952.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2017 Nr. 110 ausgegeben am 28. April 2017
Verordnung
vom 25. April 2017
über die Abänderung der Bankenverordnung
Aufgrund von Art. 7a, 22 und 67 des Gesetzes vom 21. Oktober 1992 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankengesetz; BankG), LGBl. 1992 Nr. 108, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 22. Februar 1994 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankenverordnung; BankV), LGBl. 1994 Nr. 22, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Überschriften vor Art. 4
II. Geschäftstätigkeiten der Banken und Wertpapierfirmen
A. Puffer
1. Kapitalerhaltungspuffer
Art. 7l Abs. 4
4) Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil der kombinierten Kapitalpufferanforderung werden wie folgt berechnet:
"Qn" bezeichnet die Ordinalzahl des betreffenden Quartils.
Art. 21d Abs. 1
1) Eine Bank oder Wertpapierfirma hat eine von den operativen Geschäftsbereichen unabhängige Risikomanagement-Funktion zu schaffen. Die Risikomanagement-Funktion hat über ausreichende Autorität, ausreichendes Gewicht, ausreichende Ressourcen zur Aufgabenerfüllung und einen ausreichenden Zugang zum Verwaltungsrat und zur Geschäftsleitung zu verfügen. Die FMA kann zulassen, dass diese Funktion unter der gleichen Leitung wie die Compliance-Funktion nach Art. 34a steht.
Art. 35a Abs. 2
2) Für Finanzinstitute im Europäischen Wirtschaftsraum, welche die Voraussetzungen nach Art. 30d Abs. 2 oder Art. 30e Abs. 3 des Bankengesetzes erfüllen, gilt die gegenseitige Anerkennung für die in Abs. 1 Bst. b bis p genannten Tätigkeiten.
Anhang 1 Ziff. 22
22. Durchführungsverordnung (EU) 2016/313 der Kommission vom 1. März 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 im Hinblick auf zusätzliche Parameter für die Liquiditätsüberwachung (ABl. L 60 vom 5.3.2016, S. 5).
II.
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Ziff. III (Übergangsbestimmungen) der Verordnung vom 20. Januar 2015 über die Abänderung der Bankenverordnung, LGBl. 2015 Nr. 17, wird aufgehoben.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef