952.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2017Nr. 353ausgegeben am 15. Dezember 2017
Verordnung
vom 12. Dezember 2017
über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung
Aufgrund von Art. 38 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG), LGBl. 2009 Nr. 47, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 17. Februar 2009 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtverordnung; SPV), LGBl. 2009 Nr. 98, in der Fassung der Verordnung vom 22. August 2017, LGBl. 2017 Nr. 215, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 4
4) Nicht als politisch exponierte Personen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. h des Gesetzes gelten Personen mit wichtigen öffentlichen Ämtern im Inland in ihrer Funktion als:
a) Mitglied des Stiftungsrates, Verwaltungsrates bzw. des Treunehmers im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2; oder
b) Protektor im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3.
Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 Unterbst. cc und Bst. d
1) Als wirtschaftlich berechtigt gelten:
a) bei Körperschaften, einschliesslich körperschaftlich strukturierten Anstalten oder Treuunternehmen, sowie Gesellschaften ohne Persönlichkeit:
1. diejenigen natürlichen Personen, die letztlich direkt oder indirekt:
cc) auf andere Weise die Kontrolle über diesen Rechtsträger ausüben;
d) bei Gebietskörperschaften oder Behörden in EWR-Mitgliedstaaten oder in der Schweiz oder bei Institutionen der EU und des EWR: der Rechtsträger;
Art. 22b Abs. 3 Einleitungssatz, Abs. 3a und 3b
3) Bei Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, welche die Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG oder der Richtlinie 2011/61/EU erfüllen, und die durch Rechtsträger im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. f oder g gezeichnet oder gehalten werden, die als direkter Vertragspartner im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung handeln bzw. handelten, kann die Pflicht nach Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 und 2 des Gesetzes dadurch erfüllt werden, indem der Sorgfaltspflichtige:
3a) Abs. 3 gilt nicht für Investmentunternehmen nach dem Investmentunternehmensgesetz.
3b) Die FMA kann das Nähere zur Anwendung von Abs. 3 in einer Wegleitung regeln.
Art. 34 Bst. d
Der Sorgfaltspflichtbeauftragte:
d) erstellt jeweils bis Ende März einen Bericht über seine Tätigkeit des abgelaufenen Jahres. Dieser Tätigkeitsbericht ist der FMA auf deren Verlangen zu übermitteln.
Art. 35 Abs. 2
2) Der Untersuchungsbeauftragte erstellt jeweils bis Ende März einen Bericht über die Prüfung des abgelaufenen Jahres und leitet diesen der Leitungsebene und dem Sorgfaltspflichtbeauftragten weiter. Dieser Bericht ist der FMA auf deren Verlangen zu übermitteln.
Anhang 4 Bst. a, c, e und g
Staaten mit strategischen Mängeln sind:
a) Äthiopien
c) Trinidad und Tobago
e) Tunesien
g) Sri Lanka
II.
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
2) Art. 22b Abs. 3 Einleitungssatz, Abs. 3a und 3b tritt am 1. März 2018 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef