vom 4. Mai 2017
Das Gesetz vom 22. Oktober 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz; MWSTG), LGBl. 2009 Nr. 330, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 und Abs. 3
2) Der reduzierte Steuersatz von 2,5 % findet Anwendung:
a) auf der Lieferung folgender Gegenstände:
2. Lebensmittel nach dem schweizerischen Lebensmittelgesetz mit Ausnahme alkoholischer Getränke,
3) Für Lebensmittel, die im Rahmen von gastgewerblichen Leistungen abgegeben werden, gilt der Normalsatz. Als gastgewerbliche Leistung gilt die Abgabe von Lebensmitteln, wenn die steuerpflichtige Person sie beim Kunden zubereitet beziehungsweise serviert oder wenn sie für deren Konsum an Ort und Stelle besondere Vorrichtungen bereithält. Werden hingegen die Lebensmittel in Verpflegungsautomaten angeboten, oder sind sie zum Mitnehmen oder zur Auslieferung bestimmt und sind hierfür geeignete organisatorische Massnahmen getroffen worden, so findet der reduzierte Steuersatz Anwendung; diese Ausnahme findet keine Anwendung auf die Abgabe alkoholischer Getränke.
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
78/2014 und
6/2017