(Art. 7f)
A. Verletzung der Meldepflicht (Art. 9 Abs. 2 Bst. a des Entsendegesetzes)
1. Geringfügig verspätete Meldung (Meldung erfolgt binnen Tagesfrist nach Aufnahme der Tätigkeit bei Entsendungen aus dem EWR bzw. am 7. Tag vor Aufnahme der Tätigkeit bei Entsendungen aus einem Drittstaat):
a) bei erstmaliger Verletzung innerhalb von 12 Monaten: Verwarnung;
b) bei zweiter Verletzung innerhalb von 12 Monaten: 200 Franken;
c) bei jeder weiteren Verletzung innerhalb von 12 Monaten: Verdoppelung bis höchstens 20 000 Franken.
2. Stark verspätete Meldung (Meldung erfolgt 2 bis 5 Tage nach Aufnahme der Tätigkeit bei Entsendungen aus dem EWR bzw. am 6. bis 3. Tag vor Aufnahme der Tätigkeit bei Entsendungen aus einem Drittstaat):
a) bei erstmaliger Verletzung innerhalb von 12 Monaten: 200 Franken;
b) bei zweiter Verletzung innerhalb von 12 Monaten: 300 Franken;
c) bei jeder weiteren Verletzung innerhalb von 12 Monaten: Verdoppelung bis höchstens 20 000 Franken.
3. Nicht erfolgte Meldung:
a) bei erstmaliger Verletzung innerhalb von 12 Monaten: 300 Franken;
b) bei zweiter Verletzung innerhalb von 12 Monaten: 500 Franken;
c) bei jeder weiteren Verletzung innerhalb von 12 Monaten: Verdoppelung bis höchstens 20 000 Franken.
4. Eine Meldung, die erst nach durchgeführter Kontrolle, aber noch in der Frist nach Ziff. 2 erfolgt, gilt als stark verspätete Meldung im Sinne von Ziff. 2.
5. Als nicht erfolgte Meldung im Sinne von Ziff. 3 gilt auch:
a) eine nicht vollständige Meldung nach Art. 9 Abs. 2 Bst. a des Entsendegesetzes;
b) eine Meldung, die später als eine stark verspätete Meldung im Sinne von Ziff. 2 erfolgt.
B. Verletzung der Pflicht zur Bereithaltung, Zugänglichmachung und Zustellung von Unterlagen (Art. 9 Abs. 2 Bst. b des Entsendegesetzes)
1. Ein fehlendes Dokument:
a) bei erstmaliger Verletzung innerhalb von 12 Monaten: Mahnung mit Fristsetzung zur nachträglichen Einreichung;
b) bei Verletzung nach Fristablauf oder zweiter Verletzung innerhalb von 12 Monaten: 200 Franken;
c) bei jeder weiteren Verletzung innerhalb von 12 Monaten: Verdoppelung bis höchstens 20 000 Franken.
2. Zwei oder drei fehlende Dokumente:
a) bei erstmaliger Verletzung innerhalb von 12 Monaten: Mahnung mit Fristsetzung zur nachträglichen Einreichung;
b) bei Verletzung nach Fristablauf oder zweiter Verletzung innerhalb von 12 Monaten: 300 Franken;
c) bei jeder weiteren Verletzung innerhalb von 12 Monaten: Verdoppelung bis höchstens 20 000 Franken.
3. Mehr als drei fehlende Dokumente:
a) bei erstmaliger Verletzung innerhalb von 12 Monaten: Mahnung mit Fristsetzung zur nachträglichen Einreichung;
b) bei Verletzung nach Fristablauf oder zweiter Verletzung innerhalb von 12 Monaten: 400 Franken;
c) bei jeder weiteren Verletzung innerhalb von 12 Monaten: Verdoppelung bis höchstens 20 000 Franken.
C. Verletzung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen sowie der Entsendesperre (Art. 9 Abs. 3 Bst. a des Entsendegesetzes)
1. Geringfügiger Verstoss gegen die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen nach Art. 4 des Entsendegesetzes:
a) bei erstmaligem Verstoss: 500 Franken;
b) bei weiteren Verstössen: jeweils Verdoppelung bis höchstens 50 000 Franken.
2. Mittlerer Verstoss gegen die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen nach Art. 4 des Entsendegesetzes und Verstösse gegen die Entsendesperre nach Art. 7 Abs. 2 des Entsendegesetzes:
a) bei erstmaligem Verstoss: 800 Franken;
b) bei weiteren Verstössen: jeweils Verdoppelung bis höchstens 50 000 Franken.
3. Schwerer Verstoss gegen die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen nach Art. 4 des Entsendegesetzes:
a) bei erstmaligem Verstoss: 1 000 Franken;
b) bei weiteren Verstössen: jeweils Verdoppelung bis höchstens 50 000 Franken.
4. Vorenthaltung von geldwerten Leistungen durch den Arbeitgeber:
a) neben den Bussen nach Ziff. 1 Bst. a, Ziff. 2 Bst. a oder Ziff. 3 Bst. a: 150 % der vorenthaltenen Summe, bis zu einer Gesamtsumme von höchstens 50 000 Franken;
b) neben den Bussen nach Ziff. 1 Bst. b, Ziff. 2 Bst. b oder Ziff. 3 Bst. b: 150 % der vorenthaltenen Summe, jeweils verdoppelt bis zu einer Gesamtsumme von höchstens 50 000 Franken;
c) der nach Bst. a oder b zu berechnende Bussenanteil wird um die Hälfte herabgesetzt, wenn ein Arbeitgeber binnen 14 Tagen nach einer Aufforderung des Amtes für Volkswirtschaft zur Herausgabe einer von ihm vorenthaltenen geldwerten Leistung nachweist, dass er dieser Aufforderung Folge geleistet hat.
D. Verletzung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen sowie der Entsendesperre durch einen anderen beauftragten Unternehmer oder Nachunternehmer (Art. 9 Abs. 3 Bst. b des Entsendegesetzes)
1. Bei Verletzungen der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen sowie der Entsendesperre durch einen anderen beauftragten Unternehmer oder Nachunternehmer nach Art. 9 Abs. 3 Bst. b des Entsendegesetzes reduzieren sich die Bussen jeweils um die Hälfte der nach Abschnitt C festgelegten Bussen; die Busse beträgt aber mindestens 500 Franken.
2. Ein Auftraggeber im Sinne von Art. 9 Abs. 3 Bst. b des Entsendegesetzes handelt nicht vorsätzlich oder fahrlässig, wenn er nachweist, dass er bei jeder Weitervergabe der Arbeiten die nach den Umständen gebotene Sorgfalt in Bezug auf die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen angewendet hat. Die Sorgfaltspflicht ist namentlich erfüllt, wenn sich der Auftraggeber von den Subunternehmern die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen anhand von Dokumenten und Belegen glaubhaft darlegen lässt.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.