vom 25. April 2017
Anhang 1
Änderung der Regel 82 der Ausführungsordnung
1
Vom Verwaltungsrat angenommen am 14. Oktober 2015
Inkrafttreten: 1. Mai 2016
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,
gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (nachstehend "EPÜ" genannt), insbesondere auf Art. 33 Abs. 1 Bst. c,
auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,
nach Stellungnahme des Ausschusses "Patentrecht",
beschliesst:
Art. 1
Die Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:
Regel 82 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"2) Ist ein Beteiligter mit der von der Einspruchsabteilung mitgeteilten Fassung nicht einverstanden, so kann das Einspruchsverfahren fortgesetzt werden. Andernfalls fordert die Einspruchsabteilung den Patentinhaber nach Ablauf der Frist nach Abs. 1 auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten die vorgeschriebene Gebühr zu entrichten und eine Übersetzung der geänderten Patentansprüche in den Amtssprachen des Europäischen Patentamts einzureichen, die nicht die Verfahrenssprache sind. Wurden in der mündlichen Verhandlung Entscheidungen nach Art. 106 Abs. 2 oder Art. 111 Abs. 2 auf Schriftstücke gestützt, die nicht der Regel 49 Abs. 8 entsprachen, so wird der Patentinhaber aufgefordert, die geänderte Fassung innerhalb der Dreimonatsfrist in einer Form einzureichen, die der Regel 49 Abs. 8 entspricht."
Art. 2
Die in Art. 1 dieses Beschlusses enthaltene Bestimmung gilt für alle europäischen Patente, für die in der mündlichen Verhandlung am oder nach dem Tag ihres Inkrafttretens eine Entscheidung nach Art. 106 Abs. 2 oder Art. 111 Abs. 2 EPÜ erlassen wird.
Art. 3
Die in Art. 1 dieses Beschlusses enthaltene Bestimmung tritt am 1. Mai 2016 in Kraft.
Geschehen zu München am 14. Oktober 2015.
Für den Verwaltungsrat
Der Präsident: Jesper Kongstad
Anhang 2
Änderung der Regel 147 der Ausführungsordnung
2
Vom Verwaltungsrat angenommen am 14. Oktober 2015
Inkrafttreten: 1. November 2016
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,
gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (nachstehend "EPÜ" genannt), insbesondere auf Art. 33 Abs. 1 Bst. c,
auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,
nach Stellungnahme des Ausschusses "Patentrecht",
beschliesst:
Art. 1
Regel 147 der Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:
Die Abs. 1 bis 3 werden durch die folgenden Abs. 1 bis 3 ersetzt:
"1) Zu allen europäischen Patentanmeldungen und Patenten werden vom Europäischen Patentamt Akten in elektronischer Form angelegt, geführt und aufbewahrt.
2) Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt die erforderlichen technischen und administrativen Bedingungen für die Verwaltung elektronischer Akten nach Massgabe von Abs. 1.
3) In eine elektronische Akte aufgenommene Unterlagen gelten als Originale. Die ursprünglich eingereichte Papierfassung einer solchen Unterlage wird erst nach Ablauf von mindestens fünf Jahren vernichtet. Diese Aufbewahrungsdauer beginnt am Ende des Jahres, in dem die Unterlage in die elektronische Akte aufgenommen wurde."
Art. 2
1) Dieser Beschluss tritt am 1. November 2016 in Kraft.
2) Die in Art. 1 dieses Beschlusses genannten Vorschriften gelten für alle europäischen Patentanmeldungen und Patente mit der Massgabe, dass die in Regel 147 (3) EPÜ vorgesehene 5-jährige Aufbewahrungsdauer unabhängig davon, wann eine Unterlage in die elektronische Akte aufgenommen wurde, nicht vor dem 31. Dezember 2018 endet.
Geschehen zu München am 14. Oktober 2015.
Für den Verwaltungsrat
Der Präsident: Jesper Kongstad
Anhang 3
Änderung der Regeln 9, 12a bis 12d und 13 der
Ausführungsordnung
3
Vom Verwaltungsrat angenommen am 30. Juni 2016
Inkrafttreten: 1. Juli 2016
4
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,
gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (nachstehend "EPÜ" genannt), insbesondere auf Art. 33 Abs. 1 Bst. c,
auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,
beschliesst:
Art. 1
Die Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:
1. Regel 9 (1) erhält folgende Fassung:
"Das Europäische Patentamt wird verwaltungsmässig in Generaldirektionen untergliedert, denen die in Art. 15 Bst. a bis e genannten Organe, die für Rechtsfragen und die für die innere Verwaltung des Amts geschaffenen Dienststellen zugeordnet werden."
2. Regel 12 wird durch folgende Regeln 12a, 12b, 12c und 12d ersetzt:
Organisation und Leitung der Beschwerdekammereinheit und Präsident der Beschwerdekammern
1) Die Beschwerdekammern und die Grosse Beschwerdekammer einschliesslich ihrer Geschäftsstellen und Unterstützungsdienste werden als gesonderte Einheit (die "Beschwerdekammereinheit") organisiert und vom Präsidenten der Beschwerdekammern geleitet. Die Funktion des Präsidenten der Beschwerdekammern wird vom Vorsitzenden der Grossen Beschwerdekammer ausgeübt. Der Präsident der Beschwerdekammern wird vom Verwaltungsrat auf gemeinsamen Vorschlag des gemäss Regel 12c Abs. 1 eingesetzten Ausschusses und des Präsidenten des Europäischen Patentamts ernannt. Ist der Präsident der Beschwerdekammern abwesend oder verhindert, so wird er nach dem vom Verwaltungsrat festgelegten Verfahren von einem der Mitglieder der Grossen Beschwerdekammer vertreten.
2) Der Präsident der Beschwerdekammern leitet die Beschwerdekammereinheit und nimmt dazu die ihm vom Präsidenten des Europäischen Patentamts übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr. In Ausübung der ihm übertragenen Aufgaben und Befugnisse verantwortet sich der Präsident der Beschwerdekammern nur gegenüber dem Verwaltungsrat und untersteht dessen Weisungsbefugnis und Disziplinargewalt.
3) Unbeschadet des Art. 10 Abs. 2 d) und des Art. 46 erstellt der Präsident der Beschwerdekammern einen begründeten Haushaltsantrag für die Beschwerdekammereinheit. Dieser Antrag wird gemeinsam mit den zuständigen Bereichen des Europäischen Patentamts geprüft und erörtert und vom Präsidenten der Beschwerdekammern dem gemäss Regel 12c Abs. 1 eingesetzten Ausschuss zur Stellungnahme vorgelegt, bevor er dem Präsidenten des Europäischen Patentamts zur Berücksichtigung im Entwurf des jährlichen Haushaltsplans zugeleitet wird. Der Präsident des Europäischen Patentamts stellt dem Präsidenten der Beschwerdekammern die im genehmigten Haushalt vorgesehenen benötigten Ressourcen zur Verfügung.
4) Der Präsident des Europäischen Patentamts stellt dem Präsidenten der Beschwerdekammern im Rahmen des bewilligten Haushalts und soweit erforderlich die in Regel 9 Abs. 1 genannten Dienststellen zur Verfügung.
Regel 12b
Präsidium der Beschwerdekammern und Geschäftsverteilungsplan für die Beschwerdekammern
1) Das autonome Organ innerhalb der Beschwerdekammereinheit (das "Präsidium der Beschwerdekammern") setzt sich zusammen aus dem Präsidenten der Beschwerdekammern als Vorsitzendem und zwölf Mitgliedern der Beschwerdekammern, von denen sechs Vorsitzende und sechs weitere Mitglieder sind.
2) Alle Mitglieder des Präsidiums werden von den Vorsitzenden und den Mitgliedern der Beschwerdekammern für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Kann das Präsidium nicht vollzählig zusammengesetzt werden, so werden die vakanten Stellen durch Bestimmung der dienstältesten Vorsitzenden oder Mitglieder besetzt.
3) Das Präsidium
a) erlässt die Verfahrensordnung für die Wahl und die Bestimmung seiner Mitglieder;
b) erlässt unbeschadet etwaiger nach Art. 10 Abs. 2 c) und Art. 33 Abs. 2 b) erlassener Bestimmungen einen Verhaltenskodex für Mitglieder und Vorsitzende der Beschwerdekammern und der Grossen Beschwerdekammer, der der Genehmigung des Verwaltungsrats bedarf;
c) berät den Präsidenten der Beschwerdekammern bei Vorschlägen zur Änderung der Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Grossen Beschwerdekammer;
d) berät den Präsidenten der Beschwerdekammern in Angelegenheiten, die die Funktionsweise der Beschwerdekammereinheit allgemein betreffen.
4) Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres verteilt das um alle Vorsitzenden erweiterte Präsidium die Geschäfte auf die Beschwerdekammern. In derselben Zusammensetzung entscheidet es bei Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Beschwerdekammern über ihre Zuständigkeit. Das erweiterte Präsidium bestimmt die ständigen Mitglieder der einzelnen Beschwerdekammern sowie ihre Vertreter. Jedes Mitglied einer Beschwerdekammer kann zum Mitglied mehrerer Beschwerdekammern bestimmt werden. Falls erforderlich, können diese Anordnungen im Laufe des Geschäftsjahrs geändert werden.
5) Zur Beschlussfähigkeit des Präsidiums ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich, unter denen sich der Präsident der Beschwerdekammern oder sein Vertreter und die Vorsitzenden von zwei Beschwerdekammern befinden müssen. Handelt es sich um die in Abs. 4 genannten Aufgaben, so ist die Anwesenheit von neun Mitgliedern erforderlich, unter denen sich der Präsident der Beschwerdekammern oder sein Vertreter und die Vorsitzenden von drei Beschwerdekammern befinden müssen. Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder seines Vertreters den Ausschlag. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
6) Der Verwaltungsrat kann den Beschwerdekammern Aufgaben nach Art. 134a Abs. 1 c) übertragen.
Regel 12c
Beschwerdekammerausschuss und Verfahren zum Erlass der Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Grossen Beschwerdekammer
1) Der Verwaltungsrat setzt einen Ausschuss (den "Beschwerdekammerausschuss") ein, der ihn und den Präsidenten der Beschwerdekammern in Bezug auf die Beschwerdekammereinheit allgemein berät und die Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Grossen Beschwerdekammer erlässt. Der Ausschuss besteht aus sechs vom Verwaltungsrat ernannten Mitgliedern, von denen drei aus den Delegationen der Vertragsstaaten im Sinne von Art. 26 und drei aus dem Kreise amtierender oder ehemaliger Richter an internationalen oder europäischen Gerichten oder nationalen Gerichten der Vertragsstaaten ausgewählt werden. Der Präsident des Europäischen Patentamts und der Präsident der Beschwerdekammern haben das Recht, an den Sitzungen des Beschwerdekammerausschusses teilzunehmen. Näheres insbesondere zur Zusammensetzung, Vertretungsregelung und Arbeitsweise des Ausschusses sowie zu seiner beratenden Funktion in Bezug auf die Beschwerdekammereinheit regelt der Verwaltungsrat in dem Beschluss zur Einsetzung des Ausschusses.
2) Auf Vorschlag des Präsidenten der Beschwerdekammern und nachdem der Präsident des Europäischen Patentamts Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, erlässt der gemäss Abs. 1 eingesetzte Ausschuss die Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Grossen Beschwerdekammer.
Regel 12d
Ernennung und Wiederernennung von Mitgliedern der Beschwerdekammern und der Grossen Beschwerdekammer einschliesslich der Vorsitzenden
1) Der Vorsitzende der Grossen Beschwerdekammer wird bei seiner Ernennung auch zum rechtskundigen Mitglied der Beschwerdekammern ernannt.
2) Nach Übertragung durch den Präsidenten des Europäischen Patentamts übt der Präsident der Beschwerdekammern das Recht aus, Mitglieder und Vorsitzende der Beschwerdekammern und Mitglieder der Grossen Beschwerdekammer zur Ernennung durch den Verwaltungsrat vorzuschlagen, ebenso wie das Recht, zu ihrer Wiederernennung (Art. 11 Abs. 3) und zur Ernennung und Wiederernennung externer rechtskundiger Mitglieder (Art. 11 Abs. 5) gehört zu werden.
3) Sein Recht, nach Abs. 2 zu Wiederernennungen gehört zu werden, übt der Präsident der Beschwerdekammern aus, indem er dem Verwaltungsrat eine begründete Stellungnahme einschliesslich einer Beurteilung der Leistung des betreffenden Mitglieds oder Vorsitzenden vorlegt. Die Kriterien für die Leistungsbeurteilung legt der Präsident der Beschwerdekammern in Absprache mit dem gemäss Regel 12c Abs. 1 eingesetzten Ausschuss fest. Vorbehaltlich einer positiven Stellungnahme und Leistungsbeurteilung und sofern genügend Stellen nach Art. 11 Abs. 3 im bewilligten Haushalt für die Beschwerdekammereinheit vorhanden sind, werden die Mitglieder und Vorsitzenden der Beschwerdekammern und die Mitglieder der Grossen Beschwerdekammer am Ende des in Art. 23 Abs. 1 vorgesehenen Zeitraums von fünf Jahren wieder ernannt."
3. Regel 13 erhält folgende Fassung:
Geschäftsverteilungsplan für die Grosse Beschwerdekammer
Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres bestimmen die nach Art. 11 Abs. 3 ernannten Mitglieder der Grossen Beschwerdekammer die ständigen Mitglieder der Grossen Beschwerdekammer und ihre Vertreter in Verfahren nach Art. 22 Abs. 1 a) und b) sowie die ständigen Mitglieder und ihre Vertreter in Verfahren nach Art. 22 Abs. 1 c). Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich, unter denen sich der Vorsitzende der Grossen Beschwerdekammer oder sein Vertreter befinden muss; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder seines Vertreters den Ausschlag. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe."
Art. 2
In Rechtstexten enthaltene Bezugnahmen auf die Regeln 12 und 13 der Ausführungsordnung zum EPÜ in der am 30. Juni 2016 geltenden Fassung sind durch Bezugnahmen auf die entsprechende geänderte Vorschrift zu ersetzen.
Art. 3
Die in Art. 1 dieses Beschlusses genannten Vorschriften treten am 1. Juli 2016 in Kraft.
Geschehen zu München am 30. Juni 2016.
Für den Verwaltungsrat
Der Präsident: Jesper Kongstad
Anhang 4
Änderung der Regeln 51 und 162 der Ausführungsordnung
5
Vom Verwaltungsrat angenommen am 14. Dezember 2016
Inkrafttreten: 1. Januar 2017
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,
gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (nachstehend "EPÜ" genannt), insbesondere auf Art. 33 Abs. 1 Bst. c,
auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,
nach Stellungnahme des Ausschusses "Patentrecht",
beschliesst:
Art. 1
Die Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:
1. Regel 51 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"Wird eine Jahresgebühr nicht bis zum Fälligkeitstag nach Abs. 1 entrichtet, so kann sie noch innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit entrichtet werden, sofern innerhalb dieser Frist eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird. Die in Art. 86 Abs. 1 festgelegte Rechtsfolge tritt mit Ablauf der Sechsmonatsfrist ein."
2. Regel 162 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"Werden die Anspruchsgebühren nicht rechtzeitig entrichtet, so können sie noch innerhalb der Frist nach Regel 161 Abs. 1 bzw. Abs. 2 entrichtet werden. Werden innerhalb dieser Frist geänderte Ansprüche eingereicht, so werden die Anspruchsgebühren auf der Grundlage der geänderten Ansprüche berechnet und sind innerhalb dieser Frist zu entrichten."
Art. 2
Die mit Art. 1 dieses Beschlusses neu gefassten Regeln 51 und 162 EPÜ treten am 1. Januar 2017 in Kraft.
Art. 3
Die mit Art. 1 dieses Beschlusses neu gefasste Regel 162 (2) EPÜ ist auf alle Euro-PCT-Anmeldungen anzuwenden, für die bei Inkrafttreten die Mitteilung nach den Regeln 161 und 162 EPÜ noch nicht ergangen ist.
Geschehen zu München am 14. Dezember 2016.
Für den Verwaltungsrat
Der Präsident: Jesper Kongstad
1
Übersetzung des englischen Originaltextes
2
Übersetzung des englischen Originaltextes
3
Übersetzung des englischen Originaltextes
4
Die ausstehenden Elemente der Reform der Beschwerdekammern treten am 1. Januar 2017 in Kraft. Allerdings treten jene Elemente, die den neuen Präsidenten der Beschwerdekammern und die Übertragung von Befugnissen durch den Präsidenten des Amtes an diesen betreffen, erst dann in Kraft, wenn der Präsident der Beschwerdekammern seine Tätigkeit aufnimmt. Die Elemente, die zur Umsetzung der Reform erforderlich waren, sind bereits am 1. Juli 2016 in Kraft getreten.
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Übersetzung des englischen Originaltextes