Art. 63a Abs. 2 Ziff. 6a, 12 bis 14 und 35 bis 100
2) Von der FMA wird, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse bis zu 200 000 Franken bestraft, wer:
6a. die organisatorischen Anforderungen an Banken oder Wertpapierfirmen nach diesem Gesetz, insbesondere nach Art. 8b, 8f, 8g, 8i, 14a und 22, nicht erfüllt;
12. den direkten oder indirekten Erwerb, die direkte oder indirekte Erhöhung, die direkte oder indirekte Veräusserung oder die direkte oder indirekte Verringerung einer qualifizierten Beteiligung an einer Bank oder Wertpapierfirma der FMA nicht nach Art. 26a Abs. 1 schriftlich anzeigt;
13. während des Beurteilungszeitraums oder trotz Einspruchs der FMA den direkten oder indirekten Erwerb oder die direkte oder indirekte Veräusserung einer qualifizierten Beteiligung an einer Bank oder Wertpapierfirma sowie die direkte oder indirekte Erhöhung oder die direkte oder indirekte Verringerung einer qualifizierten Beteiligung an einer Bank oder Wertpapierfirma, wenn aufgrund der Erhöhung oder der Verringerung die in Art. 26a Abs. 1 genannten Schwellenwerte erreicht, unter- oder überschreiten würden oder die Bank oder Wertpapierfirma zum Tochterunternehmen würde, durchführt;
14. trotz Kenntnis, dass aufgrund einer Erhöhung oder einer Verringerung einer Beteiligung an seinem Kapital die in Art. 26a Abs. 1 genannten Schwellenwerte über- oder unterschritten werden, die FMA nicht unverzüglich über diese Erhöhung oder diese Verringerung nach Art. 26a Abs. 3 unterrichtet;
35. die organisatorischen Anforderungen in Bezug auf den Verwaltungsrat bzw. als Verwaltungsrat seine Pflichten, insbesondere nach Art. 23, nicht erfüllt;
36. die Vorschriften über den algorithmischen Handel (Art. 8k) nicht einhält;
37. als Betreiber eines multilateralen oder organisierten Handelssystems die organisatorischen Anforderungen an ein solches Handelssystem (Art. 30t) nicht einhält, insbesondere keine transparenten Regeln und Verfahren für einen fairen und ordnungsgemässen Handel sowie objektive Kriterien für die wirksame Ausführung von Aufträgen festlegt;
38. als Betreiber eines multilateralen oder organisierten Handelssystems gegen die Pflicht zur Aussetzung des Handels mit Finanzinstrumenten oder zum Ausschluss solcher Instrumente vom Handel verstösst (Art. 30t Abs. 5);
39. gegen die Pflicht nach Anhang 1 Ziff. 1 Abs. 2 verstösst, die ausdrückliche Zustimmung einer potenziellen Gegenpartei einzuholen, als geeignete Gegenpartei behandelt zu werden;
40. als Betreiber eines KMU-Wachstumsmarktes die spezifischen Anforderungen für KMU-Wachstumsmärkte nicht erfüllt (Art. 30t Abs. 6);
41. entgegen Art. 30e Abs. 8 den Zugang von Wertpapierfirmen aus EWR-Mitgliedstaaten zu in Liechtenstein ansässigen geregelten Märkten, zentralen Gegenparteien und Clearing- und Abrechnungssystemen beschränkt;
42. als Betreiber eines geregelten Marktes die organisatorischen Anforderungen an ein solches Handelssystem nicht einhält (Art. 30s);
43. gegen die Pflicht zur Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren nach Art. 30s Abs. 5 und Art. 30t Abs. 4 verstösst;
44. gegen die Pflicht zur Einhaltung von Positionslimits und Abgabe von Positionsmeldungen nach Art. 30w verstösst;
45. gegen die organisatorischen Anforderungen in Bezug auf das Leitungsorgan eines Datenbereitstellungsdienstes nach Art. 30x Abs. 4 verstösst;
46. als Betreiber eines Datenbereitstellungsdienstes gegen die Pflicht verstösst, der FMA sämtliche Mitglieder seines Leitungsorgans und jede Veränderung in dessen Zusammensetzung mitzuteilen (Art. 30x Abs. 11);
47. als Betreiber eines Datenbereitstellungsdienstes die organisatorischen Anforderungen nicht einhält (Art. 30x und 30y);
48. als Betreiber eines Handelsplatzes entgegen Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014:
a) die aktuellen Geld- und Briefkurse und die Tiefe der Handelspositionen zu diesen Kursen nicht mitteilt; oder
b) Banken, Wertpapierfirmen und Vermögensverwaltungsgesellschaften keinen diskriminierungsfreien Zugang zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen zu den Systemen gewährt, die er für die Veröffentlichung von Informationen nach Bst. a verwendet;
49. als Betreiber eines Handelsplatzes nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Systeme betreibt, die Geschäfte formalisieren, und entgegen dieser Bestimmung:
a) diese Geschäfte nicht gemäss den Regeln des Handelsplatzes ausführt;
b) nicht über Vorkehrungen, Systeme und Verfahren verfügt, um Marktmissbrauch oder Versuche des Marktmissbrauchs in Bezug auf ausgehandelte Geschäfte zu verhindern oder aufzudecken; oder
c) nicht für die Einrichtung, Pflege und Umsetzung von Systemen zur Aufdeckung von Versuchen, die Ausnahmeregelung zur Umgehung anderer Erfordernisse der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder dieses Gesetzes zu umgehen, sorgt oder entsprechende Umgehungsversuche nicht der FMA meldet;
50. als Betreiber eines Handelsplatzes entgegen Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014:
a) den Preis, das Volumen sowie den Zeitpunkt der Geschäfte im Hinblick auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente, die an diesem Handelsplatz gehandelt werden, nicht rechtzeitig veröffentlicht; oder
b) Banken, Wertpapierfirmen und Vermögensverwaltungsgesellschaften, die Einzelheiten zu ihren Geschäften mit Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten offenlegen müssen, keinen diskriminierungsfreien Zugang zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen zu den Systemen gewährt, die er für die Veröffentlichung von Angaben nach Bst. a anwendet;
51. als Betreiber eines Handelsplatzes entgegen Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 3 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 keine Genehmigung der FMA zu geplanten Regelungen für eine spätere Veröffentlichung von Einzelheiten zu Geschäften einholt oder die Marktteilnehmer und die Öffentlichkeit nicht auf diese Regelungen deutlich hinweist;
52. als Betreiber eines Handelsplatzes entgegen Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014:
a) die aktuellen Geld- und Briefkurse und die Tiefe der Handelspositionen zu diesen Kursen, die über ihre Systeme für Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, mitgeteilt werden, nicht veröffentlicht;
b) Banken, Wertpapierfirmen und Vermögensverwaltungsgesellschaften, die ihre Offerten für Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate offenlegen müssen, nicht zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und in nichtdiskriminierender Weise Zugang zu den Regelungen gewährt, die er für die Veröffentlichung der Informationen nach Bst. a anwendet; oder
c) keinen indikativen Vorhandelsgeld- und -briefkurs veröffentlicht, der nahe bei dem Kurs der Handelsinteressen liegt, der über ihre Systeme für Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, mitgeteilt wird;
53. als Betreiber eines Handelsplatzes entgegen Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014:
a) Kurs, Volumen und Zeitpunkt der getätigten Geschäfte, die auf dem Gebiet der Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, nicht oder nicht rechtzeitig veröffentlicht; oder
b) Banken, Wertpapierfirmen und Vermögensverwaltungsgesellschaften, die die Einzelheiten ihrer Geschäfte mit Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten und Derivaten offenlegen müssen, nicht zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und in nichtdiskriminierender Weise Zugang zu den Regelungen gewährt, die er für die Veröffentlichung der Informationen nach Bst. a anwendet;
54. als Betreiber eines Handelsplatzes entgegen Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 3 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 keine Genehmigung der FMA zu geplanten Regelungen für eine spätere Veröffentlichung von Einzelheiten zu Geschäften einholt oder die Marktteilnehmer und die Öffentlichkeit nicht auf diese Regelungen deutlich hinweist;
55. als Betreiber eines Handelsplatzes entgegen Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 die noch ausstehenden Einzelheiten zu dem Geschäft sowie sämtliche Einzelheiten zu einzelnen Geschäften nach Ablauf des Zeitraums des gewährten Aufschubs nicht veröffentlicht;
56. als Betreiber eines Handelsplatzes entgegen Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Informationen nicht offenlegt oder bei deren Offenlegung Vorhandels- und Nachhandelstransparenzdaten nicht gesondert ausweist;
57. als Betreiber eines Handelsplatzes entgegen Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014:
a) keinen diskriminierungsfreien Zugang zu den Informationen über veröffentlichte Angaben zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen sicherstellt; oder
b) die Informationen nicht regelmässig binnen 15 Minuten nach der Veröffentlichung kostenlos bereitstellt;
58. entgegen Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014:
a) als Bank oder Wertpapierfirma verbindliche Kursofferten für die Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, für die sie eine systematische Internalisierung betreibt und für die es einen liquiden Markt gibt, nicht offenlegt; oder
b) als systematischer Internalisierer seinen Kunden keine Kursofferten anbietet;
59. als systematischer Internalisierer entgegen Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014:
a) eine Kursofferte abgibt, die nicht mindestens 10 % der Standardmarktgrösse einer Aktie, eines Aktienzertifikats, eines börsengehandelten Fonds, eines Zertifikats oder eines anderen vergleichbaren Finanzinstruments, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, entsprechen; oder
b) für eine bestimmte Aktie, ein bestimmtes Aktienzertifikat, einen bestimmten börsengehandelten Fonds, ein bestimmtes Zertifikat oder ein bestimmtes anderes vergleichbares Finanzinstrument, das an einem Handelsplatz gehandelt wird, eine Offerte abgibt, die keinen verbindlichen Geld- und/oder Briefkurs bzw. Briefkurse für eine Grösse bzw. für Grössen bis zur Standardmarktgrösse für die Kategorie umfasst, der die Aktie, das Aktienzertifikat, der börsengehandelte Fonds, das Zertifikat oder ein anderes, vergleichbares Finanzinstrument angehört;
60. als systematischer Internalisierer entgegen Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014:
a) seine Kursofferten nicht regelmässig und kontinuierlich während der üblichen Handelszeiten veröffentlicht; oder
b) die Kursofferten den übrigen Marktteilnehmern nicht zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen in leicht zugänglicher Weise bekanntmacht;
61. als Bank oder Wertpapierfirma die FMA nicht nach Art. 26 Abs. 6 über seine Eigenschaft als systematischer Internalisierer unterrichtet;
62. als systematischer Internalisierer entgegen Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 die Aufträge seiner Kunden in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate oder andere vergleichbare Finanzinstrumente, für die er eine systematische Internalisierung betreibt, nicht zu den zum Zeitpunkt des Auftragseingangs gebotenen Kursen ausführt oder seiner Pflicht zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen nach Art. 8e nicht nachkommt;
63. als systematischer Internalisierer, der Kursofferten in unterschiedlicher Höhe angibt und einen Auftrag erhält, den er ausführen will und der zwischen diesen Volumina liegt, seiner Pflicht nach Art. 15 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht nachkommt, den Auftrag nach Art. 8e unverzüglich, redlich und rasch zu einem der quotierten Kurse auszuführen;
64. als systematischer Internalisierer entgegen Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über keine eindeutigen Standards für den Zugang zu seinen Kursofferten verfügt;
65. als Bank oder Wertpapierfirma entgegen Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 keine festen Kursofferten in Bezug auf jene Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate veröffentlicht, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, für die ein liquider Markt besteht und für die die Bank oder Wertpapierfirma eine systematische Internalisierung betreibt;
66. als systematischer Internalisierer entgegen Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 für Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate, die an einem Handelsplatz gehandelt werden und für die kein liquider Markt besteht, seinen Kunden auf Anfrage keine Kursofferten anbietet;
67. als systematischer Internalisierer entgegen Art. 18 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verbindliche veröffentlichte Kursofferten seinen anderen Kunden nicht zugänglich macht;
68. als systematischer Internalisierer entgegen Art. 18 Abs. 6 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 keine Geschäfte mit anderen Kunden zu den veröffentlichten Bedingungen abschliesst;
69. als systematischer Internalisierer entgegen Art. 18 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 veröffentlichte Kursofferten und Kursofferten nicht so bekanntmacht, dass sie den übrigen Marktteilnehmern zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen leicht zugänglich sind;
70. als systematischer Internalisierer entgegen Art. 18 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014:
a) durch die Kursofferten nicht sicherstellt, dass er seinen Verpflichtungen nach Art. 8e nachkommt; oder
b) nicht sicherstellt, dass die Kursofferten die vorherrschenden Marktbedingungen in Bezug auf die Kurse, zu denen Geschäfte mit denselben oder ähnlichen Finanzinstrumenten an einem Handelsplatz abgeschlossen werden, widerspiegeln;
71. als Bank oder Wertpapierfirma, die entweder für eigene Rechnung oder im Namen von Kunden Geschäfte mit Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten betreibt, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, das Volumen und den Kurs dieser Geschäfte sowie den Zeitpunkt ihres Abschlusses entgegen Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht veröffentlicht;
72. als Bank oder Wertpapierfirma entgegen Art. 20 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht sicherstellt, dass die veröffentlichten Informationen und die Fristen, innerhalb deren sie zu veröffentlichen sind, den festgelegten Anforderungen und technischen Regulierungsstandards genügen;
73. als Bank oder Wertpapierfirma, die entweder für eigene Rechnung oder im Namen von Kunden Geschäfte mit Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten und Derivaten tätigt, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, entgegen Art. 21 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 das Volumen und den Kurs dieser Geschäfte sowie den Zeitpunkt ihres Abschlusses nicht veröffentlicht;
74. als Bank oder Wertpapierfirma entgegen Art. 21 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht sicherstellt, dass die veröffentlichten Informationen und die Fristen, innerhalb deren sie zu veröffentlichen sind, den festgelegten Anforderungen und technischen Regulierungsstandards genügen;
75. als Betreiber eines Handelsplatzes, APA oder CTP entgegen Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 die erforderlichen Daten nicht während eines ausreichenden Zeitraums speichert;
76. als Bank oder Wertpapierfirma entgegen Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht sicherstellt, dass ihre Handelsgeschäfte mit Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder an einem Handelsplatz gehandelt werden, an einem geregelten Markt oder gegebenenfalls im Rahmen eines multilaterales Handelssystems, eines organisierten Handelssystems oder eines systematischen Internalisierers oder an einem gleichwertigen Drittlandhandelsplatz getätigt werden;
77. als Bank oder Wertpapierfirma ein internes System zur Zusammenführung von Aufträgen betreibt, das Kundenaufträge zu Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten auf multilateraler Basis ausführt, und entgegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht sicherstellt, dass dieses als multilaterales Handelssystem zugelassen ist und alle einschlägigen, für eine solche Zulassung geltenden Bestimmungen erfüllt;
78. als Bank oder Wertpapierfirma entgegen Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014:
a) die einschlägigen Daten über sämtliche Aufträge und sämtliche Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die sie entweder für eigene Rechnung oder im Namen ihrer Kunden getätigt hat, nicht fünf Jahre lang zur Verfügung der FMA hält; oder
b) nicht sicherstellt, dass die Aufzeichnungen über im Namen von Kunden ausgeführte Geschäfte sämtliche Angaben zur Identität des Kunden enthalten;
79. als Betreiber eines Handelsplatzes entgegen Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014:
a) die einschlägigen Daten über sämtliche Aufträge für Finanzinstrumente, die über das jeweilige System mitgeteilt werden, nicht mindestens fünf Jahre lang zur Verfügung der FMA hält; oder
b) nicht sicherstellt, dass die Aufzeichnungen die einschlägigen Daten enthalten, die die für den Auftrag charakteristischen Merkmale darstellen;
80. als Bank oder Wertpapierfirma Geschäfte mit Finanzinstrumenten tätigt und die vollständigen und zutreffenden Einzelheiten dieser Geschäfte entgegen Art. 26 Abs. 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht so schnell wie möglich und spätestens am Ende des folgenden Arbeitstages der FMA meldet;
81. als Betreiber eines Handelsplatzes oder ARM im Namen der Bank oder Wertpapierfirma handelt und die Meldung entgegen Art. 26 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht vollständig, richtig oder rechtzeitig erstattet;
82. als Betreiber eines Handelsplatzes entgegen Art. 27 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 der FMA in Bezug auf die Finanzinstrumente, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder über ein multilaterales oder organisiertes Handelssystem gehandelt werden, keine identifizierenden Referenzdaten für die Zwecke der Meldung von Geschäften zur Verfügung stellt;
83. als systematischer Internalisierer entgegen Art. 27 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 der FMA keine Referenzdaten zur Verfügung stellt in Bezug auf Finanzinstrumente, die über sein System gehandelt werden und die nicht zum Handel zugelassen sind, an keinem Handelsplatz gehandelt werden und für die kein Antrag auf Zulassung zum Handel gestellt wurde, deren Basiswert kein an einem Handelsplatz gehandeltes Finanzinstrument ist und kein aus an einem Handelsplatz gehandelten Finanzinstrumenten zusammengesetzter Index oder Korb von Finanzinstrumenten ist;
84. als finanzielle Gegenpartei im Sinne von Art. 2 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie nichtfinanzielle Gegenpartei, die die in Art. 10 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Bedingungen erfüllt, entgegen Art. 28 Abs. 1 oder 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Geschäfte mit Derivaten ausserhalb von geregelten Märkten, multilateralen Handelssystemen, organisierten Handelssystemen oder Drittlandhandelsplätzen tätigt;
85. als Drittlandeinrichtung, die nach Art. 28 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Geschäfte mit Derivaten an geregelten Märkten, multilateralen Handelssystemen, organisierten Handelssystemen oder Drittlandhandelsplätzen tätigen müsste, dieser Pflicht nicht nachkommt;
86. als Betreiber eines geregelten Marktes entgegen Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht sicherstellt, dass sämtliche über diesen geregelten Markt abgeschlossenen Geschäfte mit Derivaten von einer zentralen Gegenpartei gecleart werden;
87. als zentrale Gegenpartei, Betreiber eines Handelsplatzes, Bank oder Wertpapierfirma im Einklang mit Art. 2 Abs. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als Clearingmitglied auftritt entgegen Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht über wirksame Systeme, Verfahren und Vorkehrungen verfügt, durch die gewährleistet wird, dass Geschäfte mit geclearten Derivaten so schnell wie mit automatisierten Systemen technisch möglich zum Clearing eingereicht und angenommen werden;
88. entgegen Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 eine indirekte Clearingvereinbarung für börsengehandelte Derivate abschliesst, die das Risiko der Gegenpartei erhöht oder bei der nicht sichergestellt ist, dass die Vermögenswerte und Positionen der Gegenpartei ausreichend geschützt sind;
89. als Bank, Wertpapierfirma oder Marktbetreiber eine Portfoliokomprimierung entgegen Art. 31 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 durchführt und dabei:
a) den Umfang der Geschäfte, die Gegenstand von Portfoliokomprimierungen sind, sowie den Zeitpunkt ihrer Abschlüsse nicht rechtzeitig über ein APA veröffentlicht;
b) keine vollständigen und genauen Aufzeichnungen über sämtliche Portfoliokomprimierungen, die sie oder er organisiert oder an denen sie oder er teilnimmt, führt oder der FMA bzw. der ESMA nicht zur Verfügung stellt;
90. als zentrale Gegenpartei entgegen Art. 35 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 das Clearen von Finanzinstrumenten auf diskriminierender oder intransparenter Basis ausführt;
91. als Betreiber eines Handelsplatzes entgegen Art. 35 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 den Antrag auf Zugang zu einer zentralen Gegenpartei dieser nicht förmlich übermittelt oder im Antrag nicht angibt, zu welchen Arten von Finanzinstrumenten Zugang beantragt wird;
92. als zentrale Gegenpartei dem Betreiber eines Handelsplatzes, der einen Antrag auf Zugang gestellt hat, entgegen Art. 35 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht rechtzeitig schriftlich antwortet, den Zugang unzulässigerweise ablehnt, eine Ablehnung nicht ausführlich begründet, die FMA und gegebenenfalls die ausländische zuständige Behörde nicht über die Ablehnung informiert oder dem antragstellenden Betreiber eines Handelsplatzes den Zugang nicht spätestens drei Monate nach Übermittlung einer positiven Antwort auf den Zugangsantrag ermöglicht;
93. als Betreiber eines Handelsplatzes entgegen Art. 36 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Handelsdaten auf diskriminierender oder intransparenter Basis bereitstellt;
94. als zentrale Gegenpartei einen Antrag auf Zugang zu einem Handelsplatz stellt und diesen entgegen Art. 36 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht dem Handelsplatz, der FMA und der zuständigen Behörde der zentralen Gegenpartei förmlich übermittelt;
95. als Betreiber eines Handelsplatzes der zentralen Gegenpartei, die einen Antrag auf Zugang gestellt hat, entgegen Art. 36 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht rechtzeitig schriftlich antwortet, den Zugang unzulässigerweise ablehnt, eine Ablehnung nicht ausführlich begründet, die FMA und gegebenenfalls die ausländische zuständige Behörde nicht über die Ablehnung informiert oder der antragstellenden zentralen Gegenpartei den Zugang nicht spätestens drei Monate nach Übermittlung einer positiven Antwort auf den Zugangsantrag ermöglicht;
96. über Eigentumsrechte an einem Referenzwert verfügt, der für die Berechnung des Wertes eines Finanzinstruments erforderlich ist, und entgegen Art. 37 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht dafür sorgt, dass zentralen Gegenparteien und Handelsplätzen für Handels- und Clearingzwecke ein diskriminierungsfreier Zugang zu einem angemessenen handelsüblichen Preis gewährt wird;
97. als zentrale Gegenpartei, Betreiber eines Handelsplatzes bzw. damit verbundene Einheit entgegen Art. 37 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 mit dem Erbringer eines Referenzwertes eine Vereinbarung trifft, die eine andere zentrale Gegenpartei bzw. einen anderen Betreiber eines Handelsplatzes am Zugang zu diesem Referenzwert hindert;
98. entgegen Art. 40, 41 oder 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gegen eine Beschränkung oder ein Verbot der ESMA, EBA oder FMA hinsichtlich der Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf von bestimmten Finanzinstrumenten oder von Finanzinstrumenten mit bestimmten Merkmalen oder eine Form der Finanztätigkeit oder -praxis verstösst;
99. als Marktbetreiber, Bank oder Wertpapierfirma einen Handelsplatz betreibt und entgegen Art. 7 Abs. 1 Satz 3 oder Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht vorab die Genehmigung der FMA zu geplanten Regelungen für eine spätere Veröffentlichung einholt oder die Marktteilnehmer sowie die Öffentlichkeit auf diese Regelungen nicht deutlich hinweist;
100. gegen Verordnungsvorschriften, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, verstösst.