814.061.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2017 Nr. 236 ausgegeben am 7. September 2017
Verordnung
vom 4. September 2017
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen
Aufgrund von Art. 5 Abs. 2 bis 4 und Art. 16 des Gesetzes vom 16. Dezember 2009 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCG), LGBl. 2010 Nr. 15, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 26. Januar 2010 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV), LGBl. 2010 Nr. 20, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4c Bst. b
Art. 4 Bst. c ist erfüllt, wenn:
b) die diffusen VOC-Emissionen nach Massgabe eines von der Oberzolldirektion genehmigten Massnahmenplans so vermindert werden, dass die stationäre Anlage spätestens am 31. Dezember 2022 (Laufzeit) den Anforderungen nach Anhang 3 genügt.
Anhang 2 Zolltarif-Nr. 3215.9000
Die Zolltarif-Nr. 3215.9000 wird ersetzt durch die Zolltarif-Nrn. 3215.9010 und 3215.9090:
Zolltarif-Nr.
Produkt(e) / Produktegruppe(n)
 
3215.
 
   
- andere
  
9010
- - Tintenpatronen (mit oder ohne integrierten Druckkopf), zum Einsetzen in Apparate der Nrn. 8443.31, 8443.32 oder 8443.39 bestimmt und mechanische oder elektrische Bauelemente aufweisend; feste Tinte in bearbeiteten Blöcken zum Einsetzen in Apparate der Nrn. 8443.31, 8443.32 oder 8443.39
  
9090
- - andere
   
Anhang 2 Zolltarif-Nrn. 3506.1000 bis 3506.9190
Die Zolltarif-Nrn. 3506.1000, 3506.9110, 3506.9120 und 3506.9190 werden ersetzt durch die Zolltarif-Nrn. 3506.1000, 3506.9130 und 3506.9180:
Zolltarif-Nr.
Produkt(e) / Produktegruppe(n)
 
3506.
 
  
1000
- Erzeugnisse aller Art zur Verwendung als Klebstoff, in Einzelverkaufspackungen mit einem Nettogewicht von nicht mehr als 1 kg, als Klebstoff aufgemacht
   
- andere:
   
- - Klebstoffe auf der Grundlage von Polymeren der Nrn. 3901 bis 3913 oder von Kautschuk:
  
9130
- - - durchsichtige Klebefolien und härtbare durchsichtige Flüssigklebstoffe der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von Flachbildschirmen oder berührungsempfindlichen Bildschirmen verwendeten Art
  
9180
- - - andere
   
Anhang 2 Zolltarif-Nr. 3808
Die bisherige Zolltarif-Nr. 3808 wird wie folgt ersetzt:
Zolltarif-Nr.
Produkt(e) / Produktegruppe(n)
 
3808.
 
Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder in Form von Zubereitungen oder Waren, wie Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger:
   
- in Unternummern-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel genannte Waren:
  
5200
- - DDT (ISO) (Clofenotan (INN)), in Aufmachungen mit einem Nettogewicht von nicht mehr als 300 g
  
5900
- - andere
   
- in Unternummern-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel genannte Waren:
  
6100
- - in Aufmachungen mit einem Nettogewicht von nicht mehr als 300 g
  
6200
- - in Aufmachungen mit einem Nettogewicht von mehr als 300 g, jedoch nicht mehr als 7,5 kg
  
6900
- - andere
   
- andere:
   
- - Insektizide:
  
9120
- - - auf der Grundlage von Schwefel oder Kupferverbindungen
  
9180
- - - andere
   
- - Fungizide:
    
  
9220
- - - auf der Grundlage von Schwefel oder Kupferverbindungen
  
9280
- - - andere
   
- - Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren:
  
9320
- - - auf der Grundlage von Schwefel oder Kupferverbindungen
  
9380
- - - andere
   
- - Desinfektionsmittel:
  
9410
- - - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b
  
9480
- - - andere
  
9900
- - andere
Anhang 2 Zolltarif-Nrn. 3824.7900 bis 3824.9098
Die bisherigen Zolltarif-Nrn. 3824.7900 bis 3824.9098 werden wie folgt ersetzt:
Zolltarif-Nr.
Produkt(e) / Produktegruppe(n)
 
3824.
 
  
7900
- - andere
   
- in Unternummern-Anmerkung 3 zu diesem Kapitel genannte Waren
  
8100
- - Oxiran (Ethylenoxid) enthaltend
  
8200
- - polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT) oder polybromierte Biphenyle (PBB) enthaltend
  
8300
- - Tris(2,3-dibrompropyl)phosphat enthaltend
  
8400
- - Aldrin (ISO), Camphechlor (ISO) (Toxaphen), Chlordan (ISO), Chlordecon (ISO), DDT (ISO) (Clofenotan (INN), 1,1,1-Trichlor- 2,2-bis(p-chlorphenyl)ethan), Dieldrin (ISO, INN), Endosulfan (ISO), Endrin (ISO), Heptachlor (ISO) oder Mirex (ISO) enthaltend
  
8500
- - 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan (HCH (ISO)), einschliesslich Lindan (ISO, INN), enthaltend
  
8600
- - Pentachlorbenzol (ISO) oder Hexachlorbenzol (ISO) enthaltend
  
8700
- - Perfluoroctansulfonsäure, ihre Salze, Perfluoroctansulfonamid oder Perfluoroctansulfonylfluorid enthaltend
  
8800
- - Tetra-, Penta-, Hexa-, Hepta- oder Octabromdiphenylether enthaltend
   
- andere:
  
9100
- - Mischungen und Zubereitungen hauptsächlich aus (5-Ethyl-2-methyl-2-oxido-1,3,2-dioxaphosphinan-5-yl)methyl-methyl-methylphosphonat und Bis [(5-ethyl-2-methyl-2-oxido-1,3,2-dioxaphosphinan-5-yl)methyl] methylphosphonat bestehend
   
- - andere:
   
- - - Zubereitungen für pharmazeutischen Gebrauch, Zubereitungen für Lebensmittel:
  
9911
- - - - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b
  
9919
- - - - andere
   
- - - andere:
  
9991
- - - - zu Futterzwecken
  
9999
- - - - andere
Anhang 2 Zolltarif-Nr. 3901.4000
Nach der Zolltarif-Nr. 3901.3000 wird folgende Zolltarif-Nr. eingefügt:
Zolltarif-Nr.
Produkt(e) / Produktegruppe(n)
 
3901.
 
  
4000
- Ethylen-alpha-Olefin-Copolymere mit einer Dichte von weniger als 0,94
   
Anhang 2 Zolltarif-Nr. 3907.6000
Die bisherige Zolltarif-Nr. 3907.6000 wird wie folgt ersetzt:
Zolltarif-Nr.
Produkt(e) / Produktegruppe(n)
 
3907.
 
   
- Poly(ethylenterephthalat):
  
6100
- - mit einer Viskositätszahl von 78 ml /g oder mehr
  
6900
- - andere
   
Anhang 2 Zolltarif-Nrn. 3907.9910 bis 3907.9980
Die bisherigen Zolltarif-Nrn. 3907.9910 bis 3907.9980 werden wie folgt ersetzt:
Zolltarif-Nr.
Produkt(e) / Produktegruppe(n)
 
3907.
 
  
9910
- - - Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b
  
9920
- - - thermoplastische Copolymere auf der Grundlage von aromatischen Flüssigkristall-Polyestern
  
9970
- - - andere
   
Anhang 2 Zolltarif-Nr. 3909.3000
Die bisherige Zolltarif-Nr. 3909.3000 wird wie folgt ersetzt:
Zolltarif-Nr.
Produkt(e) / Produktegruppe(n)
 
3909.
 
   
- andere Aminoharze:
  
3100
- - Poly(methylenphenyl isocyanat) (roh MDI, polymeres MDI)
  
3900
- - andere
   
Anhang 3 Ziff. 112 Unterziff. 8
112 Ablufterfassung und -reinigung
8. Die Lüftung in Betriebsräumen mit mechanisch erzeugter Zuluft ist, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, so zu betreiben, dass ein Unterdruck herrscht, wenn:
a) ein Produktionsgebäude einen einzigen Betriebsraum aufweist und aus diesem eine Jahresfracht von mindestens 500 kg VOC emittiert wird;
b) ein Produktionsgebäude mehrere Betriebsräume aufweist und aus diesen eine Jahresfracht von insgesamt mindestens 1 000 kg VOC emittiert wird; oder
c) ein Produktionsgebäude mehrere Betriebsräume aufweist und aus einem dieser Betriebsräume eine Jahresfracht von mindestens 500 kg VOC emittiert wird.
Anhang 3 Ziff. 12
12 Prozessspezifische Anforderungen
Prozesse
Anforderungen
- Ein- und Umfüllprozesse
- Soweit technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar: Gaspendelsystem
 
- Anderenfalls: Abluft mittels Absaughauben oder formangepassten Quellabsaugungen mit angemessener Absaugleistung über ALURA
- Stoffmischungen
- Bei geschlossenen Mischanlagen: Lösungsmittelzufuhr durch geschlossenes System
 
- Bei anderen Mischprozessen: Gebinde mit randdichter Abdeckung ausrüsten; Abluft aus Durchdringungen mittels Absaughauben oder formangepassten Quellabsaugungen mit angemessener Absaugleistung über ALURA
- Trocknen und Einbrennen beim Bedrucken, Kaschieren und Beschichten
- Im geschlossenen System
- Reinigung von Gebinden, Produkten, Teilen1 sowie allgemeine Reinigung
- Reinigung soweit technisch möglich mit Wasser oder VOC-freien Reinigungsmitteln. Beim Einsatz von VOC gelten die folgenden Anforderungen:
 
- Erfolgt die Reinigung mehrmals pro Woche, darf nur in geschlossenen Systemen mit (externer) Aufbereitung der Abfalllösungsmittel gereinigt werden
 
- Das Öffnen der Reinigungsanlage zur Entnahme der gereinigten Gebinde, Produkte und Teile muss zeitlich so mit dem Anlaufen der Absaugung auf die ALURA abgestimmt sein, dass keine VOC-Emissionen in den Raum und die Umwelt austreten
 
- Offene manuelle Reinigung sowie Trocknung nur in geschlossenen Räumen mit Abluft über ALURA; Zwangsschliessung der Abdeckung der Reinigungswanne unmittelbar nach der Reinigung
 
- Mit Lösungsmitteln kontaminierte Putzutensilien in geschlossenen Gebinden lagern
- Lagerung
- In geschlossenen Gebinden oder im geschlossenen System; Druckausgleich mit Abluft über ALURA oder Gegendruckventil
- Entsorgung
- Rohrleitung zum Entsorgungszentrum oder mittels geschlossenen Gebinden
1 Beim Einsatz von halogenierten VOC ist Anhang 2 Ziff. 87 LRV zu beachten.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef