910.024
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2017 Nr. 362 ausgegeben am 15. Dezember 2017
Verordnung
vom 12. Dezember 2017
über die Abänderung der Landwirtschafts-Bewirtschaftungs-Förderungs-Verordnung
Aufgrund von Art. 43 Abs. 2, Art. 44 Abs. 2, Art. 45 Abs. 3, Art. 46 Abs. 7, Art. 47 Abs. 2 und Art. 78 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 42, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 23. März 2010 über die Förderung von ökologischen Bewirtschaftungsarten in der Landwirtschaft (Landwirtschafts-Bewirtschaftungs-Förderungs-Verordnung; LBFV), LGBl. 2010 Nr. 68, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2
1) Diese Verordnung regelt die staatliche Förderung:
b) der spezifischen Bewirtschaftungsarten in Bezug auf:
2. die Bewirtschaftung von ökologischen Ausgleichsflächen auf Ackerflächen;
Art. 2 Abs. 1 Bst. h bis k
1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
h) "Säume auf Ackerland": Flächen, die:
1. mit einer vom Amt für Umwelt empfohlenen Saatmischung einheimischer Wildkräuter angesät werden;
2. vor der Aussaat als Ackerfläche genutzt oder mit Dauerkulturen belegt waren;
3. im Talgebiet liegen; und
4. durchschnittlich höchstens 12 m breit sind;
i) "Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge": Flächen, die:
1. mit einer vom Amt für Umwelt empfohlenen Saatmischung ein-heimischer Wildkräuter angesät werden;
2. vor der Aussaat als Ackerfläche genutzt oder mit Dauerkulturen belegt waren;
3. im Talgebiet liegen; und
4. nicht grösser als 50 Aren sind;
k) "Dauerwiesen": Flächen, die während mindestens sechs Jahren ununterbrochen als Wiese genutzt werden.
Art. 4a
Erleichterungen
Das Amt für Umwelt kann auf Antrag Erleichterungen in Bezug auf die Förderungsvoraussetzungen gewähren, wenn dies zur Bekämpfung von Problempflanzen, wie insbesondere Neophyten, notwendig ist.
Überschrift vor Art. 17
2. Bewirtschaftung von ökologischen Ausgleichsflächen auf Ackerflächen
Art. 17
Allgemeine Förderungsvoraussetzungen
1) Förderungsleistungen für die Bewirtschaftung von ökologischen Ausgleichsflächen auf Ackerflächen werden ausgerichtet für:
a) Buntbrachen;
b) Saum auf Ackerland;
c) Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge.
2) Die Ausrichtung von Förderungsleistungen an anerkannte Landwirtschaftsbetriebe setzt zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Art. 46 Abs. 2 des Gesetzes voraus, dass die Bedingungen und Auflagen nach Art. 18 bis 19c eingehalten werden.
Sachüberschrift vor Art. 18
Nutzung und Pflege von ökologischen Ausgleichsflächen auf Ackerflächen
Art. 18
a) Grundsatz
1) Auf ökologischen Ausgleichsflächen auf Ackerflächen dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden.
2) Einzelstock oder Nesterbehandlungen von Problempflanzen sind zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.
3) Die Flächen dürfen nur zu deren Bewirtschaftung befahren werden und nicht als Lagerplatz verwendet werden.
Art. 19
b) Buntbrachen
1) Die Buntbrache muss mindestens zwei Jahre und darf maximal acht Jahre am gleichen Standort bestehen bleiben. Sie muss bis mindestens zum 15. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Jahres bestehen bleiben.
2) Die gleiche Parzelle darf nach einer Brache frühestens in der vierten Vegetationsperiode wieder mit einer Brache belegt werden. Das Amt für Umwelt kann an geeigneten Standorten eine Neuansaat oder eine Verlängerung der Buntbrache am gleichen Standort bewilligen.
3) Die Buntbrachefläche kann ab dem zweiten Standjahr zwischen dem 1. Oktober und dem 15. März zur Hälfte geschnitten oder gemulcht werden. Das Schnittgut muss nicht abgeführt werden. Auf der geschnittenen Fläche ist eine oberflächliche Bodenbearbeitung zulässig. Bei grossem Unkrautdruck kann im Ansaatjahr zudem ein Reinigungsschnitt vorgenommen werden.
4) Ast- und Streuehaufen dürfen angelegt werden, wenn dies der Förderung der Artenvielfalt dient.
5) Das Amt für Umwelt kann auf geeigneten Flächen eine Spontanbegrünung bewilligen.
Art. 19a
c) Saum auf Ackerland
1) Der Saum auf Ackerland muss mindestens zwei Vegetationsperioden am gleichen Standort bestehen bleiben.
2) Die Hälfte des Saums muss alternierend einmal jährlich geschnitten oder gemulcht werden. Das Schnittgut muss nicht abgeführt werden. Bei grossem Unkrautdruck können im ersten Jahr Reinigungsschnitte vorgenommen werden.
3) Ast- und Streuehaufen dürfen angelegt werden, wenn dies der Förderung der Artenvielfalt dient.
4) Das Amt für Umwelt kann auf geeigneten Flächen eine Umwandlung von Buntbrachen in einen Saum auf Ackerland oder eine Spontanbegrünung bewilligen.
Art. 19b
d) Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge
1) Die Flächen von Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge müssen vor dem 15. Mai angesät und während mindestens 100 Tagen entsprechend bewirtschaftet werden. Die Flächen müssen jedes Jahr neu angesät werden.
2) Bei grossem Unkrautdruck kann ein Reinigungsschnitt vorgenommen werden.
Art. 19c
Sanierung von Buntbrache und Saum auf Ackerland
1) Buntbrachen oder Saum auf Ackerland müssen saniert werden, wenn ein hoher Besatz an Problemkräutern vorliegt. Ein solcher liegt vor, wenn:
a) bei Winden (Convolvulus arvensis) der Deckungsgrad jeweils mehr als 33 % der Gesamtfläche beträgt;
b) der Besatz an Blacken (Rumex obtusifolius) mehr als 20 Pflanzen pro Are beträgt;
c) der Besatz an Ackerkratzdisteln (Cirsium arvense) mehr als ein Nest pro Are beträgt, wobei ein Nest fünf Trieben pro 10 m² entspricht;
d) der Besatz an Senecio-Arten (ohne Senecio vulgaris) mehr als 20 Pflanzen pro Are beträgt; oder
e) der Besatz an invasiven Neophyten folgendes Ausmass erreicht:
1. beim Verlot`schem Beifuss (Artemisia verlotiorum) mehr als 20 Pflanzen pro Are;
2. beim Sommerflieder (Buddleja davidii) mehr als fünf Pflanzen pro Are;
3. beim Himalaya Knöterich (Polygonum polystachyum) und bei Staudenknöterich-Arten (Reynoutria spp.) mehr als zwei Pflanzen pro Are; oder
4. bei der Kanadischen Goldrute (Solidago canadensis) und Spätblühenden Goldrute (Solidago gigantea) mehr als zehn Pflanzen pro Are.
2) Auf Buntbrachen oder Saum auf Ackerland darf kein Aufrechtes Traubenkraut (Ambrosia artemisifolia) vorkommen; jede Einzelpflanze ist zu bekämpfen.
3) Buntbrachen müssen zudem saniert werden, wenn ein hoher Besatz an Gräsern vorliegt. Ein solcher liegt vor, wenn:
a) bei Quecken (Elymus repens) der Deckungsgrad jeweils mehr als 33 % der Gesamtfläche beträgt;
b) bei Gräsern, einschliesslich Ausfallgetreide, der Deckungsgrad im ersten bis vierten Standjahr mehr als 66 % der Gesamtfläche beträgt.
4) Das Amt für Umwelt hat dem Bewirtschafter die Sanierung binnen einer angemessenen Frist aufzutragen, wenn die betroffenen Flächen einen hohen Besatz an Problempflanzen nach Abs. 1 bis 3 aufweisen.
5) Das Amt für Umwelt hat nach Ablauf der Frist nach Abs. 4 eine Nachkontrolle vorzunehmen. Stellt das Amt für Umwelt fest, dass die Sanierungsmassnahmen nicht vorschriftsgemäss durchgeführt wurden, dürfen:
a) keine Förderungsleistungen für die gesamte Fläche oder für die betroffenen Teilflächen gewährt werden; und
b) die betroffenen Flächen oder Teilflächen nicht für den Ökologischen Leistungsnachweis angerechnet werden.
Art. 21
Grundsatz
1) Förderleistungen für die extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen, Eiweisserbsen, Ackerbohnen und Raps werden pro Hektare ausgerichtet und können unter den Voraussetzungen nach Art. 46 Abs. 6 des Gesetzes ausgerichtet werden, wenn deren Anbau unter vollständigem Verzicht folgender Hilfsstoffe erfolgt:
a) Wachstumsregulatoren;
b) Fungiziden;
c) chemisch-synthetische Stimulatoren der natürlichen Abwehrkräfte; und
d) Insektiziden, mit Ausnahme von Kaolin zur Bekämpfung des Rapsglanzkäfers.
2) Die Anforderungen nach Abs. 1 sind pro Kultur auf dem Betrieb gesamthaft zu erfüllen für:
a) Brotweizen, Futterweizen, Roggen, Hirse, Dinkel, Hafer, Gerste, Triticale, Emmer und Einkorn sowie Mischungen dieser Getreidearten;
b) Raps;
c) Sonnenblumen;
d) Eiweisserbsen und Ackerbohnen sowie Mischungen von Eiweisserbsen oder Ackerbohnen mit Getreide zur Verfütterung.
3) Der Beitrag für Futterweizen wird ausgerichtet, wenn die angebaute Weizensorte in der Liste der für Futterweizen empfohlenen Sorten1 der Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon ART und Swiss Granum aufgeführt ist.
4) Die Kulturen müssen in reifem Zustand zur Körnergewinnung geerntet werden und dürfen zum Zeitpunkt der Ernte nicht übermässig verunkrautet sein.
5) Getreide für die Saatgutproduktion kann für Produzenten, die nach der Ausführungsverordnung zur schweizerischen Vermehrungsmaterial-Verordnung (SR 916.151) zugelassen sind, auf Gesuch hin von der Anforderung nach Abs. 1 ausgenommen werden. Die entsprechenden Flächen und Kulturen sind hierfür dem Amt für Umwelt zu melden.
Art. 22 Abs. 2 Bst. d
2) Der Abgeltungsbeitrag beträgt pro Jahr bei:
d) der Bewirtschaftung ökologischer Ausgleichsflächen auf Ackerland für:
1. Buntbrachen: 3 000 Franken pro Hektar;
2. Saum auf Ackerland: 2 600 Franken pro Hektar;
3. Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge: 2 000 Franken pro Hektar;
Art. 23 Bst. a
Förderungsleistungen werden ausgerichtet:
a) in den Fällen nach Art. 22 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 und 2, Bst. e Ziff. 3 sowie Abs. 3 aufgrund eines Gesuchs und Vertrags nach Art. 26 zwischen dem Gesuchsteller und dem Amt für Umwelt;
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Die Liste kann unter www.swissgranum.ch eingesehen werden.