952.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2017 Nr. 342 ausgegeben am 5. Dezember 2017
Gesetz
vom 5. Oktober 2017
über die Abänderung des Bankengesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 21. Oktober 1992 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankengesetz; BankG), LGBl. 1992 Nr. 108, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 24 Abs. 1 Bst. b sowie Abs. 2 und 2a
1) Bis zum Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit muss das Anfangskapital voll einbezahlt sein und beträgt:
b) bei Wertpapierfirmen nach diesem Gesetz mindestens 730 000 Schweizer Franken oder den Gegenwert in Euro oder US-Dollar.
2) Die FMA kann in begründeten Fällen je nach Art und Umfang des Geschäftskreises ein abweichendes Anfangskapital vorschreiben. Das Anfangskapital darf bei Banken den Betrag von 1 Million Schweizer Franken oder den Gegenwert in Euro oder US-Dollar nicht unterschreiten.
2a) Die FMA teilt der EFTA-Überwachungsbehörde und der EBA bei Banken, für die ein Anfangskapital unter 5 Millionen Schweizer Franken festgesetzt wurde, mit, aus welchen Gründen die Festsetzung eines abweichenden Anfangskapitals erfolgte.
Art. 30v Abs. 1
1) Wertpapierfirmen, die im Kundenauftrag Gelder oder Wertpapiere verwalten und eine oder mehrere Wertpapierdienstleistungen nach Anhang 2 Abschnitt A Abs. 1 Ziff. 1, 2, 4 und 5 erbringen (Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis), bedürfen einer Bewilligung der FMA. Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a) das Anfangskapital abweichend von Art. 24 Abs. 1 mindestens 125 000 Schweizer Franken oder den Gegenwert in Euro oder US-Dollar beträgt; und
b) die Voraussetzungen nach Art. 16 bis 24 erfüllt sind.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2018 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 22/2017 und 62/2017