832.101
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2017Nr. 355ausgegeben am 15. Dezember 2017
Verordnung
vom 12. Dezember 2017
betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung
Aufgrund von Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. November 1971 über die Krankenversicherung (KVG), LGBl. 1971 Nr. 50, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 14. März 2000 zum Gesetz über die Krankenversicherung (KVV), LGBl. 2000 Nr. 74, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 60 Abs. 1
1) Die Leistungen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes bei Aufenthalt in einer Einrichtung des Gesundheitswesens nach Art. 37 Abs. 1 Bst. a des Gesundheitsgesetzes richten sich nach den von der Regierung oder dem Kassenverband abgeschlossenen Tarifvereinbarungen.
Art. 71 Einleitungssatz
Gesundheitsberufe mit einer gleichwertigen Ausbildung sowie Laboratorien und Unternehmungen für Krankentransporte im Ausland, die nach der Gesundheitsgesetzgebung des Staates, in welchem sie ihre Leistungen erbringen, zugelassen sind, können zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung Leistungen erbringen, wenn sie:
Art. 73a
Tarifvereinbarungen mit Einrichtungen des Gesundheitswesens im In- und Ausland
1) Der Kassenverband schliesst gestützt auf Art. 16c Abs. 7 des Gesetzes mit folgenden Einrichtungen des Gesundheitswesens die Tarifvereinbarungen ab:
a) Einrichtungen, die der stationären, teilstationären oder ambulanten Behandlung von akuten Krankheiten oder der Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen, insbesondere Kliniken und Spitäler;
b) Einrichtungen, die der Pflege und der medizinischen Betreuung oder Rehabilitation von Langzeitpatienten dienen, insbesondere Pflegeheime;
c) Organisationen der Hauskrankenpflege.
2) Das Amt für Gesundheit teilt dem Kassenverband die einzelnen Einrichtungen des Gesundheitswesens nach Abs. 1 mit und macht ihm Vorgaben für den Abschluss der Tarifvereinbarungen, insbesondere zum Leistungsauftrag, zur Finanzierung sowie zu den weiteren Rahmenbedingungen (Qualitäts-, Wirtschaftlichkeits- und sonstige Anforderungen).
3) Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der Regierung.
Art. 75
Tarifvereinbarungen für freiwillige Versicherungen
Tarifvereinbarungen für Leistungen der freiwilligen Versicherungen mit Spitälern können von den einzelnen Kassen selbständig abgeschlossen werden. Schliesst der Kassenverband solche Vereinbarungen ab, entscheiden die einzelnen Kassen, ob sie dieser Vereinbarung beitreten wollen. Die Kassen regeln in ihren Statuten oder Reglementen die Leistungspflicht der freiwilligen Versicherungen bei Fehlen einer Vereinbarung.
Anhang 1 Ziff. 1.4, 2.1 und 2.3
Massnahmen
Leistungspflicht
Voraussetzungen
gültig ab
1 Chirurgie
1.4 Urologie und Proktologie
   
Massnahme nach "Elektrische Neuromodulation der sakralen Spinalnerven mit einem implantierbaren Gerät zur Behandlung der Stuhlinkontinenz" einfügen:
Repetitive periphere Magnetstimulation (rPMS, Magnetic Innervation Therapy) des Beckenbodens bei Urin-Inkontinenz
Nein
 
1.1.2018
   
2 Innere Medizin
2.1 Allgemein
   
Polysomnographie Polygraphie
Ja
Bei dringender Verdachtsdiagnose auf:
- Schlafapnoesyndrom;
- periodische Beinbewegungen im Schlaf;
- Narkolepsie, wenn die klinische Diagnose unsicher ist;
- ernsthafte Parasomnie (epileptische nächtliche Dystonie oder gewalttätiges Verhalten im Schlaf), wenn die Diagnose unsicher ist und daraus therapeutische Konsequenzen erwachsen.
Indikationsstellung und Durchführung in Zentren, die die Anforderungen der "Richtlinien zur Zertifizierung von Zentren für Schlafmedizin und für die Erteilung des Zertifikats zur Durchführung von respiratorischen Polygraphien" vom 2. November 20161 der "Swiss Society for Sleep Research, Sleep Medicine and Chronobiology" (SSSSC) erfüllen.
Bei den von der SSSSC zertifizierten Zentren wird davon ausgegangen, dass sie diese Anforderungen erfüllen. Wenn die Indikationsstellung oder die Untersuchung in einem nicht von der SSSSC zertifizierten Zentrum durchgeführt wird, ist vorgängig die Zustimmung des Vertrauensarztes einzuholen.
1.4.2000, 1.1.2014, 1.1.2018
 
Nein
Routineabklärung der vorübergehenden und der chronischen Insomnie, der Fibrositis und des Chronic fatigue syndrome.
1.4.2000
 
Nein
Bei dringender Verdachtsdiagnose auf:
- eine Ein- und Durchschlafstörung, wenn die initiale Diagnose unsicher ist und die Behandlung, ob verhaltensmässig oder medikamentös, nicht erfolgreich ist;
- persistierende zirkadiane Rhythmusstörung, wenn die klinische Diagnose unsicher ist.
1.9.2006
 
Nein
Bei Geschwistern von Säuglingen, die am Sudden Infant Death Syndrome (SIDS) verstorben sind.
1.1.2014
Polygraphie
Ja
Bei dringender Verdachtsdiagnose auf Schlafapnoe-Syndrom.
1.9.2006, 1.1.2014, 1.1.2016, 1.1.2018
  
Durchführung nur durch Facharzt Pneumologie oder Oto-Rhino-Laryngologie, dessen Ausbildung in und praktische Erfahrung mit Respiratorischer Polygraphie die Anforderungen der "Richtlinien zur Zertifizierung von Zentren für Schlafmedizin und für die Erteilung des Zertifikats zur Durchführung von respiratorischen Polygraphien" vom 2. November 20162 der "Swiss Society for Sleep Research, Sleep Medicine and Chronobiology" (SSSSC) oder der "Richtlinien für die Erteilung eines Zertifikats für die Durchführung von respiratorischen Polygraphien durch ORL-Ärzte" der Schweizerischen Gesellschaft für Oto-Rhino-Laryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie (SGORL) vom 26. März 20153 erfüllen.
Bei den Fachärzten (Pneumologie oder ORL), die von der Schweizerischen Gesellschaft für Pneumologie (SGP) oder der SGORL zertifiziert sind, wird davon ausgegangen, dass sie diese Voraussetzungen erfüllen.
Wird die Untersuchung von einem Facharzt durchgeführt, der nicht von der SGP oder der SGORL zertifiziert ist, ist vorgängig die Zustimmung des Vertrauensarztes einzuholen.
 
   
Multiple-Sleep Latency-Test
Ja
Indikationsstellung und Durchführung in Zentren, die die Anforderungen der "Richtlinien zur Zertifizierung von Zentren für Schlafmedizin und für die Erteilung des Zertifikats zur Durchführung von respiratorischen Polygraphien" vom 2. November 20164 der SSSSC erfüllen.
Bei den von der SSSSC zertifizierten Zentren wird davon ausgegangen, dass sie diese Anforderungen erfüllen.
Wird die Untersuchung in einem nicht von der SSSSC zertifizierten Zentrum durchgeführt, ist vorgängig die Zustimmung des Vertrauensarztes einzuholen.
1.4.2000, 1.1.2014, 1.1.2018
Maintenance-of-Wakefullness-Test
Ja
Indikationsstellung und Durchführung in Zentren, die die Anforderungen der "Richtlinien zur Zertifizierung von Zentren für Schlafmedizin und für die Erteilung des Zertifikats zur Durchführung von respiratorischen Polygraphien" vom 2. November 20165 der SSSSC erfüllen.
Bei den von der SSSSC zertifizierten Zentren wird davon ausgegangen, dass sie diese Anforderungen erfüllen.
Wird die Untersuchung in einem nicht von der SSSSC zertifizierten Zentrum durchgeführt, so ist vorgängig die Zustimmung des Vertrauensarztes einzuholen.
1.4.2000, 1.1.2014, 1.1.2018
Aktigraphie
Ja
Indikationsstellung und Durchführung in Zentren, die die Anforderungen der "Richtlinien zur Zertifizierung von Zentren für Schlafmedizin und für die Erteilung des Zertifikats zur Durchführung von respiratorischen Polygraphien" vom 2. November 20166 der SSSSC erfüllen.
Bei den von der SSSSC zertifizierten Zentren wird davon ausgegangen, dass sie diese Anforderungen erfüllen.
Wird die Untersuchung in einem nicht von der SSSSC zertifizierten Zentrum durchgeführt, so ist vorgängig die Zustimmung des Vertrauensarztes einzuholen.
1.4.2000, 1.1.2014, 1.1.2018
   
2.3 Neurologie inkl. Schmerztherapie und Anästhesie
...
   
Massnahmen nach "Prothesen der lumbalen Bandscheiben" einfügen:
Interspinöse dynamische Stabilisierung der Wirbelsäule
Ja
Indikation:
Dynamische Spinalstenose, Spinalstenose mit Dekompression, Diskushernienrezidiv mit Dekompression und Facettenhyperpressions-Syndrom.
Durchführung der Operation nur durch einen qualifizierten Chirurgen. Bei den durch die Schweizerische Gesellschaft für Spinale Chirurgie, die Schweizerische Gesellschaft für Orthopädie oder die Schweizerische Gesellschaft für Neurochirurgie anerkannten Chirurgen wird davon ausgegangen, dass sie entsprechend qualifiziert sind.
Soll der Eingriff durch einen Chirurgen durchgeführt werden, der nicht von der Schweizerischen Gesellschaft für Spinale Chirurgie, der Schweizerischen Gesellschaft für Orthopädie oder der Schweizerischen Gesellschaft für Neurochirurgie anerkannt ist, so ist vorgängig die Zustimmung des Vertrauensarztes einzuholen.
1.1.2018
Posteriore pedikel-schraubenbasierte dynamische Stabilisierung der Wirbelsäule
Ja
Indikationen:
- Spinalstenose mit oder ohne degenerative Spondylolisthesis, auf maximal zwei Etagen; bei mehr als zwei Etagen ist eine vorgängige besondere Gutsprache der Kasse nach Überprüfung der Leistungspflicht und entsprechender Empfehlung durch den Vertrauensarzt erforderlich;
- Bandscheibendegeneration auf maximal zwei Etagen, evtl. mit einer Facettenarthrose.
Eine 6-monatige konservative Therapie war erfolglos. Ausnahmen sind Patienten mit degenerativen Erkrankungen der Wirbelsäule, die auch unter stationären Therapiebedingungen an nicht beherrschbaren Schmerzzuständen leiden oder bei denen trotz konservativer Therapie progrediente neurologische Ausfälle auftreten.
Durchführung der Operation nur durch einen qualifizierten Chirurgen. Bei den durch die Schweizerische Gesellschaft für Spinale Chirurgie, die Schweizerische Gesellschaft für Orthopädie oder die Schweizerische Gesellschaft für Neurochirurgie anerkannten Chirurgen wird davon ausgegangen, dass sie entsprechend qualifiziert sind.
Soll der Eingriff durch einen Chirurgen durchgeführt werden, der nicht von der Schweizerischen Gesellschaft für Spinale Chirurgie, der Schweizerischen Gesellschaft für Orthopädie oder der Schweizerischen Gesellschaft für Neurochirurgie anerkannt ist, so ist vorgängig die Zustimmung des Vertrauensarztes einzuholen.
1.1.2018
   
Anhang 2 Ziff. 2.4 Bst. bter
2.4 Spezielle Präventivuntersuchungen
1) Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende Massnahmen zur frühzeitigen Erkennung von Krankheiten bei bestimmten Risikogruppen unter folgenden Voraussetzungen:
Massnahme
Voraussetzung
bter) Digitale Mammografie, Mamma-MRI
1. Bei Frauen mit mässig oder stark erhöhtem familiären Brustkrebsrisiko oder mit vergleichbarem individuellen Risiko. Risikoeinstufung gemäss BAG-Referenzdokument "Risikoabschätzung" (Stand 02/2015)7.
Voraussetzung für die Einstufung in die Kategorie "stark erhöhtes Risiko" ist eine genetische Beratung nach Bst. f. Indikation, Häufigkeit und Untersuchungsmethode risiko- und altersadaptiert gemäss BAG-Referenzdokument "Überwachungsprotokoll" (Stand 02/2015)8.
Nach einem umfassenden Aufklärungs- und Beratungsgespräch vor der ersten Untersuchung, das dokumentiert werden muss.
2. Indikationsstellung, Aufklärungs- und Beratungsgespräch sowie Durchführung der Überwachung und weitere Beratung und Abklärung bei auffälligen Befunden durch ein zertifiziertes Brustzentrum, das die Anforderungen nach den "Qualitätskriterien für die Zertifizierung von Brustzentren" der Krebsliga Schweiz und der Schweizerischen Gesellschaft für Senologie vom Oktober 20159, nach den Empfehlungen "The requirements of a specialist Breast Centre" der European Society of Breast Cancer Specialists (EUSOMA), veröffentlicht am 19. August 201310, oder nach den Kriterien im "Erhebungsbogen Brustkrebszentren" der Deutschen Krebsgesellschaft und der Deutschen Gesellschaft für Senologie vom 14. Juli 201611 erfüllt.
Durchführung der bildgebenden Untersuchungen subsidiär auch durch Leistungserbringer möglich, die auf vertraglicher Basis mit einem zertifizierten Brustzentrum zusammenarbeiten. Soll die Leistung in einer anderen Institution durchgeführt werden, ist vorgängig die Zustimmung des Vertrauensarztes einzuholen.
Anhang 2abis
Der bisherige Anhang 2abis wird durch nachfolgenden Anhang ersetzt:
Anhang 2abis
(Art. 52b)
Anhang 4 Ziff. 5.3
5.3 Die Behandlungspflege umfasst insbesondere folgende Verrichtungen:
- Vornahme von Injektionen;
- Vornahme von Infusionen;
- Katheterisierung;
- Einführung von Magensonden;
- Vornahme von Spülungen;
- Anbringung von Verbänden inkl. Wundspülung;
- Anbringung von Wickeln und Kataplasma;
- Rehabilitationsmassnahmen (z. B. Packungen, Bewegungsübungen, Massage);
- Absaugen;
- Einreiben von differenten Salben;
- Inhalationen mit Medikamenten;
- Atemtherapie;
- Diagnostische Massnahmen (Blutdruckmessung, Urin- und Blutproben);
- Fusspflege bei Diabetikern;
- weitere ärztlich verordnete Massnahmen.
II.
Übergangsbestimmung
Nach bisherigem Recht abgeschlossene Tarifvereinbarungen mit Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben weiterhin gültig.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

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