vom 22. August 2017
des Beschlusses Nr. 46/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 18. März 2016
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juli 2017
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 46/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 46/2016 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 46/2016
vom 18. März 2016
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (Neufassung)
1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemässen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Neufassung)
2 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt
3 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Mit der Richtlinie 2014/30/EU wird mit Wirkung zum 20. April 2016 die Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
4 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
5. Mit der Richtlinie 2014/34/EU wird mit Wirkung zum 20. April 2016 die Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
5 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
6. Mit der Richtlinie 2014/35/EU wird mit Wirkung zum 20. April 2016 die Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
6 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
7. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel X des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 7d (Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Nummern eingefügt:
"7e.
32014 L 0030: Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (Neufassung) (
ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79).
7f.
32014 L 0034: Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemässen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Neufassung) (
ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 309).
7g.
32014 L 0035: Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (
ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 357)."
2. Der Text der Nummern 7a (Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 7c (Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 7d (Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird mit Wirkung zum 20. April 2016 gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2014/30/EU, 2014/34/EU und 2014/35/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 19. März 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
7.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 18. März 2016.
(Es folgen die Unterschriften)
7
Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.