übermittlung durch Telefax oder elektronische Post wird vermutet, dass das Schriftstück am Tag seiner Absendung beim Empfänger eingegangen ist.";
12. In Art. 23 wird folgender Abs. 4 angefügt:
"4) Wenn die EFTA-Überwachungsbehörde festlegt, dass ihr Schriftstücke oder zusätzliche Kopien davon auf elektronischem Wege zu übermitteln sind, bestimmt sie das Format auf ihrer Website. Schriftsätze, die durch elektronische Post übermittelt werden, sind an die E-Mail-Adresse der Abteilung für Wettbewerb und Staatliche Beihilfen der EFTA-Überwachungsbehörde zu senden."
Anhang II
zum Abkommen vom 27. Juni 2014 zur Änderung von Protokoll 4 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs
Der Wortlaut der Anlagen II, III und IV von Protokoll 4 des Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommens erhält die folgende Fassung:
"Anlage II
Formblatt CO
zur Anmeldung eines Zusammenschlusses gemäss des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird

(Verordnung (EG) Nr. 139/2004)
1. Einleitung
1.1. Zweck dieses Formblatts CO
Dieses Formblatt erläutert im Einzelnen, welche Angaben die Anmelder bei der Anmeldung einer Fusion, einer Übernahme oder eines sonstigen Zusammenschlusses der EFTA-Überwachungsbehörde zu übermitteln haben. Die Fusionskontrolle des Europäischen Wirtschaftsraums ist im Art. 57 des EWR-Abkommens, unter Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen und in den Protokollen 21 und 24 zum EWR-Abkommen, geregelt. Die verfahrensrechtlichen Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde sind in Protokoll 4 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (im Folgenden "Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen" genannt), geregelt. Diese Rechtsakte und andere einschlägige Unterlagen, können auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde abgerufen werden. Zu beachten sind auch die entsprechenden Bestimmungen der EU.3
Um den Zeit- und Kostenaufwand zu verringern, der entsteht, wenn verschiedene Fusionskontrollverfahren in mehreren Ländern eingehalten werden müssen, hat der Europäische Wirtschaftsraum ein System der Fusionskontrolle eingeführt, bei dem Zusammenschlüsse von unionsweiter oder EFTA-weiter Bedeutung (die in der Regel dann gegeben ist, wenn die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen bestimmte Umsatzschwellen erreichen)4 von der Europäischen Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde in einem einzigen Verfahren geprüft werden (Prinzip der einzigen Anlaufstelle). Die Prüfung von Zusammenschlüssen, bei denen die Umsatzschwellen nicht erreicht sind, kann in die Kompetenz der für die Fusionskontrolle zuständigen Behörden der EU-Mitgliedsstaaten und/oder der EFTA-Staaten fallen. Die Kompetenz der EFTA-Überwachungsbehörde gemäss Art. 57 Abs. 2 Bst. b gilt unbeschadet der Kompetenz der EU-Mitgliedsstaaten.
Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen schreibt die Einhaltung bestimmter Fristen für die von der EFTA-Überwachungsbehörde zu erlassenden Beschlüsse vor. In einer ersten Phase hat die EFTA-Überwachungsbehörde in der Regel 25 Arbeitstage Zeit, um zu entscheiden, ob sie den Zusammenschluss freigibt oder das mit umfangreichen Untersuchungen einhergehende Prüfverfahren einleitet5. Beschliesst die EFTA-Überwachungsbehörde die Einleitung des Verfahrens, so muss sie in der Regel innerhalb von höchstens 90 Arbeitstagen ab dem Tag der Einleitung einen abschliessenden Beschluss erlassen6.
Damit diese Fristen eingehalten werden können und das Prinzip der einzigen Anlaufstelle funktioniert, ist es unerlässlich, dass der EFTA-Überwachungsbehörde rechtzeitig die Informationen übermittelt werden, die sie benötigt, um die erforderlichen Nachforschungen anstellen und die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die betroffenen Märkte bewerten zu können. Deshalb benötigt sie zum Zeitpunkt der Anmeldung eine bestimmte Menge an Informationen.
1.2. Vorabkontakte
Die in diesem Formblatt CO verlangten Angaben sind relativ umfangreich. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass je nach den Besonderheiten des Falles nicht immer alle Angaben für eine angemessene Prüfung des geplanten Zusammenschlusses nötig sind. Wenn bestimmte in diesem Formblatt CO verlangte Angaben Ihres Erachtens für die Prüfung des Falles nicht erforderlich sind, empfehlen wir Ihnen, bei der EFTA-Überwachungsbehörde zu beantragen, Sie von der Verpflichtung zur Übermittlung bestimmter Angaben zu befreien. Näheres entnehmen Sie bitte Abschnitt 1.4 Bst. g dieser Einleitung.
Die EFTA-Überwachungsbehörde bietet Anmeldern die Möglichkeit, das förmliche Fusionskontrollverfahren im Rahmen freiwilliger Vorabkontakte vorzubereiten. Vorabkontakte sind nicht vorgeschrieben, können aber sowohl für die Anmelder als auch für die EFTA-Überwachungsbehörde äusserst nützlich sein, um unter anderem den genauen Informationsbedarf für die Anmeldung zu bestimmen; in den meisten Fällen kann dadurch die Menge der verlangten Angaben spürbar verringert werden.
Die Entscheidung über eine mögliche Aufnahme von Vorabkontakten und den genauen Zeitpunkt der Anmeldung liegt zwar allein bei den beteiligten Unternehmen, diesen wird jedoch angeraten, sich auf freiwilliger Grundlage bei der EFTA-Überwachungsbehörde nach der Angemessenheit von Umfang und Art der Angaben zu erkundigen, die sie ihrer Anmeldung zugrunde zu legen gedenken.
Zu beachten ist ferner, dass bestimmte Zusammenschlüsse, bei denen wettbewerbsrechtliche Bedenken unwahrscheinlich sind, unter Verwendung des vereinfachten Formblatts CO, das dem Protokoll 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen als Anlage III beigefügt ist, angemeldet werden können.
Die Anmelder können den Leitfaden "Best Practices on the conduct of EC merger control proceedings" der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission ("GD Wettbewerb") zu Rate ziehen, der auf der Website der GD Wettbewerb veröffentlicht ist und nach Bedarf aktualisiert wird. Er enthält auch Orientierungshilfen für die Vorabkontakte mit der Kommission und die Vorbereitung der Anmeldung.
1.3. Wer muss die Anmeldung vornehmen?
Im Falle einer Fusion im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Fusionskontrollverordnung) oder des Erwerbs der gemeinsamen Kontrolle über ein Unternehmen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. b der Fusionskontrollverordnung muss die Anmeldung von den an der Fusion beteiligten Unternehmen bzw. von den die gemeinsame Kontrolle erwerbenden Unternehmen gemeinsam vorgenommen werden7.
Beim Erwerb einer die Kontrolle über ein anderes Unternehmen begründenden Beteiligung muss der Erwerber die Anmeldung vornehmen.
Bei einem öffentlichen Übernahmeangebot muss die Anmeldung vom Bieter vorgenommen werden.
Jeder Anmelder ist für die Richtigkeit der von ihm in der Anmeldung gemachten Angaben verantwortlich.
1.4. Richtigkeit und Vollständigkeit der Anmeldung
Alle Angaben in diesem Formblatt CO müssen richtig und vollständig sein. Sie sind in die einschlägigen Abschnitte dieses Formblatts CO einzutragen.
Insbesondere ist Folgendes zu beachten:
a) Gemäss Art. 10 Abs. 1 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen und Art. 5 Abs. 2 und 4 des Rechtsaktes auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV verwiesen wird, laufen die mit der Anmeldung verknüpften Fristen des Kapitels IV erst ab Eingang aller verlangten Angaben bei der EFTA-Überwachungsbehörde. Damit soll sichergestellt werden, dass die EFTA-Überwachungsbehörde den angemeldeten Zusammenschluss innerhalb der in Kapitel IV vorgesehenen strengen Fristen prüfen kann.
b) Die Anmelder müssen bei der Erstellung der Anmeldung darauf achten, dass Namen und andere Kontaktdaten, insbesondere Faxnummern und E-Mail-Adressen, richtig, zutreffend und auf dem neuesten Stand sind.
c) Unrichtige oder irreführende Angaben in der Anmeldung werden als unvollständige Angaben angesehen (Art. 5 Abs. 4 des Rechtsaktes auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird).
d) Wenn eine Anmeldung unvollständig ist, setzt die EFTA-Überwachungsbehörde die Anmelder oder ihre Vertreter hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis. Die Anmeldung wird erst an dem Tag wirksam, an dem die vollständigen und genauen Angaben bei der EFTA-Überwachungsbehörde eingegangen sind (Art. 10 Abs. 1 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen, Art. 5 Abs. 2 und 4 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV verwiesen wird).
e) Gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. a in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen, kann die EFTA-Überwachungsbehörde gegen Anmelder, die vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben machen, Geldbussen in Höhe von bis zu 1 % des Gesamtumsatzes des beteiligten Unternehmens verhängen. Gemäss Art. 6 Abs. 3 Bst. a und Art. 8 Abs. 6 Bst. a des Kapitels IV kann sie ausserdem ihren Beschluss über die Vereinbarkeit eines angemeldeten Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt widerrufen, wenn er auf unrichtigen Angaben beruht, die von einem der beteiligten Unternehmen zu vertreten sind.
f) Sie können schriftlich beantragen, dass die EFTA-Überwachungsbehörde die Anmeldung als vollständig anerkennt, obwohl einige in diesem Formblatt CO verlangte Angaben fehlen, wenn für Sie diese Angaben ganz oder teilweise nicht mit zumutbarem Aufwand zugänglich sind (z. B. Angaben zum Zielunternehmen im Falle einer feindlichen Übernahme).
Die EFTA-Überwachungsbehörde wird einen solchen Antrag prüfen, sofern Gründe für das Fehlen der besagten Angaben angeführt werden, und die fehlenden Daten durch möglichst genaue Schätzungen unter Angabe der Quellen ersetzt werden. Ausserdem ist nach Möglichkeit anzugeben, wo die EFTA-Überwachungsbehörde die fehlenden Informationen einholen könnte.
g) Im Einklang mit Art. 4 Abs. 2 in Kapitel V des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen, kann die EFTA-Überwachungsbehörde Anmelder von der Pflicht zur Übermittlung bestimmter Angaben in der Anmeldung (einschliesslich Unterlagen) oder von anderen in diesem Formblatt CO festgelegten Pflichten befreien, wenn sie der Auffassung ist, dass die Erfüllung dieser Pflichten für die Prüfung des Falles nicht erforderlich ist. Sie können daher im Rahmen der Vorabkontakte schriftlich bei der EFTA-Überwachungsbehörde beantragen, von der Pflicht zur Übermittlung solcher Angaben befreit zu werden, wenn diese Ihres Erachtens für die Prüfung des Falles durch die EFTA-Überwachungsbehörde nicht erforderlich sind.
Die Erfahrung der EFTA-Überwachungsbehörde zeigt, dass bestimmte Arten von Angaben, die im Formblatt CO verlangt werden, zwar für die Prüfung bestimmter Fälle durch die EFTA-Überwachungsbehörde erforderlich, für eine beträchtliche Zahl anderer Fälle jedoch möglicherweise nicht, erforderlich sind. Diese Arten von Angaben sind im Formblatt CO besonders gekennzeichnet (siehe die Fussnoten 13, 14, 16, 18, 21, 25, 28 und 30). Sie werden insbesondere aufgefordert zu prüfen, ob Sie eine Befreiung für eine dieser Arten von Angaben beantragen wollen.
Anträge auf Befreiung sollten bei der Übermittlung des Entwurfs des Formblatts CO gestellt werden, damit die EFTA-Überwachungsbehörde entscheiden kann, ob die Angaben, für die die Befreiung beantragt wird, für die Prüfung des Falles erforderlich sind. Anträge auf Befreiung sollten entweder im Text des Entwurfs des Formblatts CO oder in Form einer E-Mail oder eines Schreibens an die EFTA-Überwachungsbehörde.
Die EFTA-Überwachungsbehörde wird Anträge auf Befreiung prüfen, wenn hinreichend begründet wird, warum die betreffenden Angaben für die Prüfung des Falles durch die EFTA-Überwachungsbehörde nicht erforderlich sind. Über Anträge auf Befreiung wird im Rahmen der Prüfung des Entwurfs dieses Formblatts CO entschieden. Im Einklang mit den "Best Practices on the conduct of EC merger control proceedings" der GD Wettbewerb benötigt die EFTA-Überwachungsbehörde in der Regel fünf Arbeitstage, um auf Anträge auf Befreiung zu antworten.
Zur Vermeidung von Missverständnissen sei auf Folgendes hingewiesen: Wenn die EFTA-Überwachungsbehörde anerkannt hat, dass eine bestimmte im Formblatt CO verlangte Information für die vollständige Anmeldung eines Zusammenschlusses (unter Verwendung des Formblatts CO) nicht erforderlich ist, hindert dies die EFTA-Überwachungsbehörde in keiner Weise daran, diese Information dennoch jederzeit, insbesondere im Wege eines Auskunftsverlangens nach Art. 11 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen, zu verlangen.
1.5. Das Anmeldeverfahren
Die Anmeldung ist in einer der Amtssprachen der EFTA-Mitgliedsstaaten oder der Europäischen Union vorzunehmen. Diese Sprache wird dann für alle Anmelder zur Verfahrenssprache. Erfolgt die Anmeldung im Einklang mit Art. 12 des Protokolls 24 zum EWR-Abkommen in einer Amtssprache eines EFTA-Staates, die keine Amtssprache der Union ist, so ist der Anmeldung eine Übersetzung in einer der Amtssprachen der Union beizufügen.
Die in diesem Formblatt CO verlangten Angaben sind nach den Abschnitt- und Randnummern dieses Formblatts CO zu gliedern; ausserdem ist die in Abschnitt 11 verlangte Erklärung zu unterzeichnen und es sind die Anlagen beizufügen. Das Original des Formblatts CO muss für jeden Anmelder von den Personen, die gesetzlich befugt sind, in seinem Namen zu handeln, oder von einem oder mehreren bevollmächtigten externen Vertretern der Anmelder unterzeichnet werden. Beim Ausfüllen der Abschnitte 7 bis 9 dieses Formblatts CO gilt es zu erwägen, ob der Klarheit halber die numerische Reihenfolge eingehalten wird oder ob sich für jeden betroffenen Markt (oder jede Gruppe betroffener Märkte) eine gesonderte Darstellung anbietet.
Bestimmte Angaben können im Interesse der Übersichtlichkeit als Anlage übermittelt werden. Allerdings müssen sich die Kerninformationen und insbesondere die Angaben zu den Marktanteilen der beteiligten Unternehmen und ihren grössten Wettbewerbern, im Hauptteil des Formblatts CO befinden. Anlagen zum Formblatt CO dürfen nur als Ergänzung zu den im Formblatt CO selbst gemachten Angaben verwendet werden.
Die Kontaktdaten müssen in dem von der Abteilung für Wettbewerb und Staatliche Beihilfen vorgeschriebenen Format angegeben werden. Für den ordnungsgemässen Ablauf des Prüfverfahrens ist es unerlässlich, dass die Kontaktdaten richtig sind. Wenn die Kontaktdaten mehrere unrichtige Angaben enthalten, kann dies dazu führen, dass die Anmeldung für unvollständig erklärt wird.
Anlagen sind in der Originalsprache einzureichen. Handelt es sich hierbei nicht um eine Amtssprache der Union, so sind sie in die Sprache des Verfahrens zu übersetzen (Art. 3 Abs. 4 in Kapitel V des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen).
Die Anlagen können Originale oder Kopien der Originale sein. In letzterem Fall hat der Anmelder deren Richtigkeit und Vollständigkeit zu bestätigen.
Ein Original und die geforderte Zahl von Kopien des Formblatts CO und der Anlagen sind der Abteilung für Wettbewerb und Staatliche Beihilfen der EFTA-Überwachungsbehörde zu übermitteln. Die geforderte Zahl und das geforderte Format (Papierform und/oder elektronische Form) der Kopien werden auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht.
Die Anmeldung muss an die Adresse der EFTA-Überwachungsbehörde8 in dem von ihr geforderten Format übermittelt werden. Die Anmeldung muss der EFTA-Überwachungsbehörde an einem Arbeitstag im Sinne von Art. 24 des Kapitels V des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen zugehen. Damit sie am selben Tag registriert werden kann, muss sie vor 17.00 Uhr von Montag bis Donnerstag und vor 16.00 Uhr am Freitag und an Wochentagen vor gesetzlichen und anderen Feiertagen übermittelt werden, wie dies von der EFTA-Überwachungsbehörde vorgeschrieben ist und im EWR-Abschnitt, und im EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union publiziert wird. Den Sicherheitsanweisungen auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde ist Folge zu leisten.
Alle elektronischen Kopien des Formblatts CO und der Anlagen müssen in dem auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde angegebenen nutzbaren und suchfähigen Format übermittelt werden.
1.6. Geheimhaltungspflicht
Gemäss Art. 122 des EWR-Abkommens, Art. 9 des Protokolls 24 zum EWR- Abkommen und, für die EFTA-Überwachungsbehörde und die EFTA-Staaten, Art. 17 Abs. 2 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen ist es der Kommission, den EU-Mitgliedstaaten, der EFTA-Überwachungsbehörde und den EFTA-Staaten, sowie ihren Beamten und sonstigen Bediensteten untersagt, Kenntnisse preiszugeben, die sie bei Anwendung der Art. 57 und 58 des EWR-Abkommens, Protokoll 24 zum EWR-Abkommen und, für die EFTA-Staaten, Kapitel 4 des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen erlangt haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen. Dieser Grundsatz gilt auch für den Schutz der Vertraulichkeit unter den Anmeldern.
Sollten Sie der Auffassung sein, dass Ihre Interessen beeinträchtigt würden, wenn die von Ihnen verlangten Angaben veröffentlicht oder an andere weitergegeben würden, so übermitteln Sie die betreffenden Angaben in einer gesonderten Anlage mit dem deutlichen Vermerk "Geschäftsgeheimnis" auf jeder Seite. Begründen Sie ausserdem, warum diese Angaben nicht weitergegeben oder veröffentlicht werden sollen.
Bei einer Fusion oder einer gemeinsamen Übernahme oder in anderen Fällen, in denen die Anmeldung von mehr als einem beteiligten Unternehmen vorgenommen wird, können Unterlagen, die Geschäftsgeheimnisse enthalten, gesondert als Anlage mit entsprechendem Vermerk in der Anmeldung eingereicht werden. Damit die Anmeldung vollständig ist, müssen ihr alle diese Anlagen beigefügt sein.
1.7. Begriffsbestimmungen und Hinweise für die Zwecke des Formblatts CO
Anmelder: Wenn eine Anmeldung nur von einem der an einem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen vorgenommen wird, bezieht sich der Begriff "Anmelder" nur auf das Unternehmen, das die Anmeldung tatsächlich vornimmt.
An dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen oder beteiligte Unternehmen: Dieser Begriff bezieht sich sowohl auf die erwerbenden als auch die zu erwerbenden Unternehmen bzw. auf die sich zusammenschliessenden Unternehmen, einschliesslich der Unternehmen, an denen eine die Kontrolle begründende Beteiligung erworben oder für die ein öffentliches Übernahmeangebot abgegeben wird.
Sofern nicht anders angegeben, schliessen die Begriffe "Anmelder" bzw. "an dem Zusammenschluss beteiligte Unternehmen" auch alle Unternehmen ein, die demselben Konzern wie diese angehören.
Betroffene Märkte: Nach Abschnitt 6 dieses Formblatts CO müssen die Anmelder die sachlich relevanten Märkte definieren und angeben, welche dieser relevanten Märkte von dem angemeldeten Zusammenschluss voraussichtlich betroffen sein werden. Diese Definition der betroffenen Märkte dient als Grundlage für eine Reihe weiterer Fragen in diesem Formblatt CO. Hierbei kann es sich sowohl um Produkt- als auch um Dienstleistungsmärkte handeln.
Jahr: In diesem Formblatt CO ist "Jahr", sofern nicht anders angegeben, gleichbedeutend mit Kalenderjahr. Alle in diesem Formblatt CO verlangten Angaben beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf das dem Jahr der Anmeldung vorausgehende Jahr.
Die in Abschnitt 4 verlangten Finanzdaten sind in Euro zum durchschnittlichen Wechselkurs in den betreffenden Jahren oder Zeiträumen anzugeben.
Alle Verweise auf Rechtsvorschriften in diesem Formblatt CO beziehen sich, sofern nichts anders angegeben, auf die einschlägigen Artikel und Absätze des Rechtsaktes auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV und in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen, verwiesen wird.
1.8. Beschreibung der von den beteiligten Unternehmen erfassten quantitativen Wirtschaftsdaten
Wenn eine quantitative ökonomische Analyse für die betroffenen Märkte nützlich sein könnte, beschreiben Sie kurz die Daten, die jedes der beteiligten Unternehmen im normalen Geschäftsgang erfasst und speichert und die für eine solche Analyse nützlich sein könnten.
Drei Beispiele für geeignete Fälle und Daten, die für eine quantitative ökonomische Analyse nützlich sein könnten: ein Zusammenschluss zwischen zwei Anbietern von Dienstleistungen, die von Geschäftskunden auf der Grundlage strukturierter Auftragsvergaben erworben werden, in denen die als Lieferanten in Frage kommenden Anbieter konkurrierende Angebote abgeben und Lieferanten oder Kunden Ausschreibungsdaten sammeln, d. h. Daten über Teilnehmer, Angebote und Ergebnisse früherer Auftragsvergaben; ein Zusammenschluss zwischen Herstellern von Produkten, die an Endverbraucher verkauft werden, für den über einen längeren Zeitraum Scanningdaten in Bezug auf die von den Verbrauchern in Geschäften gekauften Produkte gesammelt werden; ein Zusammenschluss zwischen Anbietern von Mobiltelefondiensten für Endkunden, wobei die Regulierungsbehörden für Telekommunikation Daten in Bezug auf den Anbieterwechsel bei Mobiltelefondiensten sammeln.
Die Beschreibung der Daten sollte insbesondere Informationen über die Art der Daten (Informationen über Verkäufe oder Angebote, Gewinnspannen, Einzelheiten der Auftragsvergaben usw.), die Disaggregationsebene (Aufschlüsselung nach Ländern, Produkten, Kunden, Verträgen usw.), den Zeitraum, für den die Daten verfügbar sind, und das Format umfassen.
Die in Abschnitt 1.8 dieser Einleitung verlangten Angaben sind keine Voraussetzung dafür, dass das Formblatt CO als vollständig angesehen wird. Angesichts der für die Fusionskontrolle auf Unionsebene geltenden verbindlichen Fristen sollten die Anmelder jedoch in den Fällen und für die Märkte, für die eine quantitative Analyse nützlich sein könnte, die Datenbeschreibungen so früh wie möglich bereitstellen.
Weitere Orientierungshilfen finden die beteiligten Unternehmen im Leitfaden "Best Practices for the submission of economic evidence and data collection in cases concerning the application of articles 101 and 102 TFEU and in merger cases" der GD Wettbewerb, der auf der Website der GD Wettbewerb veröffentlicht ist und von Zeit zu Zeit aktualisiert wird.
1.9. Internationale Zusammenarbeit zwischen der EFTA-Überwachungsbehörde und anderen Wettbewerbsbehörden
Die EFTA-Überwachungsbehörde bittet die beteiligten Unternehmen, die internationale Zusammenarbeit zwischen der EFTA-Überwachungsbehörde und anderen Wettbewerbsbehörden, die denselben Zusammenschluss prüfen, zu erleichtern. Eine gute Zusammenarbeit zwischen der EFTA-Überwachungsbehörde und Wettbewerbsbehörden in Hoheitsgebieten ausserhalb des EWR bringt erfahrungsgemäss erhebliche Vorteile für die beteiligten Unternehmen mit sich. Deshalb fordert die EFTA-Überwachungsbehörde die Anmelder auf, zusammen mit diesem Formblatt CO eine Liste der Hoheitsgebiete ausserhalb des EWR vorzulegen, in denen der Zusammenschluss vor oder nach seinem Vollzug einer fusionskontrollrechtlichen Genehmigung bedarf.
Ferner ermutigt die EFTA-Überwachungsbehörde die beteiligten Unternehmen auf den Vertraulichkeitsanspruch zu verzichten, damit die EFTA-Überwachungsbehörde Informationen mit anderen Wettbewerbsbehörden ausserhalb des EWR, die denselben Zusammenschluss prüfen, austauschen kann. Jeder Verzicht erleichtert die gemeinsame Erörterung und Analyse eines Zusammenschlusses, da er die EFTA-Überwachungsbehörde in die Lage versetzt, sachdienliche Informationen, einschliesslich vertraulicher Geschäftsinformationen der beteiligten Unternehmen, mit einer anderen Wettbewerbsbehörde, die denselben Zusammenschluss prüft, auszutauschen. Zu diesem Zweck ermutigt die EFTA-Überwachungsbehörde die beteiligten Unternehmen die Musterverzichtserklärung der Kommission zu verwenden, welche sich auf der Website der GD Wettbewerb befindet und die von Zeit zu Zeit aktualisiert wird.
1.10. Unterrichtung der Belegschaft und ihrer Vertreter
Die EFTA-Überwachungsbehörde weist darauf hin, dass die beteiligten Unternehmen bei Transaktionen, die einen Zusammenschluss darstellen, nach EWR und/oder nationalem Recht verpflichtet sein können, die Belegschaft und/oder ihre Vertreter zu unterrichten und anzuhören.
Abschnitt 1
Beschreibung des Zusammenschlusses
1.1. Geben Sie eine Kurzübersicht über den Zusammenschluss unter Angabe der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, der Art des Zusammenschlusses (z. B. Fusion, Übernahme oder Gemeinschaftsunternehmen), der Tätigkeitsbereiche der beteiligten Unternehmen, der von dem Zusammenschluss generell und schwerpunktmässig betroffenen Märkte9 sowie der strategischen und wirtschaftlichen Beweggründe für den Zusammenschluss.
1.2. Erstellen Sie eine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Angaben in Abschnitt 1.1 (höchstens 500 Wörter). Diese Zusammenfassung wird nach der Anmeldung auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht. Die Zusammenfassung muss so formuliert werden, dass sie keine vertraulichen Informationen oder Geschäftsgeheimnisse enthält.
Abschnitt 2
Angaben zu den beteiligten Unternehmen
2.1. Angaben zu den Anmeldern und zu anderen an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen10
Geben Sie für jeden Anmelder und für jedes andere an dem Zusammenschluss beteiligte Unternehmen Folgendes an:
2.1.1. Name des Unternehmens;
2.1.2. Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse sowie Stellung der Kontaktperson; bei der angegebenen Anschrift muss es sich um eine Zustellungsanschrift handeln, unter der Schriftstücke, insbesondere Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde und andere Verfahrensurkunden, bekanntgegeben werden können; die angegebene Kontaktperson muss befugt sein, Zustellungen entgegenzunehmen;
2.1.3. bei einem oder mehreren bevollmächtigten externen Vertretern des Unternehmens den Vertreter oder die Vertreter, dem bzw. denen Schriftstücke, insbesondere Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde und andere Verfahrensurkunden, bekanntgegeben werden können:
2.1.3.1. Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse sowie Stellung jedes Vertreters;
2.1.3.2. Original des schriftlichen Nachweises für die Vertretungsbefugnis jedes Vertreters (auf der Grundlage der Mustervollmacht auf der Website der GD Wettbewerb).
2.2. Art der Geschäftstätigkeit der beteiligten Unternehmen
Beschreiben Sie für jeden Anmelder und die anderen an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen die Art ihrer Geschäftstätigkeit.
Abschnitt 3
Einzelheiten des Zusammenschlusses, der Eigentumsverhältnisse und der Kontrolle11
Die in diesem Abschnitt verlangten Angaben können anhand von Organisationstabellen oder Organigrammen veranschaulicht werden, die die Eigentumsstruktur und die Ausgestaltung der Kontrolle bei den betreffenden Unternehmen vor und nach Vollendung des Zusammenschlusses zeigen.
3.1. Beschreiben Sie die Art des angemeldeten Zusammenschlusses unter Bezugnahme auf die einschlägigen Kriterien in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen und der Konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen12:
3.1.1. Nennen Sie die Unternehmen oder Personen, die allein oder gemeinsam jedes der beteiligten Unternehmen direkt oder indirekt kontrollieren, und beschreiben Sie die Eigentumsstruktur und die Ausgestaltung der Kontrolle bei jedem der beteiligten Unternehmen vor Vollzug des Zusammenschlusses.
3.1.2. Erläutern Sie, in welcher Form der geplante Zusammenschluss erfolgt:
i) Fusion,
ii) Erwerb der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle oder
iii) Vertrag oder anderes Mittel, das die direkte oder indirekte Kontrolle im Sinne des Art. 3 Abs. 2 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen verleiht;
iv) falls es sich um den Erwerb der gemeinsamen Kontrolle über ein Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen im Sinne des Art. 3 Abs. 4 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen handelt, begründen Sie, warum das Gemeinschaftsunternehmen das Vollfunktionskriterium erfüllt.13
3.1.3. Erläutern Sie, wie der Zusammenschluss vollzogen werden soll (z. B. durch Abschluss eines Vertrags, Unterbreitung eines öffentlichen Übernahmeangebots usw.).
3.1.4. Erläutern Sie unter Bezugnahme auf Art. 4 Abs. 1 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen, welche der folgenden Schritte bis zum Zeitpunkt der Anmeldung unternommen worden sind:
i) es wurde ein Vertrag geschlossen,
ii) es wurde eine die Kontrolle begründende Beteiligung erworben,
iii) es wurde ein öffentliches Übernahmeangebot unterbreitet (bzw. angekündigt), oder
iv) die beteiligten Unternehmen haben die Absicht glaubhaft gemacht, einen Vertrag zu schliessen.
3.1.5. Geben Sie die geplanten Termine für die wichtigsten Schritte bis zum Vollzug des Zusammenschlusses an.
3.1.6. Erläutern Sie die Eigentumsstruktur und die Ausgestaltung der Kontrolle bei jedem der beteiligten Unternehmen nach Vollzug des Zusammenschlusses.
3.2. Beschreiben Sie die wirtschaftlichen Beweggründe für den Zusammenschluss.
3.3. Geben Sie den Wert der Transaktion an (je nach Fall Kaufpreis oder Wert aller betroffenen Vermögenswerte). Geben Sie an, ob es sich um Eigenkapital, Barmittel oder sonstige Vermögenswerte handelt.
3.4. Beschreiben Sie Art und Umfang einer etwaigen finanziellen oder sonstigen Unterstützung, die die beteiligten Unternehmen von der öffentlichen Hand erhalten haben.
3.5. Erstellen Sie in Bezug auf die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen (mit Ausnahme des Verkäufers) eine Liste aller anderen Unternehmen, die auf den betroffenen Märkten tätig sind und an denen die Unternehmen oder Personen des Konzerns einzeln oder gemeinsam mindestens 10 % der Stimmrechte, des Gesellschaftskapitals oder sonstiger Anteile halten, und nennen Sie die Inhaber und die Höhe ihrer Beteiligung14; und
3.6. Führen Sie die auf den betroffenen Märkten tätigen Unternehmen auf, die in den letzten drei Jahren von den in Abschnitt 2.1 genannten Konzernen erworben wurden15.
Abschnitt 4
Umsatz
Übermitteln Sie für jedes der beteiligten Unternehmen die folgenden Daten für das letzte Geschäftsjahr16:
4.1. Weltweiter Umsatz;
4.2. EU-weiter Umsatz;
4.3. EWR-weiter Umsatz (EU und EFTA);
4.4. Umsatz in jedem Mitgliedstaat (gegebenenfalls Nennung des Mitgliedstaats, in dem mehr als zwei Drittel des EU- weiten Umsatzes erwirtschaftet werden);
4.5. EFTA-weiter Umsatz;
4.6. Umsatz in jedem EFTA-Staat (gegebenenfalls Nennung des EFTA-Staats, in dem mehr als zwei Drittel des EFTA- weiten Umsatzes erwirtschaftet werden, und Angabe, ob sich der Gesamtumsatz der beteiligten Unternehmen im Gebiet der EFTA-Staaten auf 25 % oder mehr ihres EWR-weiten Gesamtumsatzes beläuft).
Die Umsatzdaten sind unter Verwendung der Mustertabelle zu übermitteln, die sich auf der Website der GD Wettbewerb befindet.
Abschnitt 5
Unterlagen
Die Anmelder müssen Folgendes übermitteln:
5.1. Kopien der endgültigen oder jüngsten Fassung aller Schriftstücke, mit denen der Zusammenschluss - sei es durch Vertrag zwischen den an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, Erwerb einer die Kontrolle begründenden Beteiligung oder öffentliches Übernahmeangebot - herbeigeführt wird;
5.2. im Falle eines öffentlichen Übernahmeangebots eine Kopie der Angebotsunterlagen; falls diese Unterlagen zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht verfügbar sind, ist eine Kopie des jüngsten Schriftstücks, das die Absicht eines öffentlichen Übernahmeangebots belegt, zu übermitteln und es ist eine Kopie der Angebotsunterlagen so bald wie möglich, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem sie den Anteilseignern zugesandt werden, nachzureichen;
5.3. gegebenenfalls die Internetadresse, unter der die jüngsten Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen abgerufen werden können, oder, falls eine solche Internetadresse nicht besteht, Kopien der jüngsten Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen;
5.4. Kopien folgender Unterlagen, die von Mitgliedern der Leitungs- oder Aufsichtsorgane (je nach Corporate-Governance-Struktur) oder anderen Personen, die eine ähnliche Funktion ausüben (oder denen eine solche Funktion übertragen oder anvertraut wurde), oder von der Anteilseignerversammlung bzw. für die Vorgenannten erstellt worden oder bei ihnen eingegangen sind:
i) Protokolle der Sitzungen der Leitungs- und Aufsichtsorgane und der Anteilseignerversammlung, in denen die Transaktion erörtert wurde, oder Auszüge aus diesen Protokollen über die Erörterung der Transaktion;
ii) Analysen, Berichte, Studien, Erhebungen, Präsentationen und vergleichbare Unterlagen, in denen der Zusammenschluss mit Blick auf die Beweggründe (einschliesslich Unterlagen, in denen die Transaktion unter dem Gesichtspunkt möglicher alternativer Übernahmen erörtert wird), die Marktanteile, die Wettbewerbsbedingungen, die (vorhandenen und potenziellen) Wettbewerber, die Möglichkeiten für Umsatzwachstum oder Expansion in andere sachlich oder räumlich relevante Märkte und/oder die allgemeinen Marktbedingungen bewertet oder analysiert werden17;
iii) Analysen, Berichte, Studien, Erhebungen und vergleichbare Unterlagen der letzten zwei Jahre, die dazu dienen, betroffene Märkte18 mit Blick auf die Marktanteile, Wettbewerbsbedingungen, (vorhandene und potenzielle) Wettbewerber und/oder Möglichkeiten für Umsatzwachstum oder Expansion in andere sachlich oder räumlich relevante Märkte zu bewerten19.
Erstellen Sie eine Liste der in diesem Abschnitt 5.4 genannten Unterlagen und geben Sie jeweils Erstellungsdatum sowie Name und Titel der Adressaten an.
Abschnitt 6
Marktabgrenzung
Der sachlich und der räumlich relevante Markt dienen dazu, den Rahmen abzustecken, innerhalb dessen die Marktmacht des neuen, aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens bewertet werden muss20. Bei der Darstellung des sachlich und des räumlich relevanten Marktes müssen die Anmelder neben der von ihnen für sachdienlich erachteten Abgrenzung auch alle plausiblen alternativen sachlich und räumlich relevanten Märkte nennen. Plausible alternative sachlich und räumlich relevante Märkte können anhand früherer Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde, Beschlüssen der Kommission und Entscheidungen des EFTA-Gerichtshofs und der Unionsgerichte, und (insbesondere wenn es keine Präzedenzfälle gibt), mithilfe von Branchenberichten, Marktstudien und internen Unterlagen der Anmelder ermittelt werden.
Für Angaben, die in diesem Formblatt CO von den Anmeldern verlangt werden, gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
6.1. Sachlich relevanter Markt
Der sachlich relevante Markt umfasst alle Waren und/oder Dienstleistungen, die vom Verbraucher aufgrund ihrer Eigenschaften, ihrer Preise und ihres Verwendungszwecks als austauschbar oder substituierbar angesehen werden. Der sachlich relevante Markt kann in einigen Fällen aus einer Reihe von Waren und/oder Dienstleistungen bestehen, die weitgehend die gleichen physischen oder technischen Merkmale aufweisen und austauschbar sind.
Zur Bestimmung des sachlich relevanten Marktes wird unter anderem anhand der Definition geprüft, warum bestimmte Waren oder Dienstleistungen einzubeziehen und andere auszuschliessen sind; dabei werden die Substituierbarkeit der Waren und Dienstleistungen, die Preise, die Kreuzpreiselastizität der Nachfrage und sonstige für die Definition des sachlich relevanten Markts einschlägige Faktoren (z. B. in geeigneten Fällen die angebotsseitige Substituierbarkeit) berücksichtigt.
6.2. Räumlich relevanter Markt
Der räumlich relevante Markt ist das Gebiet, in dem die beteiligten Unternehmen relevante Waren oder Dienstleistungen anbieten und nachfragen, in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das sich von benachbarten geografischen Gebieten insbesondere durch deutlich andere Wettbewerbsbedingungen unterscheidet.
Massgebliche Faktoren für die Bestimmung des räumlich relevanten Marktes sind unter anderem Art und Eigenschaften der betroffenen Waren oder Dienstleistungen, Marktzutrittsschranken, Verbraucherpräferenzen, deutlich unterschiedliche Marktanteile der Unternehmen in benachbarten geografischen Gebieten und erhebliche Preisunterschiede.
6.3. Betroffene Märkte
Für die Zwecke der in diesem Formblatt CO verlangten Angaben gehören zu den betroffenen Märkten alle sachlich und räumlich relevanten Märkte sowie plausible alternative sachlich und räumlich relevante Märkte, auf denen im EWR
a) zwei oder mehrere der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf demselben relevanten Markt tätig sind und der Zusammenschluss zu einem gemeinsamen Marktanteil von 20 % oder mehr führt (horizontale Beziehungen);
b) eines oder mehrere der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf einem relevanten Markt tätig sind, der einem anderen relevanten Markt, auf dem ein anderes an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen tätig ist, vor- oder nachgelagert ist, und ihr Anteil an einem dieser Märkte einzeln oder gemeinsam 30 % oder mehr beträgt, und zwar unabhängig davon, ob zwischen den an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen Lieferanten-Kunden-Beziehungen bestehen oder nicht (vertikale Beziehungen)21.
Ermitteln Sie anhand der in Abschnitt 6 genannten Definitionen und Marktanteilsschwellen die betroffenen Märkte22.
6.4. Andere Märkte, auf denen der angemeldete Zusammenschluss erhebliche Auswirkungen haben könnte
Beschreiben Sie anhand der Definitionen in Abschnitt 6 unter Berücksichtigung aller plausiblen alternativen Marktabgrenzungen den sachlichen und räumlichen Umfang von Märkten (wenn diese Märkte den gesamten EWR oder einen Teil davon umfassen), die zwar nicht zu den nach Abschnitt 6.1 ermittelten betroffenen Märkten gehören, auf denen der angemeldete Zusammenschluss aber erhebliche Auswirkungen haben könnte, weil z. B.
a) ein an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen einen Marktanteil von über 30 % hat und ein anderes an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen ein potenzieller Wettbewerber auf diesem Markt ist; ein beteiligtes Unternehmen kann insbesondere dann als potenzieller Wettbewerber angesehen werden, wenn es einen Markteintritt plant oder in den letzten drei Jahren solche Pläne entwickelt oder verfolgt hat;
b) ein an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen einen Marktanteil von über 30 % hat und ein anderes an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen für diesen Markt wichtige Rechte des geistigen Eigentums besitzt;
c) ein an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen auf einem sachlich relevanten Markt tätig ist, bei dem es sich um einen benachbarten Markt handelt, der eng mit einem sachlich relevanten Markt verbunden ist, auf dem ein anderes an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen tätig ist, und der Marktanteil der beteiligten Unternehmen auf einem dieser Märkte einzeln oder gemeinsam 30 % oder mehr beträgt; sachlich relevante Märkte sind als eng verbundene benachbarte Märkte anzusehen, wenn sich die Produkte ergänzen23 oder wenn sie zu einer Palette von Produkte gehören, die im Allgemeinen von der gleichen Kundengruppe für den gleichen Verwendungszweck erworben werden24.
Damit sich die EFTA-Überwachungsbehörde von vornherein ein Bild von den Auswirkungen des angemeldeten Zusammenschlusses auf den Wettbewerb auf den nach Abschnitt 6.4 ermittelten Märkten machen kann, werden die Anmelder gebeten, die in den Abschnitten 7 und 8 dieses Formblatts CO verlangten Informationen auch für diese Märkte zu übermitteln.
Abschnitt 7
Informationen über die betroffenen Märkte
Geben Sie für jeden horizontal betroffenen Markt, jeden vertikal betroffenen Markt und jeden anderen Markt, auf den der angemeldete Zusammenschluss erhebliche Auswirkungen haben könnte, für jedes der letzten drei Jahre Folgendes an25:
7.1. für jedes der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen die Art seiner Geschäftstätigkeit, die wichtigsten auf jedem dieser Märkte tätigen Tochtergesellschaften und/oder die wichtigsten dort verwendeten Marken und/oder Produktnamen;
7.2. die geschätzte Gesamtgrösse des Marktes nach Absatzwert (in Euro) und Absatzvolumen (Stückzahlen)26; geben Sie die Grundlage und die Quellen für Ihre Berechnungen an und fügen Sie, sofern vorhanden, Unterlagen bei, die diese Berechnungen bestätigen;
7.3. den Absatzwert und das Absatzvolumen sowie den geschätzten Marktanteil jedes der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen;
7.4. die geschätzten Marktanteile nach Wert (und gegebenenfalls Volumen) aller Wettbewerber (einschliesslich Einführer) mit einem Anteil von mindestens 5 % an dem betreffenden relevanten Markt; geben Sie die bei der Berechnung dieser Marktanteile verwendeten Quellen an und fügen Sie, sofern vorhanden, Unterlagen bei, die diese Berechnung bestätigen;
7.5. die geschätzten Gesamtkapazitäten in der Union und im EWR; geben Sie an, welcher Anteil an dieser Kapazität in den letzten drei Jahren auf die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen jeweils entfiel und wie hoch ihre jeweilige Kapazitätsauslastung war; geben Sie gegebenenfalls Standort und Kapazitäten der Produktionsanlagen jedes der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf den betroffenen Märkten an27.
Abschnitt 8
Angebotsstruktur auf den betroffenen Märkten
8.1. Erläutern Sie kurz die Angebotsstruktur auf jedem der betroffenen Märkte, insbesondere
a) wie die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen die Waren und/oder Dienstleistungen herstellen, ihren Preis festsetzen und sie verkaufen, z. B. ob sie vor Ort produzieren, vor Ort die Preise festsetzen und vor Ort verkaufen;
b) Art und Umfang der vertikalen Integration jedes der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen im Vergleich zu ihren grössten Wettbewerbern;
c) die auf dem Markt vorherrschenden Vertriebssysteme und ihre Bedeutung, den Umfang des Vertriebs durch Dritte und/oder Unternehmen, die demselben Konzern wie die beteiligten Unternehmen angehören, sowie die Bedeutung von Alleinvertriebsverträgen und anderen Formen langfristiger Verträge;
d) die auf diesen Märkten vorherrschenden Kundendienststrukturen (z. B. für Wartung und Reparatur) und deren Bedeutung. In welchem Umfang werden diese Dienstleistungen von Dritten und/oder Unternehmen erbracht, die demselben Konzern wie die beteiligten Unternehmen angehören?
Erläutern Sie gegebenenfalls sonstige Faktoren auf der Angebotsseite, die Ihnen wichtig erscheinen.
Nachfragestruktur auf den betroffenen Märkten
8.2. Erläutern Sie kurz die Nachfragestruktur auf jedem der betroffenen Märkte, insbesondere
a) die Entwicklungsphasen der Märkte, beispielsweise Anlauf-, Wachstums-, Reife- oder Rückgangsphase, und prognostizieren Sie den Nachfragezuwachs;
b) die Bedeutung von Kundenpräferenzen, beispielsweise im Hinblick auf Markentreue, Kundendienstleistungen vor und nach Verkauf des Produkts, das Vorhandensein einer vollständigen Produktpalette oder Netzeffekte;
c) den zeitlichen und finanziellen Aufwand bei einem Wechsel des Kunden zu einem anderen Anbieter
i) bei bestehenden Produkten und
ii) bei neuen Produkten, die bestehende Produkte ersetzen (einschliesslich der üblichen Laufzeit von Kundenverträgen);
d) den Grad der Konzentration bzw. Streuung der Kunden;
e) wie die Kunden die betreffenden Waren oder Dienstleistungen erwerben, insbesondere, ob sie Vergabemethoden wie Aufforderungen zur Einreichung von Angeboten und Bietverfahren nutzen.
Produktdifferenzierung und Wettbewerbsintensität
8.3. Erläutern Sie kurz den Grad der Produktdifferenzierung auf jedem der betroffenen Märkte, insbesondere
a) die Rolle und Bedeutung der Produktdifferenzierung in Bezug auf Qualität ("vertikale Differenzierung") und andere Produktmerkmale ("horizontale" und "räumliche Differenzierung");
b) die Unterteilung der Kunden in einzelne Segmente mit einer Beschreibung des "typischen Kunden" für jedes Segment und
c) die Konkurrenz zwischen den an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen im Allgemeinen sowie den Grad der Substituierbarkeit ihrer Produkte, unter anderem für die in den Antworten unter Bst. b genannten Kundengruppen und für "typische Kunden".
Markteintritt und Marktaustritt
8.4. Ist in den letzten fünf Jahren ein nennenswerter Eintritt in einen betroffenen Markt erfolgt?
Falls ja, nennen Sie diese neuen Marktteilnehmer und schätzen Sie ihren jeweiligen derzeitigen Marktanteil.
8.5. Gibt es nach Auffassung der Anmelder Unternehmen (einschliesslich solcher, die derzeit nur auf Märkten ausserhalb der EU oder des EWR tätig sind), von denen ein Eintritt in einen der betroffenen Märkte zu erwarten ist?
Falls ja, erläutern Sie, warum ein solcher Markteintritt wahrscheinlich ist, und geben Sie an, wann mit diesem Markteintritt zu rechnen ist.
8.6. Beschreiben sie kurz die wichtigsten Faktoren, die unter räumlichen und sachlichen Gesichtspunkten den Eintritt in jeden der betroffenen Märkte beeinflussen, und berücksichtigen Sie dabei gegebenenfalls
a) die Gesamtkosten des Markteintritts (FuE, Produktion, Errichtung von Vertriebssystemen, Absatzförderung, Werbung, Kundendienst usw.) gemessen an einem rentabel arbeitenden Wettbewerber unter Angabe von dessen Marktanteil;
b) rechtliche oder aufsichtsbehördliche Eintrittsschranken, z. B. Zulassungen, Genehmigungen oder Normen jeder Art;
c) Schranken für den Zugang zu den Kunden aufgrund von Produktzertifizierungsverfahren oder Bedeutung des Unternehmensrufs oder des Nachweises langjähriger Erfahrung;
d) die Notwendigkeit und Möglichkeit, auf diesen Märkten Zugang zu Patenten, Know-how und sonstigen Rechten des geistigen Eigentums zu erhalten;
e) inwieweit die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen Inhaber, Lizenznehmer oder Lizenzgeber von Patenten, Know-how und sonstigen Schutzrechten auf den relevanten Märkten sind;
f) die Bedeutung von Grössenvorteilen, Diversifikationsvorteilen und Netzeffekten für die Herstellung oder den Vertrieb der Waren und/oder Dienstleistungen auf den betroffenen Märkten; und
g) den Zugang zu Bezugsquellen, beispielsweise zu Rohstoffen oder der erforderlichen Infrastruktur.
8.7. Geben Sie an, ob an dem Zusammenschluss beteiligte Unternehmen oder Wettbewerber an Produkten arbeiten, die kurz- oder mittelfristig auf den Markt kommen dürften, oder eine Ausweitung der Produktions- oder Verkaufskapazitäten auf betroffenen Märkten planen. Falls ja, schätzen Sie die voraussichtlichen Verkaufs- und Marktanteile der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen für die kommenden drei bis fünf Jahre.
8.8. Ist in den letzten fünf Jahren ein nennenswerter Austritt aus einem betroffenen Markt erfolgt?
Falls ja, nennen Sie das Unternehmen, das den Markt verlassen hat, und schätzen Sie seinen Marktanteil im Jahr vor dem Marktaustritt.
Forschung und Entwicklung
8.9. Welche Bedeutung kommt der Forschung und Entwicklung für die langfristige Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen auf den betroffenen Märkten zu? Schildern Sie, welche Art der Forschung und Entwicklung die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf den betroffenen Märkten betreiben.
Berücksichtigen Sie dabei gegebenenfalls
a) Forschungs- und Entwicklungstrends und -intensität28 auf diesen Märkten und bei den an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen;
b) den Verlauf der technischen Entwicklung auf diesen Märkten innerhalb eines aussagekräftigen Zeitraums (einschliesslich der Häufigkeit der Einführung neuer Waren und/oder Dienstleistungen, Weiterentwicklungen bei Waren und/oder Dienstleistungen, Produktionsverfahren, Vertriebssystemen usw.); und
c) die Forschungspläne und -prioritäten der beteiligten Unternehmen für die nächsten drei Jahre.
Kooperationsvereinbarungen
8.10. In welchem Umfang bestehen auf den betroffenen Märkten (horizontale, vertikale oder sonstige) Kooperationsvereinbarungen?
8.11. Falls relevant, machen Sie Angaben zu den wichtigsten Kooperationsvereinbarungen, die von den an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf den betroffenen Märkten geschlossen wurden, z. B. Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung, Lizenzen, gemeinsame Produktion, Spezialisierung, Vertrieb, langfristige Belieferung und Informationsaustausch, und fügen Sie gegebenenfalls eine Kopie dieser Vereinbarungen bei29.
Handel zwischen Mitgliedstaaten und Einfuhren von ausserhalb des EWR
8.12. Geben Sie an, in welchem Umfang sich Transport- und sonstige Kosten auf den Handel mit den betroffenen Produkten im Gebiet des EWR auswirken.
8.13. Schätzen Sie für die betroffenen Märkte den Gesamtwert und -umfang sowie die Herkunft der Einfuhren von ausserhalb des EWR unter Angabe
a) des Anteils der Einfuhren, die von den Konzernen stammen, denen die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen angehören;
b) der voraussichtlichen Auswirkungen von Kontingenten, Zöllen oder nichttarifären Handelshemmnissen auf diese Einfuhren; und
c) der voraussichtlichen Auswirkungen von Transport- und sonstige Kosten auf diese Einfuhren.
Verbände
8.14. Nennen Sie für die betroffenen Märkte
a) die Verbände, bei denen die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen Mitglied sind;
b) die wichtigsten Verbände, denen die Kunden der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen angehören; und
c) Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse der jeweiligen Kontaktperson in allen in diesem Abschnitt aufgeführten Verbänden30.
Kontaktdaten
8.15. Nennen Sie Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse des Leiters der Rechtsabteilung (oder einer anderen Person in ähnlicher Funktion, andernfalls des Geschäftsführers)31
a) der in Abschnitt 7.4 genannten Wettbewerber;
b) der fünf grössten Kunden jedes der beteiligten Unternehmen auf jedem der betroffenen Märkte;
c) der in Abschnitt 8.4 genannten neuen Marktteilnehmer; und
d) der in Abschnitt 8.5 genannten potenziellen neuen Marktteilnehmer.
Die Kontaktdaten sind unter Verwendung der Vorlage der EFTA-Überwachungsbehörde zu übermitteln, die sich auf deren Website befindet.
Abschnitt 9
Effizienzvorteile
Wenn Sie möchten, dass die EFTA-Überwachungsbehörde von vornherein32 prüft, ob die mit dem Zusammenschluss erzielten Effizienzvorteile die Fähigkeit und den Anreiz für das neue Unternehmen verbessern, sich zum Wohle der Verbraucher wettbewerbsfördernd zu verhalten, müssen die erwarteten Effizienzvorteile (z. B. Kosteneinsparungen, Einführung neuer Produkte oder Verbesserung von Waren oder Dienstleistungen) für jedes relevante Produkt beschrieben und durch entsprechende Unterlagen belegt werden33.
Für jeden geltend gemachten Effizienzvorteil sind folgende Informationen zu übermitteln:
i) eine ausführliche Erläuterung, wie das neue Unternehmen mit dem Zusammenschluss den Effizienzvorteil erzielen kann; führen Sie aus, welche Schritte die beteiligten Unternehmen zu diesem Zweck zu unternehmen gedenken, welche Risiken damit verbunden sind und in welchem Zeit- und Kostenrahmen dieses Ziel erreicht werden soll;
ii) sofern mit zumutbarem Aufwand möglich, eine Quantifizierung des Effizienzvorteils und eine ausführliche Erläuterung der Berechnungsmethode; schätzen Sie gegebenenfalls auch die Höhe der mit der Einführung neuer Produkte oder Qualitätsverbesserungen erzielten Effizienzvorteile; bei Effizienzvorteilen in Form von Kosteneinsparungen sind die Einsparungen aufgeschlüsselt nach einmaligen Fixkosten, laufenden Fixkosten und variablen Kosten auszuweisen (in Euro pro Stück und Euro pro Jahr);
iii) Angaben zum voraussichtlichen Umfang des Nutzens für die Kunden und eine ausführliche Erläuterung, worauf sich diese Annahme stützt;
iv) eine Begründung, weshalb die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen Effizienzvorteile ähnlichen Umfangs nicht auf andere Weise als durch den geplanten Zusammenschluss, die keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken gibt, erzielen könnten.
Abschnitt 10
Kooperative Wirkungen eines Gemeinschaftsunternehmens
10. Beantworten Sie im Falle eines Gemeinschaftsunternehmens für die Zwecke des Art. 2 Abs. 4 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen folgende Fragen:
a) Sind zwei oder mehrere der Muttergesellschaften in nennenswertem Umfang weiter auf demselben Markt wie das Gemeinschaftsunternehmen, auf einem diesem vor- oder nachgelagerten Markt oder auf einem eng verbundenen benachbarten Markt tätig34?
Falls Sie die Frage bejahen, geben Sie für jeden dieser Märkte Folgendes an:
- den Umsatz der einzelnen Muttergesellschaften im letzten Geschäftsjahr,
- die wirtschaftliche Bedeutung der Tätigkeiten des Gemeinschaftsunternehmens im Verhältnis zu diesem Umsatz,
- den Marktanteil der einzelnen Muttergesellschaften.
b) Falls Sie die Frage unter Bst. a bejahen, begründen Sie, warum Ihres Erachtens die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens nicht zu einer Abstimmung des Wettbewerbsverhaltens unabhängiger Unternehmen führt, die den Wettbewerb im Sinne von Art. 53 Abs. 1 des EWR-Abkommens und gegebenenfalls der entsprechenden Bestimmungen des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("AEUV")35 einschränken würde.
c) Wenn Sie - unabhängig davon, wie Sie die Fragen unter den Bst. a und b beantwortet haben - der Auffassung sind, dass die Kriterien des Art. 53 Abs. 3 des EWR-Abkommens und gegebenenfalls der entsprechenden Bestimmungen des AEUV36 Anwendung finden, begründen Sie dies, um der EFTA-Überwachungsbehörde eine vollständige Prüfung des Falles zu ermöglichen. Nach Art. 53 Abs. 3 des EWR-Abkommens kann Art. 53 Abs. 1 für nicht anwendbar erklärt werden, sofern der Zusammenschluss
i) dazu beiträgt, die Warenerzeugung oder -verteilung zu verbessern oder den technischen oder wirtschaftlichen Fortschritt zu fördern,
ii) die Verbraucher angemessen an dem entstehenden Gewinn beteiligt,
iii) den beteiligten Unternehmen keine Beschränkungen auferlegt, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, und
iv) keine Möglichkeiten eröffnet, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.
Abschnitt 11
Erklärung
Die Anmeldung muss mit der folgenden Erklärung abschliessen, die von allen Anmeldern oder im Namen aller Anmelder zu unterzeichnen ist:
"Die Anmelder erklären nach bestem Wissen und Gewissen, dass die Angaben in dieser Anmeldung wahr, richtig und vollständig sind, dass originalgetreue, vollständige Kopien der im Formblatt CO verlangten Unterlagen beigefügt wurden, dass alle Schätzungen als solche kenntlich gemacht und möglichst genau anhand der zugrunde liegenden Tatsachen vorgenommen wurden und dass alle geäusserten Ansichten ihrer aufrichtigen Überzeugung entsprechen.
Den Unterzeichnern sind die Bestimmungen des Art. 14 Abs. 1 Bst. a in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen bekannt."
Anlage III
Vereinfachtes Formblatt CO zur Anmeldung eines Zusammenschlusses gemäss des Rechtsaktes auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EG) Nr. 139/2004)
1. Einleitung
1.1. Zweck des vereinfachten Formblatts CO
Im vereinfachten Formblatt CO sind die Angaben aufgeführt, die die Anmelder im Rahmen der Anmeldung von Fusionen, Übernahmen oder sonstigen Zusammenschlüssen der EFTA-Überwachungsbehörde übermitteln müssen, bei denen wettbewerbsrechtliche Bedenken unwahrscheinlich sind.
Beim Ausfüllen dieses vereinfachten Formblatts CO sind der Rechtsakt, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird und Kapitel IV und V des Protokolls 4 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (im Folgenden "Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen" genannt), der das vereinfachte Formblatt CO beigefügt ist, zu beachten. Die Texte dieser Rechtsakte und alle anderen einschlägigen Unterlagen können auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde abgerufen werden. Zu beachten sind auch die entsprechenden Bestimmungen des Abkommens über die Europäische Union37. In diesem Zusammenhang wird ebenfalls auf die Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse38 hingewiesen.
In der Regel kann für die Anmeldung eines Zusammenschlusses das vereinfachte Formblatt CO verwendet werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
1. Es handelt sich um ein Gemeinschaftsunternehmen, das keine oder geringe gegenwärtige oder zukünftige Tätigkeiten im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) aufweist; dies ist der Fall, wenn
a) der Umsatz des Gemeinschaftsunternehmens und/oder der Umsatz der in das Gemeinschaftsunternehmen eingebrachten Tätigkeiten im Gebiet des EWR zum Zeitpunkt der Anmeldung weniger als 100 Mio. EUR beträgt; und
b) der Gesamtwert der in das Gemeinschaftsunternehmen eingebrachten Vermögenswerte im Gebiet des EWR zum Zeitpunkt der Anmeldung weniger als 100 Mio. EUR beträgt.
2. Zwei oder mehrere Unternehmen fusionieren oder ein oder mehrere Unternehmen erwerben die alleinige oder gemeinsame Kontrolle über ein anderes Unternehmen, sofern keines der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt39 oder auf einem sachlich relevanten Markt tätig ist, der einem sachlich relevanten Markt, auf dem ein anderes an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen tätig ist, vor- oder nachgelagert ist40 41.
3. Zwei oder mehrere Unternehmen fusionieren oder ein oder mehrere Unternehmen erwerben die alleinige oder gemeinsame Kontrolle über ein anderes Unternehmen, wobei
a) der gemeinsame Marktanteil aller an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, die auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt tätig sind (horizontale Beziehungen), weniger als 20 %42 beträgt; und
b) der Marktanteil keines der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, die auf einem sachlich relevanten Markt tätig sind, der einem sachlich relevanten Markt, auf dem ein anderes an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen tätig ist, vor- oder nachgelagert ist (vertikale Beziehungen), einzeln oder gemeinsam 30 % oder mehr beträgt43;
zu der Voraussetzung in Nr. 3 Bst. a und b ist anzumerken, dass bei einem Erwerb der gemeinsamen Kontrolle Beziehungen, die nur zwischen den die gemeinsame Kontrolle erwerbenden Unternehmen ausserhalb der Tätigkeitsbereiche des Gemeinschaftsunternehmens entstehen, für die Zwecke dieses vereinfachten Formblatts CO weder als horizontale noch als vertikale Beziehungen angesehen werden. Sie können jedoch als Zusammenschluss behandelt werden, bei dem sich die Frage einer Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens stellt.
4. Ein beteiligtes Unternehmen erwirbt die alleinige Kontrolle über ein Unternehmen, über das es bereits eine Mitkontrolle ausübt.
Die EFTA-Überwachungsbehörde kann auch dann ein vereinfachtes Formblatt CO annehmen, wenn zwischen zwei oder mehreren der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen eine horizontale Beziehung besteht44, sofern der sich aus dem Zusammenschluss ergebende Zuwachs (das "Delta") des Herfindahl-Hirschman-Index ("HHI") unter 150 liegt45 und der gemeinsame Marktanteil der beteiligten Unternehmen weniger als 50 %46 beträgt. Die EFTA-Überwachungsbehörde entscheidet aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls, ob angesichts der mit dem HHI- Delta angegebenen Zunahme der Marktkonzentration ein vereinfachtes Formblatts CO angenommen werden kann. Es ist weniger wahrscheinlich, dass die EFTA-Überwachungsbehörde ein vereinfachtes Formblatt CO annimmt, wenn einer der besonderen Umstände, die in den Leitlinien der Kommission zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse47 aufgeführt sind, vorliegt, z. B., jedoch nicht ausschliesslich, wenn es sich um einen bereits konzentrierten Markt handelt, wenn durch den Zusammenschluss eine wichtige Wettbewerbskraft beseitigt wird, wenn sich zwei wichtige Innovatoren zusammenschliessen oder wenn erfolgversprechende Produkte eines der beteiligten Unternehmen kurz vor der Einführung stehen.
Die EFTA-Überwachungsbehörde kann jederzeit ein Formblatt CO verlangen, wenn sich entweder herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Verwendung des vereinfachten Formblatts CO nicht erfüllt sind, oder, wenn die EFTA-Überwachungsbehörde - auch wenn die Voraussetzungen erfüllt sind - dennoch ausnahmsweise entscheidet, dass eine Anmeldung auf der Grundlage des Formblatts CO erforderlich ist, um möglichen wettbewerbsrechtlichen Bedenken angemessen nachgehen zu können.
Die Anmeldung eines Zusammenschlusses auf der Grundlage des Formblatts CO kann beispielsweise erforderlich sein, wenn die Abgrenzung der relevanten Märkte schwierig ist (z. B. bei neuen Märkten oder Märkten, für die noch keine gefestigte Beschlusspraxis besteht), wenn es sich bei einem der beteiligten Unternehmen um einen neuen oder potenziellen Marktteilnehmer oder um den Inhaber wichtiger Patente handelt, wenn die Marktanteile der beteiligten Unternehmen nicht ohne weiteres ermittelt werden können, wenn die Märkte durch hohe Zutrittsschranken, einen hohen Konzentrationsgrad oder bekannte Wettbewerbsprobleme geprägt sind, wenn mindestens zwei beteiligte Unternehmen auf eng verbundenen benachbarten Märkten48 tätig sind oder wenn sich die Frage einer Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens im Sinne des Art. 2 Abs. 4 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen stellt. Ein Formblatt CO kann auch verlangt werden, wenn ein beteiligtes Unternehmen die alleinige Kontrolle über ein Gemeinschaftsunternehmen erwirbt, über das es bereits eine Mitkontrolle ausübt, sofern das erwerbende Unternehmen und das Gemeinschaftsunternehmen zusammen eine starke Marktstellung haben oder jeweils auf vertikal verbundenen Märkten stark positioniert sind49.
1.2. Übergang zum normalen Verfahren und Anmeldung auf der Grundlage des Formblatts CO
Bei der Prüfung, ob ein Zusammenschluss auf der Grundlage des vereinfachten Formblatts CO angemeldet werden kann, stellt die EFTA-Überwachungsbehörde sicher, dass alle relevanten Umstände hinreichend geklärt sind. In diesem Zusammenhang sind die Anmelder für die Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Angaben verantwortlich.
Gelangt die EFTA-Überwachungsbehörde nach Anmeldung des Zusammenschlusses zu der Auffassung, dass der Fall nicht für eine Anmeldung auf der Grundlage dieses vereinfachten Formblatts CO in Frage kommt, so kann sie eine vollständige oder gegebenenfalls eine teilweise Anmeldung auf der Grundlage des Formblatts CO verlangen. Dies kann dann der Fall sein, wenn
a) sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Verwendung des vereinfachten Formblatts CO nicht erfüllt sind;
b) die Voraussetzungen für die Verwendung des vereinfachten Formblatts CO zwar erfüllt sind, eine vollständige oder teilweise Anmeldung auf der Grundlage des Formblatts CO aber erforderlich erscheint, um möglichen wettbewerbsrechtlichen Bedenken angemessen nachgehen oder nachweisen zu können, dass die Transaktion einen Zusammenschluss im Sinne von Art. 3 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen darstellt;
c) das vereinfachte Formblatt CO unrichtige oder irreführende Angaben enthält;
d) ein Mitgliedstaat oder ein EFTA-Staat innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Erhalt einer Kopie der Anmeldung begründete wettbewerbsrechtliche Bedenken gegen den angemeldeten Zusammenschluss äussert; oder
e) ein Dritter innerhalb der ihm von der EFTA-Überwachungsbehörde zur Stellungnahme gesetzten Frist begründete wettbewerbsrechtliche Bedenken äussert.
In diesen Fällen kann die Anmeldung als in einem wesentlichen Punkt unvollständig im Sinne von Art. 5 Abs. 2 in Kapitel V des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen behandelt werden. Die EFTA-Überwachungsbehörde teilt dies den Anmeldern oder ihren Vertretern umgehend schriftlich mit. Die Anmeldung wird erst wirksam, wenn alle verlangten Informationen eingegangen sind.
1.3. Vorabkontakte
Die in diesem vereinfachten Formblatt CO verlangten Angaben können relativ umfangreich sein. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass je nach den Besonderheiten des Falles nicht immer alle Angaben für eine angemessene Prüfung des geplanten Zusammenschlusses nötig sind. Wenn bestimmte in diesem vereinfachten Formblatt CO verlangte Angaben Ihres Erachtens für die Prüfung des Falles nicht erforderlich sind, empfehlen wir Ihnen, bei der EFTA-Überwachungsbehörde zu beantragen, Sie von der Verpflichtung zur Übermittlung bestimmter Angaben zu befreien. Näheres entnehmen Sie bitte Abschnitt 1.6 Bst. g dieser Einleitung.
Nach dem Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen können die Anmelder den Zusammenschluss jederzeit anmelden, vorausgesetzt, die Anmeldung ist vollständig. Die EFTA-Überwachungsbehörde bietet Anmeldern die Möglichkeit, das förmliche Fusionskontrollverfahren im Rahmen freiwilliger Vorabkontakte vorzubereiten. Vorabkontakte sind nicht vorgeschrieben, können aber sowohl für die Anmelder als auch für die EFTA-Überwachungsbehörde äusserst nützlich sein, um unter anderem den genauen Informationsbedarf für die Anmeldung zu bestimmen; in den meisten Fällen kann dadurch die Menge der verlangten Angaben spürbar verringert werden.
Die Entscheidung über eine mögliche Aufnahme von Vorabkontakten und den genauen Zeitpunkt der Anmeldung liegt zwar allein bei den beteiligten Unternehmen, diesen wird jedoch empfohlen, sich bei der EFTA-Überwachungsbehörde nach der Angemessenheit von Umfang und Art der Angaben zu erkundigen, die sie ihrer Anmeldung zugrunde zu legen gedenken. Wenn die beteiligten Unternehmen ein vereinfachtes Formblatt CO übermitteln wollen, sollten sie im Rahmen von Vorabkontakten mit der EFTA-Überwachungsbehörde erörtern, ob der Fall für eine Anmeldung auf der Grundlage des vereinfachten Formblatts CO in Frage kommt.
Wenn zwischen zwei oder mehreren der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen eine horizontale Beziehung besteht und das sich aus dem Zusammenschluss ergebende HHI-Delta unter 150 liegt, wird Anmeldern, die ein vereinfachtes Formblatt CO übermitteln wollen, ebenfalls empfohlen, Vorabkontakte mit der EFTA-Überwachungsbehörde aufnehmen.
Bei Zusammenschlüssen, die unter Randnr. 5 Bst. b der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse fallen, sind Vorabkontakte und insbesondere die Übermittlung eines Entwurfs der Anmeldung möglicherweise weniger sinnvoll. Dies gilt für Fälle, in denen die beteiligten Unternehmen nicht auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt oder auf einem sachlich relevanten Markt tätig sind, der einem sachlich relevanten Markt, auf dem ein anderes an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen tätig ist, vor- oder nachgelagert ist. Unter diesen Umständen könnten es die Anmelder vorziehen, den Zusammenschluss sofort anzumelden, ohne zuvor einen Entwurf der Anmeldung zu übermitteln50.
Die Anmelder können den Leitfaden "Best Practices on the conduct of EC merger control proceedings" der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission ("GD Wettbewerb") zu Rate ziehen, der auf der Website der GD Wettbewerb veröffentlicht ist und nach Bedarf aktualisiert wird. Er enthält auch Orientierungshilfen für die Vorabkontakte und die Vorbereitung der Anmeldung.
1.4. Wer muss die Anmeldung vornehmen?
Im Falle einer Fusion im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen oder des Erwerbs der gemeinsamen Kontrolle über ein Unternehmen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. b des besagten Rechtsaktes, muss die Anmeldung von den an der Fusion beteiligten Unternehmen bzw. von den die gemeinsame Kontrolle erwerbenden Unternehmen gemeinsam vorgenommen werden51.
Im Falle des Erwerbs einer die Kontrolle über ein anderes Unternehmen begründenden Beteiligung muss der Erwerber die Anmeldung vornehmen.
Im Falle eines öffentlichen Übernahmeangebots muss die Anmeldung vom Bieter vorgenommen werden.
Jeder Anmelder ist für die Richtigkeit der von ihm übermittelten Informationen verantwortlich.
1.5. Die zu übermittelnden Angaben
Je nachdem, aus welchen Gründen52 der Zusammenschluss für das vereinfachte Verfahren und die Anmeldung auf der Grundlage dieses vereinfachten Formblatts CO in Frage kommt, müssen unterschiedliche Abschnitte des vereinfachten Formblatts CO ausgefüllt werden:
a) Die Abschnitte 1, 2, 3, 4, 5 und 10 müssen immer ausgefüllt werden, Abschnitt 9 nur im Falle eines Gemeinschaftsunternehmens.
b) Falls es bei dem Zusammenschluss einen oder mehrere betroffene Märkte53 gibt, müssen die Abschnitte 6 und 7 ausgefüllt werden.
c) Falls es bei dem Zusammenschluss nicht einen oder mehrere betroffene Märkte54 gibt, muss Abschnitt 8 ausgefüllt werden. Die Abschnitte 6 und 7 müssen nicht ausgefüllt werden.
1.6. Richtigkeit und Vollständigkeit der Anmeldung
Alle Angaben in diesem vereinfachten Formblatt CO müssen richtig und vollständig sein. Sie sind in die einschlägigen Abschnitte dieses vereinfachten Formblatts CO einzutragen.
Insbesondere ist Folgendes zu beachten:
a) Nach Art. 10 Abs. 1 in Kapitel V des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen und Art. 5 Abs. 2 und 4 in Kapitel V des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen laufen die mit der Anmeldung verknüpften Fristen des Kapitels IV erst ab Eingang aller verlangten Angaben bei der EFTA-Überwachungsbehörde. Damit soll sichergestellt werden, dass die EFTA-Überwachungsbehörde den angemeldeten Zusammenschluss innerhalb der im Kapitel IV vorgesehenen strengen Fristen prüfen kann.
b) Die Anmelder müssen bei der Erstellung der Anmeldung darauf achten, dass Namen und andere Kontaktdaten, insbesondere Faxnummern und E-Mail-Adressen, richtig, zutreffend und auf dem neuesten Stand sind.
c) Unrichtige oder irreführende Angaben in der Anmeldung werden als unvollständige Angaben angesehen (Art. 5 Abs. 4 in Kapitel V des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen).
d) Wenn eine Anmeldung unvollständig ist, setzt die EFTA-Überwachungsbehörde die Anmelder oder ihre Vertreter hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis. Die Anmeldung wird erst an dem Tag wirksam, an dem die vollständigen und genauen Angaben bei der EFTA-Überwachungsbehörde eingegangen sind (Art. 10 Abs. 1 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen, Art. 5 Abs. 2 und 4 in Kapitel V des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen).
e) Nach Art. 14 Abs. 1 Bst. a in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen kann die EFTA-Überwachungsbehörde gegen Anmelder, die vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben machen, Geldbussen von bis zu 1 % des Gesamtumsatzes des beteiligten Unternehmens verhängen. Nach Art. 6 Abs. 3 Bst. a und Art. 8 Abs. 6 Bst. a in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen kann sie ausserdem ihren Beschluss über die Vereinbarkeit eines angemeldeten Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt widerrufen, wenn er auf unrichtigen Angaben beruht, die von einem der beteiligten Unternehmen zu vertreten sind.
f) Sie können schriftlich beantragen, dass die EFTA-Überwachungsbehörde die Anmeldung als vollständig anerkennt, obwohl einige in diesem Formblatt CO verlangte Angaben fehlen, wenn für Sie diese Angaben ganz oder teilweise nicht mit zumutbarem Aufwand zugänglich sind (z. B. Angaben zum Zielunternehmen im Falle einer feindlichen Übernahme).
Die EFTA-Überwachungsbehörde wird einen solchen Antrag prüfen, sofern Gründe für das Fehlen der besagten Angaben angeführt werden, und die fehlenden Daten durch möglichst genaue Schätzungen unter Angabe der Quellen ersetzt werden. Ausserdem ist nach Möglichkeit anzugeben, wo die EFTA-Überwachungsbehörde die fehlenden Informationen einholen könnte.
g) Im Einklang mit Art. 4 Abs. 2 in Kapitel V des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen kann die EFTA-Überwachungsbehörde Anmelder von der Pflicht zur Übermittlung bestimmter Angaben in der Anmeldung (einschliesslich Unterlagen) oder von anderen in diesem vereinfachten Formblatt CO festgelegten Pflichten befreien, wenn sie der Auffassung ist, dass die Erfüllung dieser Pflichten für die Prüfung des Falles nicht erforderlich ist. Sie können daher im Rahmen der Vorabkontakte schriftlich bei der EFTA-Überwachungsbehörde beantragen, von der Pflicht zur Übermittlung solcher Angaben befreit zu werden, wenn diese Ihres Erachtens für die Prüfung des Falles durch die EFTA-Überwachungsbehörde nicht erforderlich sind.
Anträge auf Befreiung sollten bei der Übermittlung des Entwurfs des vereinfachten Formblatts CO gestellt werden, damit die EFTA-Überwachungsbehörde entscheiden kann, ob die Angaben, für die die Befreiung beantragt wird, für die Prüfung des Falles erforderlich sind. Anträge auf Befreiung sollten entweder im Text des Entwurfs des vereinfachten Formblatts CO oder in Form einer E-Mail oder eines Schreibens an die EFTA-Überwachungsbehörde gestellt werden.
Die EFTA-Überwachungsbehörde wird Anträge auf Befreiung prüfen, wenn hinreichend begründet ist, warum die betreffenden Angaben für die Prüfung des Falles durch die EFTA-Überwachungsbehörde nicht erforderlich sind. Über Anträge auf Befreiung wird im Rahmen der Prüfung des Entwurfs dieses vereinfachten Formblatts CO entschieden. Im Einklang mit den "Best Practices on the conduct of EC merger control proceedings" der GD Wettbewerb, benötigt die EFTA-Überwachungsbehörde in der Regel fünf Arbeitstage, um auf Anträge auf Befreiung zu antworten.
Zur Vermeidung von Missverständnissen sei auf Folgendes hingewiesen: Wenn ein bestimmter Abschnitt in Abschnitt 1.5 dieser Einleitung nicht genannt ist oder die EFTA-Überwachungsbehörde nach Abschnitt 1.6 dieser Einleitung anerkannt hat, dass eine bestimmte im vereinfachten Formblatt CO verlangte Information für die vollständige Anmeldung eines Zusammenschlusses (unter Verwendung des vereinfachten Formblatts CO) nicht erforderlich ist, hindert dies die EFTA-Überwachungsbehörde in keiner Weise daran, diese Information dennoch jederzeit, insbesondere im Wege eines Auskunftsverlangens nach Art. 11 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen, zu verlangen.
1.7. Das Anmeldeverfahren
Die Anmeldung ist in einer der Amtssprachen der EFTA-Mitgliedstaaten oder der Europäischen Union vorzunehmen. Diese Sprache wird dann für alle Anmelder zur Verfahrenssprache. Erfolgt die Anmeldung an die EFTA-Überwachungsbehörde in einer Sprache, die keine offizielle Amtssprache eines EFTA-Staates oder eine Arbeitssprache dieser Behörde ist, so ist der Anmeldung eine Übersetzung in einer der Amts- oder Arbeitssprachen dieser Behörde beizufügen. Die Sprache, welche für die Übersetzung gewählt wird, soll die Sprache, in welcher sich die EFTA-Überwachungsbehörde an die beteiligten Unternehmen wenden kann, bestimmen.
Die in diesem vereinfachten Formblatt CO verlangten Angaben sind nach den Abschnitt- und Randnummern dieses vereinfachten Formblatts CO zu gliedern; ausserdem ist die in Abschnitt 10 verlangte Erklärung zu unterzeichnen und es sind die Anlagen beizufügen. Das Original des vereinfachten Formblatts CO muss für jeden Anmelder von den Personen, die gesetzlich befugt sind, in seinem Namen zu handeln, oder von einem oder mehreren bevollmächtigten externen Vertretern der Anmelder unterzeichnet werden. Beim Ausfüllen des Abschnitts 7 dieses vereinfachten Formblatts CO wird empfohlen zu erwägen, ob der Klarheit halber die numerische Reihenfolge eingehalten wird oder ob sich für jeden betroffenen Markt (oder jede Gruppe betroffener Märkte) eine gesonderte Darstellung anbietet.
Bestimmte Angaben können im Interesse der Übersichtlichkeit als Anlage übermittelt werden. Allerdings müssen sich die Kerninformationen, insbesondere die Angaben zu den Marktanteilen der beteiligten Unternehmen und ihren grössten Wettbewerbern, im Hauptteil des vereinfachten Formblatts CO befinden. Anlagen zum vereinfachten Formblatt CO dürfen nur als Ergänzung zu den im vereinfachten Formblatt CO selbst gemachten Angaben verwendet werden.
Die Kontaktdaten müssen in dem von der Abteilung für Wettbewerb und Staatliche Beihilfen der EFTA-Überwachungsbehörde vorgeschriebenen Format angegeben werden. Für den ordnungsgemässen Ablauf des Prüfverfahrens ist es unerlässlich, dass die Kontaktdaten richtig sind. Wenn die Kontaktdaten mehrere unrichtige Angaben enthalten, kann dies dazu führen, dass die Anmeldung für unvollständig erklärt wird.
Anlagen sind in der Originalsprache einzureichen. Handelt es sich hierbei nicht um eine Amtssprache eines EFTA-Staates oder die Arbeitssprache der EFTA-Überwachungsbehörde, so sind sie in die Sprache des Verfahrens zu übersetzen (Art. 3 Abs. 4 in Kapitel V des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen).
Die Anlagen können Originale oder Kopien der Originale sein. In letzterem Fall hat der Anmelder deren Richtigkeit und Vollständigkeit zu bestätigen.
Ein Original und die verlangte Zahl von Kopien des vereinfachten Formblatts CO und der beigefügten Unterlagen sind der Abteilung für Wettbewerb und Staatliche Beihilfen der EFTA-Überwachungsbehörde zu übermitteln. Die verlangte Zahl und das verlangte Format (Papierform und/oder elektronische Form) der Kopien werden auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht.
Die Anmeldung muss an die Adresse der EFTA-Überwachungsbehörde55 und in dem von ihr geforderten Format übermittelt werden. Die Anmeldung muss der EFTA-Überwachungsbehörde an einem Arbeitstag im Sinne von Art. 24 in Kapitel V des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen zugehen. Damit sie am selben Tag registriert werden kann, muss sie vor 17.00 Uhr von Montag bis Donnerstag und vor 16.00 Uhr am Freitag und an Wochentagen vor gesetzlichen und anderen Feiertagen übermittelt werden, wie dies von der EFTA-Überwachungsbehörde vorgeschrieben ist und im EWR-Abschnitt, und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union publiziert wird. Den Sicherheitsanweisungen auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde ist Folge zu leisten.
Alle elektronischen Kopien des vereinfachten Formblatts CO und der Anlagen müssen in dem auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde angegebenen nutzbaren und suchfähigen Format übermittelt werden.
1.8. Geheimhaltungspflicht
Gemäss Art. 122 des EWR-Abkommens, Art. 9 des Protokolls 24 zum EWR- Abkommen und, für die EFTA-Überwachungsbehörde und die EFTA-Staaten, Art. 17 Abs. 2 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen ist es der Kommission, den EU-Mitgliedstaaten, der EFTA-Überwachungsbehörde und den EFTA-Staaten, sowie ihren Beamten und sonstigen Bediensteten untersagt, Kenntnisse preiszugeben, die sie bei Anwendung der Art. 57 und 58 des EWR-Abkommens, Protokoll 24 zum EWR-Abkommen und, für die EFTA-Staaten, Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen erlangt haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen. Dieser Grundsatz gilt auch für den Schutz der Vertraulichkeit unter den Anmeldern.
Sollten Sie der Auffassung sein, dass Ihre Interessen beeinträchtigt würden, wenn die von Ihnen verlangten Angaben veröffentlicht oder an andere weitergegeben würden, so übermitteln Sie die betreffenden Angaben in einer gesonderten Anlage mit dem deutlichen Vermerk "Geschäftsgeheimnis" auf jeder Seite. Begründen Sie ausserdem, warum diese Angaben nicht weitergegeben oder veröffentlicht werden sollen.
Bei einer Fusion oder einer gemeinsamen Übernahme oder in anderen Fällen, in denen die Anmeldung von mehr als einem beteiligten Unternehmen vorgenommen wird, können Unterlagen, die Geschäftsgeheimnisse enthalten, gesondert als Anlage mit entsprechendem Vermerk in der Anmeldung eingereicht werden. Damit die Anmeldung vollständig ist, müssen ihr alle diese Anlagen beigefügt sein.
1.9. Begriffsbestimmungen und Hinweise für die Zwecke des vereinfachten Formblatts CO
Anmelder: Wenn eine Anmeldung nur von einem der an einem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen vorgenommen wird, bezieht sich der Begriff "Anmelder" nur auf das Unternehmen, das die Anmeldung tatsächlich vornimmt.
An dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen oder beteiligte Unternehmen: Dieser Begriff bezieht sich sowohl auf die erwerbenden als auch die zu erwerbenden Unternehmen bzw. auf die sich zusammenschliessenden Unternehmen, einschliesslich der Unternehmen, an denen eine die Kontrolle begründende Beteiligung erworben oder für die ein öffentliches Übernahmeangebot abgegeben wird. Sofern nicht anders angegeben, schliessen die Begriffe "Anmelder" bzw. "an dem Zusammenschluss beteiligte Unternehmen" auch alle Unternehmen ein, die demselben Konzern wie diese angehören.
Jahr: In diesem vereinfachten Formblatt CO ist "Jahr", sofern nicht anders angegeben, gleichbedeutend mit Kalenderjahr. Alle in diesem vereinfachten Formblatt CO verlangten Angaben beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf das dem Jahr der Anmeldung vorausgehende Jahr.
Die in den Abschnitten 4 verlangten Finanzdaten sind in Euro zum durchschnittlichen Wechselkurs in den betreffenden Jahren oder Zeiträumen anzugeben.
Alle Verweise auf Rechtsvorschriften in diesem vereinfachten Formblatt CO beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf die einschlägigen Artikel und Absätze in Kapitel IV des Protokolls 4.
1.10. Internationale Zusammenarbeit zwischen der EFTA-Überwachungsbehörde und anderen Wettbewerbsbehörden
Die EFTA-Überwachungsbehörde bittet die beteiligten Unternehmen, die internationale Zusammenarbeit zwischen der EFTA-Überwachungsbehörde und anderen Wettbewerbsbehörden, die denselben Zusammenschluss prüfen, zu erleichtern. Eine gute Zusammenarbeit zwischen der EFTA-Überwachungsbehörde und Wettbewerbsbehörden in Hoheitsgebieten ausserhalb des EWR bringt erfahrungsgemäss erhebliche Vorteile für die beteiligten Unternehmen mit sich. Deshalb fordert die EFTA-Überwachungsbehörde die Anmelder auf, zusammen mit diesem vereinfachten Formblatt CO eine Liste der Hoheitsgebiete ausserhalb des EWR vorzulegen, in denen der Zusammenschluss vor oder nach seinem Vollzug einer fusionskontrollrechtlichen Genehmigung bedarf.
1.11. Unterrichtung der Belegschaft und ihrer Vertreter
Die EFTA-Überwachungsbehörde weist darauf hin, dass die beteiligten Unternehmen bei Transaktionen, die einen Zusammenschluss darstellen, nach EWR- und/oder mitgliedstaatlichem Recht verpflichtet sein können, die Belegschaft und/oder ihre Vertreter zu unterrichten und anzuhören.
Abschnitt 1
Beschreibung des Zusammenschlusses
1.1. Geben Sie eine Kurzübersicht über den Zusammenschluss unter Angabe der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, der Art des Zusammenschlusses (z. B. Fusion, Übernahme oder Gemeinschaftsunternehmen), der Tätigkeitsbereiche der beteiligten Unternehmen, der von dem Zusammenschluss generell und schwerpunktmässig betroffenen Märkte56 sowie der strategischen und wirtschaftlichen Beweggründe für den Zusammenschluss.
1.2. Erstellen Sie eine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Angaben in Abschnitt 1.1 (höchstens 500 Wörter). Diese Zusammenfassung wird am Tag der Anmeldung auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht. Die Zusammenfassung muss so formuliert sein, dass sie keine vertraulichen Informationen oder Geschäftsgeheimnisse enthält.
1.3. Begründen Sie unter Bezugnahme auf die einschlägigen Bestimmungen der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäss der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates, warum der Zusammenschluss für das vereinfachte Verfahren in Frage kommt.
Abschnitt 2
Angaben zu den beteiligten Unternehmen
Geben Sie für jeden Anmelder und für jedes andere an dem Zusammenschluss beteiligte Unternehmen57 Folgendes an:
2.1.1. Name des Unternehmens;
2.1.2. Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse sowie Stellung der Kontaktperson; bei der angegebenen Anschrift muss es sich um eine Zustellungsanschrift handeln, unter der Schriftstücke, insbesondere Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde und andere Verfahrensurkunden, bekanntgegeben werden können; die angegebene Kontaktperson muss befugt sein, Zustellungen entgegenzunehmen;
2.1.3. bei einem oder mehreren bevollmächtigten externen Vertretern des Unternehmens den Vertreter oder die Vertreter, dem bzw. denen Schriftstücke, insbesondere Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde und andere Verfahrensurkunden, bekanntgegeben werden können:
2.1.3.1. Name, eine Zustellungsanschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse sowie Stellung jedes Vertreters und
2.1.3.2. Original des schriftlichen Nachweises für die Vertretungsbefugnis jedes bevollmächtigten externen Vertreters (auf der Grundlage der Mustervollmacht auf der Website der GD Wettbewerb).
Abschnitt 3
Einzelheiten des Zusammenschlusses, der Eigentumsverhältnisse und der Kontrolle58
Die in diesem Abschnitt verlangten Angaben können anhand von Organisationstabellen oder Organigrammen veranschaulicht werden, die die Eigentumsstruktur und die Ausgestaltung der Kontrolle bei den betreffenden Unternehmen vor und nach Vollendung des Zusammenschlusses zeigen.
3.1. Beschreiben Sie die Art des angemeldeten Zusammenschlusses unter Bezugnahme auf die einschlägigen Kriterien in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen und der Konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen59.
3.1.1. Nennen Sie die Unternehmen oder Personen, die allein oder gemeinsam jedes der beteiligten Unternehmen direkt oder indirekt kontrollieren, und beschreiben Sie die Eigentumsstruktur und die Ausgestaltung der Kontrolle bei jedem der beteiligten Unternehmen vor Vollzug des Zusammenschlusses.
3.1.2. Erläutern Sie, in welcher Form der geplante Zusammenschluss erfolgt:
i) Fusion,
ii) Erwerb der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle oder
iii) Vertrag oder anderes Mittel, das die direkte oder indirekte Kontrolle im Sinne des Art. 3 Abs. 2 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen verleiht, oder
iv) falls es sich um den Erwerb der gemeinsamen Kontrolle über ein Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen im Sinne des Art. 3 Abs. 4 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen handelt, begründen Sie, warum das Gemeinschaftsunternehmen das Vollfunktionskriterium erfüllt60.
3.1.3. Erläutern Sie, wie der Zusammenschluss vollzogen werden soll (z. B. durch Abschluss eines Vertrags, Unterbreitung eines öffentlichen Übernahmeangebots usw.).
3.1.4. Erläutern Sie unter Bezugnahme auf Art. 4 Abs. 1 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen, welche der folgenden Schritte bis zum Zeitpunkt der Anmeldung unternommen worden sind:
i) es wurde ein Vertrag geschlossen,
ii) es wurde eine die Kontrolle begründende Beteiligung erworben,
iii) es wurde ein öffentliches Übernahmeangebot unterbreitet (bzw. angekündigt), oder
iv) die beteiligten Unternehmen haben die Absicht glaubhaft gemacht, einen Vertrag zu schliessen.
3.1.5. Geben Sie die geplanten Termine für die wichtigsten Schritte bis zum Vollzug des Zusammenschlusses an.
3.1.6. Erläutern Sie die Eigentumsstruktur und die Ausgestaltung der Kontrolle bei jedem der beteiligten Unternehmen nach Vollzug des Zusammenschlusses.
3.2. Beschreiben Sie die wirtschaftlichen Beweggründe für den Zusammenschluss.
3.3. Beziffern Sie den Wert der Transaktion (je nach Fall Kaufpreis oder Wert aller betroffenen Vermögenswerte). Geben Sie an, ob es sich um Eigenkapital, Barmittel oder sonstige Vermögenswerte handelt.
3.4. Beschreiben Sie Art und Umfang einer etwaigen finanziellen oder sonstigen Unterstützung, die die beteiligten Unternehmen von der öffentlichen Hand erhalten haben.
Abschnitt 4
Umsatz
Übermitteln Sie für jedes beteiligte Unternehmen die folgenden Daten für das letzte Geschäftsjahr61:
4.1. Weltweiter Umsatz;
4.2. EU-weiter Umsatz;
4.3. EWR-weiter Umsatz (EU und EFTA);
4.4. Umsatz in jedem Mitgliedstaat (gegebenenfalls Nennung des Mitgliedstaats, in dem mehr als zwei Drittel des EU- weiten Umsatzes erzielt werden);
4.5. EFTA-weiter Umsatz;
4.6. Umsatz in jedem EFTA-Staat (gegebenenfalls Nennung des EFTA-Staats, in dem mehr als zwei Drittel des EFTA- weiten Umsatzes erzielt werden, und Angabe, ob sich der Gesamtumsatz der beteiligten Unternehmen im Gebiet der EFTA-Staaten auf 25 % oder mehr ihres EWR-weiten Gesamtumsatzes beläuft).
Die Umsatzdaten sind unter Verwendung der Mustertabelle zu übermitteln, die sich auf der Website der GD Wettbewerb befindet.
Abschnitt 5
Unterlagen
Die Anmelder müssen Folgendes übermitteln:
5.1. Kopien der endgültigen oder jüngsten Fassung aller Schriftstücke, mit denen der Zusammenschluss - sei es durch Vertrag zwischen den an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, Erwerb einer die Kontrolle begründenden Beteiligung oder öffentliches Übernahmeangebot - herbeigeführt wird, und
5.2. gegebenenfalls die Internetadresse, unter der die jüngsten Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse aller an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen abgerufen werden können, oder, falls eine solche Internetadresse nicht besteht, Kopien der jüngsten Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen.
5.3. Die folgenden Informationen müssen nur übermittelt werden, wenn es bei dem Zusammenschluss einen oder mehrere betroffene Märkte im EWR gibt: Kopien aller Präsentationen zur Analyse des angemeldeten Zusammenschlusses, die von Mitgliedern der Leitungs- oder Aufsichtsorgane (je nach Corporate-Governance-Struktur) oder anderen Personen, die eine ähnliche Funktion ausüben (oder denen eine solche Funktion übertragen oder anvertraut wurde), oder von der Anteilseignerversammlung bzw. für die Vorgenannten erstellt worden oder bei ihnen eingegangen sind.
Erstellen Sie eine Liste der in diesem Abschnitt 5.3 genannten Unterlagen und geben Sie jeweils Erstellungsdatum sowie Name und Titel der Adressaten an.
Abschnitt 6
Marktabgrenzung
Dieser Abschnitt muss für Zusammenschlüsse ausgefüllt werden, bei denen es einen oder mehrere anzeigepflichtige Märkte62 gibt.
6.1. Marktabgrenzung
Der sachlich und der räumlich relevante Markt dienen dazu, den Rahmen abzustecken, innerhalb dessen die Marktmacht des neuen, aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens bewertet werden muss63.
Für Angaben, die in diesem vereinfachten Formblatt CO von den Anmeldern verlangt werden, gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
6.1.1. Sachlich relevanter Markt
Der sachlich relevante Markt umfasst alle Waren und/oder Dienstleistungen, die vom Verbraucher aufgrund ihrer Eigenschaften, ihrer Preise und ihres Verwendungszwecks als austauschbar oder substituierbar angesehen werden. Der sachlich relevante Markt kann in einigen Fällen aus einer Reihe von Waren und/oder Dienstleistungen bestehen, die weitgehend die gleichen physischen oder technischen Merkmale aufweisen und austauschbar sind.
Zur Bestimmung des sachlich relevanten Marktes wird unter anderem anhand der Definition geprüft, warum bestimmte Waren oder Dienstleistungen einzubeziehen und andere auszuschliessen sind; dabei werden die Substituierbarkeit, die Preise, die Kreuzpreiselastizität der Nachfrage und sonstige relevante Faktoren (z. B. in geeigneten Fällen die angebotsseitige Substituierbarkeit) berücksichtigt.
6.1.2. Räumlich relevanter Markt
Der räumlich relevante Markt ist das Gebiet, in dem die beteiligten Unternehmen relevante Waren oder Dienstleistungen anbieten und nachfragen, in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das sich von benachbarten geografischen Gebieten insbesondere durch deutlich andere Wettbewerbsbedingungen unterscheidet.
Massgebliche Faktoren für die Bestimmung des räumlich relevanten Marktes sind unter anderem Art und Eigenschaften der betroffenen Waren oder Dienstleistungen, Marktzutrittsschranken, Verbraucherpräferenzen, deutlich unterschiedliche Marktanteile der Unternehmen in benachbarten geografischen Gebieten und erhebliche Preisunterschiede.
6.2. Anzeigepflichtige Märkte
Für die Zwecke der in diesem vereinfachten Formblatt CO verlangten Angaben gehören zu den anzeigepflichtigen Märkten alle sachlich und räumlich relevanten Märkte sowie plausible alternative sachlich und räumlich relevante Märkte64, auf denen im EWR
a) zwei oder mehrere der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen (im Falle des Erwerbs der gemeinsamen Kontrolle über ein Gemeinschaftsunternehmen das Gemeinschaftsunternehmen und mindestens eines der erwerbenden Unternehmen) auf demselben relevanten Markt tätig sind (horizontale Beziehungen);
b) eines oder mehrere der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen (im Falle des Erwerbs der gemeinsamen Kontrolle über ein Gemeinschaftsunternehmen das Gemeinschaftsunternehmen und mindestens eines der erwerbenden Unternehmen) auf einem Produktmarkt tätig sind, der einem Markt, auf dem ein anderes an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen tätig ist, vor- oder nachgelagert ist, und zwar unabhängig davon, ob zwischen den an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen Lieferanten-Kunden-Beziehungen bestehen oder nicht (vertikale Beziehungen).
Ermitteln Sie anhand der in Abschnitt 6 genannten Definitionen alle anzeigepflichtigen Märkte.
Falls der Zusammenschluss unter Randnr. 5 Bst. c der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäss der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt, müssen Sie bestätigen, dass es nach keiner plausiblen Abgrenzung von sachlich und räumlich relevanten Märkten einen betroffenen Markt im Sinne des Abschnitts 6.3 des Formblatts CO gibt.
Abschnitt 7
Informationen über die Märkte
Dieser Abschnitt muss für Zusammenschlüsse ausgefüllt werden, bei denen es einen oder mehrere anzeigepflichtige Märkte gibt.
7.1. Geben Sie für jeden betroffenen Markt im Sinne des Abschnitts 6 für das dem Zusammenschluss vorausgehende Jahr Folgendes an:
7.1.1. für jedes der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen die Art seiner Geschäftstätigkeit, die wichtigsten auf jedem dieser Märkte tätigen Tochtergesellschaften und/oder die wichtigsten dort verwendeten Marken und/oder Produktnamen;
7.1.2. die geschätzte Gesamtgrösse des Marktes nach Absatzwert (in Euro) und Absatzvolumen (Stückzahlen)65; geben Sie die Grundlage und die Quellen für Ihre Berechnungen an und fügen Sie, sofern vorhanden, Unterlagen bei, die diese Berechnungen bestätigen;
7.1.3. den Absatzwert und das Absatzvolumen sowie den geschätzten Marktanteil jedes der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen; geben Sie an, ob es in den letzten drei Geschäftsjahren wesentliche Änderungen bei Umsätzen und Marktanteilen gegeben hat;
7.1.4. bei horizontalen und vertikalen Beziehungen die geschätzten Marktanteile nach Wert (und gegebenenfalls Volumen) der drei grössten Wettbewerber (sowie die Berechnungsgrundlage); nennen Sie Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse des Leiters der Rechtsabteilung (oder einer anderen Person in ähnlicher Funktion, andernfalls des Geschäftsführers) dieser Wettbewerber.
7.2. Falls der Zusammenschluss unter Randnr. 6 der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäss der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt, erläutern Sie für jeden betroffenen Markt, auf dem der gemeinsame horizontale Marktanteil der beteiligten Unternehmen 20 % oder mehr beträgt, Folgendes:
7.2.1. Geben Sie an, ob einer der besonderen Umstände, die unter Randnr. 20 der Leitlinien der Kommission zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse66 aufgeführt sind, vorliegt. Gehen Sie insbesondere darauf ein, wie hoch die Marktkonzentration ist, ob sich bei dem geplanten Zusammenschluss wichtige Innovatoren zusammenschliessen würden, ob durch den geplanten Zusammenschluss eine wichtige Wettbewerbskraft beseitigt würde und ob erfolgversprechende Produkte eines der an dem geplanten Zusammenschluss beteiligten Unternehmen kurz vor der Einführung stehen.
7.2.2. Geben Sie den Absatzwert und das Absatzvolumen sowie den geschätzten Marktanteil jedes der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen für jedes der letzten 3 Jahre an.
7.2.3. Beschreiben sie kurz für jedes an dem Zusammenschluss beteiligte Unternehmen:
7.2.3.1. die Forschungs- und Entwicklungsintensität67 ,
7.2.3.2. die wichtigsten Waren- und/oder Dienstleistungsinnovationen, die in den letzten 3 Jahren auf den Markt gebracht wurden, die Produkte, an denen gearbeitet wird, um sie in den nächsten 3 Jahren auf den Markt zu bringen, sowie wichtige Rechte des geistigen Eigentums, die in seinem Eigentum oder unter seiner Kontrolle stehen.
Abschnitt 8
Tätigkeit des Zielunternehmens, falls es keine betroffenen Märkte gibt
Dieser Abschnitt muss für Zusammenschlüsse ausgefüllt werden, bei denen es keine anzeigepflichtigen Märkte gibt.
8.1. Geschäftstätigkeit der beteiligten Unternehmen, die die Kontrolle über das Zielunternehmen erwerben
Beschreiben Sie für jedes der beteiligten Unternehmen, die die Kontrolle erwerben, die Art seiner Geschäftstätigkeit.
8.2. Geschäftstätigkeit des Zielunternehmens
8.2.1. Erläutern sie die derzeitige und künftige Geschäftstätigkeit der Unternehmen, über die die Kontrolle erworben wird.
8.2.2. Im Falle eines Gemeinschaftsunternehmens, das im Sinne der Randnr. 5 Bst. a der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäss der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates keine oder geringe gegenwärtige oder zukünftige Tätigkeiten im Gebiet des EWR aufweist, genügt es zu erläutern,
8.2.2.1. welche Waren oder Dienstleistungen das Gemeinschaftsunternehmen derzeit und künftig anbietet und
8.2.2.2. warum das Gemeinschaftsunternehmen weder direkte noch indirekte Auswirkungen auf Märkte im EWR hätte.
8.3. Fehlen anzeigepflichtiger Märkte
Erläutern Sie bitte, warum es Ihres Erachtens bei dem geplanten Zusammenschluss keine anzeigepflichtigen Märkte gibt.
Abschnitt 9
Kooperative Wirkungen eines Gemeinschaftsunternehmens
Beantworten Sie im Falle eines Gemeinschaftsunternehmens für die Zwecke des Art. 2 Abs. 4 des Rechtsaktes auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird, folgende Fragen:
a) Sind zwei oder mehrere der Muttergesellschaften in nennenswertem Umfang weiter auf demselben Markt wie das Gemeinschaftsunternehmen, auf einem diesem vor- oder nachgelagerten Markt oder auf einem eng verbundenen benachbarten Markt tätig68?
Falls Sie die Frage bejahen, geben Sie für jeden dieser Märkte Folgendes an:
i) den Umsatz der einzelnen Muttergesellschaften im letzten Geschäftsjahr,
ii) die wirtschaftliche Bedeutung der Tätigkeiten des Gemeinschaftsunternehmens im Verhältnis zum vorgenannten Umsatz,
iii) den Marktanteil der einzelnen Muttergesellschaften.
b) Falls Sie die Frage unter Bst. a bejahen, begründen Sie, warum Ihres Erachtens die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens nicht zu einer Abstimmung des Wettbewerbsverhaltens unabhängiger Unternehmen führt, die den Wettbewerb im Sinne von Art. 53 Abs. 1 des EWR-Abkommens einschränken würde.
c) Wenn Sie - unabhängig davon, wie Sie die Fragen unter den Bst. a und b beantwortet haben - der Auffassung sind, dass die Kriterien des Art. 53 Abs. 3 des EWR-Abkommens und gegebenenfalls der entsprechenden Bestimmungen des Art. 101 Abs. 3 AEUV Anwendung finden, begründen Sie dies, um der EFTA-Überwachungsbehörde eine vollständige Prüfung des Falles zu ermöglichen. Nach Art. 53 Abs. 3, kann Art. 53 Abs. 1 für nicht anwendbar erklärt werden, sofern der Zusammenschluss
i) dazu beiträgt, die Warenerzeugung oder -verteilung zu verbessern oder den technischen oder wirtschaftlichen Fortschritt zu fördern,
ii) die Verbraucher angemessen an dem entstehenden Gewinn beteiligt,
iii) den beteiligten Unternehmen keine Beschränkungen auferlegt, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, und
iv) keine Möglichkeiten eröffnet, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.
Abschnitt 10
Erklärung
Die Anmeldung muss mit der folgenden Erklärung abschliessen, die von allen Anmeldern oder im Namen aller Anmelder zu unterzeichnen ist:
"Die Anmelder erklären nach bestem Wissen und Gewissen, dass die Angaben in dieser Anmeldung wahr, richtig und vollständig sind, dass originalgetreue, vollständige Kopien der im vereinfachten Formblatt CO verlangten Unterlagen beigefügt wurden, dass alle Schätzungen als solche kenntlich gemacht und möglichst genau anhand der zugrunde liegenden Tatsachen vorgenommen wurden und dass alle geäusserten Ansichten ihrer aufrichtigen Überzeugung entsprechen.
Den Unterzeichnern sind die Bestimmungen des Art. 14 Abs. 1 Bst. a in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen bekannt."
Anlage IV
FORMBLATT RS
(RS (reasoned submission) = begründeter Antrag im Sinne von Art. 4 Abs. 4 und 5 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen (Verordnung (EG) Nr. 139/2004)
Formblatt RS für begründete Anträge
nach Art. 4 Abs. 4 und 5 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen (Verordnung (EG) Nr. 139/2004)
1. Einleitung
1.1. Zweck dieses Formblatts RS
In diesem Formblatt RS sind die Angaben aufgeführt, die von den Antragstellern einem begründeten Antrag für eine Verweisung eines noch nicht angemeldeten Zusammenschlusses gemäss Art. 4 Abs. 4 oder 5 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (im Folgenden "Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen" genannt) beizufügen sind.
Zu beachten sind der Rechtsakt auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV des EWR-Abkommens verwiesen wird und Kapitel IV und V des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen. Diese Rechtsakte und andere einschlägige Unterlagen, können auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde abgerufen werden. Zu beachten sind auch die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Union.69
Die im Formblatt RS verlangten Angaben können relativ umfangreich sein. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass je nach den Besonderheiten des Falles nicht immer alle Angaben für einen angemessen begründeten Antrag nötig sind. Wenn bestimmte in diesem Formblatt RS verlangte Angaben Ihres Erachtens für den begründeten Antrag in Ihrem Fall nicht erforderlich sind, empfehlen wir Ihnen, bei der EFTA-Überwachungsbehörde zu beantragen, Sie von der Verpflichtung zur Übermittlung bestimmter Angaben zu befreien. Näheres entnehmen Sie bitte Abschnitt 1.3 Bst. e dieser Einleitung.
Die EFTA-Überwachungsbehörde bietet Antragsstellern die Möglichkeit, die förmliche Übermittlung des Formblatts RS im Rahmen freiwilliger Vorabkontakte vorzubereiten. Vorabkontakte sind sowohl für die Antragssteller als auch für die EFTA-Überwachungsbehörde äusserst nützlich, um den genauen Informationsbedarf für den begründeten Antrag zu bestimmen, und verringern in den meisten Fällen spürbar die Menge der verlangten Informationen. Deshalb wird den beteiligten Unternehmen empfohlen, sich auf freiwilliger Basis bei der EFTA-Überwachungsbehörde und den zuständigen EFTA-Staaten nach der Angemessenheit von Umfang und Art der Informationen zu erkundigen, die sie ihrem begründeten Antrag zugrunde zu legen gedenken.
Die beteiligten Unternehmen können den Leitfaden "Best Practices on the conduct of EC merger control proceedings" der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission ("GD Wettbewerb") zu Rate ziehen, der auf der Website der GD Wettbewerb veröffentlicht ist und nach Bedarf aktualisiert wird. Er enthält auch Orientierungshilfen für die Vorabkontakte und die Erstellung von Anmeldungen und begründeten Anträgen.
1.2. Antragsbefugnis
Im Falle einer Fusion im Sinne des Rechtsaktes auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird oder des Erwerbs der gemeinsamen Kontrolle über ein Unternehmen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. b des besagten Rechtsaktes, muss der begründete Antrag von den an der Fusion beteiligten Unternehmen bzw. von den die gemeinsame Kontrolle erwerbenden Unternehmen gemeinsam gestellt werden.
Im Falle des Erwerbs einer die Kontrolle über ein anderes Unternehmen begründenden Beteiligung muss der Erwerber den begründeten Antrag stellen.
Im Falle eines öffentlichen Übernahmeangebots muss der begründete Antrag vom Bieter gestellt werden.
Jeder Antragsteller ist für die Richtigkeit der von ihm übermittelten Angaben verantwortlich.
1.3. Richtigkeit und Vollständigkeit des begründeten Antrags
Alle Angaben in diesem Formblatt RS müssen richtig und vollständig sein. Sie sind in die einschlägigen Abschnitte dieses Formblatts RS einzutragen.
Unrichtige oder irreführende Angaben im begründeten Antrag werden als unvollständige Angaben angesehen (Art. 5 Abs. 4 in Kapitel V des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen).
Insbesondere ist Folgendes zu beachten:
a) Gemäss Art. 4 Abs. 4 und 5 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen, ist die EFTA-Überwachungsbehörde verpflichtet, begründete Anträge unverzüglich an die EFTA-Staaten weiterzuleiten. Die Frist für die Prüfung eines begründeten Antrags beginnt mit Eingang des Antrags bei den/beim zuständigen EFTA-Staat/en. Über den begründeten Antrag wird in der Regel auf der Grundlage der darin enthaltenen Angaben ohne weitere Nachforschungen seitens der Behörden entschieden.
b) Die Antragsteller müssen sich daher bei der Ausarbeitung ihres begründeten Antrags vergewissern, dass alle zugrunde gelegten Informationen und Argumente hinreichend durch unabhängige Quellen belegt sind.
c) Gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. a in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen kann die EFTA-Überwachungsbehörde gegen Antragsteller, die vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben machen, Geldbussen in Höhe von bis zu 1 % des Gesamtumsatzes des beteiligten Unternehmens verhängen.
d) Im Einklang mit Kapitel V des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen, kann die EFTA-Überwachungsbehörde Antragsteller von der Pflicht zur Übermittlung bestimmter Angaben in dem begründeten Antrag oder von anderen im Formblatt RS festgelegten Pflichten befreien. Sie können daher schriftlich bei der EFTA-Überwachungsbehörde beantragen, von der Pflicht zur Übermittlung solcher Angaben befreit zu werden, wenn für Sie diese Angaben ganz oder teilweise nicht mit zumutbarem Aufwand zugänglich sind (z. B. Angaben zum Zielunternehmen im Falle einer feindlichen Übernahme).
Anträge auf Befreiung sollten zeitgleich mit der Übermittlung des Entwurfs des Formblatts RS gestellt werden. Anträge auf Befreiung sollten entweder im Text des Entwurfs des Formblatts RS oder in Form einer E-Mail oder eines Schreibens an die EFTA-Überwachungsbehörde gestellt werden.
Die EFTA-Überwachungsbehörde wird solche Anträge auf Befreiung prüfen, wenn begründet wird, warum die betreffenden Informationen nicht zugänglich sind, und die fehlenden Daten durch möglichst genaue Schätzungen unter Angabe der Quellen ersetzt werden. Ausserdem ist nach Möglichkeit anzugeben, wo die EFTA-Überwachungsbehörde oder die zuständigen EFTA-Staaten die fehlenden Angaben einholen könnten.
Im Einklang mit den "Best Practices on the conduct of EC merger control proceedings" der GD Wettbewerb benötigt die EFTA-Überwachungsbehörde in der Regel fünf Arbeitstage, um auf Anträge auf Befreiung zu antworten.
e) Im Einklang mit Kapitel V des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen kann die EFTA-Überwachungsbehörde Antragsteller von der Pflicht zur Übermittlung bestimmter Angaben in dem begründeten Antrag oder von anderen in diesem Formblatt RS festgelegten Pflichten befreien, wenn sie der Auffassung ist, dass die Erfüllung dieser Pflichten für die Prüfung des Antrags auf Verweisung vor der Anmeldung nicht erforderlich ist. Sie können daher schriftlich bei der EFTA-Überwachungsbehörde beantragen, von der Pflicht zur Übermittlung solcher Angaben befreit zu werden, wenn bestimmte in diesem Formblatt RS verlangte Angaben Ihres Erachtens für die Prüfung des Antrags auf Verweisung vor der Anmeldung durch die EFTA-Überwachungsbehörde oder die zuständigen EFTA-Staaten nicht erforderlich sind.
Anträge auf Befreiung sollten bei der Übermittlung des Entwurfs des Formblatts RS gestellt werden, damit die EFTA-Überwachungsbehörde entscheiden kann, ob die Angaben, für die die Befreiung beantragt wird, für die Prüfung des Antrags auf Verweisung vor der Anmeldung erforderlich sind. Anträge auf Befreiung sollten entweder im Text des Entwurfs des Formblatts RS oder in Form einer E-Mail oder eines Schreibens an die EFTA-Überwachungsbehörde gestellt werden.
Die EFTA-Überwachungsbehörde wird solche Anträge auf Befreiung prüfen, wenn hinreichend begründet wird, warum die betreffenden Informationen für die Prüfung des Antrags auf Verweisung vor der Anmeldung nicht erforderlich sind. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann sich mit den Behörden der zuständigen EFTA-Staaten abstimmen, bevor sie über einen solchen Antrag befindet.
Im Einklang mit den "Best Practices on the conduct of EC merger control proceedings" der GD Wettbewerb benötigt die EFTA-Überwachungsbehörde in der Regel fünf Arbeitstage, um auf Anträge auf Befreiung zu antworten.
Zur Vermeidung von Missverständnissen sei auf Folgendes hingewiesen: Wenn die EFTA-Überwachungsbehörde anerkannt hat, dass eine bestimmte im Formblatt RS verlangte Information für den vollständigen begründeten Antrag nicht erforderlich ist, hindert dies die EFTA-Überwachungsbehörde in keiner Weise daran, diese Information dennoch jederzeit, insbesondere im Wege eines Auskunftsverlangens nach Art. 11 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen, zu verlangen.
1.4. Antragstellung
Der begründete Antrag ist in einer der Amtssprachen der EFTA-Staaten oder der Europäischen Union zu stellen. Diese Sprache wird dann für alle Antragsteller zur Verfahrenssprache. Erfolgt die Antragsstellung an die EFTA-Überwachungsbehörde in einer Sprache, die keine offizielle Amtssprache eines EFTA-Staates oder eine Arbeitssprache dieser Behörde ist, so sind den gesamten Dokumenten eine Übersetzung in einer der Amts- oder Arbeitssprachen dieser Behörde beizufügen. Die Sprache, welche für die Übersetzung gewählt wird, soll die Sprache, in welcher sich die EFTA-Überwachungsbehörde an die beteiligten Unternehmen wenden kann, bestimmen.
Um die Bearbeitung des Formblatts RS durch die Behörden der EFTA-Staaten zu erleichtern, wird den beteiligten Unternehmen nachdrücklich empfohlen, dem begründeten Antrag eine Übersetzung in eine oder mehrere Sprachen beizufügen, die von allen Adressaten der Informationen verstanden werden. Bei Anträgen auf Verweisung an einen oder mehrere EFTA-Staaten wird den Antragstellern nachdrücklich empfohlen, eine Kopie des Antrags in den Sprachen der Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten, an die die Sache verwiesen werden soll, beizufügen.
Die in diesem Formblatt RS verlangten Angaben sind nach den Abschnitt- und Randnummern dieses Formblatts RS zu gliedern; ausserdem ist die in Abschnitt 10 verlangte Erklärung zu unterzeichnen und es sind Unterlagen beizufügen. Das Original des Formblatts RS muss für jeden Antragsteller von den Personen, die gesetzlich befugt sind, in seinem Namen zu handeln, oder von einem oder mehreren bevollmächtigten externen Vertretern der Antragsteller unterzeichnet werden.
Bestimmte Angaben können im Interesse der Übersichtlichkeit als Anlage übermittelt werden. Allerdings müssen sich die Kerninformationen im Hauptteil des Formblatts RS befinden. Anlagen zum Formblatt RS dürfen nur als Ergänzung zu den im Formblatt RS selbst gemachten Angaben verwendet werden.
Anlagen sind in der Originalsprache einzureichen. Handelt es sich hierbei nicht um eine Amtssprache der EFTA-Staaten oder der Arbeitssprache der EFTA-Überwachungsbehörde, so sind sie in die Sprache des Verfahrens zu übersetzen.
Die Anlagen können Originale oder Kopien der Originale sein. In letzterem Fall muss der Antragsteller deren Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigen.
Ein Original und die verlangte Zahl von Kopien des Formblatts RS und der Anlagen sind der EFTA-Überwachungsbehörde zu übermitteln. Die verlangte Zahl und das verlangte Format (Papierform oder elektronische Form) der Kopien werden auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht.
Die Anmeldung muss an die Adresse der EFTA-Überwachungsbehörde70 und in dem von ihr geforderten Format übermittelt werden. Die Anmeldung muss der EFTA-Überwachungsbehörde an einem Arbeitstag im Sinne von Art. 24 in Kapitel V des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen zugehen. Damit sie am selben Tag registriert werden kann, muss sie vor 17.00 Uhr von Montag bis Donnerstag und vor 16.00 Uhr am Freitag und an Wochentagen vor gesetzlichen und anderen Feiertagen übermittelt werden, wie dies von der EFTA-Überwachungsbehörde vorgeschrieben ist und im EWR-Abschnitt, und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union publiziert wird. Den Sicherheitsanweisungen auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde ist Folge zu leisten.
Alle elektronischen Kopien des Formblatts RS und der Anlagen müssen in dem auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde angegebenen nutzbaren und suchfähigen Format übermittelt werden.
1.5. Geheimhaltungspflicht
Gemäss Art. 122 des EWR-Abkommens, Art. 9 des Protokolls 24 zum EWR-Abkommen und, für die EFTA-Überwachungsbehörde und die EFTA-Staaten, Art. 17 Abs. 2 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen ist es der Kommission, den Mitgliedstaaten, der EFTA-Überwachungsbehörde und den EFTA-Staaten sowie ihren Beamten und sonstigen Bediensteten untersagt, Kenntnisse preiszugeben, die sie bei Anwendung der Verordnung erlangt haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen. Dieser Grundsatz gilt auch für den Schutz der Vertraulichkeit unter den Antragstellern.
Sollten Sie der Auffassung sein, dass Ihre Interessen beeinträchtigt würden, wenn die von Ihnen übermittelten Angaben veröffentlicht oder an andere weitergegeben würden, so übermitteln Sie die betreffenden Angaben in einer gesonderten Anlage mit dem deutlichen Vermerk "Geschäftsgeheimnis" auf jeder Seite. Begründen Sie ausserdem, warum diese Angaben nicht weitergegeben oder veröffentlicht werden sollen.
Bei einer Fusion oder einer gemeinsamen Übernahme oder in anderen Fällen, in denen der begründete Antrag von mehr als einem beteiligten Unternehmen gestellt wird, können Unterlagen, die Geschäftsgeheimnisse enthalten, gesondert als Anlage mit entsprechendem Vermerk im Antrag eingereicht werden. Alle Anlagen müssen dem begründeten Antrag beigefügt sein.
1.6. Begriffsbestimmungen und Hinweise für die Zwecke des Formblatts RS
Antragsteller: Wenn ein begründeter Antrag nur von einem der an einem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen vorgenommen wird, bezieht sich der Begriff "Antragsteller" nur auf das Unternehmen, das den Antrag tatsächlich stellt.
An dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen oder beteiligte Unternehmen: Dieser Begriff bezieht sich sowohl auf die erwerbenden als auch die zu erwerbenden Unternehmen bzw. auf die sich zusammenschliessenden Unternehmen, einschliesslich der Unternehmen, an denen eine die Kontrolle begründende Beteiligung erworben oder für die ein öffentliches Übernahmeangebot abgegeben wird.
Sofern nicht anders angegeben, schliessen die Begriffe "Antragsteller" bzw. "an dem Zusammenschluss beteiligte Unternehmen" auch alle Unternehmen ein, die demselben Konzern wie diese angehören.
Betroffene Märkte: Nach Abschnitt 4 dieses Formblatts RS müssen die Antragsteller die sachlich relevanten Märkte definieren und angeben, welche dieser relevanten Märkte von dem angemeldeten Zusammenschluss voraussichtlich betroffen sein werden. Diese Definition der betroffenen Märkte dient als Grundlage für eine Reihe weiterer Fragen in diesem Formblatt RS. Betroffene Märkte im Sinne dieses Formblatts RS sind die von den Antragstellern abgegrenzten Märkte. Hierbei kann es sich sowohl um Produkt- als auch um Dienstleistungsmärkte handeln.
Jahr: In diesem Formblatt RS ist "Jahr", sofern nicht anders angegeben, gleichbedeutend mit Kalenderjahr. Alle in diesem Formblatt RS verlangten Angaben beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf das dem Jahr des begründeten Antrags vorausgehende Jahr.
Die in diesem Formblatt RS verlangten Finanzdaten sind in Euro zum durchschnittlichen Wechselkurs in den betreffenden Jahren oder Zeiträumen anzugeben.
Alle Verweise auf Rechtsvorschriften in diesem Formblatt RS beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf die einschlägigen Artikel und Absätze des Rechtsaktes auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird und auf Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen.
1.7. Internationale Zusammenarbeit zwischen der EFTA-Überwachungsbehörde und anderen Wettbewerbsbehörden
Die EFTA-Überwachungsbehörde bittet die beteiligten Unternehmen, die internationale Zusammenarbeit zwischen der EFTA-Überwachungsbehörde und anderen Wettbewerbsbehörden, die denselben Zusammenschluss prüfen, zu erleichtern. Eine gute Zusammenarbeit zwischen der EFTA-Überwachungsbehörde und Wettbewerbsbehörden in Hoheitsgebieten ausserhalb des EWR bringt erfahrungsgemäss erhebliche Vorteile für die beteiligten Unternehmen mit sich. Deshalb fordert die EFTA-Überwachungsbehörde die Antragsteller auf, zusammen mit diesem Formblatt RS eine Liste der Hoheitsgebiete ausserhalb des EWR vorzulegen, in denen der Zusammenschluss vor oder nach seiner Vollendung einer fusionskontrollrechtlichen Genehmigung bedarf.
Abschnitt 1
1.1. Hintergrundinformationen
1.1.1. Geben Sie eine Übersicht über den Zusammenschluss unter Angabe der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, der Art des Zusammenschlusses (z. B. Fusion, Übernahme oder Gemeinschaftsunternehmen), der Tätigkeitsbereiche der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, der von dem Zusammenschluss generell und schwerpunktmässig betroffenen Märkte sowie der strategischen und wirtschaftlichen Beweggründe für den Zusammenschluss.
1.1.2. Geben Sie an, ob der begründete Antrag nach Art. 4 Abs. 4 oder Abs. 5 gestellt wird.
- Art. 4 Abs. 4: Verweisung an einen oder mehrere EFTA-Staaten,
- Art. 4 Abs. 5: Verweisung an die EFTA-Überwachungsbehörde.
1.2. Angaben zu den Antragstellern und zu anderen an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen 71
Geben Sie für jeden Antragsteller und für jedes andere an dem Zusammenschluss beteiligte Unternehmen Folgendes an:
1.2.1. Name des Unternehmens;
1.2.2. Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse sowie Stellung der Kontaktperson; bei der angegebenen Anschrift muss es sich um eine Zustellungsanschrift handeln, unter der Schriftstücke, insbesondere Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde und andere Verfahrensurkunden, bekanntgegeben werden können; die angegebene Kontaktperson muss befugt sein, Zustellungen entgegenzunehmen;
1.2.3. bei einem oder mehreren bevollmächtigten externen Vertretern des Unternehmens den Vertreter oder die Vertreter, dem bzw. denen Schriftstücke, insbesondere Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde und andere Verfahrensurkunden, bekanntgegeben werden können:
1.2.3.1. Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse sowie Stellung jedes Vertreters und
1.2.3.2. Original des schriftlichen Nachweises für die Vertretungsbefugnis jedes Vertreters.
Abschnitt 2
Allgemeiner Hintergrund und Einzelheiten des Zusammenschlusses
Die in diesem Abschnitt verlangten Angaben können anhand von Organisationstabellen oder Organigrammen veranschaulicht werden, die die Eigentumsstruktur und die Ausgestaltung der Kontrolle bei den betreffenden Unternehmen zeigen.
2.1. Beschreiben Sie die Art des angemeldeten Zusammenschlusses unter Bezugnahme auf die einschlägigen Kriterien in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen und der Konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen72.
2.1.1. Nennen Sie die Unternehmen oder Personen, die allein oder gemeinsam jedes der beteiligten Unternehmen direkt oder indirekt kontrollieren, und beschreiben Sie die Eigentumsstruktur und die Ausgestaltung der Kontrolle bei jedem der beteiligten Unternehmen vor Vollzug des Zusammenschlusses.
2.1.2. Erläutern Sie, in welcher Form der geplante Zusammenschluss erfolgt:
i) Fusion;
ii) Erwerb der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle; oder
iii) Vertrag oder anderes Mittel, das die direkte oder indirekte Kontrolle im Sinne des Art. 3 Abs. 2 in Kapitel IV des Protokolls 4 verleiht;
iv) falls es sich um den Erwerb der gemeinsamen Kontrolle über ein Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen im Sinne des Art. 3 Abs. 4 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen handelt, begründen Sie, warum das Gemeinschaftsunternehmen das Vollfunktionskriterium erfüllt73.
2.1.3. Erläutern Sie, wie der Zusammenschluss vollzogen werden soll (z. B. durch Abschluss eines Vertrags, Unterbreitung eines öffentlichen Übernahmeangebots usw.).
2.1.4. Geben Sie unter Bezugnahme auf Art. 4 Abs. 1 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen an, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung im Hinblick auf die Herbeiführung des Zusammenschlusses folgende Schritte unternommen worden sind:
i) es wurde ein Vertrag geschlossen;
ii) es wurde eine die Kontrolle begründende Beteiligung erworben;
iii) es wurde ein öffentliches Übernahmeangebot unterbreitet (bzw. angekündigt); oder
iv) die beteiligten Unternehmen haben die Absicht glaubhaft gemacht, einen Vertrag zu schliessen.
2.1.5. Geben Sie die geplanten Termine für die wichtigsten Schritte bis zum Vollzug des Zusammenschlusses an.
2.1.6. Erläutern Sie die Eigentumsstruktur und die Ausgestaltung der Kontrolle bei jedem der beteiligten Unternehmen nach Vollendung des Zusammenschlusses.
2.2. Beschreiben Sie die wirtschaftlichen Beweggründe für den Zusammenschluss.
2.3. Beziffern Sie den Wert des Zusammenschlusses (je nach Fall Kaufpreis oder Wert aller betroffenen Vermögenswerte). Geben Sie an, ob es sich um Eigenkapital, Barmittel oder sonstige Vermögenswerte handelt.
2.4. Beschreiben Sie Art und Umfang einer etwaigen finanziellen oder sonstigen Unterstützung, die die beteiligten Unternehmen von der öffentlichen Hand erhalten haben.
2.5. Belegen Sie mit ausreichenden Finanz- oder sonstigen Daten, dass die Umsatzschwellen für die Zuständigkeit gemäss Art. 1 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen hinsichtlich des Zusammenschlusses erreicht ODER nicht erreicht sind, und übermitteln Sie zu diesem Zweck für jedes der beteiligten Unternehmen die folgenden Informationen für das letzte Geschäftsjahr74:
2.5.1. Weltweiter Umsatz;
2.5.2. EU-weiter Umsatz;
2.5.3. EWR-weiter Umsatz (EU und EFTA);
2.5.4. Umsatz in jedem Mitgliedstaat (gegebenenfalls Nennung des Mitgliedstaats, in dem mehr als zwei Drittel des EU-weiten Umsatzes erwirtschaftet werden);
2.5.5. EFTA-weiter Umsatz;
2.5.6. Umsatz in jedem EFTA-Staat (gegebenenfalls Nennung des EFTA-Staats, in dem mehr als zwei Drittel des EFTA- weiten Umsatzes erwirtschaftet werden, und Angabe, ob sich der Gesamtumsatz der beteiligten Unternehmen im Gebiet der EFTA-Staaten auf 25 % oder mehr ihres EWR-weiten Gesamtumsatzes beläuft).
Die Umsatzdaten sind unter Verwendung der Mustertabelle zu übermitteln, die sich auf der Website der GD Wettbewerb befindet.
Abschnitt 3
Marktabgrenzung
Der sachlich und der räumlich relevante Markt dienen dazu, den Rahmen abzustecken, innerhalb dessen die Marktmacht des neuen, aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens bewertet werden muss75. Bei der Darstellung des sachlich und des räumlich relevanten Marktes müssen die Antragsteller neben der von ihnen für sachdienlich erachteten Abgrenzung auch alle plausiblen alternativen sachlich und räumlich relevanten Märkte nennen. Plausible alternative sachlich und räumlich relevante Märkte können anhand früherer Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde und Entscheidungen des EFTA-Gerichtshofes und der Uniongerichte, und (insbesondere wenn es keine Präzedenzfälle gibt) mithilfe von Branchenberichten, Marktstudien und internen Unterlagen der Antragsteller ermittelt werden.
Für Informationen, die in diesem Formblatt RS von den Antragstellern verlangt werden, gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
3.1. Sachlich relevanter Markt
Der sachlich relevante Markt umfasst alle Waren und/oder Dienstleistungen, die vom Verbraucher aufgrund ihrer Eigenschaften, ihrer Preise und ihres Verwendungszwecks als austauschbar oder substituierbar angesehen werden. Der sachlich relevante Markt kann in einigen Fällen aus einer Reihe von Waren und/oder Dienstleistungen bestehen, die weitgehend die gleichen physischen oder technischen Merkmale aufweisen und austauschbar sind.
Zur Bestimmung des sachlich relevanten Marktes wird unter anderem anhand der Definition geprüft, warum bestimmte Waren oder Dienstleistungen einzubeziehen und andere auszuschliessen sind; dabei werden die Substituierbarkeit der Waren und Dienstleistungen, die Preise, die Kreuzpreiselastizität der Nachfrage und sonstige relevante Faktoren (z. B. in geeigneten Fällen die angebotsseitige Substituierbarkeit) berücksichtigt.
3.2. Räumlich relevanter Markt
Der räumlich relevante Markt ist das Gebiet, in dem die beteiligten Unternehmen relevante Waren oder Dienstleistungen anbieten und nachfragen, in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das sich von benachbarten geografischen Gebieten insbesondere durch deutlich andere Wettbewerbsbedingungen unterscheidet.
Massgebliche Faktoren für die Bestimmung des räumlich relevanten Marktes sind unter anderem Art und Eigenschaften der betroffenen Waren oder Dienstleistungen, Marktzutrittsschranken, Verbraucherpräferenzen, deutlich unterschiedliche Marktanteile der Unternehmen in benachbarten geografischen Gebieten und erhebliche Preisunterschiede.
3.3. Betroffene Märkte
Für die Zwecke der in diesem Formblatt RS verlangten Angaben gehören zu den betroffenen Märkten alle sachlich und räumlich relevanten Märkte sowie plausible alternative sachlich und räumlich relevante Märkte, auf denen im EWR
a) zwei oder mehrere der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf demselben relevanten Markt tätig sind und der Zusammenschluss zu einem gemeinsamen Marktanteil von 20 % oder mehr führt (horizontale Beziehungen);
b) eines oder mehrere der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf einem relevanten Markt tätig sind, der einem anderen relevanten Markt, auf dem ein anderes an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen tätig ist, vor- oder nachgelagert ist, und ihr Anteil an einem dieser Märkte einzeln oder gemeinsam 30 % oder mehr beträgt, und zwar unabhängig davon, ob zwischen den an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen Lieferanten-Kunden-Beziehungen bestehen oder nicht (vertikale Beziehungen)76.
Ermitteln Sie anhand der in Abschnitt 3 genannten Definitionen (unter Berücksichtigung aller plausiblen alternativen Marktabgrenzungen) und Marktanteilsschwellen die einzelnen betroffenen Märkte77.
Abschnitt 4
Informationen über die betroffenen Märkte
Übermitteln Sie für jeden betroffenen Markt die folgenden Informationen für das letzte Geschäftsjahr:
4.1. für jedes der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen die Art seiner Geschäftstätigkeit, die wichtigsten auf jedem dieser Märkte tätigen Tochtergesellschaften und/oder die wichtigsten dort verwendeten Marken und/oder Produktnamen;
4.2. die geschätzte Gesamtgrösse des Marktes nach Absatzwert (in Euro) und Absatzvolumen (Stückzahlen)78; geben Sie die Grundlage und die Quellen für Ihre Berechnungen an und fügen Sie, sofern vorhanden, Unterlagen bei, die diese Berechnungen bestätigen;
4.3. den Absatzwert und das Absatzvolumen sowie den geschätzten Marktanteil jedes der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen; falls Sie in Beantwortung dieser Frage die Marktanteile nicht auf der Ebene der EFTA-Staaten angeben, nennen Sie für jedes der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen den geografischen Standort der fünf grössten Kunden;
4.4. die geschätzten Marktanteile nach Wert (und gegebenenfalls Volumen) der drei grössten Wettbewerber (sowie die Berechnungsgrundlage);
4.5. im Falle eines Gemeinschaftsunternehmens, ob zwei oder mehrere der Muttergesellschaften in nennenswertem Umfang weiter auf demselben Markt wie das Gemeinschaftsunternehmen oder auf einem diesem vor- oder nachgelagerten Markt tätig sind79;
4.6. die voraussichtlichen Auswirkungen des geplanten Zusammenschlusses auf den Wettbewerb auf den betroffenen Märkten und auf die Interessen der Zwischen- und Endverbraucher.
Abschnitt 5
Einzelheiten des Verweisungsantrags und Gründe für die Verweisung
5.1. Geben Sie an, ob Sie einen begründeten Antrag nach Art. 4 Abs. 4 oder Abs. 5 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen stellen, und füllen Sie nur den entsprechenden Unterabschnitt aus:
- Art. 4 Abs. 4: Verweisung an einen oder mehrere EFTA-Staaten,
- Art. 4 Abs. 5: Verweisung an die EFTA-Überwachungsbehörde.
5.2. (Verweisung nach Art. 4 Abs. 4 und/oder Verweisung nach den Bestimmungen des EWR-Abkommens)
5.2.1. Geben Sie an, welche EFTA-Staaten nach Art. 4 Abs. 4 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen den Zusammenschluss prüfen sollten und ob Sie mit den betreffenden Staaten bereits informell Kontakt aufgenommen haben.
5.2.2. Geben Sie an, ob die Sache ganz oder teilweise verwiesen werden soll.
Bei einem Antrag auf Verweisung von Teilen der Sache ist genau anzugeben, welche Teile verwiesen werden sollen.
Bei einem Antrag auf Verweisung der gesamten Sache ist zu bestätigen, dass keine Märkte ausserhalb des Zuständigkeitsgebiets der EFTA-Staaten, an die verwiesen werden soll, betroffen sind.
5.2.3. Erläutern Sie, inwiefern jeder der betroffenen Märkte in EFTA-Staaten, an die verwiesen werden soll, alle Merkmale eines gesonderten Marktes im Sinne des Art. 4 Abs. 4 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen aufweist.
5.2.4. Erläutern Sie, inwiefern der Wettbewerb auf jedem der genannten gesonderten Märkte im Sinne des Art. 4 Abs. 4 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen erheblich beeinträchtigt werden könnte80.
5.2.5. Sind Sie für den Fall, dass EFTA-Staaten aufgrund einer Verweisung nach Art. 4 Abs. 4 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen für die Prüfung einer Sache oder eines Teils einer Sache zuständig werden, damit einverstanden, dass sich die betreffenden EFTA-Staaten in den entsprechenden einzelstaatlichen Verfahren auf die im Formblatt RS enthaltenen Informationen stützen? JA/NEIN
5.3. (Verweisung nach Art. 4 Abs. 5 und/oder Verweisung nach den Bestimmungen des EWR-Abkommens)
5.3.1. Geben Sie für jeden EFTA-Staat an, ob der Zusammenschluss nach dessen einzelstaatlichem Wettbewerbsrecht geprüft werden kann oder nicht. Diese Information ist unter Verwendung der Mustertabelle der EFTA-Überwachungsbehörde zu übermitteln, die sich auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde befindet. Für jeden EFTA-Staat ist eines der Felder anzukreuzen81.
5.3.2. Belegen Sie für jeden EFTA-Staat mit ausreichenden Finanz- oder sonstigen Daten, dass der Zusammenschluss die einschlägigen Zuständigkeitskriterien nach dem anwendbaren einzelstaatlichen Recht erfüllt oder nicht erfüllt.
5.3.3. Führen Sie aus, warum die Sache von der EFTA-Überwachungsbehörde geprüft werden sollte. Erläutern Sie dabei insbesondere, ob der Zusammenschluss den Wettbewerb über das Hoheitsgebiet eines EFTA-Staates hinaus beeinträchtigen könnte82.
Abschnitt 6
Erklärung
Der begründete Antrag muss mit der folgenden Erklärung abschliessen, die von allen oder im Namen aller Antragsteller zu unterzeichnen ist:
"Nach sorgfältiger Prüfung erklären die Antragsteller nach bestem Wissen und Gewissen, dass die Angaben in diesem begründeten Antrag wahr, richtig und vollständig sind, dass originalgetreue, vollständige Kopien der im Formblatt RS verlangten Unterlagen beigefügt wurden, dass alle Schätzungen als solche kenntlich gemacht und möglichst genau anhand der zugrunde liegenden Tatsachen vorgenommen wurden und dass alle geäusserten Ansichten ihrer aufrichtigen Überzeugung entsprechen.
Den Unterzeichnern sind die Bestimmungen des Art. 14 Abs. 1 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen bekannt."

1   Übersetzung des englischen Originaltextes

2   ABl. L 336 vom 14.12.2013, S. 1

3   Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates ("Fusionskontrollverordnung"), und Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission ("Durchführungsverordnung").

4   Der Begriff "Zusammenschluss" ist in Art. 3 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird, definiert und die Begriffe "unionsweite Bedeutung" und "EFTA-weite Bedeutung" in Art. 1 desselben Unter bestimmten Umständen können die Anmelder, selbst wenn die Umsatzschwellen nicht erreicht sind, nach Art. 4 Abs. 5 des Kapitels IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen beantragen, dass die EFTA-Überwachungsbehörde den geplanten Zusammenschluss als Zusammenschluss von EWR-weiter Bedeutung behandelt.

5   Siehe Art. 10 Abs. 1 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen.

6   Siehe Art. 10 Abs. 3 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen.

7   Siehe Art. 4 Abs. 2 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird.

8   EFTA Surveillance Authority, Rue Belliard 35, B-1040 Brussels, Belgium.

9   Zur Definition der betroffenen Märkte siehe Abschnitt 6.3.

10   Bei einer feindlichen Übernahme sind auch Angaben zum Zielunternehmen zu machen, soweit dies möglich ist.

11   Siehe Art. 3 Abs. 3, 4 und 5 sowie Art. 5 Abs. 4 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen.

12   Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. C 95 vom 16.4.2008, S. 1).

13   Siehe Abschnitt B.IV der Konsolidierten Mitteilung zu Zuständigkeitsfragen.

14   Wie in Abschnitt 1.2 und 1.4 Bst. g der Einleitung ausgeführt, besteht im Vorfeld der Anmeldung die Möglichkeit, mit der EFTA-Überwachungsbehörde zu erörtern, inwieweit auf einige der verlangten Angaben (in diesem Zusammenhang Daten zu Beteiligungen an anderen Unternehmen) verzichtet werden könnte. Andererseits, kann die EFTA-Überwachungsbehörde bei bestimmten Zusammenschlüssen Folgendes verlangen, damit die Anmeldung auf der Grundlage dieses Formblatt CO vollständig ist: in Bezug auf die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen und die in den Antworten in Abschnitt 3.1.1 oder 3.1.6 genannten Unternehmen und Personen für jedes Unternehmen eine Liste derjenigen Mitglieder ihres Leitungsorgans, die gleichzeitig Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines anderen Unternehmens sind, das ebenfalls auf den betroffenen Märkten tätig ist, und gegebenenfalls für jedes Unternehmen eine Liste derjenigen Mitglieder ihres Aufsichtsorgans, die gleichzeitig dem Leitungsorgan eines anderen Unternehmens angehören, das ebenfalls auf den betroffenen Märkten tätig ist. Geben Sie jeweils den Namen des Unternehmens und die Stellung an, die das Mitglied des Leitungs- oder Aufsichtsorgans dort innehat.

15   Wie in Abschnitt 1.2 und Abschnitt 1.4 Bst. g der Einleitung ausgeführt, besteht im Vorfeld der Anmeldung die Möglichkeit, mit der EFTA-Überwachungsbehörde zu erörtern, inwieweit auf einige der verlangten Angaben (in diesem Zusammenhang zu früheren Übernahmen von Unternehmen) verzichtet werden könnte.

16   Zum Begriff "beteiligte Unternehmen" und zur Berechnung des Umsatzes siehe die Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. C 95 vom 16.4.2008, S. 1).

17   Wie in Abschnitt 1.2 und Abschnitt 1.4 Bst. g der Einleitung ausgeführt, besteht im Vorfeld der Anmeldung die Möglichkeit, mit der EFTA-Überwachungsbehörde zu erörtern, inwieweit auf einige der verlangten Angaben (in diesem Zusammenhang Unterlagen) verzichtet werden könnte.

18   Zur Definition der betroffenen Märkte siehe Abschnitt 6.3.

19   Wie in Abschnitt 1.2 und 1.4 Bst. g der Einleitung ausgeführt, besteht im Vorfeld der Anmeldung die Möglichkeit, mit der EFTA-Überwachungsbehörde zu erörtern, inwieweit auf einige der verlangten Angaben (in diesem Zusammenhang Unterlagen) verzichtet werden könnte.

20   Wie in Abschnitt 1.2 und Abschnitt 1.4 Bst. g der Einleitung ausgeführt, besteht im Vorfeld der Anmeldung die Möglichkeit, mit der EFTA-Überwachungsbehörde zu erörtern, inwieweit auf einige der verlangten Angaben (in diesem Zusammenhang Unterlagen) verzichtet werden könnte.

21   Wenn beispielsweise ein an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen einen Anteil von mehr als 30 % an einem Markt hat, der einem Markt vorgelagert ist, auf dem das andere beteiligte Unternehmen tätig ist, sind der vorgelagerte und der nachgelagerte Markt betroffene Märkte. Der vorgelagerte und der nachgelagerte Markt sind ebenfalls betroffene Märkte, wenn ein vertikal integriertes Unternehmen mit einem auf einem nachgelagerten Markt tätigen Unternehmen fusioniert und dieser Zusammenschluss auf dem nachgelagerten Markt zu einem gemeinsamen Marktanteil von mindestens 30 % führt.

22   Im Einklang mit den "Best Practices on the conduct of EC merger control proceedings" der GD Wettbewerb wird den Anmeldern empfohlen, im Rahmen der Vorabkontakte Informationen über alle möglicherweise betroffenen Märkte offenzuglegen, auch wenn sie ihres Erachtens letztendlich nicht betroffen sind, und ungeachtet der Tatsache, dass sie in der Frage der Marktabgrenzung eine eigene Auffassung vertreten können. Wie in Abschnitt 1.2 und Abschnitt 1.4 Bst. g der Einleitung ausgeführt, besteht im Vorfeld der Anmeldung die Möglichkeit, mit der EFTA-Überwachungsbehörde zu erörtern, inwieweit auf einige der verlangten Angaben (in diesem Zusammenhang zu bestimmten betroffenen Märkten oder zu bestimmten anderen Märkten im Sinne des Abschnitts 6.4) verzichtet werden könnte.

23   Waren (oder Dienstleistungen) ergänzen sich, wenn das eine Produkt nicht ohne das andere verwendet (bzw. in Anspruch genommen) werden kann, z. B. Hefter und Heftklammern oder Drucker und Druckerpatronen.

24   Waren, die zu derselben Produktepalette gehören, wären Whisky und Gin, die an Bars und Restaurants verkauft werden, oder verschiedene Verpackungsmaterialien für eine bestimmte Warenkategorie, die an die Hersteller dieser Waren verkauft werden.

25   Unbeschadet des Art. 4 Abs. 2 in Kapitel V des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen.

26   Bei Wert und Volumen des Marktes ist die Produktion abzüglich der Ausfuhren zuzüglich der Einfuhren für die betreffenden geografischen Gebiete anzugeben. Wie in Abschnitt 1.2 und Abschnitt 1.4 Bst. g der Einleitung ausgeführt, besteht im Vorfeld der Anmeldung die Möglichkeit, mit der EFTA-Überwachungsbehörde zu erörtern, inwieweit auf einige der verlangten Angaben (in diesem Zusammenhang wert- oder volumengestützte Daten zu Marktgrösse und -anteilen) verzichtet werden könnte.

27   Wie in Abschnitt 1.2 und 1.4 Bst. g der Einleitung ausgeführt, besteht im Vorfeld der Anmeldung die Möglichkeit, mit der EFTA-Überwachungsbehörde zu erörtern, inwieweit auf einige der verlangten Angaben (in diesem Zusammenhang Kapazitätsdaten) verzichtet werden könnte. Ein Grund für einen Verzicht könnte sein, dass die Kapazität für den Wettbewerb auf dem betreffenden Markt nicht von Belang ist.

28   Die Forschungs- und Entwicklungsintensität kann beispielsweise anhand des Anteils der Ausgaben für Forschung und Entwicklung am Umsatz veranschaulicht werden.

29   Wie in Abschnitt 1.2 und Abschnitt 1.4 Bst. g der Einleitung ausgeführt, besteht im Vorfeld der Anmeldung die Möglichkeit, mit der EFTA-Überwachungsbehörde zu erörtern, inwieweit auf einige der verlangten Angaben verzichtet werden könnte.

30   Wie in Abschnitt 1.2 und Abschnitt 1.4 Bst. g der Einleitung ausgeführt, besteht im Vorfeld der Anmeldung die Möglichkeit, mit der EFTA-Überwachungsbehörde zu erörtern, inwieweit auf einige der verlangten Angaben verzichtet werden könnte.

31   Die EFTA-Überwachungsbehörde kann jederzeit, unter anderem im Hinblick auf eine vollständige Anmeldung eines Zusammenschlusses auf der Grundlage des Formblatts CO, mehr Kontaktdaten für jede der in diesem Formblatt CO genannten Kategorien von Marktteilnehmern und Kontaktdaten für andere Kategorien von Marktteilnehmern, z. B. Lieferanten, verlangen.

32   Die Übermittlung von Informationen in Abschnitt 9 ist für eine vollständige Anmeldung nicht erforderlich und daher freiwillig. Wenn dieser Abschnitt nicht ausgefüllt wird, braucht dies nicht begründet zu werden. Aus dem Fehlen von Angaben zu Effizienzvorteilen wird nicht geschlossen, dass der geplante Zusammenschluss keine Effizienzvorteile mit sich bringt oder dass der Beweggrund für den Zusammenschluss der Ausbau der Marktmacht ist. Ein Verzicht auf Angaben zu Effizienzvorteilen in der Anmeldephase schliesst nicht aus, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht werden können. Je früher jedoch diese Informationen übermittelt werden, desto besser kann die EFTA-Überwachungsbehörde die geltend gemachten Effizienzvorteile prüfen.

33   Zur Bewertung von Effizienzvorteilen siehe auch die Leitlinien der Kommission zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse gemäss der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. C 31 vom 5.2.2004, S. 5).

34   Zur Marktdefinition siehe Abschnitt 6.

35   Siehe Art. 53 Abs. 1 des EWR-Abkommens.

36   Siehe Art. 53 Abs. 3 des EWR-Abkommens.

37   Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates und Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission.

38   Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäss der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 1).

39   Wenn in diesem vereinfachten Formblatt CO auf die Tätigkeit von Unternehmen auf Märkten Bezug genommen wird, ist darunter die Tätigkeit auf Märkten im Gebiet des EWR oder auf Märkten zu verstehen, die das Gebiet des EWR umfassen, aber möglicherweise weiter sind als das Gebiet des EWR.

40   Eine vertikale Beziehung setzt in der Regel voraus, dass die Ware oder Dienstleistung des auf dem betreffenden vorgelagerten Markt tätigen Unternehmens eine wichtige Vorleistung für die Ware oder Dienstleistung des auf dem nachgelagerten Markt tätigen Unternehmens darstellt. Näheres entnehmen Sie bitte den Leitlinien der Kommission zur Bewertung nichthorizontaler Zusammenschlüsse gemäss der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. C 265 vom 18.10.2008, S. 6), Abschnitt 34.

41   Bei einem Erwerb der gemeinsamen Kontrolle werden Beziehungen, die nur zwischen den die gemeinsame Kontrolle erwerbenden Unternehmen entstehen, für die Zwecke des vereinfachten Formblatts CO weder als horizontale noch als vertikale Beziehungen angesehen. Sie können jedoch als Zusammenschluss behandelt werden, bei dem sich die Frage einer Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens stellt.

42   Die für horizontale und vertikale Beziehungen genannten Schwellenwerte gelten für alle plausiblen alternativen sachlich und räumlich relevanten Märkte, die im Einzelfall möglicherweise zu berücksichtigen sind. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die in der Anmeldung zugrunde gelegte Abgrenzung genau genug ist, um eine Beurteilung der Einhaltung dieser Schwellen zu ermöglichen, und dass alle plausiblen alternativen Märkte, die möglicherweise zu berücksichtigen sind, aufgeführt werden (einschliesslich räumlich relevanter Märkte, die enger als nationale Märkte sind).

43   Siehe die Fussnoten 3 und 5.

44   Bei einem Erwerb der gemeinsamen Kontrolle werden Beziehungen, die nur zwischen den die gemeinsame Kontrolle erwerbenden Unternehmen entstehen, für die Zwecke des vereinfachten Formblatts CO weder als horizontale noch als vertikale Beziehungen angesehen. Sie können jedoch als Zusammenschluss behandelt werden, bei dem sich die Frage einer Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens stellt.

45   Der HHI wird durch Addition der Quadrate der einzelnen Marktanteile aller auf dem betreffenden Markt tätigen Unternehmen berechnet. Die sich aus einem Zusammenschluss ergebende Veränderung des HHI kann unabhängig vom Konzentrationsgrad des Gesamtmarkts allein anhand der Marktanteile der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen berechnet werden. Siehe die Leitlinien der Kommission zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse gemäss der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. C 31 vom 5.2.2004, S. 5), Randnr. 16 und Fussnote 19. Für die Berechnung des sich aus dem Zusammenschluss ergebenden HHI-Deltas reicht es jedoch aus, vom Quadrat der Summe der Marktanteile der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen (mit anderen Worten, vom Quadrat des Marktanteils des neu formierten Unternehmens nach dem Zusammenschluss) die Summe der Quadrate der einzelnen Marktanteile der beteiligten Unternehmen abzuziehen (da die Marktanteile aller übrigen Wettbewerber auf dem Markt unverändert bleiben und daher keinen Einfluss auf das Ergebnis der Gleichung haben). Das HHI-Delta kann also allein auf der Grundlage der Marktanteile der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen berechnet werden, ohne dass die Marktanteile anderer Wettbewerber auf dem Markt bekannt sein müssen.

46   Siehe Fussnote 5.

47   Siehe die Leitlinien der Kommission zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse gemäss der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, insbesondere Randnr. 20.

48   Produktmärkte sind als eng verbundene benachbarte Märkte anzusehen, wenn sich die Produkte ergänzen oder wenn sie zu einer Palette von Produkten gehören, die im Allgemeinen von der gleichen Kundengruppe für den gleichen Verwendungszweck erworben werden; siehe die Leitlinien der Kommission zur Bewertung nichthorizontaler Zusammenschlüsse gemäss der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. C 265 vom 18.10.2008, S. 6), Randnr. 91.

49   Siehe Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäss der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates, Randnrn. 8 bis 19.

50   Vor dem Hintergrund der "Best Practices on the conduct of EC merger control proceedings" der GD Wettbewerb möchte die EFTA-Überwachungsbehörde die Anmelder jedoch bitten, vorher einen Antrag auf Zuweisung eines Case Teams der GD Wettbewerb zu stellen.

51   Siehe Art. 4 Abs. 2 des Rechtsaktes auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird.

52   Siehe die Voraussetzungen unter den Randnrn. 5 und 6 der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäss der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 1).

53   Betroffene Märkte im Sinne des Abschnitts 6 dieses vereinfachten Formblatts CO.

54   Betroffene Märkte im Sinne des Abschnitts 6 des vereinfachten Formblatts CO.

55   EFTA Surveillance Authority, Rue Belliard 35, B-1040 Brussels, Belgium.

56   Betroffene Märkte im Sinne des Abschnitts 6 dieses vereinfachten Formblatts CO.

57   Bei einer feindlichen Übernahme gehört hierzu auch das Zielunternehmen, zu dem Angaben zu machen sind, soweit dies möglich ist.

58   Siehe Art. 3 Abs. 3, 4 und 5 sowie Art. 5 Abs. 4 in Kapitel IV des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen.

59   Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. C 95 vom 16.4.2008, S. 1).

60   Siehe Abschnitt B.IV der Konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen.

61   Zum Begriff "beteiligte Unternehmen" und zur Berechnung des Umsatzes siehe die Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. C 95 vom 16.4.2008, S. 1).

62   Anzeigepflichtige Märkte im Sinne des Abschnitts 6 dieses vereinfachten Formblatts CO.

63   Siehe Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des EWR-Wettbewerbsrecht im Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. L 200 vom 17.7.1998, S. 46 und EWR-Beilage zu ABl. Nr. 28, vom 16.7.1998, S. 3).

64   Plausible alternative sachlich und räumlich relevante Märkte können anhand früherer Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde, der Kommission und Entscheidungen des EFTA-Gerichtshofes und der Unionsgerichte, und (insbesondere wenn es keine Präzedenzfälle gibt) mithilfe von Branchenberichten, Marktstudien und internen Unterlagen der Anmelder ermittelt werden.

65   Bei Wert und Volumen des Marktes ist die Produktion abzüglich der Ausfuhren zuzüglich der Einfuhren für die betreffenden geografischen Gebiete anzugeben.

66   Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse gemäss der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. C 31 vom 5.2.2004, S. 5).

67   Die Forschungs- und Entwicklungsintensität kann beispielsweise anhand des Anteils der Ausgaben für Forschung und Entwicklung am Umsatz veranschaulicht werden.

68   Zur Marktabgrenzung siehe Abschnitt 6.

69   Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1) und Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission vom 7. April 2004 (ABl. L 133 vom 30.4.2004, S. 1).

70   EFTA Surveillance Authority, Rue Belliard 35, B-1040 Brussels, Belgium.

71   Bei einer feindlichen Übernahme sind auch Angaben zum Zielunternehmen zu machen, soweit dies möglich ist.

72   Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. C 95 vom 16.4.2008, S. 1).

73   Siehe Abschnitt B.IV der Konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen.

74   Zum Begriff "beteiligte Unternehmen" und zur Berechnung des Umsatzes siehe die Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. C 95 vom 16.4.2008, S. 1).

75   Siehe Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des EWR-Wettbewerbsrecht im Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. L 200 vom 17.7.1998, S. 46 und EWR-Beilage zu ABl. Nr. 28, vom 16.7.1998, S. 3).

76   Wenn beispielsweise ein an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen einen Anteil von mehr als 30% an einem Markt hat, der einem Markt vorgelagert ist, auf dem das andere beteiligte Unternehmen tätig ist, sind der vorgelagerte und der nachgelagerte Markt betroffene Märkte. Der vorgelagerte und der nachgelagerte Markt sind ebenfalls betroffene Märkte, wenn ein vertikal integriertes Unternehmen mit einem auf einem nachgelagerten Markt tätigen Unternehmen fusioniert und dieser Zusammenschluss auf dem nachgelagerten Markt zu einem gemeinsamen Marktanteil von mindestens 30% führt.

77   Im Einklang mit den "Best Practices on the conduct of EC merger control proceedings" der GD Wettbewerb wird den Antragstellern empfohlen, Informationen über alle möglicherweise betroffenen Märkte offenzuglegen, auch wenn sie ihres Erachtens letztendlich nicht betroffen sind, und ungeachtet der Tatsache, dass sie in der Frage der Marktabgrenzung eine eigene Auffassung vertreten.

78   Bei Wert und Volumen des Marktes ist die Produktion abzüglich der Ausfuhren zuzüglich der Einfuhren für die betreffenden geografischen Gebiete anzugeben. Wie in Abschnitt 1.1 und Abschnitt 1.3 Bst. e der Einleitung ausgeführt, besteht im Vorfeld der Anmeldung die Möglichkeit, mit der EFTA-Überwachungsbehörde zu erörtern, inwieweit auf einige der verlangten Angaben (in diesem Zusammenhang wert- oder volumengestützte Daten zu Marktgrösse und -anteilen) verzichtet werden könnte.

79   Zur Marktabgrenzung siehe Abschnitt 3.

80   Zu Leitsätzen für Verweisungen siehe die Mitteilung der Kommission über die Verweisung von Fusionssachen ("Verweisungsmitteilung") (ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 2). In der Praxis werden die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 4 in der Regel als erfüllt angesehen, wenn "betroffene Märkte" im Sinne des Formblatts RS bestehen. Das Bestehen "betroffener Märkte" im Sinne des Formblatts RS ist jedoch keine notwendige Bedingung für die Erfüllung dieser Voraussetzungen. Siehe Randnr. 17 und Fussnote 21 der Verweisungsmitteilung.

81   Wenn Sie für einen EFTA-Staat weder JA noch NEIN ankreuzen, gilt dies in Bezug auf diesen einen EFTA-Staat als JA.

82   Zu den Leitsätzen für Verweisungen siehe die Mitteilung der Kommission über die Verweisung von Fusionssachen ("Verweisungsmitteilung") (ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 2). Für eine Verweisung an die Kommission kommen am ehesten Sachen in Frage, in denen die Märkte, auf denen Auswirkungen auf den Wettbewerb möglich erscheinen, oder einige der möglicherweise betroffenen Märkte grösser als die nationalen Märkte sind und die wichtigsten wirtschaftlichen Auswirkungen des Zusammenschlusses mit diesen Märkten im Zusammenhang stehen. Siehe Randnr. 28 der Verweisungsmitteilung.