| 910.018 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2017 |
Nr. 296 |
ausgegeben am 25. Oktober 2017 |
Verordnung
vom 24. Oktober 2017
über die Abänderung der Tierzucht-Förderungs-Verordnung
Aufgrund von Art. 18 Abs. 2, Art. 19 Abs. 2 und Art. 78 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 42, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 25. August 2009 über die Förderung der Tierzucht (Tierzucht-Förderungs-Verordnung; TZV), LGBl. 2009 Nr. 232, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3
1) Förderungsleistungen können für folgende tierzüchterische Massnahmen bei Tieren nach Art. 1 Abs. 1 ausgerichtet werden:
a) direkte Leistungsvergleiche:
3. durch Teilnahme von liechtensteinischen Zuchttieren an Märkten und Ausstellungen im In- und Ausland;
Art. 5 Abs. 3
3) Tierzüchterische Massnahmen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 und 3 sowie Bst. b und c müssen mit der Interessengemeinschaft Tierzucht Liechtenstein koordiniert werden.
Art. 6 Abs. 4
4) Bei der Verteilung der Fördermittel für tierzüchterische Massnahmen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 und 3 sowie Bst. b im Rahmen von Einzelgesuchen hat die Interessengemeinschaft Tierzucht Liechtenstein ein Vorschlagsrecht. Die Fördermittel werden unter ausgewogener Interessenabwägung auf die einzelnen Tiergattungen nach Art. 1 Abs. 1 verteilt.
Art. 7 Abs. 1
1) Die Organisation und Durchführung direkter Leistungsvergleiche an Viehausstellungen oder Prämienmärkten im Inland nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 erfolgt durch die Interessengemeinschaft Tierzucht Liechtenstein auf der Grundlage einer mit dem Amt für Umwelt abzuschliessenden Leistungsvereinbarung.
Art. 8 Abs. 1
1) Gesuche um Ausrichtung von Förderungsleistungen für tierzüchterische Massnahmen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 und 3 sowie Bst. b sind bei der Interessengemeinschaft Tierzucht Liechtenstein einzureichen. Diese stellt die dafür notwendigen Gesuchsformulare zur Verfügung.
Art. 14 Abs. 1 Bst. c
1) Der Interessengemeinschaft Tierzucht Liechtenstein obliegen:
c) die Entgegennahme und Prüfung der Gesuche für die Gewährung von Förderungsleistungen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 und 3 und Bst. b sowie bei Förderungsleistungen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. b die Weiterleitung der Gesuche an das Amt für Umwelt zur Entscheidung;
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef