0.110.039.05
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2017 Nr. 240 ausgegeben am 12. September 2017
Kundmachung
vom 22. August 2017
des Beschlusses Nr. 116/2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 14. Juni 2013
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. November 2015
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 116/2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 116/2013 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Regierungschef-Stellvertreter
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 116/2013
vom 14. Juni 2013
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Beschluss 2011/13/EU der Kommission vom 12. Januar 2011 über bestimmte Arten von Informationen über Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, die den Mitgliedstaaten von den Wirtschaftsbeteiligten zu übermitteln sind1, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Anhänge II und IV des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 6b (Entscheidung 2002/159/EG der Kommission) Folgendes eingefügt:
"6c. 32011 D 0013: Beschluss 2011/13/EU der Kommission vom 12. Januar 2011 über bestimmte Arten von Informationen über Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, die den Mitgliedstaaten von den Wirtschaftsbeteiligten zu übermitteln sind (ABl. L 9 vom 13.1.2011, S. 11)(1)
(1) Hier nur zu Informationszwecken aufgeführt; für die Durchführung siehe Anhang IV über Energie."
Art. 2
In Anhang IV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 44 (Beschluss 2010/335/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"45. 32011 D 0013: Beschluss 2011/13/EU der Kommission vom 12. Januar 2011 über bestimmte Arten von Informationen über Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, die den Mitgliedstaaten von den Wirtschaftsbeteiligten zu übermitteln sind (ABl. L 9 vom 13.1.2011, S. 11)"
Art. 3
Der Wortlaut des Beschlusses 2011/13/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen2, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme der Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in das Abkommen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2013.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 9 vom 13.1.2011, S. 11.

2   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.