411.421
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2017 Nr. 182 ausgegeben am 7. Juli 2017
Verordnung
vom 4. Juli 2017
betreffend die Abänderung der Verordnung über den Lehrplan für den Kindergarten, die Primar- und Sekundarschulen
Aufgrund von Art. 8 des Schulgesetzes (SchulG) vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 23. März 1999 über den Lehrplan für den Kindergarten, die Primar- und Sekundarschulen, LGBl. 1999 Nr. 82, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5 Abs. 4
4) Das Schulamt kann Richtlinien über den Umfang und Inhalt des Wahlunterrichts erlassen.
Art. 6d
Islamischer Religionsunterricht
Das Schulamt kann einen Wahlunterricht für Kinder mit islamischem Glaubensbekenntnis organisieren.
Anhang
Die bisherigen Lektionentafeln für die Primarschulen und die Sekundarschulen (1. bis 3. Stufe) im Anhang werden wie folgt ersetzt:
Anhang
Lektionentafel für die Primarschulen
  
KG
Primarschulen
Fachbereiche und
Stufe
 
1
2
3
4
5
Teilbereiche
Pflicht/Wahl
 
P
P
P
P
P
Mensch und Umwelt
1)
1
4
6
7
6
Religion
 
1
2
2
2
2
Lebenskunde
      
Realien
  
2
4
5
4
Haushaltkunde
      
Informatik
      
Sprachen
1)
9
8
8
8
8
Deutsch
 
9
7
6
6
6
Deutsch als Zweitsprache
 
A
A
A
A
A
Englisch
 
2)
13)
2
2
2
Französisch
      
Latein
      
Italienisch
      
Spanisch
      
Gestalten, Musik und Sport
1)
8
9
9
10
11
Technisches Gestalten
 
2
2
2
3
4
Textiles Gestalten
      
Bildnerisches Gestalten
 
1
2
2
2
2
Musik
 
2
2
2
2
2
Sport
 
3
3
3
3
3
Mathematik
1)
5
5
5
5
5
Mathematik
 
5
5
5
5
5
Geometrisches Zeichnen
      
Weiteres Angebot
 
0
0
0
0
0
Angebot der Schule
4)
4)
4)
4)
4)
4)
Total Lektionen pro Woche
 
23
26
28
30
30
P = Pflichtunterricht; A = Angebot
1) Im Kindergartenunterricht integriert.
2) Wird im Ausmass einer Lektion in verschiedene Teilbereiche integriert.
3) Eine zusätzliche Lektion wird in verschiedene Teilbereiche integriert.
4) Wahlunterricht (z.B. Chorgesang, Schulorchester, Schultheater, Sport, Technikförderung, Frühförderung, Hausaufgabenhilfe), insbesondere auch im Zusammenhang mit Eingangs- und Blockzeiten.
Lektionentafel für die 1. bis 3. Stufe der
Sekundarschulen
 
Sekundarschulen
Fachbereiche und
Stufe
1
  
2
  
3
  
Teilbereiche
Pflicht/Wahlpflicht/Wahl
P
WP
W
P
WP
W
P
WP
W
Mensch und Umwelt
9/7/71)
  
9/8/81)
  
10/9/81)
  
Religion und Kultur, katholischer oder evangelischer Religionsunterricht5)
 
2
  
2
  
1/1/21)
 
Lebenskunde
2/1/11)
  
2/1/11)
  
3/2/11)
  
Realien
5
  
6
  
7
 
22)
Haushaltkunde
        
22)
Informatik
2/1/11)
  
1
    
1
Sprachen
8/10/101)
  
9/10/101)
  
9/12/151)
  
Deutsch
5/4/41)
  
5/4/41)
  
5
  
Deutsch als Zweitsprache
A
  
A
  
A
  
Englisch
3
  
4/3/31)
  
4/4/31)
  
Französisch
0/3/31)
 
32)
0/3/31)
 
32)
0/3/31)
 
32)
Latein
      
0/0/41)
 
A3)
Italienisch
        
32)
Spanisch
        
32)
Gestalten, Musik und Sport
10
  
9
  
4/4/61)
3
 
Technisches Gestalten
3
  
3
   
34)
 
Textiles Gestalten
       
34)
 
Bildnerisches Gestalten
2
  
2
  
0/0/21)
34)
 
Musik
1
  
1
  
1
  
Sport
4
  
3
  
3
  
Mathematik
5
  
5
  
5
  
Mathematik
5
  
5
  
5
 
22)/13)
Geometrisches Zeichnen
        
1
Weiteres Angebot
0
  
0
  
0
  
Angebot der Schule
  
2
  
2
  
32)/33)
Stütz-/Förderkurse, Lernbegleitung
  
2
  
2
  
22)/23)
Total Lektionen pro Woche
32
2
 
32
2
 
28/30/34
4/4/5
 
P = Pflichtunterricht; WP = Wahlpflicht; W = Wahl; A = Angebot
1) Oberschule/Realschule/Untergymnasium
2) Gilt nur für die Oberschule.
3) Gilt nur für die Realschule.
4) Wahlpflicht in Ober- und Realschule (mindestens drei Lektionen aus diesem Fachbereich).
5) Einer der Teilbereiche muss gewählt werden.
II.
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 1. August 2017 in Kraft.
2) Die "Lektionentafel für die 1. bis 3. Stufe der Sekundarschulen" im Anhang tritt am 1. August 2018 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef