952.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2017 Nr. 215 ausgegeben am 25. August 2017
Verordnung
vom 22. August 2017
über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung
Aufgrund von Art. 38 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG), LGBl. 2009 Nr. 47, in der Fassung des Gesetzes vom 4. Mai 2017, LGBl. 2017 Nr. 161, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 17. Februar 2009 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtverordnung; SPV), LGBl. 2009 Nr. 98, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 1 Bst. d und i sowie Abs. 2 und 3
1) Diese Verordnung regelt insbesondere:
d) die Risikobewertung, die vereinfachten und verstärkten Sorgfaltspflichten, die Staaten mit strategischen Mängeln, die Delegation und das Outsourcing von Sorgfaltspflichten sowie die globale Überwachung;
i) die Anforderungen an die risikobasierte Aufsicht und das elektronische Meldewesen.
2) Sie dient der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
a) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73);
b) Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1).
3) Sie lässt die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 1781/2006 unberührt.
Art. 2 Abs. 1 Bst. b und g sowie Abs. 3, 4 und 5
1) Als wichtige öffentliche Ämter nach Art. 2 Abs. 1 Bst. h des Gesetzes gelten - soweit es sich nicht bloss um mittlere oder niedrige Funktionen handelt - folgende Funktionen:
b) Parlamentsmitglieder oder Mitglieder vergleichbarer staatlicher Gesetzgebungsorgane;
g) Direktoren, stellvertretende Direktoren und Mitglieder der Leitungsebene sowie vergleichbare Funktionsträger bei internationalen staatlichen Organisationen.
3) Als bekanntermassen nahestehende Personen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. h des Gesetzes gelten natürliche Personen, die:
a) bekanntermassen mit einer politisch exponierten Person gemeinsam an Rechtsträgern wirtschaftlich berechtigt sind oder sonstige enge Geschäftsbeziehungen zu einer politisch exponierten Person unterhalten;
b) alleinig an einem Rechtsträger wirtschaftlich berechtigt sind, der bekanntermassen tatsächlich zum Nutzen einer politisch exponierten Person errichtet wurde.
4) Nicht als politisch exponierte Personen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. h des Gesetzes gelten Personen mit wichtigen öffentlichen Ämtern im Inland in ihrer Funktion als:
a) Mitglied des Stiftungsrates, Verwaltungsrates bzw. des Treunehmers; oder
b) Protektor im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 oder 3.
5) Die FMA legt das Nähere über Massnahmen zur Bestimmung von politisch exponierten Personen in einer Richtlinie fest.
Art. 3 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. a Einleitungssatz, b Einleitungssatz, Bst. d bis i und Abs. 3 bis 6
Wirtschaftlich berechtigte Personen und Ausschüttungsempfänger
1) Als wirtschaftlich berechtigt gelten:
a) bei Körperschaften, einschliesslich körperschaftlich strukturierten Anstalten oder Treuunternehmen, sowie Gesellschaften ohne Persönlichkeit:
b) bei Stiftungen, Treuhänderschaften sowie stiftungsähnlich strukturierten Anstalten oder Treuunternehmen:
d) bei inländischen Gebietskörperschaften oder Behörden: der Rechtsträger;
e) bei der Liechtensteinischen Post Aktiengesellschaft, die als direkter Vertragspartner im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelt: der Rechtsträger;
f) bei Banken, Wertpapierfirmen, Fondshandelsplattformen, Zentralverwahrern und Versicherungsunternehmen, die als direkte Vertragspartner im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handeln: der Rechtsträger;
g) bei Einrichtungen nach Bst. f, die den Anforderungen nach Art. 14 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes entsprechen und als direkte Vertragspartner im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handeln: der Rechtsträger;
h) bei Begünstigten im Sinne von Abs. 1 Bst. b Ziff. 4, zu denen der Vertragspartner den Nachweis erbringt, dass es sich um einen Rechtsträger im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes handelt: der Rechtsträger;
i) bei steuerbefreiten Einrichtungen der betrieblichen Vorsorge mit Sitz im EWR oder der Schweiz, die als direkte Vertragspartner im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handeln: der Rechtsträger.
3) Bei Vereinen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die gemeinnützige oder wohltätige Zwecke nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes erfüllen, sind die natürlichen Personen des leitenden Organs unter Verwendung des Formulars C nach Anhang 1 festzuhalten.
4) Bei Anteilen oder Stimmrechten, die direkt oder indirekt von Rechtsträgern gehalten werden, deren Beteiligungspapiere an einem geregelten Markt kotieren, der dem EWR-Recht entsprechenden Offenlegungspflichten oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt, die angemessene Transparenz der Informationen über die Eigentumsverhältnisse gewährleisten, kann auf die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen verzichtet werden.
5) Bei Stockwerkeigentümergemeinschaften, im Grundbuch eingetragenen Miteigentümergemeinschaften sowie weiteren Rechtsverhältnissen mit ähnlichem Zweck kann auf die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen verzichtet werden.
6) Bei der Feststellung der Ausschüttungsempfänger gilt Abs. 1 bis 5 sinngemäss. Bei Ausschüttungsempfängern, zu denen der Vertragspartner den Nachweis erbringt, dass es sich um einen Rechtsträger im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes handelt, ist die Feststellung des Rechtsträgers ausreichend.
Art. 4
Aufgehoben
Art. 6
Grundsatz
1) Bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung oder Abwicklung einer gelegentlichen Transaktion stellt der Sorgfaltspflichtige die Identität des Vertragspartners fest und überprüft diese, indem er Einsicht in ein beweiskräftiges Dokument (Original oder echtheitsbestätigte Kopie) des Vertragspartners nimmt und folgende Angaben erhebt und dokumentiert:
a) für natürliche Personen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitzadresse, Wohnsitzstaat und Staatsangehörigkeit;
b) für Rechtsträger: Name oder Firma, Rechtsform, Sitzadresse, Sitzstaat, Gründungsdatum, gegebenenfalls Ort und Datum des Handelsregistereintrages sowie die Namen der für den Rechtsträger im Verhältnis zum Sorgfaltspflichtigen formell handelnden Organe oder Trustees.
2) Der Sorgfaltspflichtige hat die Dokumentation nach Abs. 1 zu unterschreiben und zu datieren.
3) Die Sorgfaltspflichtigen stellen sicher, dass jede Person, die angibt, für den Vertragspartner zu handeln, hierzu ermächtigt ist. Die Sorgfaltspflichtigen stellen die Identität solcher Personen durch Dokumentation der Angaben nach Abs. 1 Bst. a fest und überprüfen diese mittels Einsichtnahme in ein beweiskräftiges Dokument (Original oder echtheitsbestätigte Kopie) oder mittels Echtheitsbestätigung der Unterschrift (Art. 9).
Art. 7 Abs. 1
1) Für natürliche Personen gilt als beweiskräftiges Dokument ein gültiger amtlicher Ausweis mit Fotografie, insbesondere ein Reisedokument (Pass, Identitätskarte) oder Führerausweis. Ein Reisedokument ist gültig, wenn es im Zeitpunkt der Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners zur Einreise in das Fürstentum Liechtenstein berechtigt.
Art. 9 Bst. b
Die Bestätigung über die Echtheit der Kopie eines beweiskräftigen Dokuments oder über die Echtheit einer Unterschrift kann ausgestellt werden durch:
b) einen anderen Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis i des Gesetzes, einen Rechtsanwalt, einen Treuhänder, einen Wirtschaftsprüfer oder einen Vermögensverwalter, der der Richtlinie (EU) 2015/849 oder einer gleichwertigen Regelung und einer Aufsicht untersteht; oder
Art. 10 Abs. 1 und 2
1) Aufgehoben
2) Bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung oder Abwicklung einer gelegentlichen Transaktion erstellen die Sorgfaltspflichtigen eine Kopie des Originals oder der echtheitsbestätigten Kopie des beweiskräftigen Dokuments nach Art. 7 oder 8 und bestätigen darauf, das Original oder die echtheitsbestätigte Kopie eingesehen zu haben, und nehmen die Kopie unterzeichnet und datiert zu den Sorgfaltspflichtakten.
Art. 11
Schriftliche Erklärung des Vertragspartners
1) Die Sorgfaltspflichtigen müssen zur Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person die Angaben nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a erheben und dokumentieren. Die Dokumentation ist zu datieren.
2) Neben den Pflichten nach Art. 7 bis Art. 7b des Gesetzes müssen sich die Sorgfaltspflichtigen die Richtigkeit der Angaben nach Abs. 1 durch den Vertragspartner oder eine durch diesen bevollmächtigte Person durch Unterschrift oder Verwendung einer sicheren elektronischen Signatur nach Art. 2 Abs. 1 Bst. d oder Art. 24 Abs. 3 des Signaturgesetzes (SigG) bestätigen lassen.
3) Die Sorgfaltspflichtigen dürfen sich zur Erfüllung der Pflicht nach Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes nicht ausschliesslich auf die in Registern mit Angaben zu den wirtschaftlich berechtigten Personen enthaltenen Informationen verlassen.
4) Bei Sammelkonten, -depots oder -policen haben die Sorgfaltspflichtigen keine Bestätigung im Sinne von Abs. 2 vom Vertragspartner zu verlangen. Sie müssen aber eine vollständige Liste der wirtschaftlich berechtigten Personen führen sowie sich jede Mutation unverzüglich mitteilen lassen. Bei kollektiven Risiko-Lebensversicherungen ist - abhängig vom individuellen Risiko - eine jährliche Mitteilung ausreichend, wenn dadurch trotzdem eine risikoadäquate Überwachung sichergestellt ist. Die Liste hat die entsprechenden Angaben nach Abs. 1 zu jeder wirtschaftlich berechtigten Person zu enthalten.
Art. 11a Abs. 3 und 4
3) Die Feststellung der Ausschüttungsempfänger nach Art. 7a Abs. 2 des Gesetzes ist unter Verwendung des Formulars D nach Anhang 2 zu dokumentieren.
4) Ist die nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 zu erfassende Person innerhalb von zehn Jahren vor dem Zeitpunkt der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung oder Abwicklung von gelegentlichen Transaktionen bereits verstorben, so ist deren Identität unter Verwendung eines von der FMA zur Verfügung gestellten Formulars festzustellen; bei einem Ableben vor mehr als zehn Jahren ist die Feststellung der betreffenden Person im Geschäftsprofil ausreichend.
Art. 12
Aufgehoben
Art. 13
Aufgehoben
Überschrift vor Art. 14
3. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 14
Sicherungsmassnahmen bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen ohne persönliche Kontakte
1) Bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen ohne persönliche Kontakte kann die persönliche Feststellung und Überprüfung der Identität nach Art. 6 und 11 durch geeignete Sicherungsmassnahmen ersetzt werden.
2) Die FMA legt das Nähere über die Sicherungsmassnahmen nach Abs. 1 in einer Wegleitung fest.
Überschrift vor Art. 15
Aufgehoben
Art. 15 Abs. 3
3) Wird bei einem bestehenden Versicherungsvertrag der Versicherungsnehmer - insbesondere infolge einer Abtretung - durch einen anderen Versicherungsnehmer ersetzt, so sind die Identität des Vertragspartners und der wirtschaftlich berechtigten Person erneut festzustellen und zu überprüfen.
Art. 16
Korrespondenzbankbeziehungen
1) Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis i des Gesetzes, die für entsprechende Respondenzinstitute aus Drittstaaten Korrespondenzbankdienstleistungen erbringen, müssen sich im Falle von Durchlaufkonten vergewissern, dass das Respondenzinstitut:
a) die Identität der Personen, die direkten Zugang zu den Konten des Respondenzinstituts haben, überprüft hat;
b) die Sorgfaltspflichten gegenüber diesen Personen kontinuierlich erfüllt hat; und
c) in der Lage ist, auf Ersuchen des Sorgfaltspflichtigen entsprechende Daten in Bezug auf diese Sorgfaltspflichten vorzulegen.
2) Bei der Einholung von Informationen zur Bewertung des Rufs des Respondenzinstituts nach Art. 11 Abs. 5 Bst. a des Gesetzes ist auch zu berücksichtigen, ob das Respondenzinstitut bereits Gegenstand von Ermittlungen oder Aufsichtsmassnahmen im Zusammenhang mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung war.
Art. 17
Aufgehoben
Art. 18 Abs. 2 und 3
2) Abweichend von Abs. 1 können die Sorgfaltspflichtigen die Überprüfung der Identität des Vertragspartners oder der wirtschaftlich berechtigten Person nach Aufnahme einer Geschäftsbeziehung abschliessen, wenn dies für die Aufrechterhaltung des normalen Geschäftsverkehrs notwendig ist und ein geringes Risiko für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung nach Art. 10 des Gesetzes besteht. In diesem Fall muss der Sorgfaltspflichtige die Überprüfung so bald wie möglich nach dem ersten Kontakt durchführen und sicherstellen, dass in der Zwischenzeit keine Vermögensabflüsse stattfinden.
3) Abweichend von Abs. 1 können die Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes die Eröffnung eines Bankkontos - einschliesslich Konten, über die Wertpapiertransaktionen durchgeführt werden können - vornehmen, sofern ausreichende Sicherungsmassnahmen getroffen wurden, die gewährleisten, dass Transaktionen (einschliesslich Zahlungseingänge und -ausgänge) erst durchgeführt werden, wenn die Sorgfaltspflichten nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b des Gesetzes vollständig erfüllt sind.
Art. 19 Einleitungssatz
Bestätigungen nach Art. 11 Abs. 2 können auch von juristischen Personen unter Verwendung von sicheren elektronischen Signaturen abgegeben werden, sofern:
Art. 20 Abs. 1 Bst. c und d sowie Abs. 3
1) Das Geschäftsprofil nach Art. 8 des Gesetzes hat die folgenden Angaben zu enthalten:
c) Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte;
d) wirtschaftlicher Hintergrund des Gesamtvermögens, einschliesslich Beruf und Geschäftstätigkeit des effektiven Einbringers der Vermögenswerte; und
3) Der Sorgfaltspflichtige hat die Angaben nach Abs. 1 zu dokumentieren. Die Dokumentation ist zu datieren und zu unterzeichnen.
Art. 21 Abs. 1a und 2
1a) Die Sorgfaltspflichtigen haben ab einer Gesamtzahl von 100 verwalteten Geschäftsbeziehungen ein informatikgestütztes System zur Ermittlung von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit politisch exponierten Personen zu verwenden.
2) Setzen die Sorgfaltspflichtigen bei der Ermittlung von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit politisch exponierten Personen kein informatikgestütztes System als Hilfe ein, so haben sie deren Ermittlung durch ein anderes angemessenes Risiko-Management-System sicherzustellen.
Art. 22 Abs. 1
1) Einfache Abklärungen nach Art. 9 Abs. 3 des Gesetzes dienen der Plausibilisierung von Sachverhalten oder Transaktionen, die vom Geschäftsprofil abweichen. Der Sorgfaltspflichtige hat in diesem Zusammenhang diejenigen Informationen zu beschaffen, auszuwerten und zu dokumentieren, die geeignet sind, den Hintergrund solcher Sachverhalte oder Transaktionen nachvollziehbar und verständlich zu machen.
Überschrift vor Art. 22a
D. Risikobewertung sowie vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten
Art. 22a
Risikobewertung
1) Die Zuordnung der Geschäftsbeziehungen und Transaktionen nach Art. 9a Abs. 4 des Gesetzes muss dem aktuellen Risiko Rechnung tragen.
2) Die Risikobewertung ist so zu dokumentieren, dass sie fachkundigen Dritten ein zuverlässiges Urteil über die individuellen Risiken und über die Anwendung der vereinfachten und verstärkten Sorgfaltspflichten ermöglicht. Im Übrigen findet Art. 28 Anwendung.
3) Eine Aktualisierung der Risikobewertung nach Art. 9a Abs. 1 und 3 des Gesetzes hat in regelmässigen Abständen - mindestens jedoch einmal alle drei Jahre - zu erfolgen. Darüber hinaus ist die Risikobewertung zusätzlich jeweils bei relevanten risikoverändernden Ereignissen zu aktualisieren.
Art. 22b
Vereinfachte Sorgfaltspflichten
1) Haben die Sorgfaltspflichtigen ein geringes Risiko in Bezug auf Geldwäscherei, organisierte Kriminalität und Terrorismusfinanzierung nach Art. 10 des Gesetzes festgestellt, kann auf die Bestätigung auf der Kopie des beweiskräftigen Dokuments nach Art. 10 Abs. 2 verzichtet werden, sofern die Feststellung und Überprüfung der Identität durch das Ergreifen anderer Massnahmen gewährleistet ist. Weitere Massnahmen nach Anhang 1 Abschnitt B des Gesetzes bleiben unberührt.
2) Haben die Sorgfaltspflichtigen ein geringes Risiko in Bezug auf Geldwäscherei, organisierte Kriminalität und Terrorismusfinanzierung nach Art. 10 des Gesetzes festgestellt, und handelt es sich beim Vertragspartner um eine natürliche Person, kann auf die Schriftlichkeit der Erklärung des Vertragspartners zur Identität der wirtschaftlich berechtigten Person im Sinne von Art. 11 verzichtet werden. In diesen Fällen ist die Identität der wirtschaftlich berechtigten Person auf eine andere angemessene Weise festzustellen.
3) Bei der Zeichnung von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen nach dem UCITSG und AIFMG durch eine Bank, eine Fondshandelsplattform oder einen Zentralverwahrer (zeichnendes Institut), die bzw. der den Anforderungen nach Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes entspricht und als direkter Vertragspartner im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung handelt, kann die Pflicht nach Art. 7 Abs. 1 und 2 des Gesetzes dadurch erfüllt werden, indem der Sorgfaltspflichtige:
a) die Identität des zeichnenden Instituts anhand eines Anteilsregisters oder eines Zeichnungsscheins feststellt;
b) risikobasierte Massnahmen unternimmt, um sich zu versichern, dass das Risiko in Bezug auf Geldwäscherei, organisierte Kriminalität und Terrorismusfinanzierung basierend auf der Beurteilung des Kunden-, Produkt- und Länderrisikos gering ist; und
c) die internen Kontroll- und Überwachungsmassnahmen des zeichnenden Instituts prüft, um sich zu vergewissern, dass das zeichnende Institut bei seinen eigenen Kunden risikobasierte und angemessene Sorgfaltspflichten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes wahrnimmt.
4) Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes können bei einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit einer Zulassung nach dem Rechtsanwaltsgesetz sowie Rechtsagenten im Sinne von Art. 108 des Rechtsanwaltsgesetzes die Pflicht nach Art. 7 Abs. 1 und 2 des Gesetzes dadurch erfüllen, indem der Rechtsanwalt oder Rechtsagent in einer schriftlichen Erklärung bestätigt, dass die Konten oder Depots ausschliesslich einem der folgenden Zwecke dienen:
a) Abwicklung und gegebenenfalls damit verbundene kurzfristige Anlage von Gerichtskostenvorschüssen, Kautionen, öffentlich-rechtlichen Abgaben (Kennzeichnung: z.B. "Gerichtskostenvorschüsse, Kautionen, öffentlich-rechtliche Abgaben");
b) Hinterlegung und gegebenenfalls damit verbundene Anlage von Vermögenswerten aus einer hängigen Erbteilung oder Willensvollstreckung (Kennzeichnung: z.B. "Erbschaft" oder "Erbteilung");
c) Hinterlegung/Anlage von Vermögenswerten aus einer hängigen Güterausscheidung im Rahmen einer Ehescheidung oder -trennung (Kennzeichnung: z.B. "Güterausscheidung Ehescheidung");
d) Sicherheitshinterlegung/Anlage von Vermögenswerten in zivilrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Kennzeichnung: z.B. "Sperrdepot Aktienkauf", "Sicherheitshinterlegung Unternehmerkaution", "Sicherheitshinterlegung Grundstücksgewinnsteuer");
e) Hinterlegung/Anlage von Vermögenswerten in zivilrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor ordentlichen Gerichten oder Schiedsgerichten und in Verfahren des Zwangsvollstreckungsrechts (Kennzeichnung: z.B. "Vorschüsse", "Sicherstellung Gerichtskaution", "Konkursmasse", "Schiedsgerichtsverfahren").
5) Der Sorgfaltspflichtige hat die Konten oder Depots nach Abs. 4 entsprechend zu kennzeichnen.
Überschrift vor Art. 23
Aufgehoben
Art. 23
Verstärkte Sorgfaltspflichten bei politisch exponierten Personen
Sorgfaltspflichtige müssen bei Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen fortlaufend verstärkte Sorgfaltspflichten anwenden. Die FMA regelt das Nähere in einer Richtlinie.
Art. 23a
Staaten mit strategischen Mängeln
Staaten mit strategischen Mängeln im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. u des Gesetzes sind in Anhang 4 aufgeführt.
Überschrift vor Art. 24
E. Delegation und Outsourcing von Sorgfaltspflichten sowie globale Überwachung
Art. 24 Abs. 1 Bst. b sowie Abs. 3 bis 5
1) Lässt der Sorgfaltspflichtige die Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners, der wirtschaftlich berechtigten Person oder die Erstellung des Geschäftsprofils durch einen Delegierten im Sinne von Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes vornehmen, muss:
b) der Delegierte mit seiner Unterschrift bestätigen, dass:
1. die im Rahmen der Feststellung und Überprüfung erstellten Kopien mit den Originalen oder echtheitsbestätigten Kopien übereinstimmen; und
2. die im Rahmen der Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person einzuholende schriftliche Erklärung vom Vertragspartner oder von einer von diesem bevollmächtigten Person stammt.
3) Die Subdelegation durch die Delegierten ist ausgeschlossen.
4) Ein Sorgfaltspflichtiger nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis i des Gesetzes genügt den Anforderungen nach Art. 14 Abs. 1 Bst. a oder Bst. b Ziff. 1 und 2 des Gesetzes und nach Abs. 1 durch seine gruppenweit anwendbaren Strategien und Verfahren nach Art. 16 des Gesetzes, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) der Sorgfaltspflichtige zieht Informationen eines Delegierten heran, der derselben Gruppe angehört;
b) die in dieser Gruppe angewandten Sorgfaltspflichten, Dokumentationspflichten und Pflichten betreffend die interne Organisation stehen mit der Richtlinie (EU) 2015/849, dem Sorgfaltspflichtgesetz und dieser Verordnung oder einer gleichwertigen Regelung in Einklang; und
c) die effektive Umsetzung der unter Bst. b genannten Anforderungen wird auf Gruppenebene von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats oder des Drittstaats beaufsichtigt.
5) In Fällen des Abs. 4 dürfen die Sorgfaltspflichtigen für die Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners und der wirtschaftlich berechtigten Person nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b des Gesetzes Kopien der innerhalb der Gruppe eingeholten Dokumente verwenden.
Art. 24a Abs. 1 Bst. b und d, Abs. 1a Bst. d und e, Abs. 3 und 3a
1) Die risikoadäquate Überwachung der Geschäftsbeziehung nach Art. 5 Abs. 1 Bst. d des Gesetzes kann, soweit die Erfüllung der Pflichten nach dem Gesetz und dieser Verordnung gewährleistet ist, ausschliesslich durch Outsourcing-Dienstleister für den Sorgfaltspflichtigen wahrgenommen werden, wenn:
b) der Outsourcing-Dienstleister:
1. ein anderer Sorgfaltspflichtiger nach dem Gesetz ist; oder
2. eine in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder Drittstaat ansässige natürliche oder juristische Person nach Art. 14 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes ist;
d) vertraglich festgelegt ist, dass folgende Unterlagen mindestens quartalsweise an den Sorgfaltspflichtigen im Fürstentum Liechtenstein zu übermitteln sind:
1. Unterlagen, aus welchen sich sämtliche Transaktionen und der Vermögensstand ergeben; und
2. die Dokumentation über vorgenommene einfache Abklärungen nach Art. 9 Abs. 3 des Gesetzes;
1a) Die Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners und der wirtschaftlich berechtigten Person sowie die Erstellung des Geschäftsprofils nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a bis c des Gesetzes kann, soweit die Erfüllung der Pflichten nach dem Gesetz und dieser Verordnung gewährleistet ist, durch Outsourcing-Dienstleister für den Sorgfaltspflichtigen wahrgenommen werden, wenn:
d) der Outsourcing-Dienstleister die ihm übertragenen Aufgaben nicht auf einen Dritten überträgt; und
e) der Outsourcing-Dienstleister nicht in einem Staat mit strategischen Mängeln nach Art. 2 Abs. 1 Bst. u des Gesetzes niedergelassen ist.
3) Die Aufsichtsbehörde kann dem Sorgfaltspflichtigen verbieten, die risikoadäquate Überwachung, die Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners und der wirtschaftlich berechtigten Person sowie die Erstellung des Geschäftsprofils auszulagern oder eine solche Auslagerung fortzuführen.
3a) Aufgehoben
Art. 25 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 2 und 3
1) Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis i des Gesetzes haben zur globalen Überwachung der mit Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung verbundenen Risiken nach Art. 16 des Gesetzes insbesondere sicherzustellen, dass:
2) Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis i des Gesetzes, die Teil einer in- oder ausländischen Gruppe bilden, müssen der internen Revision und der externen Revisionsstelle der Gruppe im Bedarfsfall Zugang zu Informationen über bestimmte Geschäftsbeziehungen gewähren, soweit dies zur globalen Überwachung der mit Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung verbundenen Risiken notwendig ist.
3) Aufgehoben
Art. 26 Abs. 4
4) Die Anhaltspunkte für Geldwäscherei, organisierte Kriminalität und Terrorismusfinanzierung sind im Anhang 3 aufgeführt.
Art. 27 Abs. 1 Bst. abis und cbis
1) Die Sorgfaltspflichtakten enthalten insbesondere die zur Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung erstellten und beigezogenen Unterlagen und Belege. Sie müssen insbesondere beinhalten:
abis) im Falle des Art. 3 Abs. 1 Bst. d bis i, Abs. 3 und 4 den Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen erfüllt sind;
cbis) den Grund für die Anwendung vereinfachter oder verstärkter Sorgfaltspflichten nach Art. 10 und 11 des Gesetzes.
Art. 28 Abs. 6
6) Dem Sorgfaltspflichtbeauftragten, dem Untersuchungsbeauftragten sowie dem nach Art. 22 Abs. 1 des Gesetzes verantwortlichen Mitglied der Leitungsebene ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben jederzeit Zugang zu den Sorgfaltspflichtunterlagen zu gewähren.
Art. 29 Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz
Elektronische Aufzeichnungen
1) Werden Aufzeichnungen elektronisch geführt, so sind ihnen folgende Angaben beizufügen:
Art. 30
Aufgehoben
Art. 31 Abs. 2 Bst. cbis, e bis h und k sowie Abs. 3
2) Sie regeln darin insbesondere:
cbis) die Sicherstellung der Aktualisierung des Geschäftsprofils;
e) welche Faktoren sie zur Ermittlung von Risiken nach Art. 9a Abs. 1 und 2 des Gesetzes und Art. 22a dieser Verordnung anwenden;
f) mit welchen Kontroll- und Überwachungsmassnahmen nach Art. 9a Abs. 5 des Gesetzes sie den identifizierten Risiken begegnen;
g) die Fälle, in denen die Leitungsebene informiert werden muss;
h) die Grundzüge der Aus- und Weiterbildung der Beschäftigten, die an Geschäftsbeziehungen mitwirken;
k) angemessene Prüfmassnahmen, die bei der Einstellung neuer Beschäftigter anzuwenden sind, um hohe Standards in Bezug auf deren Zuverlässigkeit und Integrität zu gewährleisten. Die Dokumentation kann auch in anderen geeigneten internen Dokumenten erfolgen.
3) Die Weisungen sind durch die Leitungsebene zu erlassen.
Art. 32
Aus- und Weiterbildung
Die Sorgfaltspflichtigen sorgen für eine aktuelle und umfassende Aus- und Weiterbildung der Beschäftigten, die an Geschäftsbeziehungen mitwirken. Dabei müssen Kenntnisse über die Vorschriften zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung sowie Kenntnisse über das Datenschutzrecht vermittelt werden, insbesondere:
a) die sich aus dem Gesetz und dieser Verordnung ergebenden Pflichten;
b) die massgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuches;
c) die internen Weisungen nach Art. 31;
d) Kenntnisse, die es den Beschäftigten ermöglichen, Transaktionen, die möglicherweise mit Geldwäscherei, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten;
e) die massgeblichen Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung.
Art. 33
Aufgaben der Ansprechperson
1) Die Ansprechperson stellt den Kontakt zwischen dem Sorgfaltspflichtigen und der Aufsichtsbehörde sicher.
2) Die Einsetzung und der Wechsel der Ansprechperson sind der Aufsichtsbehörde umgehend mitzuteilen.
Art. 34
Aufgaben des Sorgfaltspflichtbeauftragten
Der Sorgfaltspflichtbeauftragte:
a) unterstützt und berät die Leitungsebene bei der Umsetzung der Sorgfaltspflichtgesetzgebung und der Ausgestaltung der damit zusammenhängenden internen Organisation, ohne ihr die Verantwortung dafür abzunehmen;
b) bereitet die internen Weisungen (Art. 31) vor;
c) plant und überwacht die interne Aus- und Weiterbildung der Beschäftigten, die an Geschäftsbeziehungen mitwirken (Art. 32); und
d) erstellt jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit.
Art. 35 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2
1) Der Untersuchungsbeauftragte sorgt für die Einhaltung des Gesetzes, dieser Verordnung sowie der internen Weisungen. Zu diesem Zweck führt er interne Kontrollen durch. Insbesondere hat er zu prüfen, ob:
d) allfälligen Begehren von zuständigen inländischen Behörden vollständig innert angemessener Frist nachgekommen werden kann.
2) Der Untersuchungsbeauftragte verfasst über die Prüfung einen Bericht und leitet diesen der Leitungsebene und dem Sorgfaltspflichtbeauftragten weiter.
Art. 36
Besondere Bestimmungen für Sorgfaltspflichtbeauftragte, Untersuchungsbeauftragte und Mitglieder der Leitungsebene
1) Der Sorgfaltspflichtbeauftragte, der Untersuchungsbeauftragte und das nach Art. 22 Abs. 1 des Gesetzes verantwortliche Mitglied der Leitungsebene müssen über fundierte Kenntnisse in Fragen der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung und über das Datenschutzrecht verfügen sowie die aktuellen Entwicklungen in diesen Bereichen kennen.
2) Das verantwortliche Mitglied der Leitungsebene ist mit ausreichenden Befugnissen auszustatten.
3) Die Aufgaben des Sorgfaltspflichtbeauftragten und des Untersuchungsbeauftragten können auch entsprechend qualifizierten internen oder externen Personen oder Fachstellen übertragen werden.
4) Sorgfaltspflichtbeauftragte und Untersuchungsbeauftragte bleiben auch im Falle der Delegation ihrer Aufgaben für die ordnungsgemässe Wahrnehmung ihrer Funktionen verantwortlich.
5) Die Einsetzung und der Wechsel der in Abs. 1 genannten Funktionsträger sind der Aufsichtsbehörde umgehend mitzuteilen.
Überschriften vor Art. 37
V. Aufsicht
A. Risikobasierte Aufsicht
Art. 37
Risikoprofil
1) Die Aufsichtsbehörde hat bei der Erstellung des Risikoprofils nach Art. 23a Abs. 2 des Gesetzes insbesondere die nachfolgenden Faktoren zu berücksichtigen, wobei für die Risikobeurteilung jeweils die Gesamtschau sämtlicher Faktoren ausschlaggebend ist:
a) vom Sorgfaltspflichtigen angebotene Produkte und Dienstleistungen;
b) Grösse des Sorgfaltspflichtigen in Bezug auf die:
1. Anzahl der Beschäftigten, die an Geschäftsbeziehungen mitwirken; und
2. Anzahl der Geschäftsbeziehungen (Saldo, neue und beendete) nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes;
c) Anzahl der Geschäftsbeziehungen mit vereinfachten Sorgfaltspflichten nach Art. 10 des Gesetzes einschliesslich der Angabe zur Art der geringeren Risiken;
d) Anzahl der Geschäftsbeziehungen mit verstärkten Sorgfaltspflichten nach Art. 11 des Gesetzes einschliesslich der Angabe zur Art der erhöhten Risiken;
e) Staatsangehörigkeit und Anzahl der politisch exponierten Personen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. h und Art. 11 Abs. 4 des Gesetzes, mit denen Geschäftsbeziehungen unterhalten werden;
f) Anzahl der Geschäftsbeziehungen, bei denen die Mitglieder des leitenden Organs als wirtschaftlich berechtigte Personen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 festgestellt wurden;
g) Anzahl der Geschäftsbeziehungen nach Art. 35a des Gesetzes und Höhe der betroffenen Vermögenswerte;
h) Ergebnisse vergangener Kontrollen nach Art. 24 und 25 des Gesetzes insbesondere unter Berücksichtigung:
1. der Ausgestaltung der risikoadäquaten Überwachung nach Art. 9 des Gesetzes;
2. der Risikobewertung des Sorgfaltspflichtigen nach Art. 9a des Gesetzes;
3. der Ausgestaltung der internen Organisation nach Art. 21 und 22 des Gesetzes;
4. der Art und Anzahl von Beanstandungen, Verstössen und Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nach Art. 40; und
5. der Berichte nach Art. 34 und 35 über die Tätigkeit des Sorgfaltspflichtbeauftragten und Untersuchungsbeauftragten;
i) Aufsichtsmassnahmen nach Art. 28 des Gesetzes;
k) Vergehen und Übertretungen nach Art. 30 des Gesetzes;
l) Verwaltungsübertretungen nach Art. 31 des Gesetzes;
m) Branchenrisiko, welches durch die nationale Risikoanalyse nach Art. 29c des Gesetzes definiert wird.
2) Bei Banken und Zweigstellen ausländischer Banken sind neben den Faktoren nach Abs. 1 folgende Faktoren zu berücksichtigen:
a) das jeweilige Gesamtvolumen der Bareingänge und -ausgänge sowie der unbaren Zahlungseingänge und -ausgänge pro Jahr unter Berücksichtigung des Wohnsitzes oder Sitzes des Vertragspartners;
b) Wohnsitz der effektiven Einbringer bzw. der wirtschaftlich berechtigten Personen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. e des Gesetzes in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und Bst. b Ziff. 1 dieser Verordnung;
c) Anzahl und Art der Geschäftsbeziehungen nach Art. 13 des Gesetzes;
d) Anzahl der Geschäftsbeziehungen nach Art. 35 des Gesetzes und Höhe der betroffenen Vermögenswerte;
e) Höhe der verwalteten Kundenvermögen nach Wohnsitz oder Sitz des Vertragspartners; und
f) Anzahl der Geschäftsbeziehungen mit Fonds und Gesamtvolumen der darin enthaltenen Vermögenswerte.
3) Bei Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. d des Gesetzes sind neben den Faktoren nach Abs. 1 folgende Faktoren zu berücksichtigen:
a) Anzahl Lebensversicherungspolicen mit Einmalprämien sowie deren Anteil am Gesamtprämienvolumen;
b) Anzahl Lebensversicherungspolicen mit illiquiden Vermögenswerten;
c) Anzahl (Teil-)Rückkäufe pro Jahr sowie deren Gesamtvolumen;
d) Anzahl Versicherungsnehmerwechsel bei bestehenden Lebensversicherungspolicen pro Jahr; und
e) Wohnsitz der natürlichen Personen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. c.
4) Bei Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. k des Gesetzes sind neben den Faktoren nach Abs. 1 folgende Faktoren zu berücksichtigen:
a) Wohnsitz der effektiven Einbringer bzw. der wirtschaftlich berechtigten Personen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. e des Gesetzes in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und Bst. b Ziff. 1 dieser Verordnung;
b) Anzahl der Geschäftsbeziehungen mit Inhaberpapieren;
c) Anzahl der Geschäftsbeziehungen, in denen externe natürliche oder juristische Personen auf Bankebene über ein Einzelzeichnungsrecht oder Kollektivzeichnungsrechte untereinander verfügen; und
d) Anzahl der Geschäftsbeziehungen, in denen externe natürliche oder juristische Personen auf Organebene über ein Einzelzeichnungsrecht oder Kollektivzeichnungsrechte untereinander verfügen.
5) Bei Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. l des Gesetzes sind neben den Faktoren nach Abs. 1 folgende Faktoren zu berücksichtigen:
a) Anzahl der im vergangenen Kalenderjahr abgewickelten gelegentlichen Transaktionen nach Art. 135 der Spielbankenverordnung;
b) Anzahl der gelegentlichen Transaktionen mit vereinfachten Sorgfaltspflichten nach Art. 10 des Gesetzes einschliesslich der Angabe zur Art der geringeren Risiken; und
c) Anzahl der gelegentlichen Transaktionen mit verstärkten Sorgfaltspflichten nach Art. 11 des Gesetzes einschliesslich der Angabe zur Art der erhöhten Risiken.
6) Bei Agenten im Sinne von Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes von Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b und h des Gesetzes sind neben den Faktoren nach Abs. 1 folgende Faktoren zu berücksichtigen:
a) Anzahl der Geschäftsbeziehungen und gelegentlichen Transaktionen mit vereinfachten Sorgfaltspflichten nach Art. 10 des Gesetzes einschliesslich der Angabe zur Art der geringeren Risiken;
b) Anzahl der Geschäftsbeziehungen und gelegentlichen Transaktionen mit verstärkten Sorgfaltspflichten nach Art. 11 des Gesetzes einschliesslich der Angabe zur Art der erhöhten Risiken; und
c) das Gesamtvolumen der eingehenden Zahlungen nach Herkunftsland und der ausgehenden Zahlungen nach Empfängerland.
7) Bei Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes sind die Anzahl der Geschäftsbeziehungen (Saldo, neue und beendete) nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes sowie die Anzahl der gelegentlichen Transaktionen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. d und Art. 5 Abs. 2 Bst. b, e und g des Gesetzes zu berücksichtigen.
8) Die Aufsichtsbehörde kann für die Erstellung des Risikoprofils bereits vorhandene Daten und Informationen über Sorgfaltspflichtige verwenden.
9) Sie hat das Risikoprofil regelmässig neu zu bewerten und zu dokumentieren.
10) Sie stellt den beauftragten Wirtschaftsprüfern, Revisionsgesellschaften und spezialgesetzlichen Revisionsstellen die für die Durchführung der Kontrollen relevanten Informationen nach Abs. 1 bis 7 rechtzeitig zur Verfügung.
11) Die FMA regelt das Nähere in einer Mitteilung.
Art. 37a
Risikobasierte ordentliche Kontrollen
1) Ordentliche Kontrollen durch beauftragte Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften sind wie folgt durchzuführen:
a) bei Banken und Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. d des Gesetzes: jährlich;
b) bei Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. k des Gesetzes: alle drei Jahre; und
c) bei Wertpapierfirmen und Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b, c, e bis i, l, n, p und q des Gesetzes sowie Zweigstellen ausländischer Banken: alle vier Jahre.
2) Im Einzelfall kann die Aufsichtsbehörde abhängig vom individuellen Risiko von der Häufigkeit der Kontrollen nach Abs. 1 abweichen.
3) Die Häufigkeit der ordentlichen, von der Aufsichtsbehörde durchzuführenden Kontrollen orientiert sich am Risiko des Sorgfaltspflichtigen nach Art. 37. Die Aufsichtsbehörde legt abhängig vom individuellen Risiko der Sorgfaltspflichtigen ihren jährlichen Prüfplan für die ordentlichen Kontrollen fest.
4) Der Umfang der ordentlichen Kontrollen nach Abs. 1 und 3 orientiert sich am Risiko des Sorgfaltspflichtigen.
5) Die Aufsichtsbehörde kann Schwerpunkte für die Durchführung ordentlicher Kontrollen festlegen.
6) Die Aufsichtsbehörde kann das Nähere in einer Richtlinie regeln.
Art. 37b
Melde- und Anzeigepflicht
1) Die Sorgfaltspflichtigen haben zur Umsetzung der risikobasierten Aufsicht jährlich die Daten und Informationen nach Art. 37 Abs. 1 Bst. a bis g und Abs. 2 bis 7 wie folgt zu übermitteln:
a) der FMA über ein von ihr zur Verfügung gestelltes elektronisches Meldesystem;
b) der Rechtsanwaltskammer unter Verwendung eines von ihr zur Verfügung gestellten Meldeformulars.
2) Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes melden die Daten und Informationen nach Art. 37 Abs. 7 nach Massgabe der folgenden Bestimmungen:
a) Der Meldezeitraum umfasst das vergangene Kalenderjahr.
b) Sofern in einem Kalenderjahr weder Geschäftsbeziehungen verwaltet noch gelegentliche Transaktionen abgewickelt wurden, ist eine Null-Meldung zu erstatten.
c) Die Aufsichtsbehörde kann von Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes weitere Informationen im Sinne von Art. 37 Abs. 1 und 4 verlangen.
3) Die Meldung nach Abs. 1 hat jeweils bis zum 31. März eines Jahres zu erfolgen. Die Meldung hat die Daten mit Stand 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres wiederzugeben.
4) In Einzelfällen kann die Aufsichtsbehörde die Häufigkeit der Meldungen nach Abs. 1 individuell anpassen. Eine solche Anpassung kommt nur dann in Betracht, wenn das Risiko eines Sorgfaltspflichtigen deutlich höher oder geringer als das Branchenrisiko ist.
5) Sofern Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes, die über eine entsprechende Bewilligung nach dem Gewerbegesetz verfügen, ihre Tätigkeit beenden, so haben sie dies der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Überschrift vor Art. 38
B. Kontrollen
Art. 38
Grundlagen der Kontrollen
Als Grundlagen der Kontrollen nach Art. 24 und 25 des Gesetzes dienen insbesondere:
a) die Sorgfaltspflichtakten nach Art. 20 des Gesetzes;
b) der Bericht des Sorgfaltspflichtbeauftragten und des Untersuchungsbeauftragten nach Art. 34 Bst. d und Art. 35 Abs. 2;
c) die internen Weisungen nach Art. 21 Abs. 1 des Gesetzes;
d) die Risikobewertung nach Art. 9a des Gesetzes; und
e) die Liste der aktiven und in der Prüfperiode saldierten Geschäftsbeziehungen, aus der sich die jeweilige Risikozuordnung ergibt.
Art. 39 Abs. 2 Bst. c und e bis g
2) Die materielle Kontrolle umfasst die inhaltliche Beurteilung der getroffenen Sorgfaltspflichtmassnahmen. Sie ist damit eine Plausibilitäts- und Systemprüfung. Es ist insbesondere zu beurteilen, ob:
c) die Mitteilungspflicht nach Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes im Lichte der Ergebnisse der getroffenen Abklärungen eingehalten worden ist;
e) die Risikobewertung den Anforderungen nach Art. 9a Abs. 1 bis 4 und 6 des Gesetzes entspricht;
f) die internen Kontroll- und Überwachungsmassnahmen nach Art. 9a Abs. 5 des Gesetzes geeignet und wirksam umgesetzt sind;
g) die vereinfachten und verstärkten Sorgfaltspflichten den Anforderungen nach Art. 10 und 11 des Gesetzes entsprechen.
Art. 40 Abs. 2
Aufgehoben
Überschrift vor Art. 42
C. Beauftragte Wirtschaftsprüfer, Revisionsgesellschaften und spezialgesetzliche Revisionsstellen
Art. 42
Voraussetzungen
1) Der Nachweis über die Teilnahme an unternehmensexternen Aus- und Weiterbildungen nach Art. 26 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes muss im Ausmass von mindestens einem Halbtag pro Kalenderjahr erbracht werden. Dabei müssen Kenntnisse nach Art. 32 Bst. a, b, d und e vermittelt werden.
2) Die Revisionsgesellschaft oder die spezialgesetzliche Revisionsstelle bestimmt einen oder mehrere Wirtschaftsprüfer, der oder die für die Durchführung der Kontrolle vorrangig verantwortlich ist oder sind.
3) Wirtschaftsprüfer nach Abs. 2 müssen über die erforderlichen Kenntnisse für die Durchführung von Kontrollen verfügen und von der FMA zugelassen sein. Die FMA regelt das Nähere über die erforderlichen Kenntnisse in einer Mitteilung.
Anhänge 1 bis 3
Die bisherigen Anhänge 1, 1a, 1b und 2 werden aufgehoben und durch nachfolgende Anhänge ersetzt:
Anhang 1
(Art. 3 Abs. 3 und 11a Abs. 2)
Formulare zur Feststellung der wirtschaftlich
berechtigten Personen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a und b SPV
A. Formular zur Feststellung der letztlich wirtschaftlich berechtigten Person von Rechtsträgern nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a SPV (Formular C)
Rechtsträger bzw. Kontoinhaber:
Mandats- bzw. Kontonummer:
Als wirtschaftlich berechtigte Person nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a SPV wurde festgestellt:
□ eine natürliche Person, die letztlich direkt oder indirekt einen Anteil oder Stimmrechte von 25 % oder mehr an diesem Rechtsträger hält oder kontrolliert bzw. mit 25 % oder mehr am Gewinn dieses Rechtsträgers beteiligt ist
□ eine natürliche Person, die letztlich auf andere Weise die Kontrolle über diesen Rechtsträger ausübt
□ eine natürliche Person, die Mitglied des leitenden Organs ist, wenn - nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten und sofern kein Verdacht vorliegt - keine der vorgenannten Personen ermittelt worden ist
Name
Vorname
Geburtsdatum
Nationalität
Wohnadresse
PLZ/Ort
Wohnsitzstaat
Ort/Datum:
Für den Vertragspartner:
Name(n) der unterzeichnenden Person(en):
Die vorsätzliche Angabe falscher Informationen in diesem Formular ist eine strafbare Handlung nach dem liechtensteinischen Strafgesetzbuch. Allfällige Änderungen sind dem Sorgfaltspflichtigen unverzüglich mitzuteilen. Im Falle der Feststellung eines Mitglieds des leitenden Organs als wirtschaftlich berechtigte Person wird unterschriftlich bestätigt, dass die getroffenen Abklärungen keine Umstände hervor gebracht haben, welche auf das Vorliegen von wirtschaftlich berechtigten Personen über das - insbesondere indirekte - Halten von Anteilen, Stimm- oder Gewinnrechten oder durch Kontrolle auf andere Weise schliessen lassen müssten.
B. Formular zur Feststellung der letztlich wirtschaftlich berechtigten Person von Rechtsträgern nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b SPV (Formular T)
Rechtsträger bzw. Kontoinhaber:
...........................................................................................................................
Mandats- bzw. Kontonummer:
...........................................................................................................................
Als wirtschaftlich berechtigte Person nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b SPV wurde festgestellt:
□ eine natürliche Person, die effektiver, nicht treuhänderischer Stifter, Gründer bzw. Treugeber ist
□ eine natürliche oder juristische1 Person, die Mitglied des Stiftungs- oder Verwaltungsrates bzw. Treunehmers ist
□ eine natürliche Person, die Protektor oder Person in ähnlicher oder gleichwertiger Funktion ist
□ eine natürliche Person, die Begünstigter ist
□ eine natürliche Person, die den Rechtsträger durch direkte oder indirekte Eigentumsrechte oder auf andere Weise letztlich kontrolliert
□ ein Rechtsträger1, der Begünstigter ist und die Anforderungen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b SPG erfüllt. Der entsprechende Nachweis ist durch den Vertragspartner zu erbringen.
Name der natürlichen Person / Firmenname des Rechtsträgers1

Vorname*
Geburtsdatum/Gründungsdatum
Nationalität*
Wohnadresse/Domiziladresse
PLZ/Ort
Wohnsitzstaat/Domizilland
□ Diskretionär ausgestalteter Rechtsträger, der in erster Linie im Interesse folgender Gruppe von Personen errichtet oder betrieben wird:
Ort/Datum:
Für den Vertragspartner:
Name(n) der unterzeichnenden Person(en):
1 Die Angabe eines Rechtsträgers ist nur ausreichend, bei:
- einer juristischen Person, die Mitglied des Stiftungs- oder Verwaltungsrates bzw. Treunehmer ist;
- Begünstigten, zu denen der Vertragspartner den Nachweis erbringt, dass es sich um einen Rechtsträger im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b SPG handelt.
Die mit einem * gekennzeichneten Felder sind nur bei natürlichen Personen auszufüllen.
Die vorsätzliche Angabe falscher Informationen in diesem Formular ist eine strafbare Handlung nach dem liechtensteinischen Strafgesetzbuch. Allfällige Änderungen sind dem Sorgfaltspflichtigen unverzüglich mitzuteilen.
Anhang 2
(Art. 11a Abs. 3)
Formular zur Dokumentation der Ausschüttungsempfänger bei diskretionär ausgestalteten Rechtsträgern nach Art. 7a SPG (Formular D)
Ausschüttender Rechtsträger bzw. Kontoinhaber:
Mandats- bzw. Kontonummer:
□ Ausschüttung an eine natürliche Peron oder an einen Rechtsträger*, der die Anforderungen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b SPG nicht erfüllt.
Als Ausschüttungsempfänger wurde folgende natürliche Person festgestellt:
Name
Vorname
Geburtsdatum
Nationalität
Wohnadresse
PLZ/Ort
Wohnsitzstaat
□ Ausschüttung an einen Rechtsträger mit ausschliesslich gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b SPG, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird und die nachweislich in ihrem Ansässigkeitsstaat von der Einkommenssteuer befreit sind. Der Nachweis ist durch den Vertragspartner zu erbringen.
Als Ausschüttungsempfänger wurde folgender Rechtsträger im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b SPG festgestellt:
Firmenname des Rechtsträgers
PLZ/Ort
Domizilland
Währung und Betrag der Ausschüttung:
Jahr, in welchem die Ausschüttung geleistet wird:
Ort/Datum:
Für den Vertragspartner:
Name(n) der unterzeichnenden Person(en):
Die vorsätzliche Angabe falscher Informationen in diesem Formular ist eine strafbare Handlung nach dem liechtensteinischen Strafgesetzbuch. Allfällige Änderungen sind dem Sorgfaltspflichtigen unverzüglich mitzuteilen.
* Es sind diejenigen natürlichen Personen aufzuführen, die nach Art. 3 SPV als am Rechtsträger wirtschaftlich berechtigte Personen gelten.
Anhang 3
(Art. 26 Abs. 4)
Anhaltspunkte für Geldwäscherei, organisierte
Kriminalität und Terrorismusfinanzierung
I. Bedeutung der Anhaltspunkte
Die nachfolgend aufgeführten Anhaltspunkte sind allgemeine Indikatoren für Geldwäscherei, organisierte Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung. Sie können Anlass zu Abklärungen im Sinne von Art. 9 des Gesetzes geben. Die einzelnen Kriterien dürften jeweils für sich allein in der Regel noch keinen Verdacht auslösen, der eine Mitteilungspflicht nach Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes zur Folge hat. Das Zusammentreffen mehrerer Kriterien oder das Fehlen plausibler Erklärungen kann aber auf Geldwäscherei, Vortaten zur Geldwäscherei, organisierte Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung hindeuten und damit die Mitteilungspflicht auslösen.
Pauschale Erklärungen des Kunden (Vertragspartner oder wirtschaftlich berechtigte Person) über Hintergründe abklärungsbedürftiger Transaktionen sind nicht ausreichend. Wesentlich ist, dass nicht jede Erklärung des Kunden unbesehen akzeptiert werden kann. Der Sorgfaltspflichtige hat im Rahmen seiner Möglichkeiten die Plausibilität jeder Erklärung eines Kunden zu überprüfen. Ist der Vorgang plausibel, ist dies entsprechend zu dokumentieren. Ergeben die Abklärungen, dass die Transaktionen oder Sachverhalte nicht plausibel sind, löst dies die Mitteilungspflicht nach Art. 17 des Gesetzes aus.
Die nachfolgende Auflistung der Anhaltspunkte ist nicht abschliessend.
II. Allgemeine Anhaltspunkte
1. Transaktionen, bei denen Vermögenswerte kurz nach ihrem Eingang beim Sorgfaltspflichtigen wieder abgezogen werden (Durchlaufkonten und -transaktionen).
2. Transaktionen oder Strukturen, bei denen es nicht nachvollziehbar ist, warum der Kunde gerade diesen Sorgfaltspflichtigen oder diese Geschäftsstelle für seine Geschäfte ausgewählt hat.
3. Transaktionen, die dazu führen, dass ein bisher weitgehend inaktives Konto plötzlich sehr aktiv wird.
4. Transaktionen oder Strukturen, die sich mit den Erfahrungen des Sorgfaltspflichtigen über den Kunden und über den Zweck der Geschäftsbeziehung nicht vereinbaren lassen.
5. Transaktionen oder Strukturen, die wirtschaftlich nicht plausibel sind oder bei denen das Interesse des Vertragspartners an den Unkosten der Geschäftsabwicklung fehlt.
6. Mangelnde Kooperation des Kunden bei der Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners oder der wirtschaftlich berechtigten Person nach Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes.
7. Unerwarteter oder häufiger Wechsel der wirtschaftlich berechtigten Person.
8. Unerwarteter Wechsel des Sorgfaltspflichtigen.
9. Unerwarteter oder häufiger Wechsel der Erreichbarkeit des Kunden.
10. Kunde erteilt vorsätzlich falsche oder irreführende Auskünfte oder verweigert die für die Geschäftsbeziehung notwendigen und für die betreffende Tätigkeit üblichen Auskünfte und Unterlagen.
11. Kunde erhält Überweisungen aus einem Land mit bekanntermassen hohen Kriminalitätsraten (z.B. stark verbreitete Korruption, Terrorismus und grosse Drogenproduktion) oder veranlasst Überweisungen in ein solches Land.
12. Versuch des Kunden, den Sorgfaltspflichtigen in ein Abhängigkeitsverhältnis zu bringen.
13. Offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung und Kauf von Vermögenswerten durch Übertragung von offensichtlich minderwertigeren Vermögenswerten.
14. Versuch des Kunden, den vom Sorgfaltspflichtigen angestrebten persönlichen Kontakt offenkundig zu vermeiden oder zu verweigern.
15. Geschäftsbeziehungen mit Rechtsträgern, die nicht in öffentlich geführten Registern oder Datenbanken eingetragen sind und von denen keine gleichwertigen Bestätigungen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 SPV erhalten werden können.
16. Kunde erscheint bei persönlichen Gesprächen immer in Begleitung anderer Personen, deren Funktion nicht ersichtlich ist und die bei der Ausgestaltung der Geschäftsbeziehung eine Rolle spielen.
17. Angabe von Kontaktdaten durch Kunden, welche nicht mit den Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer) des Kunden an seinem ständigen Wohnsitz übereinstimmen.
18. Grosse Projektgeschäfte, bei denen der Grossteil der Finanzierung durch nicht näher genannte Investoren gesichert sein soll.
19. Kunde mit Diskretionsbedürfnissen, die über das branchenübliche Mass hinausgehen.
20. Wunsch des Kunden, ohne dokumentarische Spur ("paper trail") Konten zu schliessen und neue Konten in seinem Namen, im Namen seiner Familienangehörigen oder im Namen ihm sonst bekanntermassen nahestehenden Personen zu eröffnen.
21. Wunsch des Kunden nach Quittungen für Barabhebungen oder Auslieferungen von Wertschriften, welche in Tat und Wahrheit nicht getätigt wurden oder bei welchen die Vermögenswerte sogleich wieder beim gleichen Institut hinterlegt wurden.
22. Wunsch des Kunden, Zahlungsaufträge unter Angabe eines unzutreffenden Auftraggebers auszuführen.
23. Wunsch des Kunden, dass gewisse Zahlungen nicht über seine Konten, sondern über Nostro-Konten des Sorgfaltspflichtigen bzw. über Konten Pro-Diverse laufen.
24. Wunsch des Kunden, der wirtschaftlichen Realität nicht entsprechende Kreditdeckungen anzunehmen oder auszuweisen oder treuhänderische Kredite unter Ausweis einer fiktiven Deckung zu gewähren.
25. Hinweise auf gerichtlich strafbare Handlungen des Kunden im In- oder Ausland.
III. Spezifische Anhaltspunkte
A. Kassageschäfte
1. Wechseln eines grösseren Betrages von Banknoten (ausländische und inländische) mit kleinem Nennwert in solche mit grossem Nennwert.
2. Geldwechsel in wesentlichem Umfang ohne Verbuchung auf einem Kundenkonto.
3. Einlösung grösserer Beträge mittels Checks einschliesslich Travellerchecks.
4. Kauf oder Verkauf grösserer Mengen von Edelmetallen durch Laufkunden.
5. Kauf von Bankchecks in wesentlichem Umfang durch Laufkunden.
6. Überweisungsaufträge ins Ausland durch Laufkunden, ohne dass ein legitimer Grund ersichtlich ist.
7. Mehrmaliger Abschluss von Kassageschäften knapp unterhalb der Schwellenwerte.
8. Erwerb von Inhaberaktien mittels physischer Lieferung.
B. Bankkonten und -depots
1. Häufige Abhebungen grösserer Bargeldbeträge, ohne dass sich aus der geschäftlichen oder privaten Tätigkeit des Kunden ein Grund hierfür finden lässt.
2. Rückgriff auf Finanzierungsmittel, welche zwar im internationalen Handel üblich sind, deren Gebrauch jedoch im Widerspruch zur bekannten Tätigkeit des Kunden steht.
3. Wirtschaftlich unsinnige Struktur der Geschäftsbeziehungen eines Kunden zur Bank (grosse Anzahl Konten beim gleichen Institut, häufige Verschiebungen zwischen verschiedenen Konten, übertriebene Liquiditäten usw.).
4. Gewährung von Sicherheiten durch Dritte, welche in keiner erkennbar engen Beziehung zum Kunden stehen.
5. Versuch des Kunden, Überweisungen an eine andere Bank mit unvollständigen Angaben zum Auftraggeber oder Empfänger vorzunehmen.
6. Annahme von Überweisungen anderer Banken ohne Angabe des Namens oder der Nummer des Kontos des Begünstigten oder des Auftraggebers.
7. Wiederholte Überweisungen in grossem Umfang ins Ausland mit der Anweisung, dass der Betrag dem Empfänger bar auszubezahlen sei.
8. Gewährung von Sicherheiten für nicht marktkonforme Darlehen unter Dritten.
9. Bareinzahlungen einer grossen Anzahl verschiedener Personen auf ein einzelnes Konto.
10. Unerwartete Rückzahlung eines Not leidenden Kredites.
11. Verwendung von Pseudonym- oder Nummernkonten für die Abwicklung kommerzieller Transaktionen von Handels-, Gewerbe- oder Industriebetrieben.
12. Rückzug von Vermögenswerten, kurz nachdem diese auf das Konto gutgeschrieben wurden (Durchlaufkonto).
13. Kontoeröffnung unter Verwendung ähnlicher Namen anderer Firmen zum Zwecke der Irreführung.
14. Wunsch des Kunden, ohne plausiblen Grund mehrere Konten mit unterschiedlichen Stammnummern einzurichten.
15. Kunde drängt auffällig auf sofortige Durchführung einer ungewöhnlichen Transaktion.
C. Treuhandgeschäfte
1. Treuhandkredite (back-to-back loans) ohne erkennbaren, rechtlich zulässigen Zweck.
2. Treuhänderisches Halten von Beteiligungen an nicht börsenkotierten operativen Gesellschaften, in deren Tätigkeit dem Sorgfaltspflichtigen der Einblick verweigert wird.
3. Einzelzeichnungsrechte nebst dem Sorgfaltspflichtigen innerhalb der Gesellschaftsstruktur bzw. auf Gesellschaftskonten.
4. Kostenminimierung mittels komplizierter Strukturen, deren Unkosten den vermeintlichen Vorteil kompensieren.
5. Offensichtlich unter oder über dem Marktwert der Immobilie liegende treuhänderische Immobiliengeschäfte.
D. Versicherungsgeschäfte
1. Eine Geschäftsbeziehung soll mit Rechtsträgern, an denen keine bestimmte Person wirtschaftlich berechtigt ist, eingegangen werden.
2. Vertragspartner verlangt zusätzlich zur Versicherungspolice eine individuelle Garantieerklärung.
3. Versicherungsnehmer erkundigt sich nach ungewöhnlichen Auszahlungsmöglichkeiten (Barzahlung, Auszahlung auf Konto im Ausland), die sich nicht durch seine Lebensumstände erklären lassen (z.B. Wohnsitzwechsel ins Ausland).
4. Erteilen einer Vollmacht ohne plausiblen Grund an eine Person, welche nicht in einer genügend engen Beziehung zur Vertragspartei steht.
5. Erteilen einer Anweisung, die Versicherungssumme der begünstigten Person bar auszuzahlen.
6. Abschluss mehrerer Verträge in kurzen zeitlichen Abständen ohne plausiblen Grund.
7. Kunde drängt auf besonders schnellen Abschluss eines Vertrages mit hohen Beträgen.
8. Kunde erkundigt sich bereits im Vorfeld nach den Möglichkeiten der Barzahlung für die Prämie eines Versicherungsvertrags oder den Möglichkeiten, Versicherungsbeiträge über Auslandskonten zu zahlen.
9. Nicht plausibles Interesse des Versicherungsnehmers an der Option einer vorzeitigen Kündigung oder Auszahlung.
10. Änderung angegebener Zahlungswege.
11. Zuviel gezahlte Prämien, bei denen ein Antrag auf Rückzahlung an Dritte oder ins Ausland folgt.
12. Verwendung einer Vielzahl von Quellen zur Zahlung von Prämien.
13. Beträchtliche Prämienaufstockungen für eine Police.
IV. Anhaltspunkte für Terrorismusfinanzierung
1. In die Geschäftsbeziehung involvierte Personen, Unternehmen oder Organisationen sind von einer Sanktionsverordnung nach dem Gesetz über die Durchsetzung internationaler Sanktionen betroffen.
2. Eingang vieler Beträge von einer grösseren Anzahl Personen.
3. Häufiger Bezug kleiner Beträge in bar.
4. Transaktionen, in die angebliche oder unbekannte humanitäre Organisationen involviert sind.
5. Häufiger Wechsel des Verfügungsberechtigten (Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigter etc.).
6. Häufiger Wechsel von Kontovollmachten zugunsten Dritter.
7. Häufiger Wechsel von Wohnsitz, Telefonnummer, Bevollmächtigten oder unregelmässig hohe Ein- und Ausgänge.
8. Hinweise auf Verbindungen zu bekanntermassen fundamentalistischen Personen oder Organisationen bzw. Institutionen.
9. Hinweise auf Unterstützung fundamentalistischer Publikationen oder Aktionen.
10. Anweisungen von Non-Profit Organisationen für Transaktionen, welche für ihr entsprechendes Geschäftsmodell und bekannten Zahlungsverkehrsfluss unüblich sind.
Anhang 4
(Art. 23a)
Staaten mit strategischen Mängeln
Staaten mit strategischen Mängeln sind:
a) Afghanistan
b) Bosnien und Herzegowina
c) Guyana
d) Irak
e) DVR Laos
f) Syrien
g) Uganda
h) Vanuatu
i) Jemen
k) Iran
l) Demokratische Volksrepublik Korea (DVK)
II.
Übergangsbestimmungen
1) Die internen Weisungen nach Art. 31 sind bis zum 1. März 2018 an das neue Recht anzupassen.
2) Die erstmalige Meldung nach Art. 37b Abs. 1 hat abweichend von Art. 37b Abs. 3 bis zum 30. Juni 2018 zu erfolgen.
III.
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 bis 4 am 1. September 2017 in Kraft.
2) Art. 21 Abs. 1a, Art. 25 und Art. 28 Abs. 6 treten am 1. Juni 2018 in Kraft.
3) Art. 22b und 36 Abs. 5 treten am 1. März 2018 in Kraft.
4) Art. 1 Abs. 2 tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2015/849 in Kraft.
5) Art. 1 Abs. 3 tritt mit Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2015/847 ausser Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Regierungschef-Stellvertreter