784.10
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2017 Nr. 146 ausgegeben am 13. Juni 2017
Gesetz
vom 4. Mai 2017
über die Abänderung des Kommunikationsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 17. März 2006 über die elektronische Kommunikation (Kommunikationsgesetz; KomG), LGBl. 2006 Nr. 91, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 3 Einleitungssatz sowie Bst. g, l und m
3) Es dient zudem der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
g) Aufgehoben
l) Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union ("Roamingverordnung"; EWR-Rechtssammlung: Anh. XI - 5cu.01);
m) Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Massnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (EWR-Rechtssammlung: Anh. XI - 5cu.02).
Art. 1a
Verweis auf EWR-Rechtsvorschriften
1) Wird in diesem Gesetz auf EWR-Rechtsvorschriften verwiesen, auf die im EWR-Abkommen Bezug genommen wird, so beziehen sich diese Verweise auf deren jeweils gültige Fassung, einschliesslich deren Abänderungen und Ergänzungen durch das EWR-Abkommen, sowie auf die damit zusammenhängenden Durchführungsrechtsakte.
2) Die Bestimmungen der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz verwiesen wird, sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.
3) Die gültige Fassung der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
4) Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz verwiesen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die Einsichtnahme in die und der Bezug der EWR-Rechtssammlung bestimmen sich nach den Bestimmungen von Art. 5 des Gesetzes über die Umsetzung und Kundmachung der EWR-Rechtsvorschriften sowie der hierzu erlassenen Verordnungen.
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 39 und 40
Aufgehoben
Art. 35 bis 38
Aufgehoben
Art. 56 Abs. 1 Bst. n und s
1) Der Regulierungsbehörde obliegt die Erfüllung aller regulatorischen Aufgaben, die ihr aufgrund des EWR-Rechts als nationale Regulierungsbehörde im Bereich der elektronischen Kommunikation, insbesondere aufgrund von Art. 7 und 8 der Rahmenrichtlinie, sowie aufgrund dieses Gesetzes übertragen sind. Dazu gehören insbesondere:
n) Aufgehoben
s) die Aufsicht und Durchsetzung nach Massgabe von Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 und Art. 5 der Verordnung (EU) 2015/2120.
Art. 60 Abs. 1 Bst. b Ziff. 8
Aufgehoben
Art. 70 Abs. 2 Bst. f, g, v und w
2) Von der Regulierungsbehörde ist wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken zu bestrafen, wer:
f) Aufgehoben
g) Aufgehoben
v) gegen die Bestimmungen der Roamingverordnung verstösst, indem er:
1. entgegen Art. 3 Abs. 5 Satz 2 einen Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt;
2. entgegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 einem dort genannten Antrag nicht oder nicht unverzüglich nachkommt;
3. entgegen Art. 6a ein dort genanntes Entgelt berechnet;
4. entgegen Art. 6e Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 einen Aufschlag erhebt;
5. entgegen Art. 6e Abs. 1 Unterabs. 3 Satz 1 oder 3 ein Entgelt nicht richtig abrechnet;
6. entgegen Art. 6e Abs. 1 Unterabs. 3 Satz 2 eine andere Mindestabrechnungsdauer zugrunde legt;
7. entgegen Art. 11 ein technisches Merkmal verändert;
8. entgegen Art. 15 Abs. 2a Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig versendet;
9. entgegen Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 6 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Meldung übermittelt wird;
10. entgegen Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 7 Satz 3 die Erbringung oder Inrechnungstellung eines dort genannten Dienstes nicht oder nicht rechtzeitig einstellt;
11. entgegen Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 8 eine dort genannte Änderung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt; oder
12. entgegen Art. 16 Abs. 4 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt;
w) gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/2120 verstösst, indem er:
1. entgegen Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 3 erster Halbsatz eine dort genannte Verkehrsmanagementmassnahme anwendet;
2. entgegen Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Vertrag die dort genannten Angaben enthält;
3. einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt; oder
4. entgegen Art. 5 Abs. 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 15. Juni 2017 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 16/2017