952.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2017 Nr. 343 ausgegeben am 5. Dezember 2017
Gesetz
vom 5. Oktober 2017
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 18. Juni 2004 über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FMAG), LGBl. 2004 Nr. 175, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Anhang 1 Abschnitt A Ziff. 1 Bst. a
1. Die Gebühr für die Erteilung einer Bewilligung nach dem Bankengesetz, E-Geldgesetz und Zahlungsdienstegesetz beträgt für:
a) Banken: 100 000 Franken; bei einem reduzierten Anfangskapital nach Art. 24 Abs. 2 BankG: 50 000 Franken;
Anhang 2 Kapitel I Abschnitt A Ziff. 1 Bst. c
1. Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
c) Banken und Bankkonzerne mit einem reduzierten Anfangskapital nach Art. 24 Abs. 2 BankG: 50 000 Franken, zuzüglich eines Zuschlags von:
aa) 25 000 Franken je ausländische Zweigstelle einer liechtensteinischen Bank, wenn diese als Bank tätig ist und keiner Repräsentanz gleichzustellen ist, sowie zusätzlich bei Bankkonzernen je ausländische Tochtergesellschaft, die als Bank tätig ist;
bb) 5 000 Franken je Repräsentanz einer liechtensteinischen Bank im Ausland oder einer dieser gleichzustellenden ausländischen Gesellschaft.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 5. Oktober 2017 über die Abänderung des Bankengesetzes in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 22/2017 und 62/2017