2) Von der Regulierungsbehörde ist wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken zu bestrafen, wer:
v) gegen die Bestimmungen der Roamingverordnung verstösst, indem er:
1. entgegen Art. 3 Abs. 5 Satz 2 einen Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt;
2. entgegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 einem dort genannten Antrag nicht oder nicht unverzüglich nachkommt;
3. entgegen Art. 6a ein dort genanntes Entgelt berechnet;
4. entgegen Art. 6e Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 einen Aufschlag erhebt;
5. entgegen Art. 6e Abs. 1 Unterabs. 3 Satz 1 oder 3 ein Entgelt nicht richtig abrechnet;
6. entgegen Art. 6e Abs. 1 Unterabs. 3 Satz 2 eine andere Mindestabrechnungsdauer zugrunde legt;
7. entgegen Art. 11 ein technisches Merkmal verändert;
8. entgegen Art. 15 Abs. 2a Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig versendet;
9. entgegen Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 6 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Meldung übermittelt wird;
10. entgegen Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 7 Satz 3 die Erbringung oder Inrechnungstellung eines dort genannten Dienstes nicht oder nicht rechtzeitig einstellt;
11. entgegen Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 8 eine dort genannte Änderung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt; oder
12. entgegen Art. 16 Abs. 4 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt;
w) gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/2120 verstösst, indem er:
1. entgegen Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 3 erster Halbsatz eine dort genannte Verkehrsmanagementmassnahme anwendet;
2. entgegen Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Vertrag die dort genannten Angaben enthält;
3. einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt; oder
4. entgegen Art. 5 Abs. 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.