vom 4. Mai 2017
Das Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 955a Abs. 1
1) Einsichtnahme, Auszüge, Abschriften oder Zeugnisse von gemäss Art. 990 hinterlegten Akten und Schriftstücken sowie von Anmeldungen und Belegen nicht im Handelsregister eingetragener Stiftungen und Treuhänderschaften oder von Gründungs- und Änderungsanzeigen nicht im Handelsregister eingetragener Stiftungen können nur vom Hinterleger und demjenigen, der hierzu ermächtigt ist, verlangt werden. Vorbehalten bleibt die Bekanntgabe der in Art. 552 § 20 Abs. 2 Ziff. 1 bis 7 und 10 aufgeführten Angaben durch Amtsbestätigung im Sinne von Art. 552 § 20 Abs. 4 an Dritte, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, sowie an inländische Strafverfolgungsbehörden, die Stabsstelle FIU und die Finanzmarktaufsicht (FMA). Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 4. Mai 2017 über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
159/2016 und
13/2017