vom 5. Oktober 2017
Das Gesetz vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG), LGBl. 2009 Nr. 47, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 18b Abs. 3 Bst. c
3) Das Informationsverbot nach Abs. 1 gilt nicht für eine Informationsweitergabe zwischen:
c) Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis k, m und n in Fällen, die sich auf denselben Kunden und dieselbe Transaktion beziehen und an denen zwei oder mehr Sorgfaltspflichtige beteiligt sind, sofern es sich hierbei um Sorgfaltspflichtige aus einem EWR-Mitgliedstaat oder um Einrichtungen in einem Drittstaat, in dem der Richtlinie (EU) 2015/849 gleichwertige Anforderungen gelten, handelt und sofern sie derselben Berufskategorie angehören und Verpflichtungen in Bezug auf das Berufsgeheimnis und den Schutz personenbezogener Daten unterliegen.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Dezember 2017 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung
Nr. 63/2017