910.016
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2017 Nr. 137 ausgegeben am 2. Juni 2017
Verordnung
vom 30. Mai 2017
über die Abänderung der Weinqualitätsverordnung
Aufgrund von Art. 10 Abs. 2, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 2, Art. 15 Abs. 2 und Art. 68 Abs. 5 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 42, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 14. Juli 2009 über den Rebbau und die Weinqualität (Weinqualitätsverordnung; WQV), LGBl. 2009 Nr. 213, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 2 Bst. b
2) Sie gilt nicht für:
b) den Rebbau und die Weinbereitung für die private häusliche Verwendung.
Art. 22 Abs. 1
1) Auf die Weinbereitungsmethoden finden die Bestimmungen über zulässige önologische Verfahren und Behandlungen nach Art. 72 der schweizerischen Verordnung des EDI über Getränke vom 16. Dezember 2016 (SR 817.022.12) Anwendung. Vorbehalten bleiben die im Anhang enthaltenen Abweichungen über die Weinbereitung.
Art. 47
Obligatorische Angaben zur Kennzeichnung
1) Auf der Etikette eines Weines müssen die Angaben nach Art. 75 und die Sachbezeichnung nach Art. 76 Abs. 1 und 6 bis 8 der schweizerischen Verordnung des EDI über Getränke vom 16. Dezember 2016 angebracht werden.
2) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die besonderen Bezeichnungen für Weine der Kategorien 1 und 2 nach Art. 48.
Art. 48 Sachüberschrift und Abs. 1
Bezeichnung von Weinen der Kategorien 1 und 2
1) Anstelle der Sachbezeichnung "Wein" muss für Wein der Kategorie 1 die jeweilige im Rebbau- und AOC-Verzeichnis vorgesehene kontrollierte Ursprungsbezeichnung verwendet werden. Diese wird durch eine der Angaben "Kontrollierte Ursprungsbezeichnung", "KUB", "Appellation d'origine contrôlée" oder "AOC" ergänzt. Bei Weinen, die die entsprechenden Anforderungen erfüllen, kann zusätzlich das jeweilige Qualitätsprädikat angegeben werden.
Art. 49 Abs. 3 und 4
Aufgehoben
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef