946.223.8
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2017 Nr. 273 ausgegeben am 6. Oktober 2017
Verordnung
vom 3. Oktober 2017
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, und unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und der Beschlüsse des Rates der Europäischen Union vom 31. Mai 2013 (2013/255/GASP) und 25. September 2017 (GASP) 2017/1754 verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 12. Juni 2012 über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2012 Nr. 159, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Ingress
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, und unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 31. Mai 2013 (2013/255/GASP) verordnet die Regierung:
Anhang 8 Bst. A Ziff. 248, 259 bis 261
 
Name
Angaben zur Identität
Gründe
248.
Saji' Darwish (alias. Saji Jamil Darwish; Sajee Darwish; Sjaa Darwis)
Geburtsdatum: 11. Januar 1957;
Rang: Generalmajor der Syrisch-Arabischen Luftwaffe
Bekleidet den Rang eines Generalmajors; hochrangiger Offizier und ehemaliger Befehlshaber der 22. Division der Syrisch-Arabischen Luftwaffe, nach Mai 2011 im Amt. Ist im Bereich der Verbreitung chemischer Waffen tätig und für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung verantwortlich; als hochrangiger Offizier der Syrisch-Arabischen Luftwaffe und Befehlshaber der 22. Division bis April 2017 trägt er die Verantwortung für den Einsatz chemischer Waffen durch Luftfahrzeuge, die von unter der Kontrolle der 22. Division stehenden Luftstützpunkten aus operieren, sowie für den Angriff auf Talmenes, der dem Bericht des Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus zufolge mit am Luftstützpunkt Hama stationierten Hubschraubern des Regimes durchgeführt wurde.
259.
Jayyiz Rayyan Al-Musa (alias Jaez Sawada
al-Hammoud

al-Mousa, Jayez al-Hammoud

al-Moussa)
Geburtsdatum: 1954
Geburtsort: Hama, Syrien
Rang: Generalmajor
Gouverneur von Hasaka, von Bashar Al-Assad ernannt; steht in Verbindung zu Bashar Al-Assad.
Hochrangiger Offizier und Befehlshaber und ehemaliger Stabschef der syrischen Luftwaffe.
Als hochrangiger Offizier der syrischen Luftwaffe ist er für die gewaltsame Unterdrückung der syrischen Zivilbevölkerung und den Einsatz von Chemiewaffen bei Angriffen des syrischen Regimes während seiner Amtszeit als Stabschef der syrischen Luftwaffe verantwortlich, wie im Bericht des von den Vereinten Nationen eingesetzten Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus festgestellt wurde.
260.
Mayzar 'Abdu Sawan (a.k.a.: Meezar Sawan)
Geburtsdatum: 1954
Rang: Generalmajor
Hochrangiger Offizier und Befehlshaber Befehlshaber der 20. Division der Syrischen Luftwaffe, nach Mai 2011 im Amt.
Als hochrangiger Offizier der syrischen Luftwaffe ist er für die gewaltsame Unterdrückung der syrischen Zivilbevölkerung verantwortlich und für Luftangriffe auf zivile Gebiete von unter der Kontrolle der 20. Division stehenden Luftwaffenstützpunkten aus.
261.
Isam Zahr Al-Din (alias Isam Zuhair al-Din, Isam Zohruddin, Issam Zahruddin, Issam Zahreddine, Essam Zahruddin, Issam Zaher Eldin, Issam Zaher al-Deen, Nafed Assadllah)
Geburtsdatum: 1961
Geburtsort: Tarba, Provinz As-Suwayda, Syrien
Rang: Brigadegeneral
Bekleidet den Rang eines Brigadegenerals, eines hochrangigen Offiziers in der Republikanischen Garde, nach Mai 2011 im Amt. Als hochrangiger Offizier ist er verantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung u. a. während der Belagerung von Baba Amr im Februar 2012.
Anhang 8 Bst. B Ziff. 22
 
Name
Angaben zur Identität
Gründe
22.
Centre d'études et de recherches syrien (CERS) (alias Centre d'Etude et de Recherche Scientifique (CERS), Scientific Studies and Research Center (SSRC), Centre de
Recherche de Kaboun)
Barzeh Street,
P.O.Box 4470,
Damaskus
Unterstützt die syrische Armee beim Erwerb von Ausrüstung, die zur Überwachung von und das Vorgehen gegen Demonstranten dient.
Ist im Bereich der Verbreitung chemischer Waffen tätig und ist die für die Entwicklung und Herstellung nichtkonventioneller Waffen, einschliesslich chemischer Waffen, sowie von Raketen als deren Trägermittel verantwortliche staatliche Stelle.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef