vom 13. Juni 2017
Die Verordnung vom 15. Dezember 2015 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Verordnung), LGBl. 2015 Nr. 358, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Anhang 3
(Art. 4a Abs. 1 Bst. a und 2)
Selbstauskunft Rechtsträger
Rechtsträger:
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Stamm-/Kontonummer:
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Auf Grundlage der abkommensrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem automatischen Informationsaustausch (AIA) ist die _________ (im Folgenden als "Bank"/"Wertpapierfirma" bezeichnet) verpflichtet, die nachfolgenden Informationen des Rechtsträgers einzuholen; der Rechtsträger ist verpflichtet, die entsprechenden Angaben einschliesslich ihrer Änderungen rechtzeitig bekannt zu geben.
Die Angaben dieses Formulars entfalten ohne gegenteilige Bekanntgabe durch den Rechtsträger mit dem Unterschriftsdatum ab der laufenden Meldeperiode ihre Gültigkeit.
1. Identifikation des Rechtsträgers
(Pflichtfelder sind mit einem * gekennzeichnet)
Name/Firmenname:*
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Land der Gründung:
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Adresse:*/1
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Postfach:1
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Postleitzahl:*
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Ort:*
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Land:*
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Weicht die oben angegebene Adresse von der bisher bei der Bank/Wertpapierfirma dokumentierten Adresse ab, so gilt die Einreichung dieses Formulars gleichzeitig als Mitteilung zur Änderung der bisherigen Adresse für Zwecke der Sorgfaltspflichtverordnung. Bei bestehenden Versandinstruktionen an die bisherige Adresse gelten diese mit der Einreichung dieses Formulars dementsprechend als abgeändert. Bestehende, von der bisherigen Adresse abweichende Versandinstruktionen bleiben hingegen unberührt.
1 Die Angabe von Postfach- oder "per-" bzw. "z.Hd.-" Adressen sind nicht zulässig, es sei denn, sie sind als Adresse im Handelsregister eingetragen.
2. Status des Rechtsträgers
Bitte geben Sie den Status des Rechtsträgers anhand nachfolgender Auswahl an (keine Mehrfachangaben möglich):
Finanzinstitut
□ Einlageninstitut (Depository Institution), Verwahrinstitut (Custodial Institution) oder spezifizierte Versicherungsgesellschaft (Specified Insurance Company)
□ Investmentunternehmen (Investment Entity) eines NICHT teilnehmenden Staates, das von einem anderen Finanzinstitut verwaltet wird2/3
□ Investmentunternehmen (Investment Entity) eines teilnehmenden Staates, das als nicht meldend klassifiziert ist (z.B. Trustee-Documented Trust (TDT))
□ sonstiges Investmentunternehmen (Other Investment Entity)
Aktiver NFE
□ aktiv tätige Gesellschaft, die kein Finanzinstitut ist (z.B. eine Handelsgesellschaft, eine Gesellschaft im produzierenden Gewerbe), ein Holding NFE oder ein Treasury Center
□ einkommensteuerbefreiter, ausschliesslich gemeinnütziger Rechtsträger
□ Rechtsträger, dessen Aktien regelmässig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden, oder verbundener Rechtsträger eines solchen Rechtsträgers oder staatlicher Rechtsträger, internationale Organisation, Zentralbank oder Rechtsträger, der im Alleineigentum einer oder mehrerer der vorgenannten Institutionen steht
□ Start-up NFE oder NFE in Liquidation
Passiver NFE
□ Rechtsträger, der kein Finanzinstitut und kein aktiver NFE ist3
2 Der Rechtsträger gilt als passiver NFE.
3 Es ist zusätzlich das Formular C oder T "Feststellung der letztlich wirtschaftlich berechtigten Person" nach der Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) sowie der jeweilige Ergänzungsteil nach der Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Verordnung) für jede beherrschende Person (Controlling Person) des Rechtsträgers auszufüllen und unterzeichnet bei der Bank/Wertpapierfirma einzureichen.
3. Feststellung steuerrelevanter Angaben
Bitte geben Sie in der nachfolgenden Tabelle sämtliche steuerliche Ansässigkeitsstaaten mit der zugehörigen Steueridentifikationsnummer (Tax Identifikation Number; TIN) des Rechtsträgers an. Erfolgt keine Angabe, so gilt das unter Ziffer 1 angegebene Land als einziger steuerlicher Ansässigkeitsstaat. Auch in diesem Fall ist der Bank/Wertpapierfirma die entsprechende TIN bzw. der Grund für die fehlende TIN bekannt zu geben.
Steuerliche Ansässigkeitsstaaten (vollständige Aufzählung)
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TIN
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Grund für fehlende TIN
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4. Erklärung
Der Rechtsträger nimmt zur Kenntnis, dass er der Bank/Wertpapierfirma bei einer Änderung der in diesem Formular gemachten Angaben innerhalb von 90 Tagen oder zum Ende des Kalenderjahres, je nachdem welcher Zeitpunkt später eintritt, eine neue Selbstauskunft einzureichen hat.
Der Rechtsträger nimmt zur Kenntnis, dass die Bank/Wertpapierfirma verpflichtet sein kann, Informationen über den Rechtsträger sowie Informationen über dessen Geschäftsbeziehung(en) zur Bank/Wertpapierfirma und die beherrschenden Personen (Controlling Persons) des Rechtsträgers an die Steuerverwaltung zur Weiterleitung an die Steuerbehörde des/der steuerlichen Ansässigkeitsstaates/-staaten zu melden, wenn die entsprechenden abkommensrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind.
Der Rechtsträger bestätigt, dass die in diesem Formular gemachten Angaben nach bestem Wissen vollständig und korrekt abgegeben wurden.
Der Rechtsträger nimmt zur Kenntnis, dass die vorsätzliche oder fahrlässige Angabe von falschen Informationen in dieser Selbstauskunft, das Unterlassen einer Mitteilung über eine Änderung der Gegebenheiten oder die Angabe von falschen Informationen im Zusammenhang mit Änderungen der Gegebenheiten nach Art. 29 des AIA-Gesetzes bestraft wird.
Mit der Unterzeichnung dieses Formulars bestätigt der Unterzeichnende, dass er für den Rechtsträger vertretungsbefugt ist.
Ort/Datum
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Unterschrift der unterzeichnungsberechtigten Person(en) des Rechtsträgers
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Name der unterzeichnungsberechtigten Person(en) des Rechtsträgers in Druckbuchstaben
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Anhang 4
Es wird folgender Anhang 4 eingefügt:
Anhang 4
(Art. 4a Abs. 1 Bst. b und 2)
Ergänzungsteile für Zwecke einer Selbstauskunft
A. Ergänzungsteil zum Formular zur Feststellung der letztlich wirtschaftlich berechtigten Person von Rechtsträgern nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a SPV (Formular C)
Dieser Ergänzungsteil bezweckt die Feststellung der steuerlichen Ansässigkeit der beherrschenden Personen eines passiven NFE oder eines Investmentunternehmens eines nicht teilnehmenden Staates, das von einem anderen Finanzinstitut verwaltet wird.
Feststellung steuerrelevanter Angaben
Bitte geben Sie in der nachfolgenden Tabelle sämtliche steuerliche Ansässigkeitsstaaten mit der zugehörigen Steueridentifikationsnummer (Tax Identifikation Number; TIN) der in Formular C genannten natürlichen Person an. Erfolgt keine Angabe, so gilt das in Formular C angegebene Land als einziger steuerlicher Ansässigkeitsstaat. Auch in diesem Fall ist der Bank/Wertpapierfirma die entsprechende TIN bzw. der Grund für die fehlende TIN bekannt zu geben, es sei denn, es handelt sich bei der in Formular C genannten natürlichen Person nicht um eine meldepflichtige Person.
Steuerliche Ansässigkeitsstaaten (vollständige Aufzählung)
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TIN
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Grund für fehlende TIN
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Erklärung
Der Rechtsträger nimmt zur Kenntnis, dass er der Bank/Wertpapierfirma bei einer Änderung der in diesem Ergänzungsteil gemachten Angaben innerhalb von 90 Tagen oder zum Ende des Kalenderjahres, je nachdem welcher Zeitpunkt später eintritt, ein Formular zur Feststellung der letztlich wirtschaftlich berechtigten Person von Rechtsträgern nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a SPV (Formular C) gemeinsam mit dem Ergänzungsteil zu diesem SPV-Formular einzureichen hat.
Der Rechtsträger nimmt zur Kenntnis, dass die Bank/Wertpapierfirma verpflichtet sein kann, Informationen über den Rechtsträger sowie Informationen über dessen Geschäftsbeziehung(en) zur Bank/Wertpapierfirma und die beherrschenden Personen (Controlling Persons) des Rechtsträgers an die Steuerverwaltung zur Weiterleitung an die Steuerbehörde des/der steuerlichen Ansässigkeitsstaates/-staaten zu melden, wenn die entsprechenden abkommensrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind.
Der Rechtsträger bestätigt, dass die in diesem Ergänzungsteil gemachten Angaben nach bestem Wissen vollständig und korrekt abgegeben wurden.
Der Rechtsträger nimmt zur Kenntnis, dass die vorsätzliche oder fahrlässige Angabe von falschen Informationen in diesem Ergänzungsteil, das Unterlassen einer Mitteilung über eine Änderung der Gegebenheiten oder die Angabe von falschen Informationen im Zusammenhang mit Änderungen der Gegebenheiten nach Art. 29 des AIA-Gesetzes bestraft wird.
Mit der Unterzeichnung dieses Ergänzungsteils bestätigt der Unterzeichnende, dass er für den Rechtsträger vertretungsbefugt ist.
Ort/Datum
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Unterschrift der unterzeichnungsberechtigten Person(en) des Rechtsträgers
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Name der unterzeichnungsberechtigten Person(en) des Rechtsträgers in Druckbuchstaben
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B. Ergänzungsteil zum Formular zur Feststellung der letztlich wirtschaftlich berechtigten Person von Rechtsträgern nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b SPV (Formular T)
Dieser Ergänzungsteil bezweckt die Feststellung der steuerlichen Ansässigkeit der beherrschenden Personen eines passiven NFE oder eines Investmentunternehmens eines nicht teilnehmenden Staates, das von einem anderen Finanzinstitut verwaltet wird.
Feststellung steuerrelevanter Angaben
Bitte geben Sie in der nachfolgenden Tabelle sämtliche steuerliche Ansässigkeitsstaaten mit der zugehörigen Steueridentifikationsnummer (Tax Identifikation Number; TIN) der in Formular T genannten natürlichen Person an. Erfolgt keine Angabe, so gilt das in Formular T angegebene Land als einziger steuerlicher Ansässigkeitsstaat. Auch in diesem Fall ist der Bank/Wertpapierfirma die entsprechende TIN bzw. der Grund für die fehlende TIN bekannt zu geben, es sei denn, es handelt sich bei der in Formular T genannten natürlichen Person nicht um eine meldepflichtige Person.
Steuerliche Ansässigkeitsstaaten (vollständige Aufzählung)
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TIN
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Grund für fehlende TIN
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Erklärung
Der Rechtsträger nimmt zur Kenntnis, dass er der Bank/Wertpapierfirma bei einer Änderung der in diesem Ergänzungsteil gemachten Angaben innerhalb von 90 Tagen oder zum Ende des Kalenderjahres, je nachdem welcher Zeitpunkt später eintritt, ein Formular zur Feststellung der letztlich wirtschaftlich berechtigten Person von Rechtsträgern nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b SPV (Formular T) gemeinsam mit dem Ergänzungsteil zu diesem SPV-Formular einzureichen hat.
Der Rechtsträger nimmt zur Kenntnis, dass die Bank/Wertpapierfirma verpflichtet sein kann, Informationen über den Rechtsträger sowie Informationen über dessen Geschäftsbeziehung(en) zur Bank/Wertpapierfirma und die beherrschenden Personen (Controlling Persons) des Rechtsträgers an die Steuerverwaltung zur Weiterleitung an die Steuerbehörde des/der steuerlichen Ansässigkeitsstaates/-staaten zu melden, wenn die entsprechenden abkommensrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind.
Der Rechtsträger bestätigt, dass die in diesem Ergänzungsteil gemachten Angaben nach bestem Wissen vollständig und korrekt abgegeben wurden.
Der Rechtsträger nimmt zur Kenntnis, dass die vorsätzliche oder fahrlässige Angabe von falschen Informationen in diesem Ergänzungsteil, das Unterlassen einer Mitteilung über eine Änderung der Gegebenheiten oder die Angabe von falschen Informationen im Zusammenhang mit Änderungen der Gegebenheiten nach Art. 29 des AIA-Gesetzes bestraft wird.
Mit der Unterzeichnung dieses Ergänzungsteils bestätigt der Unterzeichnende, dass er für den Rechtsträger vertretungsbefugt ist.
Ort/Datum
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Unterschrift der unterzeichnungsberechtigten Person(en) des Rechtsträgers
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Name der unterzeichnungsberechtigten Person(en) des Rechtsträgers in Druckbuchstaben
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C. Ergänzungsteil zum Formular zur Dokumentation der Ausschüttungsempfänger bei diskretionär ausgestalteten und gemeinnützigen oder wohltätigen Rechtsträgern nach Art. 12 SPV (Formular D)
Dieser Ergänzungsteil bezweckt die Feststellung der steuerlichen Ansässigkeit des Ausschüttungsempfängers eines passiven NFE oder eines Investmentunternehmens eines nicht teilnehmenden Staates, das von einem anderen Finanzinstitut verwaltet wird.
Feststellung steuerrelevanter Angaben
Bitte geben Sie in der nachfolgenden Tabelle sämtliche steuerliche Ansässigkeitsstaaten mit der zugehörigen Steueridentifikationsnummer (Tax Identifikation Number; TIN) der in Formular D genannten natürlichen Person an. Erfolgt keine Angabe, so gilt das in Formular D angegebene Land als einziger steuerlicher Ansässigkeitsstaat. Auch in diesem Fall ist der Bank/Wertpapierfirma die entsprechende TIN bzw. der Grund für die fehlende TIN bekannt zu geben, es sei denn, es handelt sich bei der in Formular D genannten natürlichen Person nicht um eine meldepflichtige Person.
Steuerliche Ansässigkeitsstaaten (vollständige Aufzählung)
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TIN
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Grund für fehlende TIN
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Erklärung
Der Rechtsträger nimmt zur Kenntnis, dass er der Bank/Wertpapierfirma bei einer Änderung der in diesem Ergänzungsteil gemachten Angaben innerhalb von 90 Tagen oder zum Ende des Kalenderjahres, je nachdem welcher Zeitpunkt später eintritt, ein Formular zur Dokumentation der Ausschüttungsempfänger bei diskretionär ausgestalteten und gemeinnützigen oder wohltätigen Rechtsträgern nach Art. 12 SPV (Formular D) gemeinsam mit dem Ergänzungsteil zu diesem SPV-Formular einzureichen hat.
Der Rechtsträger nimmt zur Kenntnis, dass die Bank/Wertpapierfirma verpflichtet sein kann, Informationen über den Rechtsträger sowie Informationen über dessen Geschäftsbeziehung(en) zur Bank/Wertpapierfirma und die beherrschenden Personen (Controlling Persons) des Rechtsträgers an die Steuerverwaltung zur Weiterleitung an die Steuerbehörde des/der steuerlichen Ansässigkeitsstaates/-staaten zu melden, wenn die entsprechenden abkommensrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind.
Der Rechtsträger bestätigt, dass die in diesem Ergänzungsteil gemachten Angaben nach bestem Wissen vollständig und korrekt abgegeben wurden.
Der Rechtsträger nimmt zur Kenntnis, dass die vorsätzliche oder fahrlässige Angabe von falschen Informationen in diesem Ergänzungsteil, das Unterlassen einer Mitteilung über eine Änderung der Gegebenheiten oder die Angabe von falschen Informationen im Zusammenhang mit Änderungen der Gegebenheiten nach Art. 29 des AIA-Gesetzes bestraft wird.
Mit der Unterzeichnung dieses Ergänzungsteils bestätigt der Unterzeichnende, dass er für den Rechtsträger vertretungsbefugt ist.
Ort/Datum
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Unterschrift der unterzeichnungsberechtigten Person(en) des Rechtsträgers
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Name der unterzeichnungsberechtigten Person(en) des Rechtsträgers in Druckbuchstaben
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1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 1. Juli 2017 in Kraft.
2) Art. 3 Bst. a tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
MAK (Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen,
LGBl. 2016 Nr. 397), MCAA (Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten,
LGBl. 2016 Nr. 398), AIA-Abk. LI-EU (Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten,
LGBl. 2005 Nr. 111 idF
LGBl. 2015 Nr. 354).
2
Im Falle von Österreich ist die erste relevante Meldeperiode 2017.