611.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2017 Nr. 131 ausgegeben am 1. Juni 2017
Verordnung
vom 30. Mai 2017
über die Abänderung der Finanzhaushaltsverordnung
Aufgrund von Art. 32 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 über den Finanzhaushalt des Staates (Finanzhaushaltsgesetz; FHG), LGBl. 2010 Nr. 373, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Finanzhaushaltsverordnung (FHV) vom 20. Dezember 2011, LGBl. 2011 Nr. 589, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 16 Bst. b und e
Die Bilanz gliedert sich wie folgt:
b) Deckungskapitalien unselbständiger Fonds;
e) Verpflichtungen gegenüber unselbständigen Fonds;
Art. 21 Sachüberschrift und Abs. 1
Finanzanlagen des Finanzvermögens und der Deckungskapitalien unselbständiger Fonds
1) Finanzanlagen des Finanzvermögens sowie der Deckungskapitalien unselbständiger Fonds werden zu Kurswerten am Bilanzstichtag bewertet. Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung. Marchzinsen sind periodengerecht abzugrenzen.
Art. 26 Abs. 2
2) Beteiligungen können auf den Erinnerungswert abgeschrieben werden, insbesondere wenn:
a) deren Anschaffungswert weniger als 1 000 000 Franken beträgt;
b) deren Erträge staatliche Beiträge enthalten; oder
c) langfristig kein Ertrag oder Kapitalrückfluss absehbar oder geplant ist.
Art. 31 Abs. 1 Bst. c und Abs. 6
1) Für die Abschreibung von Sachanlagegütern und immateriellen Anlagegütern des Verwaltungs- und des Finanzvermögens gelten folgende Standardabschreibungssätze linear vom Anschaffungswert:
c) Mobilien:
1. für Mobiliar sowie für Anlagen, deren Nutzungsdauer diejenige nach Ziff. 2 bis 4 überschreitet: 10.00 % (Nutzungsdauer 10 Jahre);
2. für Nutzfahrzeuge, fest installierte Anlagen und Ausstattungen sowie Multifunktionskopiergeräte: 14.30 % (Nutzungsdauer 7 Jahre);
3. für Personenfahrzeuge, Geräte, Maschinen und Werkzeuge: 20.00 % (Nutzungsdauer 5 Jahre);
4. für IT-Hardware (einschliesslich Server, Speicher und Netzwerkkomponenten) sowie sonstige Endgeräte: 33.33 % (Nutzungsdauer 3 Jahre);
6) Bestehen Anzeichen, dass der Nutz- oder Marktwert unter dem Buchwert liegt, beispielsweise durch eine ausserordentliche, wesentliche und dauerhafte Verminderung der Nutzbarkeit oder Nutzungsdauer, so hat die für ein Anlagegut des Verwaltungs- oder Finanzvermögens verantwortliche kreditverwaltende Stelle die Landeskasse unverzüglich zu informieren. Die Landeskasse nimmt in Absprache mit der kreditverwaltenden Stelle und vorbehaltlich Abs. 7 eine entsprechende Sonderabschreibung oder eine Verkürzung der Nutzungsdauer vor. Liegen die Voraussetzungen für eine Sonderabschreibung nicht mehr vor, so kann diese durch eine Zuschreibung in höchstens gleichem Umfang wieder rückgängig gemacht werden.
Art. 37 Abs. 3 und 5
3) Ergebnislos gemahnte Forderungen werden grundsätzlich auf dem Rechtsweg eingetrieben. Dabei kann die Landeskasse oder, bei dezentraler Debitorenbuchhaltung, die kreditverwaltende Stelle das Land Liechtenstein in Betreibungsverfahren vertreten. Es ist insbesondere auch zu prüfen, ob der Schuldner über Grundeigentum verfügt. Auf eine Eintreibung kann in begründeten Fällen, insbesondere bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit, verzichtet werden.
5) Die nach Abs. 1 für die Verwaltung von Forderungen zuständige Stelle kann säumigen Schuldnern vorbehaltlich spezialgesetzlicher Bestimmungen eine Stundung oder Ratenzahlung gewähren, wenn die finanzielle Situation des Schuldners eine fristgerechte Zahlung der Forderung nicht zulässt. Um dies zu überprüfen, kann die zuständige Stelle vom Schuldner Angaben und Unterlagen zu seiner finanziellen Situation verlangen, insbesondere zu Einkommen, Vermögen und finanziellen Verpflichtungen. Bei dezentralen Debitorenbuchhaltungen haben die verantwortlichen kreditverwaltenden Stellen vor Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen die Landeskasse zu konsultieren.
Art. 41 Abs. 2
2) In der Anlagenbuchhaltung werden Anlagegüter der Kategorien Grundstücke, Hochbauten, Tiefbauten, Mobilien, immaterielle Anlagegüter sowie Anzahlungen und Anlagen im Bau des Finanz- und Verwaltungsvermögens erfasst, sofern sie als Investition im Sinne von Art. 22 gelten.
Art. 46 Abs. 1 Bst. a
1) Mobile Güter dürfen nur nach Massgabe des Detailbudgets nach Abs. 3 angeschafft werden. Die Anschaffung von mobilen Gütern obliegt:
a) dem Amt für Bau und Infrastruktur bei Anschaffungen für die Regierung, Amtsstellen und Gerichte; vorbehalten bleibt Bst. c;
Art. 47 Abs. 1
1) Die Anschaffung von Informatikmitteln obliegt:
a) dem Amt für Informatik bei Anschaffungen für die Regierung, die Amtsstellen und die dem Landtag zugeordneten Stellen; vorbehalten bleiben Bst. b bis e;
b) dem Schulamt bei Anschaffungen für die Landesschulen;
c) dem Landgericht bei Anschaffungen für die Gerichte und die Staatsanwaltschaft;
d) der Landespolizei bei Anschaffungen in ihrem Zuständigkeitsbereich;
e) den dem Landtag zugeordneten Stellen bei Anschaffungen, die nicht dem Standardarbeitsplatz zugeordnet werden können.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef