152.205 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2017 |
Nr. 125 |
ausgegeben am 12. Mai 2017 |
Verordnung
vom 9. Mai 2017
über die Abänderung der Ausländer-Integrations-Verordnung
Aufgrund von Art. 91 des Gesetzes vom 17. September 2008 über die Ausländer (Ausländergesetz; AuG), LGBl. 2008 Nr. 311, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 9. Dezember 2008 über die Integration von Ausländern (Ausländer-Integrations-Verordnung; AIV), LGBl. 2008 Nr. 316, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Bst. b
Diese Verordnung regelt:
b) die Aufgaben des Ausländer- und Passamtes sowie des Amtes für Soziale Dienste im Bereich der Integration;
Art. 15
Beitragsgewährung
1) Das Ausländer- und Passamt kann finanzielle Beiträge gewähren für:
a) Sprachkurse;
b) Projekte, die dem Erwerb von Grundkenntnissen der Rechtsordnung und des staatlichen Aufbaus dienen.
2) Das Amt für Soziale Dienste kann finanzielle Beiträge für andere als die in Abs. 1 genannten Integrationsprojekte gewähren, insbesondere für:
a) Projekte und Veranstaltungen zur Förderung der sozialen und beruflichen Integration von Ausländern;
b) Beratung und Information von Ausländern über integrationsfördernde Massnahmen.
3) Die Beitragsgewährung erfolgt im Rahmen der bewilligten Kredite. Die Kriterien für die Förderung werden jeweils in einem Reglement festgelegt, welches von der Regierung zu genehmigen ist.
4) Das Ausländer- und Passamt sowie das Amt für Soziale Dienste können mit Trägern von Integrationsprojekten Leistungsvereinbarungen über die Gewährung von finanziellen Beiträgen abschliessen.
5) Die Empfänger von finanziellen Mitteln müssen dem jeweils zuständigen Amt über die Mittelverwendung berichten.
6) Das Ausländer- und Passamt sowie das Amt für Soziale Dienste berichten der Regierung jährlich über die Mittelverwendung.
Art. 16 Abs. 1
1) Das Ausländer- und Passamt beteiligt sich während der ersten fünf Jahre ab der Einreise des Ausländers an den Kosten von Sprachkursen nach Art. 15 Abs. 1 Bst. a. Nach Ablauf von fünf Jahren ab der Einreise können weitere Sprachkurse nur gefördert werden, sofern dies durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.
Art. 17
Verfahren
Gesuche um finanzielle Beiträge sind beim zuständigen Amt (Art. 15) einzureichen. Dieses entscheidet über die Gewährung von finanziellen Beiträgen im Rahmen der bewilligten Kredite.
Überschrift vor Art. 18
Aufgehoben
Überschrift vor Art. 20
IV. Schlussbestimmung
Aufhebung bisherigen Rechts
Anhang 2 Kapitel IV Abschnitt C Ziff. 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV) vom 28. März 2013, LGBl. 2013 Nr. 163, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef