741.21 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2017 |
Nr. 310 |
ausgegeben am 22. November 2017 |
Verordnung
vom 14. November 2017
über die Abänderung der Strassensignalisationsverordnung
Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Strassensignalisationsverordnung (SSV) vom 27. Dezember 1979, LGBl. 1980 Nr. 65, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 66 Abs. 1 Bst. i und Abs. 3
1) Für das Verhalten auf der Strasse verbindlich sind die Zeichen und Weisungen:
i) des Personals von gekennzeichneten Begleitfahrzeugen von Ausnahmefahrzeugen und Ausnahmetransporten.
3) Die Verkehrsregelung durch Schüler-, Werk- und Kadetten-Verkehrsdienste (Abs. 1 Bst. c), durch private Verkehrsdienste (Abs. 1 Bst. h) sowie durch das Personal von gekennzeichneten Begleitfahrzeugen (Abs. 1 Bst. i) bedarf der Bewilligung der Landespolizei. Diese trifft die erforderlichen Anordnungen; sie kann ihre Befugnisse an die Gemeindepolizei delegieren.
Art. 81 Abs. 4a
4a) Auf fahrenden oder auf der Fahrbahn stehenden Fahrzeugen können gelbe Abweispfeile in lichttechnischer Ausführung verwendet werden.
Art. 93 Abs. 5
5) Zur Warnung vor besonderen Gefahren darf das Signal "Andere Gefahren" (1.30) auch auf Wechselanzeigetafeln von fahrenden oder auf der Fahrbahn stehenden Unterhaltsfahrzeugen oder Begleitfahrzeugen von Ausnahmefahrzeugen und Ausnahmetransporten angezeigt werden.
Art. 94 Abs. 1 Einleitungssatz
1) Vorbehaltlich der Pflicht der Strassenbenützer, Hindernisse auf der Fahrbahn zu kennzeichnen (Art. 3 Abs. 1 SVG; Art. 25 und 52 VRV), der Befugnis der Landespolizei, die erforderlichen Signale aufzustellen, soweit sie von sich aus Massnahmen anordnen kann (Art. 97 Abs. 4; Art. 2 Abs. 3 SVG), sowie der Befugnis des Personals von Begleitfahrzeugen, auf Wechselanzeigetafeln das Signal "Andere Gefahren" (1.30; Art. 93 Abs. 5) anzuzeigen, sind für das Anbringen und Entfernen von Signalen und Markierungen zuständig:
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2017 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef