354.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2017 Nr. 152 ausgegeben am 15. Juni 2017
Verordnung
vom 13. Juni 2017
über die Abänderung der AIA-Verordnung
Aufgrund von Art. 2 Abs. 2 und Art. 37 des Gesetzes vom 5. November 2015 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Gesetz), LGBl. 2015 Nr. 355, und in Durchführung des Abkommens vom 29. Januar 2013 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (AStA), LGBl. 2013 Nr. 432, in der Fassung des Protokolls vom 17. Oktober 2016, LGBl. 2016 Nr. 522, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 15. Dezember 2015 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Verordnung), LGBl. 2015 Nr. 358, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Bst. a
Als nicht meldendes liechtensteinisches Finanzinstitut im Sinne des AIA-Gesetzes gilt insbesondere:
a) eine Einrichtung, auf die die Vorschriften des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge oder des Pensionsfondsgesetzes Anwendung finden, sofern es sich bei der Einrichtung um einen Altersvorsorgefonds mit breiter Beteiligung oder einen Altersvorsorgefonds mit geringer Beteiligung handelt;
Art. 4 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2
1) Als ausgenommenes Konto im Sinne des AIA-Gesetzes gilt insbesondere:
b) nach Wahl des meldenden liechtensteinischen Finanzinstituts ein Konto, bei dem es sich nicht um einen Rentenversicherungsvertrag handelt und bei dem der Kontostand oder -wert zum Ende eines Kalenderjahres oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder zum Zeitpunkt der Kontoauflösung höchstens 1 000 Franken beträgt, sofern:
1. das Konto gemäss der von der Finanzmarktaufsicht anerkannten Richtlinie des Liechtensteinischen Bankenverbandes vom 8. Juli 1999 über die Behandlung nachrichtenloser Konti, Hefte, Depots und Schrankfächer bei liechtensteinischen Banken als nachrichtenlos gilt; oder
2. bei anderen als in Ziff. 1 genannten Konten:
aa) der Kontoinhaber in den letzten drei Jahren keine Transaktion in Bezug auf dieses oder ein anderes seiner Konten beim meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut vorgenommen hat;
bb) der Kontoinhaber in den letzten sechs Jahren mit dem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut, das dieses Konto führt, keinen Kontakt in Bezug auf dieses oder ein anderes seiner Konten bei diesem Finanzinstitut hatte; und
cc) im Falle eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrages das meldende liechtensteinische Finanzinstitut in den letzten sechs Jahren mit dem Kontoinhaber keinen Kontakt in Bezug auf dieses oder ein anderes Konto dieser Person bei diesem Finanzinstitut hatte.
2) Aufgehoben
Art. 4a
Formulare und Ergänzungsteile für Zwecke einer Selbstauskunft
1) Anstelle der Verwendung eigener Formulare dürfen Banken und Wertpapierfirmen im Rahmen der Ausführung der AIA-Sorgfaltspflichten folgende Formulare entgegen nehmen:
a) für die Feststellung des Status und der steuerlichen Ansässigkeit von Rechtsträgern Formulare, die dem Muster "Selbstauskunft Rechtsträger" nach Anhang 3 zu entsprechen haben;
b) für die Feststellung der steuerlichen Ansässigkeit beherrschender Personen die Formulare C, T oder D nach der Sorgfaltspflichtverordnung mit einem Ergänzungsteil, der dem Muster nach Anhang 4 zu entsprechen hat.
2) Formulare nach Abs. 1 Bst. a und Ergänzungsteile nach Abs. 1 Bst. b haben am Ende eine Erklärung des Rechtsträgers zu enthalten, dass der Inhalt des Formulars bzw. des Ergänzungsteils den Mustern nach Anhang 3 bzw. 4 entspricht.
Anhang 1
Der bisherige Anhang wird durch nachfolgenden Anhang 1 ersetzt:
Anhang 1
(Art. 2)
Liste der Partnerstaaten bzw. meldepflichtigen
Staaten
Nr.
Partnerstaat bzw. meldepflichtiger Staat
Anwendbarkeit ab
Länder-kürzel
("Receiving-Country")
Anwendbares Abkommen1
1.
Andorra
1. Januar 2017
AD
MAK/MCAA
2.
Anguilla
1. Januar 2017
AI
MAK/MCAA
3.
Argentinien
1. Januar 2017
AR
MAK/MCAA
4.
Australien
1. Januar 2017
AU
MAK/MCAA
5.
Belgien
1. Januar 2016
BE
AIA-Abk. LI-EU
6.
Belize
1. Januar 2017
BZ
MAK/MCAA
7.
Bermuda
1. Januar 2017
BM
MAK/MCAA
8.
Britische Jungferninseln
1. Januar 2017
VG
MAK/MCAA
9.
Bulgarien
1. Januar 2016
BG
AIA-Abk. LI-EU
10.
Cayman Inseln
1. Januar 2017
KY
MAK/MCAA
11.
Chile
1. Januar 2017
CL
MAK/MCAA
12.
China
1. Januar 2017
CN
MAK/MCAA
13.
Dänemark (exkl. Färöer Inseln und Grönland)
1. Januar 2016
DK
AIA-Abk. LI-EU
14.
Deutschland
1. Januar 2016
DE
AIA-Abk. LI-EU
15.
Estland
1. Januar 2016
EE
AIA-Abk. LI-EU
16.
Färöer Inseln
1. Januar 2017
FO
MAK/MCAA
17.
Finnland (inkl. Åland)
1. Januar 2016
FI
AIA-Abk. LI-EU
18.
Frankreich (inkl. Guadeloupe,
Martinique, Französisch-Guayana, Mayotte und La Réunion und exkl. Saint-Barthélemy und St. Martin)
1. Januar 2016
FR
AIA-Abk. LI-EU
19.
Gibraltar
1. Januar 2016
GI
AIA-Abk. LI-EU
20.
Griechenland
1. Januar 2016
GR
AIA-Abk. LI-EU
21.
Grönland
1. Januar 2017
GL
MAK/MCAA
22.
Guernsey
1. Januar 2017
GG
MAK/MCAA
23.
Indien
1. Januar 2017
IN
MAK/MCAA
24.
Irland
1. Januar 2016
IE
AIA-Abk. LI-EU
25.
Island
1. Januar 2017
IS
MAK/MCAA
26.
Isle of Man
1. Januar 2017
IM
MAK/MCAA
27.
Italien
1. Januar 2016
IT
AIA-Abk. LI-EU
28.
Japan
1. Januar 2017
JP
MAK/MCAA
29.
Jersey
1. Januar 2017
JE
MAK/MCAA
30.
Kanada
1. Januar 2017
CA
MAK/MCAA
31.
Kroatien
1. Januar 2016
HR
AIA-Abk. LI-EU
32.
Kuwait
1. Januar 2017
KW
MAK/MCAA
33.
Lettland
1. Januar 2016
LV
AIA-Abk. LI-EU
34.
Litauen
1. Januar 2016
LT
AIA-Abk. LI-EU
35.
Luxemburg
1. Januar 2016
LU
AIA-Abk. LI-EU
36.
Malaysia
1. Januar 2017
MY
MAK/MCAA
37.
Malta
1. Januar 2016
MT
AIA-Abk. LI-EU
38.
Mauritius
1. Januar 2017
MU
MAK/MCAA
39.
Mexiko
1. Januar 2017
MX
MAK/MCAA
40.
Monaco
1. Januar 2017
MC
MAK/MCAA
41.
Neuseeland
1. Januar 2017
NZ
MAK/MCAA
42.
Niederlande (exkl. Aruba, Bonaire, Curaçao, Saba, Sint Eustatius und Sint Marteen)
1. Januar 2016
NL
AIA-Abk. LI-EU
43.
Norwegen
1. Januar 2017
NO
MAK/MCAA
44.
Österreich
1. Januar 20162
AT
AIA-Abk. LI-EU
45.
Polen
1. Januar 2016
PL
AIA-Abk. LI-EU
46.
Portugal (inkl. Azoren und
Madeira)
1. Januar 2016
PT
AIA-Abk. LI-EU
47.
Republik Korea (Süd)
1. Januar 2017
KR
MAK/MCAA
48.
Rumänien
1. Januar 2016
RO
AIA-Abk. LI-EU
49.
Saint Vincent und die Grenadinen
1. Januar 2017
VC
MAK/MCAA
50.
San Marino
1. Januar 2017
SM
MAK/MCAA
51.
Schweden
1. Januar 2016
SE
AIA-Abk. LI-EU
52.
Seychellen
1. Januar 2017
SC
MAK/MCAA
53.
Slowakei
1. Januar 2016
SK
AIA-Abk. LI-EU
54.
Slowenien
1. Januar 2016
SI
AIA-Abk. LI-EU
55.
Spanien (inkl. Kanarische Inseln)
1. Januar 2016
ES
AIA-Abk. LI-EU
56.
Südafrika
1. Januar 2017
ZA
MAK/MCAA
57.
Tschechien
1. Januar 2016
CZ
AIA-Abk. LI-EU
58.
Turks- und Caicosinseln
1. Januar 2017
TC
MAK/MCAA
59.
Ungarn
1. Januar 2016
HU
AIA-Abk. LI-EU
60.
Vereinigtes Königreich (exkl. Anguilla, Britische Jungferninseln, Cayman Inseln, Gibraltar, Guernsey, Isle of Man, Jersey, Montserrat, Turks- und Caicosinseln)
1. Januar 2016
GB
AIA-Abk. LI-EU
61.
Zypern
1. Januar 2016
CY
AIA-Abk. LI-EU
Anhang 3
Es wird folgender Anhang 3 eingefügt:
Anhang 3
(Art. 4a Abs. 1 Bst. a und 2)
Selbstauskunft Rechtsträger
Rechtsträger:
 
Stamm-/Kontonummer:
 
Auf Grundlage der abkommensrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem automatischen Informationsaustausch (AIA) ist die _________ (im Folgenden als "Bank"/"Wertpapierfirma" bezeichnet) verpflichtet, die nachfolgenden Informationen des Rechtsträgers einzuholen; der Rechtsträger ist verpflichtet, die entsprechenden Angaben einschliesslich ihrer Änderungen rechtzeitig bekannt zu geben.
Die Angaben dieses Formulars entfalten ohne gegenteilige Bekanntgabe durch den Rechtsträger mit dem Unterschriftsdatum ab der laufenden Meldeperiode ihre Gültigkeit.
1. Identifikation des Rechtsträgers
(Pflichtfelder sind mit einem * gekennzeichnet)
Name/Firmenname:*
 
Land der Gründung:
 
Adresse:*/1
 
Postfach:1
 
Postleitzahl:*
 
Ort:*
 
Land:*
 
Weicht die oben angegebene Adresse von der bisher bei der Bank/Wertpapierfirma dokumentierten Adresse ab, so gilt die Einreichung dieses Formulars gleichzeitig als Mitteilung zur Änderung der bisherigen Adresse für Zwecke der Sorgfaltspflichtverordnung. Bei bestehenden Versandinstruktionen an die bisherige Adresse gelten diese mit der Einreichung dieses Formulars dementsprechend als abgeändert. Bestehende, von der bisherigen Adresse abweichende Versandinstruktionen bleiben hingegen unberührt.
1 Die Angabe von Postfach- oder "per-" bzw. "z.Hd.-" Adressen sind nicht zulässig, es sei denn, sie sind als Adresse im Handelsregister eingetragen.
2. Status des Rechtsträgers
Bitte geben Sie den Status des Rechtsträgers anhand nachfolgender Auswahl an (keine Mehrfachangaben möglich):
Finanzinstitut
□ Einlageninstitut (Depository Institution), Verwahrinstitut (Custodial Institution) oder spezifizierte Versicherungsgesellschaft (Specified Insurance Company)
□ Investmentunternehmen (Investment Entity) eines NICHT teilnehmenden Staates, das von einem anderen Finanzinstitut verwaltet wird2/3
□ Investmentunternehmen (Investment Entity) eines teilnehmenden Staates, das als nicht meldend klassifiziert ist (z.B. Trustee-Documented Trust (TDT))
□ sonstiges Investmentunternehmen (Other Investment Entity)
Aktiver NFE
□ aktiv tätige Gesellschaft, die kein Finanzinstitut ist (z.B. eine Handelsgesellschaft, eine Gesellschaft im produzierenden Gewerbe), ein Holding NFE oder ein Treasury Center
□ einkommensteuerbefreiter, ausschliesslich gemeinnütziger Rechtsträger
□ Rechtsträger, dessen Aktien regelmässig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden, oder verbundener Rechtsträger eines solchen Rechtsträgers oder staatlicher Rechtsträger, internationale Organisation, Zentralbank oder Rechtsträger, der im Alleineigentum einer oder mehrerer der vorgenannten Institutionen steht
□ Start-up NFE oder NFE in Liquidation
Passiver NFE
□ Rechtsträger, der kein Finanzinstitut und kein aktiver NFE ist3
2 Der Rechtsträger gilt als passiver NFE.
3 Es ist zusätzlich das Formular C oder T "Feststellung der letztlich wirtschaftlich berechtigten Person" nach der Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) sowie der jeweilige Ergänzungsteil nach der Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Verordnung) für jede beherrschende Person (Controlling Person) des Rechtsträgers auszufüllen und unterzeichnet bei der Bank/Wertpapierfirma einzureichen.
3. Feststellung steuerrelevanter Angaben
Bitte geben Sie in der nachfolgenden Tabelle sämtliche steuerliche Ansässigkeitsstaaten mit der zugehörigen Steueridentifikationsnummer (Tax Identifikation Number; TIN) des Rechtsträgers an. Erfolgt keine Angabe, so gilt das unter Ziffer 1 angegebene Land als einziger steuerlicher Ansässigkeitsstaat. Auch in diesem Fall ist der Bank/Wertpapierfirma die entsprechende TIN bzw. der Grund für die fehlende TIN bekannt zu geben.
Steuerliche Ansässigkeitsstaaten (vollständige Aufzählung)
TIN
Grund für fehlende TIN
   
   
   
4. Erklärung
Der Rechtsträger nimmt zur Kenntnis, dass er der Bank/Wertpapierfirma bei einer Änderung der in diesem Formular gemachten Angaben innerhalb von 90 Tagen oder zum Ende des Kalenderjahres, je nachdem welcher Zeitpunkt später eintritt, eine neue Selbstauskunft einzureichen hat.
Der Rechtsträger nimmt zur Kenntnis, dass die Bank/Wertpapierfirma verpflichtet sein kann, Informationen über den Rechtsträger sowie Informationen über dessen Geschäftsbeziehung(en) zur Bank/Wertpapierfirma und die beherrschenden Personen (Controlling Persons) des Rechtsträgers an die Steuerverwaltung zur Weiterleitung an die Steuerbehörde des/der steuerlichen Ansässigkeitsstaates/-staaten zu melden, wenn die entsprechenden abkommensrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind.
Der Rechtsträger bestätigt, dass die in diesem Formular gemachten Angaben nach bestem Wissen vollständig und korrekt abgegeben wurden.
Der Rechtsträger nimmt zur Kenntnis, dass die vorsätzliche oder fahrlässige Angabe von falschen Informationen in dieser Selbstauskunft, das Unterlassen einer Mitteilung über eine Änderung der Gegebenheiten oder die Angabe von falschen Informationen im Zusammenhang mit Änderungen der Gegebenheiten nach Art. 29 des AIA-Gesetzes bestraft wird.
Mit der Unterzeichnung dieses Formulars bestätigt der Unterzeichnende, dass er für den Rechtsträger vertretungsbefugt ist.

Ort/Datum

Unterschrift der unterzeichnungsberechtigten Person(en) des Rechtsträgers
 

Name der unterzeichnungsberechtigten Person(en) des Rechtsträgers in Druckbuchstaben
Anhang 4
Es wird folgender Anhang 4 eingefügt:
Anhang 4
(Art. 4a Abs. 1 Bst. b und 2)
Ergänzungsteile für Zwecke einer Selbstauskunft
A. Ergänzungsteil zum Formular zur Feststellung der letztlich wirtschaftlich berechtigten Person von Rechtsträgern nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a SPV (Formular C)
Dieser Ergänzungsteil bezweckt die Feststellung der steuerlichen Ansässigkeit der beherrschenden Personen eines passiven NFE oder eines Investmentunternehmens eines nicht teilnehmenden Staates, das von einem anderen Finanzinstitut verwaltet wird.
Feststellung steuerrelevanter Angaben
Bitte geben Sie in der nachfolgenden Tabelle sämtliche steuerliche Ansässigkeitsstaaten mit der zugehörigen Steueridentifikationsnummer (Tax Identifikation Number; TIN) der in Formular C genannten natürlichen Person an. Erfolgt keine Angabe, so gilt das in Formular C angegebene Land als einziger steuerlicher Ansässigkeitsstaat. Auch in diesem Fall ist der Bank/Wertpapierfirma die entsprechende TIN bzw. der Grund für die fehlende TIN bekannt zu geben, es sei denn, es handelt sich bei der in Formular C genannten natürlichen Person nicht um eine meldepflichtige Person.
Steuerliche Ansässigkeitsstaaten (vollständige Aufzählung)
TIN
Grund für fehlende TIN
   
   
   
Erklärung
Der Rechtsträger nimmt zur Kenntnis, dass er der Bank/Wertpapierfirma bei einer Änderung der in diesem Ergänzungsteil gemachten Angaben innerhalb von 90 Tagen oder zum Ende des Kalenderjahres, je nachdem welcher Zeitpunkt später eintritt, ein Formular zur Feststellung der letztlich wirtschaftlich berechtigten Person von Rechtsträgern nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a SPV (Formular C) gemeinsam mit dem Ergänzungsteil zu diesem SPV-Formular einzureichen hat.
Der Rechtsträger nimmt zur Kenntnis, dass die Bank/Wertpapierfirma verpflichtet sein kann, Informationen über den Rechtsträger sowie Informationen über dessen Geschäftsbeziehung(en) zur Bank/Wertpapierfirma und die beherrschenden Personen (Controlling Persons) des Rechtsträgers an die Steuerverwaltung zur Weiterleitung an die Steuerbehörde des/der steuerlichen Ansässigkeitsstaates/-staaten zu melden, wenn die entsprechenden abkommensrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind.
Der Rechtsträger bestätigt, dass die in diesem Ergänzungsteil gemachten Angaben nach bestem Wissen vollständig und korrekt abgegeben wurden.
Der Rechtsträger nimmt zur Kenntnis, dass die vorsätzliche oder fahrlässige Angabe von falschen Informationen in diesem Ergänzungsteil, das Unterlassen einer Mitteilung über eine Änderung der Gegebenheiten oder die Angabe von falschen Informationen im Zusammenhang mit Änderungen der Gegebenheiten nach Art. 29 des AIA-Gesetzes bestraft wird.
Mit der Unterzeichnung dieses Ergänzungsteils bestätigt der Unterzeichnende, dass er für den Rechtsträger vertretungsbefugt ist.

Ort/Datum

Unterschrift der unterzeichnungsberechtigten Person(en) des Rechtsträgers
 

Name der unterzeichnungsberechtigten Person(en) des Rechtsträgers in Druckbuchstaben
B. Ergänzungsteil zum Formular zur Feststellung der letztlich wirtschaftlich berechtigten Person von Rechtsträgern nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b SPV (Formular T)
Dieser Ergänzungsteil bezweckt die Feststellung der steuerlichen Ansässigkeit der beherrschenden Personen eines passiven NFE oder eines Investmentunternehmens eines nicht teilnehmenden Staates, das von einem anderen Finanzinstitut verwaltet wird.
Feststellung steuerrelevanter Angaben
Bitte geben Sie in der nachfolgenden Tabelle sämtliche steuerliche Ansässigkeitsstaaten mit der zugehörigen Steueridentifikationsnummer (Tax Identifikation Number; TIN) der in Formular T genannten natürlichen Person an. Erfolgt keine Angabe, so gilt das in Formular T angegebene Land als einziger steuerlicher Ansässigkeitsstaat. Auch in diesem Fall ist der Bank/Wertpapierfirma die entsprechende TIN bzw. der Grund für die fehlende TIN bekannt zu geben, es sei denn, es handelt sich bei der in Formular T genannten natürlichen Person nicht um eine meldepflichtige Person.
Steuerliche Ansässigkeitsstaaten (vollständige Aufzählung)
TIN
Grund für fehlende TIN
   
   
   
Erklärung
Der Rechtsträger nimmt zur Kenntnis, dass er der Bank/Wertpapierfirma bei einer Änderung der in diesem Ergänzungsteil gemachten Angaben innerhalb von 90 Tagen oder zum Ende des Kalenderjahres, je nachdem welcher Zeitpunkt später eintritt, ein Formular zur Feststellung der letztlich wirtschaftlich berechtigten Person von Rechtsträgern nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b SPV (Formular T) gemeinsam mit dem Ergänzungsteil zu diesem SPV-Formular einzureichen hat.
Der Rechtsträger nimmt zur Kenntnis, dass die Bank/Wertpapierfirma verpflichtet sein kann, Informationen über den Rechtsträger sowie Informationen über dessen Geschäftsbeziehung(en) zur Bank/Wertpapierfirma und die beherrschenden Personen (Controlling Persons) des Rechtsträgers an die Steuerverwaltung zur Weiterleitung an die Steuerbehörde des/der steuerlichen Ansässigkeitsstaates/-staaten zu melden, wenn die entsprechenden abkommensrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind.
Der Rechtsträger bestätigt, dass die in diesem Ergänzungsteil gemachten Angaben nach bestem Wissen vollständig und korrekt abgegeben wurden.
Der Rechtsträger nimmt zur Kenntnis, dass die vorsätzliche oder fahrlässige Angabe von falschen Informationen in diesem Ergänzungsteil, das Unterlassen einer Mitteilung über eine Änderung der Gegebenheiten oder die Angabe von falschen Informationen im Zusammenhang mit Änderungen der Gegebenheiten nach Art. 29 des AIA-Gesetzes bestraft wird.
Mit der Unterzeichnung dieses Ergänzungsteils bestätigt der Unterzeichnende, dass er für den Rechtsträger vertretungsbefugt ist.

Ort/Datum

Unterschrift der unterzeichnungsberechtigten Person(en) des Rechtsträgers
 

Name der unterzeichnungsberechtigten Person(en) des Rechtsträgers in Druckbuchstaben
C. Ergänzungsteil zum Formular zur Dokumentation der Ausschüttungsempfänger bei diskretionär ausgestalteten und gemeinnützigen oder wohltätigen Rechtsträgern nach Art. 12 SPV (Formular D)
Dieser Ergänzungsteil bezweckt die Feststellung der steuerlichen Ansässigkeit des Ausschüttungsempfängers eines passiven NFE oder eines Investmentunternehmens eines nicht teilnehmenden Staates, das von einem anderen Finanzinstitut verwaltet wird.
Feststellung steuerrelevanter Angaben
Bitte geben Sie in der nachfolgenden Tabelle sämtliche steuerliche Ansässigkeitsstaaten mit der zugehörigen Steueridentifikationsnummer (Tax Identifikation Number; TIN) der in Formular D genannten natürlichen Person an. Erfolgt keine Angabe, so gilt das in Formular D angegebene Land als einziger steuerlicher Ansässigkeitsstaat. Auch in diesem Fall ist der Bank/Wertpapierfirma die entsprechende TIN bzw. der Grund für die fehlende TIN bekannt zu geben, es sei denn, es handelt sich bei der in Formular D genannten natürlichen Person nicht um eine meldepflichtige Person.
Steuerliche Ansässigkeitsstaaten (vollständige Aufzählung)
TIN
Grund für fehlende TIN
   
   
   
Erklärung
Der Rechtsträger nimmt zur Kenntnis, dass er der Bank/Wertpapierfirma bei einer Änderung der in diesem Ergänzungsteil gemachten Angaben innerhalb von 90 Tagen oder zum Ende des Kalenderjahres, je nachdem welcher Zeitpunkt später eintritt, ein Formular zur Dokumentation der Ausschüttungsempfänger bei diskretionär ausgestalteten und gemeinnützigen oder wohltätigen Rechtsträgern nach Art. 12 SPV (Formular D) gemeinsam mit dem Ergänzungsteil zu diesem SPV-Formular einzureichen hat.
Der Rechtsträger nimmt zur Kenntnis, dass die Bank/Wertpapierfirma verpflichtet sein kann, Informationen über den Rechtsträger sowie Informationen über dessen Geschäftsbeziehung(en) zur Bank/Wertpapierfirma und die beherrschenden Personen (Controlling Persons) des Rechtsträgers an die Steuerverwaltung zur Weiterleitung an die Steuerbehörde des/der steuerlichen Ansässigkeitsstaates/-staaten zu melden, wenn die entsprechenden abkommensrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind.
Der Rechtsträger bestätigt, dass die in diesem Ergänzungsteil gemachten Angaben nach bestem Wissen vollständig und korrekt abgegeben wurden.
Der Rechtsträger nimmt zur Kenntnis, dass die vorsätzliche oder fahrlässige Angabe von falschen Informationen in diesem Ergänzungsteil, das Unterlassen einer Mitteilung über eine Änderung der Gegebenheiten oder die Angabe von falschen Informationen im Zusammenhang mit Änderungen der Gegebenheiten nach Art. 29 des AIA-Gesetzes bestraft wird.
Mit der Unterzeichnung dieses Ergänzungsteils bestätigt der Unterzeichnende, dass er für den Rechtsträger vertretungsbefugt ist.

Ort/Datum

Unterschrift der unterzeichnungsberechtigten Person(en) des Rechtsträgers
 

Name der unterzeichnungsberechtigten Person(en) des Rechtsträgers in Druckbuchstaben
II.
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 1. Juli 2017 in Kraft.
2) Art. 3 Bst. a tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   MAK (Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, LGBl. 2016 Nr. 397), MCAA (Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten, LGBl. 2016 Nr. 398), AIA-Abk. LI-EU (Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten, LGBl. 2005 Nr. 111 idF LGBl. 2015 Nr. 354).

2   Im Falle von Österreich ist die erste relevante Meldeperiode 2017.