951.30
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2017 Nr. 205 ausgegeben am 8. August 2017
Gesetz
vom 9. Juni 2017
über die Abänderung des Investmentunternehmensgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Investmentunternehmensgesetz (IUG) vom 2. Dezember 2015, LGBl. 2016 Nr. 45, wird wie folgt abgeändert:
Art. 75
a) bestehende Investmentunternehmen
1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Investmentunternehmen nach dem Gesetz über Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien dürfen ihre Tätigkeit nach Massgabe des bisherigen Rechts bis zum 31. März 2018 weiterhin ausüben.
2) Die Verwaltungsgesellschaft hat spätestens bis zum 31. März 2018 alle Investmentunternehmen, die weder als AIF nach dem AIFMG autorisiert oder zugelassen noch in OGAW nach dem UCITSG umgebildet werden, bei der FMA als Investmentunternehmen nach Art. 17 dieses Gesetzes bescheinigen zu lassen. Ab dem Zeitpunkt der Bescheinigung ist für diese Investmentunternehmen dieses Gesetz anzuwenden. Eine Übertragung auf eine andere Verwaltungsgesellschaft nach diesem Gesetz oder nach dem UCITSG oder einen AIFM nach dem AIFMG hat ebenfalls bis zum 31. März 2018 zu erfolgen.
3) Investmentunternehmen nach dem Gesetz über Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien, die die Voraussetzungen nach Abs. 2 bis zum 31. März 2018 nicht erfüllen, sind nach Massgabe des Gesetzes über Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien zu liquidieren.
Art. 76
b) bestehende Verwaltungsgesellschaften
1) Eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Bewilligung für eine Verwaltungsgesellschaft nach dem Gesetz über Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien bleibt aufrecht, sofern die Verwaltungsgesellschaft bei der FMA spätestens bis zum 31. März 2018 für mindestens ein Investmentunternehmen eine Bescheinigung nach diesem Gesetz beantragt hat.
2) Eine bestehende Verwaltungsgesellschaft nach dem Gesetz über Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien kann bis zum 31. März 2018 bei der FMA einen Antrag auf Zulassung als Verwaltungsgesellschaft nach dem UCITSG oder als AIFM nach dem AIFMG stellen. Ein solcher Antrag hemmt die Frist nach Abs. 3 und Art. 75 Abs. 3.
3) Werden von der Verwaltungsgesellschaft nach dem Gesetz über Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien keine bescheinigte Investmentunternehmen verwaltet, erlischt die bestehende Bewilligung vorbehaltlich Abs. 4 spätestens mit Ablauf der Frist nach Abs. 1. Die Bewilligung erlischt vorbehaltlich Abs. 1 ebenfalls mit rechtskräftiger Ablehnung der Anträge nach Abs. 2 durch die FMA. In beiden Fällen kommt Art. 75 Abs. 3 sinngemäss zur Anwendung.
4) Die FMA kann in den Fällen nach Abs. 3 die Frist nach Abs. 1 ausnahmsweise auf begründeten Antrag der Verwaltungsgesellschaft um höchstens sechs Monate verlängern, soweit der Antrag auf Fristverlängerung spätestens einen Monat vor Ablauf der Frist bei der FMA eingereicht wird.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 23/2017