952.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2017Nr. 397ausgegeben am 22. Dezember 2017
Gesetz
vom 10. November 2017
über die Abänderung des Bankengesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 21. Oktober 1992 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankengesetz; BankG), LGBl. 1992 Nr. 108, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 3 Bst. c und cbis sowie Abs. 4
3) Es dient zudem der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
c) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349);
cbis) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84);
4) Es lässt folgende Bestimmungen unberührt:
a) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012;
b) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.
Art. 2 Abs. 2, 3 Bst. b, c und d sowie Abs. 4
2) Es findet Anwendung auf von ausländischen Banken, Finanzinstituten, Wertpapierfirmen, Marktbetreibern und Datenbereitstellungsdiensten errichtete inländische Zweigstellen.
3) Soweit dies gesetzlich ausdrücklich geregelt ist, gilt es zudem für:
b) lokale Firmen, Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis und den Betrieb geregelter Märkte, multilateraler und organisierter Handelssysteme sowie für Datenbereitstellungsdienste;
c) Versicherungsunternehmen, Anlagenbetreiber, die für eigene Rechnung mit Emissionszertifikaten handeln, Organismen für gemeinsame Anlagen und Pensionsfonds sowie Personen, die Handel mit Warenderivaten oder Emissionszertifikaten für eigene Rechnung nur als Nebentätigkeit betreiben, falls diese eine hochfrequente algorithmische Handelstechnik anwenden;
d) alle Personen, die Warenderivate, welche an Handelsplätzen gehandelt werden, oder wirtschaftlich gleichwertigen OTC-Kontrakten halten.
4) Die durch dieses Gesetz verliehenen Rechte erfassen nicht die Erbringung von Dienstleistungen einer Bank oder Wertpapierfirma als Gegenpartei bei Geschäften, die getätigt werden von:
a) staatlichen Stellen der staatlichen Schuldenverwaltung;
b) Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäss dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Protokoll Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank; oder
c) anderen Zentralbanken im EWR in Wahrnehmung vergleichbarer Aufgaben nach nationalen Vorschriften.
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 5 bis 6d und 34 bis 50 sowie Abs. 2
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
5. "Handelsplatz": ein geregelter Markt, ein multilaterales Handelssystem oder ein organisiertes Handelssystem;
6. "geregelter Markt": ein von einem Marktbetreiber betriebenes und/oder verwaltetes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl von Dritten am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten, die nach den Regeln des Systems zum Handel zugelassen wurden, innerhalb des Systems nach nichtdiskretionären Regeln zum Abschluss eines Vertrages zusammenführt;
6a. "multilaterales System": ein System oder Mechanismus, der die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems zusammenführt;
6b. "multilaterales Handelssystem (MTF)": ein von einer Bank, einer Wertpapierfirma oder einem Marktbetreiber betriebenes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems nach nichtdiskretionären Regeln zum Abschluss eines Vertrages zusammenführt;
6c. "organisiertes Handelssystem (OTF)": ein multilaterales System, bei dem es sich nicht um einen geregelten Markt oder ein multilaterales Handelssystem handelt und das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten innerhalb des Systems zum Abschluss eines Vertrages zusammenführt;
6d. "liquider Markt": ein Markt für ein Finanzinstrument oder eine Kategorie von Finanzinstrumenten, auf dem kontinuierlich kauf- oder verkaufsbereite Käufer oder Verkäufer verfügbar sind und der nach den folgenden Kriterien unter Berücksichtigung der speziellen Marktstrukturen des betreffenden Finanzinstruments oder der betreffenden Kategorie von Finanzinstrumenten bewertet wird:
a) Durchschnittsfrequenz und -volumen der Geschäfte bei einer bestimmten Bandbreite von Marktbedingungen unter Berücksichtigung der Art und des Lebenszyklus von Produkten innerhalb der Kategorie von Finanzinstrumenten;
b) Zahl und Art der Marktteilnehmer, einschliesslich des Verhältnisses Marktteilnehmer zu gehandelten Instrumenten in Bezug auf ein bestimmtes Produkt;
c) durchschnittlicher Spread, sofern verfügbar;
34. "systematischer Internalisierer": eine Bank oder Wertpapierfirma, die in organisierter und systematischer Weise häufig in erheblichem Umfang Handel für eigene Rechnung treibt, wenn sie Kundenaufträge ausserhalb eines geregelten Marktes oder eines multilateralen bzw. organisierten Handelssystems ausführt, ohne ein multilaterales System zu betreiben;
35. "Leitungsorgan": das Organ einer Bank oder Wertpapierfirma, eines Marktbetreibers oder eines Datenbereitstellungsdienstes, das nach nationalem Recht bestellt wurde und befugt ist, Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Unternehmens festzulegen und die Entscheidungen der Geschäftsleitung zu kontrollieren und zu überwachen und dem die Personen angehören, die die Geschäfte des Unternehmens tatsächlich führen;
36. "Geschäftsleitung": die natürlichen Personen, die in einer Bank oder Wertpapierfirma, einem Marktbetreiber oder einem Datenbereitstellungsdienst Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen und für das Tagesgeschäft des Unternehmens verantwortlich und gegenüber dem Leitungsorgan rechenschaftspflichtig sind;
37. "algorithmischer Handel": der Handel mit einem Finanzinstrument, bei dem ein Computeralgorithmus die einzelnen Auftragsparameter automatisch bestimmt, z.B. ob der Auftrag eingeleitet werden soll, Zeitpunkt, Preis bzw. Quantität des Auftrags oder wie der Auftrag nach seiner Einreichung mit eingeschränkter oder gar keiner menschlichen Beteiligung bearbeitet werden soll, unter Ausschluss von Systemen, die nur zur Weiterleitung von Aufträgen zu einem oder mehreren Handelsplätzen, zur Bearbeitung von Aufträgen ohne Bestimmung von Auftragsparametern, zur Bestätigung von Aufträgen oder zur Nachhandelsbearbeitung ausgeführter Aufträge verwendet werden;
38. "hochfrequente algorithmische Handelstechnik": eine algorithmische Handelstechnik, die gekennzeichnet ist durch:
a) eine Infrastruktur zur Minimierung von Netzwerklatenzen und anderen Verzögerungen bei der Orderübertragung (Latenzen), die mindestens eine der folgenden Vorrichtungen für die Eingabe algorithmischer Aufträge aufweist: Kollokation, Proximity Hosting oder direkter elektronischer Hochgeschwindigkeitszugang;
b) die Entscheidung des Systems über die Einleitung, das Erzeugen, das Weiterleiten oder die Ausführung eines Auftrags ohne menschliche Intervention; und
c) ein hohes untertägiges Mitteilungsaufkommen in Form von Aufträgen, Kursofferten oder Stornierungen;
39. "direkter elektronischer Zugang": eine Regelung, in deren Rahmen ein Mitglied, ein Teilnehmer oder ein Kunde eines Handelsplatzes einer anderen Person die Nutzung seines Handelscodes gestattet, damit diese Person Aufträge in Bezug auf Finanzinstrumente elektronisch direkt an den Handelsplatz übermitteln kann, einschliesslich Vereinbarungen, die die Nutzung der Infrastruktur des Mitglieds, des Teilnehmers oder des Kunden bzw. irgendeines Verbindungssystems des Mitglieds, des Teilnehmers oder des Kunden durch diese Person zur Übermittlung von Aufträgen (direkter Marktzugang) sowie diejenigen Vereinbarungen, bei denen eine solche Infrastruktur nicht durch diese Person genutzt wird (geförderter Zugang);
40. "Querverkäufe": das Angebot einer Wertpapierdienstleistung zusammen mit einer anderen Dienstleistung oder einem anderen Produkt als Teil eines Pakets oder als Bedingung für dieselbe Vereinbarung bzw. dasselbe Paket;
41. "strukturierte Einlage": ein Guthaben, das sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von normalen Bankgeschäften ergibt und von der Bank nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen bei Fälligkeit in voller Höhe zurückzuzahlen ist, einschliesslich einer Festgeldeinlage und einer Spareinlage, jedoch ausschliesslich von Guthaben, wenn es nur im Rahmen einer bestimmten, von der Bank oder einem Dritten gestellten Garantie oder Vereinbarung rückzahlbar ist, wobei sich die Zahlung von Zinsen oder einer Prämie bzw. das Zins- oder Prämienrisiko aus einer Formel ergibt, die von Faktoren abhängig ist, wie etwa:
a) einem Index oder einer Indexkombination, ausgenommen variabel verzinsliche Einlagen, deren Ertrag unmittelbar an einen Zinsindex wie Euribor oder Libor gebunden ist;
b) einem Finanzinstrument oder einer Kombination von Finanzinstrumenten;
c) einer Ware oder einer Kombination von Waren oder anderen körperlichen oder nicht körperlichen nicht übertragbaren Vermögenswerten; oder
d) einem Wechselkurs oder einer Kombination von Wechselkursen;
42. "übertragbare Wertpapiere": die Gattungen von Wertpapieren, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, wie:
a) Aktien und andere, Aktien oder Anteilen an Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellende Wertpapiere sowie Aktienzertifikate;
b) Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschliesslich Zertifikaten (Hinterlegungsscheinen) für solche Wertpapiere;
c) alle sonstigen Wertpapiere, die zum Kauf oder Verkauf solcher Wertpapiere berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von übertragbaren Wertpapieren, Währungen, Zinssätzen oder -erträgen, Waren oder anderen Indizes oder Messgrössen bestimmt wird;
43. "Aktienzertifikate" (Hinterlegungsscheine): jene Wertpapiere, die auf dem Kapitalmarkt handelbar sind und ein Eigentumsrecht an Wertpapieren gebietsfremder Emittenten darstellen, wobei sie aber gleichzeitig zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen und unabhängig von den Wertpapieren gebietsfremder Emittenten gehandelt werden können;
44. "dauerhafter Datenträger": jedes Medium, das:
a) dem Kunden gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann; und
b) die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;
45. "zentrale Gegenpartei": eine juristische Person, die zwischen die Gegenparteien der auf einem oder mehreren Märkten gehandelten Kontrakte tritt und somit als Käufer für jeden Verkäufer bzw. als Verkäufer für jeden Käufer fungiert;
46. "Datenbereitstellungsdienste": ein genehmigtes Veröffentlichungssystem, ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker oder ein genehmigter Meldemechanismus;
47. "genehmigtes Veröffentlichungssystem (APA)": eine Person, die nach diesem Gesetz die Dienstleistung der Veröffentlichung von bestimmten Handelsauskünften im Namen von Banken, Wertpapierfirmen oder Vermögensverwaltungsgesellschaften erbringt;
48. "Bereitsteller konsolidierter Datenticker (CTP)": eine Person, die nach diesem Gesetz zur Einholung von Handelsauskünften über bestimmte Finanzinstrumente auf geregelten Märkten, multilateralen und organisierten Handelssystemen und genehmigten Veröffentlichungssystemen berechtigt ist und sie in einem kontinuierlichen elektronischen Live-Datenstrom, über den Preis- und Handelsvolumendaten pro Finanzinstrument abrufbar sind, konsolidiert;
49. "genehmigter Meldemechanismus (ARM)": eine Person, die zur Meldung der Einzelheiten zu Geschäften an die jeweils zuständige nationale Behörde oder die ESMA im Namen der Banken, Wertpapierfirmen oder Vermögensverwaltungsgesellschaften berechtigt ist;
50. "Market-Maker": eine Person, die an den Finanzmärkten auf kontinuierlicher Basis ihre Bereitschaft anzeigt, durch den An- und Verkauf von Finanzinstrumenten unter Einsatz des eigenen Kapitals Handel für eigene Rechnung zu von ihr gestellten Kursen zu betreiben.
2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen nach Art. 4, 5, 142, 192, 242, 272, 291, 300 und 411 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie Art. 3 der Richtlinie 2013/36/EU Anwendung. Weitere Begriffsbestimmungen des anwendbaren EWR-Rechts, insbesondere der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, bleiben vorbehalten.
Art. 7
Einlagensicherung und Anlegerschutz
Banken und Wertpapierfirmen, die Gelder oder Finanzinstrumente von Kunden halten, sowie Zweigstellen, die nach Art. 59b Abs. 3 der liechtensteinischen Einlagensicherung bzw. dem liechtensteinischen Anlegerschutz unterstellt wurden, dürfen Bank- oder Wertpapierdienstleistungen erst dann erbringen, wenn die Vorschriften über die Einlagensicherung und den Anlegerschutz (Art. 59b ff.) erfüllt sind. In Bezug auf strukturierte Einlagen ist diese Pflicht erfüllt, wenn die strukturierte Einlage von einer Bank ausgegeben wird, die Mitglied eines gemäss dieser Bestimmung anerkannten Einlagensicherungssystems ist. Kommt eine Bank oder eine Wertpapierfirma ihren Verpflichtungen nicht nach, wird ihr durch die FMA die Bewilligung entzogen.
Art. 8a
a) Grundsätze
1) Banken und Wertpapierfirmen haben sich bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen redlich, ehrlich und professionell im bestmöglichen Interesse der Kunden zu verhalten. Sie haben insbesondere nach Massgabe von Art. 8b bis 8h und 13 zu handeln und durch ihr Verhalten den Ruf und das Ansehen des Berufstandes zu wahren.
2) Banken und Wertpapierfirmen müssen die von ihnen angebotenen oder empfohlenen Finanzinstrumente verstehen, die Vereinbarkeit der Finanzinstrumente mit den Bedürfnissen der Kunden, denen sie Wertpapierdienstleistungen erbringen, beurteilen und auch den in Art. 8b Abs. 1 genannten Zielmarkt berücksichtigen sowie sicherstellen, dass Finanzinstrumente nur angeboten oder empfohlen werden, wenn dies im Interesse des Kunden liegt.
3) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere in Bezug auf die Wohlverhaltensregeln sowie die organisatorischen Anforderungen, mit Verordnung und trägt dabei unterschiedlichen Kundenklassen, Finanzinstrumenten und Dienstleistungen Rechnung.
Art. 8b
b) Produktgenehmigungsverfahren, Produktüberprüfung und Kundenklassierung
1) Banken und Wertpapierfirmen, die Finanzinstrumente zum Verkauf an Kunden konzipieren, haben ein Verfahren für die Genehmigung jedes einzelnen Finanzinstruments und jeder wesentlichen Anpassung bestehender Finanzinstrumente zu unterhalten, zu betreiben und zu überprüfen, bevor es an Kunden vermarktet oder vertrieben wird. In dem Produktgenehmigungsverfahren wird ein bestimmter Zielmarkt an Endkunden innerhalb der jeweiligen Kundenklasse für jedes Finanzinstrument festgelegt und sichergestellt, dass alle einschlägigen Risiken für diesen bestimmten Zielmarkt bewertet werden und dass die beabsichtigte Vertriebsstrategie dem bestimmten Zielmarkt entspricht. Die Finanzinstrumente sind so ausgestaltet, dass sie den Bedürfnissen des Zielmarktes von Endkunden innerhalb der jeweiligen Kundenklasse entsprechen und dass die Strategie für den Vertrieb der Finanzinstrumente mit dem bestimmten Zielmarkt vereinbar ist. Banken und Wertpapierfirmen unternehmen zumutbare Schritte, um zu gewährleisten, dass die von ihnen konzipierten Finanzinstrumente an dem bestimmten Zielmarkt vertrieben werden.
2) Banken und Wertpapierfirmen, die Finanzinstrumente konzipieren, stellen allen Vertreibern sämtliche sachgerechten Informationen zu dem Finanzinstrument und dem Produktgenehmigungsverfahren, einschliesslich des bestimmten Zielmarktes des Finanzinstruments, zur Verfügung.
3) Banken und Wertpapierfirmen haben von ihnen angebotene oder vermarktete Finanzinstrumente regelmässig zu überprüfen und dabei alle Ereignisse zu berücksichtigen, die wesentlichen Einfluss auf das potenzielle Risiko für den bestimmten Zielmarkt haben könnten. Ausserdem ist regelmässig zu beurteilen, ob das Finanzinstrument weiterhin den Bedürfnissen des bestimmten Zielmarktes entspricht und ob die beabsichtigte Vertriebsstrategie noch geeignet ist.
4) Wenn eine Bank oder Wertpapierfirma Finanzinstrumente anbietet oder empfiehlt, die sie nicht konzipiert, muss sie über angemessene Vorkehrungen verfügen, um die in Abs. 2 genannten Informationen zu erhalten und die Merkmale und den bestimmten Zielmarkt jedes Finanzinstruments zu verstehen.
5) Banken und Wertpapierfirmen haben jeden Kunden, für den sie eine Wertpapierdienstleistung oder Nebendienstleistung erbringen, in eine der in Anhang 1 definierten Kundenklassen einzustufen und ihn darüber zu informieren.
6) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 8c Abs. 2 bis 8
2) Kunden und potenziellen Kunden sind rechtzeitig in verständlicher Form angemessene Informationen zur Verfügung zu stellen über:
a) die Bank oder Wertpapierfirma und ihre Dienstleistungen. Sofern eine Anlageberatung erbracht wird, informiert die Bank oder Wertpapierfirma rechtzeitig vor dieser Beratung darüber:
1. ob die Beratung unabhängig erbracht wird oder nicht;
2. ob die Beratung sich auf eine umfangreiche oder eine eher beschränkte Analyse verschiedener Arten von Finanzinstrumenten stützt und insbesondere ob die Palette an Finanzinstrumenten auf Finanzinstrumente beschränkt ist, die von Einrichtungen emittiert oder angeboten wurden, die in enger Verbindung zu der Bank oder Wertpapierfirma stehen oder andere rechtliche oder wirtschaftliche Verbindungen, wie etwa Vertragsbeziehungen, zu dieser unterhalten, die so eng sind, dass das Risiko besteht, dass die Unabhängigkeit der Beratung beeinträchtigt wird;
3. ob die Bank oder Wertpapierfirma dem Kunden eine regelmässige Beurteilung der Eignung der Finanzinstrumente bietet, die diesem Kunden empfohlen wurden;
b) die anwendbaren Vertrags- und Geschäftsbedingungen;
c) die Finanzinstrumente und die vorgeschlagenen Anlagestrategien, samt geeigneten Leitlinien und Warnhinweisen zu den mit einer Anlage in diese Finanzinstrumente oder mit diesen Anlagestrategien verbundenen Risiken und zu der Frage, ob die Finanzinstrumente für nichtprofessionelle oder professionelle Kunden bestimmt sind, wobei der bestimmte Zielmarkt im Einklang mit Art. 8a Abs. 2 zu berücksichtigen ist;
d) die Ausführungsplätze und die Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen nach Art. 8e;
e) sämtliche Kosten, Nebenkosten und Gebühren, samt Informationen sowohl in Bezug auf Wertpapierdienstleistungen als auch auf Nebendienstleistungen, einschliesslich gegebenenfalls der Beratungskosten, der Kosten des dem Kunden empfohlenen oder an ihn vermarkteten Finanzinstruments und der diesbezüglichen Zahlungsmöglichkeiten des Kunden sowie etwaiger Zahlungen durch Dritte;
f) die Grundsätze zur Vermeidung von und für den Umgang mit Interessenkonflikten.
3) Die Informationen über Kosten und Nebenkosten, einschliesslich Kosten und Nebenkosten im Zusammenhang mit der Wertpapierdienstleistung und dem Finanzinstrument, die nicht durch das zugrundeliegende Marktrisiko verursacht werden, sind zusammenzufassen, um es den Kunden zu ermöglichen, die Gesamtkosten sowie die kumulative Wirkung auf die Rendite der Anlage zu verstehen. Falls der Kunde dies verlangt, ist eine Aufstellung nach Posten zur Verfügung zu stellen. Gegebenenfalls werden solche Informationen dem Kunden regelmässig, mindestens aber jährlich, während der Laufzeit der Anlage zur Verfügung gestellt.
4) Die Informationen nach Abs. 2 und 3 können in standardisierter Form zur Verfügung gestellt werden.
5) Wird eine Wertpapierdienstleistung als Teil eines Finanzprodukts angeboten, das in Bezug auf die Informationspflichten bereits anderen Bestimmungen in den Bereichen Banken und Konsumkredite unterliegt, gelten für diese Dienstleistung nicht zusätzlich die Anforderungen der Abs. 2 und 3 sowie Art. 13.
6) Bei Querverkäufen informiert die Bank oder Wertpapierfirma den Kunden darüber, ob die verschiedenen Bestandteile getrennt voneinander gekauft werden können, und erbringt für jeden Bestandteil einen getrennten Nachweis über Kosten und Gebühren. Besteht die Wahrscheinlichkeit, dass sich die mit einem Querverkauf verbundenen Risiken für einen nichtprofessionellen Kunden von den mit den einzelnen Bestandteilen verknüpften Risiken unterscheiden, legt die Bank oder Wertpapierfirma eine angemessene Beschreibung der verschiedenen Bestandteile der Vereinbarung bzw. des Pakets vor, in der auch dargelegt wird, inwiefern deren Wechselwirkung die Risiken verändert.
7) Informiert eine Bank oder Wertpapierfirma Kunden darüber, dass die Anlageberatung unabhängig erbracht wird, dann:
a) bewertet diese Bank oder Wertpapierfirma eine ausreichende Palette von auf dem Markt angebotenen Finanzinstrumenten, die hinsichtlich ihrer Art und Emittenten oder Produktanbieter hinreichend gestreut sein müssen, um zu gewährleisten, dass die Anlageziele des Kunden in geeigneter Form erreicht werden können. Die Anlageberatung darf in diesem Fall nicht auf Finanzinstrumente beschränkt sein, die:
1. von der Bank oder Wertpapierfirma selbst oder von Einrichtungen emittiert oder angeboten werden, die in enger Verbindung zur Bank oder Wertpapierfirma stehen;
2. von anderen Einrichtungen emittiert oder angeboten werden, zu denen die Bank oder Wertpapierfirma so enge rechtliche oder wirtschaftliche Beziehungen, wie etwa Vertragsbeziehungen, unterhält, dass das Risiko besteht, dass die Unabhängigkeit der Beratung beeinträchtigt wird;
b) ist es der Bank oder Wertpapierfirma nicht gestattet, für die Erbringung der Dienstleistung an die Kunden Gebühren, Provisionen oder andere monetäre und nichtmonetäre Vorteile einer dritten Partei oder einer Person, die im Namen einer dritten Partei handelt, anzunehmen und zu behalten. Kleinere nichtmonetäre Vorteile, die die Servicequalität für den Kunden verbessern können und die von ihrem Umfang und ihrer Art her nicht vermuten lassen, dass sie die Einhaltung der Pflicht der Bank oder Wertpapierfirma, im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu handeln, beeinträchtigen, sind unmissverständlich offenzulegen und fallen nicht unter diesen Buchstaben.
8) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 8d
d) Beurteilung der Eignung und Angemessenheit, Berichtspflichten gegenüber Kunden
1) Banken und Wertpapierfirmen sorgen durch angemessene Massnahmen dafür, dass natürliche Personen, die gegenüber Kunden im Namen der Bank oder Wertpapierfirma eine Anlageberatung erbringen oder Kunden Informationen über Anlageprodukte, Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen erteilen, über die Kenntnisse und Kompetenzen verfügen, die für die Erfüllung der Verpflichtungen nach Art. 8a, 8c, 8h, 8g und diesem Artikel notwendig sind. Auf Anfrage ist der FMA darüber der Nachweis zu erbringen. Die FMA veröffentlicht die Kriterien, die für die Beurteilung der Kenntnisse und Kompetenzen angelegt werden.
2) Erbringt eine Bank oder Wertpapierfirma Anlageberatung oder Portfolio-Verwaltung, so holt sie die notwendigen Informationen über die finanziellen Verhältnisse der Kunden oder potenziellen Kunden, einschliesslich ihrer Fähigkeit, Verluste zu tragen, und deren Anlageziele, einschliesslich ihrer Risikotoleranz, sowie deren Kenntnisse und Erfahrungen im Anlagebereich ein, um für sie geeignete Wertpapierdienstleistungen oder Finanzinstrumente empfehlen zu können. Wird ein Bündel von Dienstleistungen oder Produkten in Betracht gezogen, ist bei der Beurteilung zu berücksichtigen, ob das gesamte gebündelte Paket angemessen ist.
3) Bei anderen als den in Abs. 2 genannten Finanzdienstleistungen sind von Kunden oder potenziellen Kunden Angaben zu ihren Kenntnissen und Erfahrungen im Anlagebereich in Bezug auf den speziellen Typ der angebotenen oder angeforderten Produkte oder Dienstleistungen einzuholen, um beurteilen zu können, ob die in Betracht gezogenen Wertpapierdienstleistungen oder Produkte für den Kunden angemessen sind. Wird ein Bündel von Dienstleistungen oder Produkten in Betracht gezogen, ist bei der Beurteilung zu berücksichtigen, ob das gesamte gebündelte Paket angemessen ist. Ist die Bank oder Wertpapierfirma aufgrund der vom Kunden nach diesem Absatz erhaltenen Informationen der Auffassung, dass das Produkt oder die Dienstleistung für den Kunden oder potenziellen Kunden nicht angemessen ist, so warnt sie den Kunden oder potenziellen Kunden entsprechend. Bei fehlenden oder unzureichenden Angaben der Kunden zu ihren Kenntnissen und Erfahrungen, warnt die Bank oder Wertpapierfirma diese Kunden und weist darauf hin, dass sie nicht in der Lage ist zu beurteilen, ob die in Betracht gezogene Wertpapierdienstleistung oder das in Betracht gezogene Produkt für sie angemessen ist. Diese Hinweise können in standardisierter Form erfolgen.
4) Bei Execution-only-Geschäften sind Banken und Wertpapierfirmen unter bestimmten Voraussetzungen von der Einholung der in Abs. 3 genannten Angaben befreit, sofern sie dies dem Kunden anzeigen und keine Interessenkonflikte vorliegen.
5) Bei professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien darf die Bank oder Wertpapierfirma davon ausgehen, dass sie in Bezug auf jegliche Wertpapierdienstleistung oder Nebendienstleistung über ausreichend Kenntnisse und Erfahrungen verfügen sowie in der Lage sind, das Anlagerisiko finanziell zu tragen. Gegenüber professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien besteht keine Pflicht, eine Erklärung über die Eignung und Angemessenheit abzugeben.
6) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere zur Ausnahmebestimmung bei Execution-only-Geschäften sowie zur Pflicht zur Abgabe einer Erklärung über Eignung und Angemessenheit gegenüber dem Kunden, mit Verordnung.
Art. 8e Abs. 2 bis 4
2) Jede Bank oder Wertpapierfirma teilt nach Ausführung eines Geschäfts dem Kunden mit, wo der Auftrag ausgeführt wurde.
3) Für Finanzinstrumente, die der Handelspflicht nach den Art. 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegen, stellt jeder Handelsplatz und systematischer Internalisierer und für andere Finanzinstrumente jeder Ausführungsplatz der Öffentlichkeit mindestens einmal jährlich gebührenfrei Informationen über die Qualität der Ausführung von Aufträgen auf diesem Handelsplatz zur Verfügung. Diese regelmässigen Berichte enthalten ausführliche Angaben zu den Kursen, den Kosten sowie der Schnelligkeit und Wahrscheinlichkeit der Ausführung einzelner Finanzinstrumente.
4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 8f
f) Aufzeichnung und Meldung von Geschäften
Banken und Wertpapierfirmen haben die Aufzeichnungs-, Meldungs- und Veröffentlichungspflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 einzuhalten. Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere im Zusammenhang mit den Aufzeichnungspflichten, mit Verordnung.
Art. 8h Abs. 1, 2 und 4
1) Banken und Wertpapierfirmen haben alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um mögliche Interessenkonflikte zwischen der Bank oder Wertpapierfirma selbst - einschliesslich ihrer Geschäftsleitung, ihrer vertraglich gebundenen Vermittler und Angestellten oder anderen Personen, die mit der Bank oder Wertpapierfirma direkt oder indirekt durch Kontrolle verbunden sind - und ihren Kunden oder zwischen ihren Kunden untereinander zu identifizieren und zu vermeiden oder zu regeln. Das gilt für sämtliche Interessenkonflikte, die bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, Nebendienstleistungen oder einer Kombination davon entstehen können, einschliesslich jener Interessenkonflikte, die auf den Erhalt von Anreizen von Dritten oder durch die eigene Vergütungsstruktur oder sonstige eigene Anreizstrukturen der Bank oder Wertpapierfirma zurückgehen.
2) Banken und Wertpapierfirmen, die Wertpapierdienstleistungen für Kunden erbringen, stellen sicher, dass sie die Leistung ihrer Mitarbeiter nicht in einer Weise vergüten oder bewerten, die mit ihrer Pflicht, im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu handeln, kollidiert. Insbesondere treffen sie keine Vereinbarung im Wege der Vergütung, Verkaufsziele oder auf sonstigem Wege, die ihre Mitarbeiter verleiten könnte, einem nichtprofessionellen Kunden ein bestimmtes Finanzinstrument zu empfehlen, obwohl die Bank oder Wertpapierfirma ein anderes, den Bedürfnissen des Kunden besser entsprechendes Finanzinstrument anbieten könnte. Im Übrigen dürfen Banken und Wertpapierfirmen im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen Gebühren, Provisionen oder sonstige monetäre und nichtmonetäre Vorteile (Zuwendungen) nur nach Massgabe der mit Verordnung genannten Bedingungen gewähren oder annehmen.
4) Die Regierung regelt das Nähere über die Erkennung von und den Umgang mit Interessenkonflikten, die Offenlegung unvermeidbarer Interessenkonflikte sowie die Offenlegung von Zuwendungen mit Verordnung.
Art. 8i
Halten von den Kunden gehörenden Finanzinstrumenten und von Kundengeldern
1) Banken oder Wertpapierfirmen, die Kunden gehörende Finanzinstrumente halten, treffen geeignete Vorkehrungen, um deren Eigentumsrechte - insbesondere für den Fall der Insolvenz der Bank oder Wertpapierfirma - an diesen Finanzinstrumenten zu schützen und zu verhindern, dass die Finanzinstrumente eines Kunden ohne dessen ausdrückliche Zustimmung für eigene Rechnung verwendet werden.
2) Banken oder Wertpapierfirmen, die Kunden gehörende Gelder halten, treffen geeignete Vorkehrungen, um die Rechte der Kunden zu schützen und - ausser im Falle von Banken - zu verhindern, dass die Gelder der Kunden für eigene Rechnung verwendet werden.
3) Banken oder Wertpapierfirmen schliessen keine Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung nach Art. 392 Abs. 2 Ziff. 2 des Sachenrechts mit nichtprofessionellen Kunden zur Besicherung oder Deckung bestehender oder künftiger, tatsächlicher, möglicher oder voraussichtlicher Verpflichtungen der Kunden ab.
4) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere über den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, mit Verordnung.
Art. 8k
Algorithmischer Handel
1) Banken und Wertpapierfirmen, die algorithmischen Handel betreiben, verfügen über wirksame Systeme und Risikokontrollen, die für das von ihnen betriebene Geschäft geeignet sind. Dadurch soll sichergestellt werden, dass ihre Handelssysteme belastbar sind und über ausreichende Kapazitäten verfügen, angemessenen Handelsschwellen und Handelsobergrenzen unterliegen sowie die Übermittlung von fehlerhaften Aufträgen oder eine Funktionsweise der Systeme vermieden wird, durch die Störungen auf dem Markt verursacht werden könnten bzw. ein Beitrag zu diesen geleistet werden könnte.
2) Banken und Wertpapierfirmen nach Abs. 1 verfügen ausserdem über wirksame Systeme und Risikokontrollen, um sicherzustellen, dass die Handelssysteme nicht für einen Zweck verwendet werden können, der gegen die Marktmissbrauchsgesetzgebung oder die Vorschriften des Handelsplatzes verstösst, mit dem sie verbunden sind. Sie verfügen über wirksame Notfallvorkehrungen, um mit jeglichen Störungen in ihren Handelssystemen umzugehen, und stellen sicher, dass ihre Systeme vollständig geprüft sind und ordnungsgemäss überwacht werden, damit die in Abs. 1 und diesem Absatz festgelegten Anforderungen erfüllt werden.
3) Banken und Wertpapierfirmen, die eine hochfrequente algorithmische Handelstechnik anwenden, müssen von allen von ihnen platzierten Aufträgen, einschliesslich Auftragsstornierungen, ausgeführter Aufträge und Kursnotierungen an Handelsplätzen, in einer genehmigten Form zutreffende und chronologisch geordnete Aufzeichnungen aufbewahren und diese der FMA auf deren Anfrage hin zur Verfügung stellen.
4) Diese Bestimmung gilt auch für Versicherungsunternehmen, Anlagenbetreiber, die für eigene Rechnung mit Emissionszertifikaten handeln, Organismen für gemeinsame Anlagen und Pensionsfonds sowie Personen, die Handel mit Warenderivaten oder Emissionszertifikaten für eigene Rechnung nur als Nebentätigkeit betreiben, falls diese eine hochfrequente algorithmische Handelstechnik anwenden.
5) Die Regierung regelt das Nähere über die Anforderungen an den Betrieb eines algorithmischen Handels mit Verordnung.
Art. 8l
Erbringung von Dienstleistungen über eine andere Bank, Wertpapierfirma oder Vermögensverwaltungsgesellschaft
1) Eine Bank oder Wertpapierfirma, die über eine andere Bank, Wertpapierfirma oder Vermögensverwaltungsgesellschaft eine Anweisung erhält, eine Dienstleistung im Sinne von Anhang 2 Abschnitt A im Namen eines Kunden zu erbringen, darf sich dabei auf Kundeninformationen stützen, die von der zuletzt genannten Bank, Wertpapierfirma oder Vermögensverwaltungsgesellschaft weitergeleitet werden. Die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der weitergeleiteten Anweisungen verbleibt bei der Bank, Wertpapierfirma oder Vermögensverwaltungsgesellschaft, die die Anweisungen übermittelt.
2) Die Bank oder Wertpapierfirma, die eine Anweisung erhält, auf diese Art Dienstleistungen im Namen eines Kunden zu erbringen, darf sich auch auf Empfehlungen in Bezug auf die Dienstleistung oder das Geschäft verlassen, die dem Kunden von einer anderen Bank, Wertpapierfirma oder Vermögensverwaltungsgesellschaft gegeben wurden. Die Verantwortung für die Eignung der Empfehlungen oder der Beratung für den Kunden verbleibt bei der Bank, Wertpapierfirma oder Vermögensverwaltungsgesellschaft, welche die Anweisungen übermittelt.
3) Die Verantwortung für die Erbringung der Dienstleistung oder den Abschluss des Geschäfts auf der Grundlage solcher Angaben oder Empfehlungen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes trägt die Bank oder Wertpapierfirma, die die Kundenanweisungen oder -aufträge über eine andere Bank, Wertpapierfirma oder Vermögensverwaltungsgesellschaft erhält.
Art. 14b Abs. 1
1) Banken und Wertpapierfirmen dürfen im Rahmen der Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen vertraglich gebundene Vermittler für die Förderung ihres Geschäfts, die Anbahnung neuer Geschäftsbeziehungen, die Entgegennahme der Aufträge von Kunden oder potenziellen Kunden sowie die Übermittlung dieser Aufträge, das Platzieren von Finanzinstrumenten sowie für Beratungen in Bezug auf die von ihnen angebotenen Wertpapierdienstleistungen, Nebendienstleistungen und Finanzinstrumente einsetzen, sofern diese im Register nach Art. 35 Abs. 8 eingetragen sind.
Art. 17 Abs. 1, 2 und 4
1) Die Bewilligung zum Betrieb einer Bank oder Wertpapierfirma wird erteilt, wenn sämtliche Voraussetzungen nach diesem Artikel und Art. 18 bis 24 erfüllt sind.
2) Die FMA hat der EFTA-Überwachungsbehörde und den Europäischen Aufsichtsbehörden jede Bewilligungserteilung nach Abs. 1 mitzuteilen. Sie meldet diesen sowie den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten zudem jede Bewilligungserteilung für ein Tochterunternehmen mit zumindest einem Mutterunternehmen, das dem Recht eines Drittstaates unterliegt, sowie den Erwerb einer Beteiligung an einer Bank durch ein solches Mutterunternehmen, durch den die Bank zu einem Tochterunternehmen wird.
4) Vor Erteilung einer Bewilligung an eine Bank oder Wertpapierfirma hat die FMA die zuständigen Behörden eines anderen EWR-Mitgliedstaates zu konsultieren, wenn:
a) ein Tochterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens einer in einem anderen EWR-Mitgliedstaat bewilligten Bank, eines Finanzinstituts, eines Versicherungsunternehmens oder einer Wertpapierfirma errichtet werden soll;
b) ein Tochterunternehmen eines in einem anderen EWR-Mitgliedstaat bewilligten Marktbetreibers errichtet werden soll;
c) die zu gründende Bank oder Wertpapierfirma durch dieselben natürlichen oder juristischen Personen wie eine in einem anderen EWR-Mitgliedstaat bewilligte Bank, ein Finanzinstitut, ein Versicherungsunternehmen oder eine Wertpapierfirma kontrolliert wird.
Art. 26 Abs. 6
6) Banken und Wertpapierfirmen, die die Definition eines systematischen Internalisierers erfüllen, müssen die FMA hierüber unterrichten. Die FMA übermittelt die Benachrichtigung den Europäischen Aufsichtsbehörden.
Art. 26a Abs. 1, 3, 5 und 7
1) Jeder beabsichtigte direkte oder indirekte Erwerb und jede beabsichtigte direkte oder indirekte Veräusserung einer qualifizierten Beteiligung an einer Bank oder Wertpapierfirma ist der FMA von der oder den am Erwerb und an der Veräusserung interessierten Person oder Personen schriftlich anzuzeigen. Ebenso anzuzeigen ist jede beabsichtigte direkte oder indirekte Erhöhung oder jede beabsichtigte direkte oder indirekte Verringerung einer qualifizierten Beteiligung, wenn aufgrund der Erhöhung oder der Verringerung die Schwellenwerte von 20 %, 30 % oder 50 % am Kapital oder an den Stimmrechten der Bank oder Wertpapierfirma erreicht, über- oder unterschritten werden, oder die Bank oder Wertpapierfirma Tochterunternehmen eines Erwerbers würde oder nicht mehr Tochterunternehmen des Veräusserers wäre.
3) Erhält eine Bank oder Wertpapierfirma Kenntnis von einem Erwerb, einer Veräusserung, einer Erhöhung oder einer Verringerung nach Abs. 1, unterrichtet sie unverzüglich die FMA. Sind Aktien der Bank oder Wertpapierfirma zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen, unterrichtet sie die FMA mindestens jährlich über die Identität der ihr bekannten qualifiziert beteiligten Aktionäre und die Höhe solcher Beteiligungen.
5) Wird eine Beteiligung trotz Einspruchs der FMA erworben oder erhöht, dürfen die Stimmrechte des Erwerbers bis zur Abänderung oder Aufhebung des Einspruchs im Rechtsmittelweg oder der Rücknahme des Einspruchs durch die FMA nicht ausgeübt werden; eine dennoch erfolgte Stimmabgabe ist nichtig.
7) Die Regierung regelt das Nähere über das Verfahren und die Kriterien zur Beurteilung des Erwerbs, der Erhöhung, der Veräusserung oder der Verringerung qualifizierter Beteiligungen mit Verordnung.
Überschrift vor Art. 27
3. Erlöschen und Entzug
Art. 27 Abs. 2
2) Das Erlöschen einer Bewilligung wird auf Kosten des Bewilligungsträgers im Amtsblatt veröffentlicht. Die FMA hat jedes Erlöschen einer Bewilligung den zuständigen Behörden der EWR-Mitgliedstaaten, in denen die Bank oder Wertpapierfirma nach Art. 30b oder 30c tätig war, der EFTA-Überwachungsbehörde und den Europäischen Aufsichtsbehörden mitzuteilen.
Art. 28 Abs. 1 Bst. abis
1) Bewilligungen werden entzogen, wenn:
abis) der Bewilligungsträger die Erteilung durch falsche Angaben erschlichen hat oder der FMA wesentliche Umstände nicht bekannt waren;
Art. 29
Aufgehoben
Art. 30b Abs. 1, 2 und 6
1) Liechtensteinische Banken oder Wertpapierfirmen haben der FMA vorgängig eine Mitteilung zu erstatten, wenn sie:
a) eine Zweigstelle im Hoheitsgebiet eines anderen EWR-Mitgliedstaates errichten wollen; oder
b) vertraglich gebundene Vermittler, die in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, in dem sie keine Zweigstelle errichtet haben, heranziehen wollen.
2) Die Mitteilung nach Abs. 1 hat folgende Angaben bzw. Unterlagen zu enthalten:
a) den EWR-Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Zweigstelle errichtet werden soll oder die EWR-Mitgliedstaaten, in denen keine Zweigstelle besteht, in denen sie aber vertraglich gebundene Vermittler, die dort niedergelassen sind, heranzuziehen beabsichtigen;
b) einen Geschäftsplan, in dem unter anderem die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigstelle angegeben sind, und der Angaben darüber enthält, ob beabsichtigt ist, dass die Zweigstelle vertraglich gebundene Vermittler heranzieht samt Namen dieser vertraglich gebundenen Vermittler;
c) falls in einem EWR-Mitgliedstaat, in dem eine Wertpapierfirma keine Zweigstelle errichtet hat, vertraglich gebundene Vermittler herangezogen werden sollen, eine Beschreibung des beabsichtigten Einsatzes dieser Vermittler und der Organisationsstruktur, was auch Berichtslinien mit einschliesst, aus denen hervorgeht, wie die Vermittler in die Unternehmensstruktur der Wertpapierfirma eingeordnet sind;
d) die Anschrift, unter der die Unterlagen der Bank oder Wertpapierfirma im Aufnahmemitgliedstaat angefordert werden können;
e) die Namen der verantwortlichen Geschäftsleiter der Zweigstelle oder des vertraglich gebundenen Vermittlers.
6) Die Bank oder die Wertpapierfirma hat der FMA jede Änderung des Inhalts der Angaben nach Abs. 2, Banken auch im Falle einer Änderung der Angaben nach Abs. 4 Bst. a, zweiter Halbsatz, Wertpapierfirmen auch im Falle einer Änderung der Angaben nach Abs. 4 Bst. b, zweiter Halbsatz, mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mitzuteilen. Die FMA teilt dies der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates mit. Abs. 3 und 5 finden sinngemäss Anwendung.
Art. 30c Abs. 4
4) Banken und Wertpapierfirmen haben der FMA jede Änderung des Inhalts der Angaben nach Abs. 1 mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mitzuteilen. Die FMA teilt dies der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates mit.
Art. 30d Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. b Einleitungssatz sowie Ziff. 2 und 3, Abs. 4 bis 6 und 11
1) Die Errichtung einer Zweigstelle von Banken, Finanzinstituten und Wertpapierfirmen mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder die Heranziehung eines vertraglich gebundenen Vermittlers, der in einem anderen EWR-Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat niedergelassen ist, in Liechtenstein ist zulässig, wenn sie:
b) der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates alle Angaben übermittelt haben über:
2. die Anschrift (Art. 30b Abs. 2 Bst. d);
3. die Geschäftsleiter (Art. 30b Abs. 2 Bst. e);
4) Innerhalb von zwei Monaten, nachdem die Angaben nach Abs. 1 und 2 von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates bei der FMA eingegangen sind, teilt die FMA der Bank, dem Finanzinstitut oder der Wertpapierfirma die für die Tätigkeit in Liechtenstein vorgeschriebenen Meldungen und Bedingungen, einschliesslich allfälliger Wohlverhaltensregeln, mit, die für die Ausübung der Tätigkeit aus Gründen des Allgemeininteresses gelten.
5) Nach Eingang der Mitteilung nach Abs. 4 oder - bei Nichtäusserung der FMA - nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Weiterleitung der Mitteilung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates darf die Bank, das Finanzinstitut oder die Wertpapierfirma die Zweigstelle errichten und den Geschäftsbetrieb aufnehmen bzw. der vertraglich gebundene Vermittler tätig werden. Die Errichtung der Zweigstelle darf weder von einer inländischen Bewilligung noch von einem Anfangskapital abhängig gemacht werden.
6) Aufgehoben
11) Zieht eine Bank oder Wertpapierfirma einen vertraglich gebundenen Vermittler heran, der in einem anderen EWR-Mitgliedstaat als deren Herkunftsmitgliedstaat ansässig ist, wird dieser vertraglich gebundene Vermittler der Zweigstelle - sofern eine solche errichtet wurde - gleichgestellt und unterliegt in jedem Fall den für Zweigstellen geltenden Bestimmungen.
Art. 30e Abs. 5
5) Die FMA hat die Angaben nach Abs. 1 Bst. d in angemessener Weise zu veröffentlichen.
Art. 30g
Gemeinsame Missbrauchsbekämpfung
1) Hat die FMA begründeten Anlass zur Vermutung, dass Unternehmen, die nicht ihrer Aufsicht unterliegen, im Hoheitsgebiet eines anderen EWR-Mitgliedstaates gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2014/65/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstossen oder verstossen haben, so teilt die FMA diesen Umstand der zuständigen Behörde und der ESMA so genau wie möglich mit.
2) Teilt eine zuständige Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates der FMA mit, dass in Liechtenstein ein Unternehmen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstösst oder verstossen hat, so hat die FMA die geeigneten Massnahmen gegen dieses Unternehmen zu ergreifen. Die FMA unterrichtet die benachrichtigende Behörde und die ESMA über die ergriffenen Massnahmen und das Verfahren.
Art. 30r Abs. 2 Bst. a und c bis f
2) Die FMA kann Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit Behörden, Stellen und natürlichen oder juristischen Personen aus Drittstaaten abschliessen, die dafür zuständig sind:
a) Banken, Finanzinstitute, Versicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen, UCITS-Verwaltungsgesellschaften, AIFM oder Finanzmärkte zu beaufsichtigen;
c) in Wahrnehmung ihrer Aufsichtsbefugnisse die Pflichtprüfung der Rechnungslegung von Banken, Finanzinstituten, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen vorzunehmen oder in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Entschädigungssysteme zu verwalten;
d) die an der Abwicklung und an Insolvenzverfahren oder ähnlichen Verfahren in Bezug auf Banken, Finanzinstitute oder Wertpapierfirmen beteiligten Stellen zu beaufsichtigen;
e) die Personen zu beaufsichtigen, die die Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von Banken, Finanzinstituten, Versicherungsunternehmen oder Wertpapierfirmen vornehmen; oder
f) zwecks Sicherung eines Gesamtüberblicks über die Finanz- und Spotmärkte die Personen zu beaufsichtigen, die an den Märkten für Emissionszertifikate oder für Derivate auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse tätig sind.
Überschrift vor Art. 30s
IIIa. Geregelte Märkte, multilaterale und organisierte Handelssysteme, lokale Firmen sowie Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis
Art. 30s
Geregelte Märkte
1) Der Betrieb eines geregelten Marktes bedarf einer Bewilligung der FMA. Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a) der geregelte Markt über klare und transparente Regeln für die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel verfügt;
b) ein transparenter nicht diskriminierender und auf objektiven Kriterien beruhender Zugang zum geregelten Markt oder die Mitgliedschaft darin gewährleistet ist;
c) wirksame Systeme für einen reibungslosen Abschluss von Geschäften über den geregelten Markt und deren Erfüllung bestehen;
d) der faire und transparente Handel am geregelten Markt und dessen Beaufsichtigung durch die Organe des geregelten Marktes sichergestellt ist; und
e) angemessene Verfahren vorgesehen sind, über die Mitarbeiter Verstösse gegen dieses Gesetz oder die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 intern über einen speziellen, unabhängigen und autonomen Kanal melden können.
2) Die Art. 11 Abs. 1 und 2, Art. 17 Abs. 2, Art. 30e Abs. 1, 4 und 5 sowie Art. 30l bis 30lquinquies gelten für die Betreiber von geregelten Märkten sinngemäss.
3) Ein geregelter Markt muss über wirksame Systeme, Verfahren und Vorkehrungen verfügen, um sicherzustellen, dass seine Handelssysteme belastbar sind. Seine Handelssysteme müssen in der Lage sein, unter extremen Stressbedingungen auf den Märkten einen ordnungsgemässen Handel zu gewährleisten.
4) Geregelte Märkte müssen Regelungen für die Tick-Grössen bei bestimmten Finanzinstrumenten erlassen.
5) Alle Handelsplätze und ihre Mitglieder oder Teilnehmer müssen die im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren synchronisieren, die sie benutzen, um das Datum und die Uhrzeit von Ereignissen aufzuzeichnen, die gemeldet werden müssen.
6) Betreiber von geregelten Märkten können den Handel mit einem Finanzinstrument, das den Regeln des geregelten Marktes nicht mehr entspricht, aussetzen oder dieses Instrument vom Handel ausschliessen. Sie müssen ihre Entscheidung über die Aussetzung oder den Ausschluss veröffentlichen und der FMA übermitteln. Die FMA kann anderen Handelsplätzen sowie systematischen Internalisierern vorschreiben, dass sie den Handel mit dem betreffenden Finanzinstrument ebenfalls aussetzen oder dieses vom Handel ausschliessen müssen. Sie veröffentlicht ihre Entscheidung unverzüglich in angemessener Weise und teilt diese der ESMA und den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten mit.
7) Die Bewilligung nach Abs. 1 erlischt, wenn:
a) der Betrieb nicht innert Jahresfrist aufgenommen wird;
b) die Tätigkeit während mindestens sechs Monaten nicht mehr ausgeübt wird; oder
c) schriftlich darauf verzichtet wird.
8) Die FMA kann die Bewilligung nach Abs. 1 entziehen, wenn:
a) die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind;
b) der Betreiber die Bewilligung aufgrund falscher Angaben oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat; oder
c) der Betreiber in schwerwiegender Weise systematisch gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstossen hat.
9) Die FMA teilt jedes Erlöschen und jeden Entzug einer Bewilligung der EFTA-Überwachungsbehörde und der ESMA mit.
10) Auf die Meldepflichten von Revisionsstellen eines geregelten Marktes gegenüber der FMA findet im Falle von Beanstandungen Art. 39 sinngemäss Anwendung.
11) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 30t
Multilaterale und organisierte Handelssysteme
1) Der Betrieb eines multilateralen oder organisierten Handelssystems bedarf einer Bewilligung der FMA. Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a) wirksame Systeme für einen reibungslosen Abschluss von Geschäften über das multilaterale oder organisierte Handelssystem und deren Erfüllung bestehen, einschliesslich wirksamer Notfallvorkehrungen für den Fall einer Systemstörung;
b) der faire und transparente Handel über das multilaterale oder organisierte Handelssystem und dessen Beaufsichtigung durch die Organe des multilateralen oder organisierten Handelssystems sichergestellt ist; und
c) angemessene Verfahren vorgesehen sind, über die Mitarbeiter Verstösse gegen dieses Gesetz oder die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 intern über einen speziellen, unabhängigen und autonomen Kanal melden können.
2) Marktbetreiber dürfen ohne Bewilligung nach Abs. 1 ein multilaterales oder organisiertes Handelssystem betreiben, sofern zuvor festgestellt wurde, dass sie den Anforderungen dieses Artikels nachkommen.
3) Art. 11 Abs. 1 und 2, Art. 17 Abs. 2, Art. 30c Abs. 1 und 3, Art. 30e Abs. 1 und 4 sowie Art. 30l bis 30lquinquies gelten für die Betreiber von multilateralen und organisierten Handelssystemen sinngemäss. In Bezug auf die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs hat die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates eines multilateralen Handelssystems der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates auf deren Ersuchen die Namen der Fernmitglieder oder -teilnehmer des multilateralen Handelssystems mitzuteilen. Umgekehrt kann auch die FMA als Behörde des Aufnahmemitgliedstaates dieses von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates eines in Liechtenstein tätigen multilateralen Handelssystems verlangen.
4) Alle Handelsplätze und ihre Mitglieder oder Teilnehmer müssen die im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren synchronisieren, die sie benutzen, um das Datum und die Uhrzeit von Ereignissen aufzuzeichnen, die gemeldet werden müssen.
5) Betreiber von multilateralen und organisierten Handelssystemen können den Handel mit einem Finanzinstrument, das den Regeln des Handelssystems nicht mehr entspricht, aussetzen oder dieses Instrument vom Handel ausschliessen. Sie müssen ihre Entscheidung über die Aussetzung oder den Ausschluss veröffentlichen und der FMA übermitteln. Die FMA kann anderen Handelsplätzen sowie systematischen Internalisierern vorschreiben, dass sie den Handel mit dem betreffenden Finanzinstrument ebenfalls aussetzen oder dieses vom Handel ausschliessen müssen. Sie veröffentlicht ihre Entscheidung unverzüglich in angemessener Weise und teilt diese der ESMA und den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten mit.
6) Der Betreiber eines multilateralen Handelssystems kann die Registrierung des multilateralen Handelssystems als KMU-Wachstumsmarkt beantragen. Die Registrierung setzt voraus, dass das multilaterale Handelssystem besondere Anforderungen erfüllt. Die FMA kann die Registrierung aufheben, wenn der Betreiber dies beantragt oder die besonderen Anforderungen für multilaterale Handelssysteme nicht mehr erfüllt werden.
7) Auf das Erlöschen und den Entzug der Bewilligung nach Abs. 1 findet Art. 30s Abs. 7 bis 9 sinngemäss Anwendung.
8) Auf die Meldepflichten von Revisionsstellen eines geregelten Marktes gegenüber der FMA findet im Falle von Beanstandungen Art. 39 sinngemäss Anwendung.
9) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 30u Abs. 1 Einleitungssatz
1) Lokale Firmen nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die die Niederlassungsfreiheit in Anspruch nehmen oder Dienstleistungen nach Art. 34 und 35 der Richtlinie 2014/65/EU erbringen, bedürfen einer Bewilligung der FMA. Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
Art. 30v Abs. 5 Bst. b
5) Im Übrigen finden auf Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis Anwendung:
b) die Art. 16, 17 und 23 bis 30 der Richtlinie 2014/65/EU; und
Überschrift vor Art. 30w
IIIb. Positionslimits und Positionsmanagementkontrollen bei Warenderivaten und Positionsmeldungen
Art. 30w
Grundsatz
1) Die FMA legt Positionslimits für die Grösse der Nettopositionen fest, die eine Person jederzeit in Warenderivaten, die an Handelsplätzen gehandelt werden, und in wirtschaftlich gleichwertigen OTC-Kontrakten halten darf. Die Positionslimits gelten für alle Personen, die Warenderivate, welche an Handelsplätzen gehandelt werden, oder wirtschaftlich gleichwertige OTC-Kontrakte halten.
2) Betreiber von Handelsplätzen, an denen Warenderivate oder Emissionszertifikate bzw. Derivate davon gehandelt werden, haben der FMA und der ESMA bestimmte Informationen zu den diversen Positionen zu melden, um die Einhaltung der Positionslimits zu gewährleisten. Falls Wertpapierfirmen mit OTC-Kontrakten handeln, die an Handelsplätzen gehandelten Warenderivaten gleichwertig sind, unterliegen diese ebenfalls einer Meldepflicht.
3) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere zur Festlegung der Positionslimits und zu den Meldepflichten, mit Verordnung.
Überschrift vor Art. 30x
IIIc. Datenbereitstellungsdienstleistungen
Art. 30x
Grundsatz
1) Der gewerbliche Betrieb der Datenbereitstellungsdienste eines APA, eines CTP oder eines ARM bedarf einer Bewilligung der FMA.
2) Die FMA erteilt einem Datenbereitstellungsdienst eine Bewilligung erst dann, wenn der Antragsteller nachweist, dass er sämtliche Anforderungen für den Betrieb eines Datenbereitstellungsdienstes erfüllt.
3) In der Bewilligung sind die Datenbereitstellungsdienstleistungen aufzuführen, die der Datenbereitstellungsdienst erbringen darf. Ein Datenbereitstellungsdienst, der seine Tätigkeit um zusätzliche Datenbereitstellungsdienstleistungen erweitern will, hat die Ausweitung seiner Bewilligung zu beantragen.
4) Sämtliche Mitglieder des Leitungsorgans eines Datenbereitstellungsdienstes müssen:
a) der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen;
b) gut beleumundet sein; und
c) in fachlicher und persönlicher Hinsicht jederzeit Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.
5) Abweichend von Abs. 1 dürfen Banken, Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die einen Handelsplatz betreiben, die Datenbereitstellungsdienstleistungen eines APA, eines CTP und eines ARM erbringen, sofern zuvor festgestellt wurde, dass sie den Anforderungen dieses Artikels und des Art. 30y genügen. Solche Dienstleistungen sind von ihrer Bewilligung mitumfasst.
6) Die FMA registriert die von ihr bewilligten Datenbereitstellungsdienste. Das Register ist öffentlich zugänglich und enthält Informationen über die bewilligten Dienstleistungen. Es wird regelmässig von der FMA aktualisiert.
7) Die FMA hat jede Bewilligungserteilung nach Abs. 1 der EFTA-Überwachungsbehörde und der ESMA mitzuteilen.
8) Die Bewilligung nach Abs. 1 gilt, vorbehaltlich der Annahme des jeweiligen Aufnahmemitgliedstaates, in den EWR-Mitgliedstaaten und berechtigt einen Datenbereitstellungsdienst, die bewilligten Dienstleistungen innerhalb des EWR zu erbringen. Eine Bewilligung, die von einem anderen EWR-Mitgliedstaat erteilt wurde, gestattet einem Datenbereitstellungsdienst, die Dienstleistungen, für die ihm eine Bewilligung erteilt wurde, in Liechtenstein zu erbringen.
9) Auf das Erlöschen und den Entzug der Bewilligung nach Abs. 1 findet Art. 30s Abs. 7 bis 9 sinngemäss Anwendung.
10) Auf die Meldepflichten von Revisionsstellen eines Datenbereitstellungsdienstes gegenüber der FMA findet im Falle von Beanstandungen Art. 39 sinngemäss Anwendung.
11) Ein Datenbereitstellungsdienst muss der FMA sämtliche Mitglieder seines Leitungsorgans und jede Veränderung in dessen Zusammensetzung mitteilen.
12) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere über den Betrieb eines Datenbereitstellungsdienstes, mit Verordnung.
Art. 30y
Organisatorische Anforderungen an APA, CTP und ARM
1) Ein APA muss über angemessene Grundsätze und Vorkehrungen verfügen, um Informationen über den Handel betreffend Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate, Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate, Derivate und andere vergleichbare Finanzinstrumente zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und soweit wie technisch möglich auf Echtzeitbasis veröffentlichen zu können. Das APA muss in der Lage sein, solche Informationen effizient und kohärent in einer Weise zu verbreiten, die einen raschen diskriminierungsfreien Zugang zu den betreffenden Informationen sicherstellt.
2) Ein CTP muss über angemessene Grundsätze und Vorkehrungen verfügen, um veröffentlichte Informationen über den Handel betreffend Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente zu erheben, sie zu einem kontinuierlichen elektronischen Datenstrom zu konsolidieren und die Informationen der Öffentlichkeit zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und soweit wie technisch möglich auf Echtzeitbasis zur Verfügung zu stellen.
3) Ein ARM muss über angemessene Grundsätze und Vorkehrungen verfügen, um Informationen über Finanzinstrumente so schnell wie möglich, spätestens jedoch bei Geschäftsschluss des auf den Geschäftsabschluss folgenden Arbeitstages zu melden.
4) Die Regierung regelt das Nähere über die einzelnen Datenbereitstellungsdienste mit Verordnung.
Art. 31a Abs. 4
4) Unbeschadet der Anforderungen des Straf- oder Steuerrechts dürfen die FMA, alle anderen Verwaltungsbehörden und Stellen sowie andere natürliche und juristische Personen vertrauliche Informationen, die sie gemäss diesem Gesetz erhalten, nur zur Wahrnehmung ihrer Verantwortlichkeiten und Aufgaben innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder für die Zwecke, für welche die Information übermittelt wurde, und/oder bei Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die sich speziell auf die Wahrnehmung dieser Aufgaben beziehen, verwenden. Gibt die FMA oder eine andere Verwaltungsbehörde oder Stelle oder Person, welche die Information übermittelt, jedoch ihre Zustimmung, so darf die Behörde, welche die Information erhält, diese für andere finanzmarktaufsichtsrechtliche Zwecke verwenden.
Art. 35 Abs. 1, 2 Bst. d und l bis v sowie Abs. 3 Bst. a
1) Die FMA überwacht die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. Sie trifft die notwendigen Massnahmen direkt, in Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsorganen oder durch Anzeige bei der Staatsanwaltschaft.
2) Die FMA besitzt alle erforderlichen Befugnisse, um ihre Aufgaben zu erfüllen und kann dabei insbesondere:
d) öffentliche Bekanntmachungen vornehmen, insbesondere rechtskräftige Entscheidungen und Verfügungen veröffentlichen;
l) die Stimmrechte eines Anteilseigners bis zum Zeitpunkt, an dem aus einer Verletzung durch Stimmrechtsausübung kein Nutzen mehr zu ziehen ist, höchstens aber bis zu fünf Jahren aussetzen;
m) von jeder Person die Bereitstellung von Informationen, einschliesslich aller einschlägigen Unterlagen, über Volumen und Zweck einer mittels eines Warenderivats eingegangenen Position oder offenen Forderung sowie über alle Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten am Basismarkt verlangen;
n) von jeder Person verlangen, dass sie Schritte zur Verringerung der Grösse der Position oder offenen Forderung unternimmt;
o) für jede Person die Möglichkeiten einschränken, eine Position in Warenderivaten einzugehen, einschliesslich der Möglichkeit zur Festlegung von Limits für die Grösse einer Position, die eine Person jederzeit nach Art. 30w halten kann;
p) den Vertrieb oder Verkauf von Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen aussetzen, wenn die Bedingungen der Art. 40, 41 oder 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erfüllt sind;
q) den Vertrieb oder Verkauf von Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen aussetzen, wenn die Bank oder Wertpapierfirma kein wirksames Genehmigungsverfahren für Produkte entwickelt hat oder anwendet oder in anderer Weise gegen Art. 8b verstossen hat;
r) die Abberufung einer natürlichen Person aus dem Leitungsorgan einer Bank, einer Wertpapierfirma oder eines Marktbetreibers verlangen;
s) ein vorübergehendes Verbot für eine Bank oder Wertpapierfirma verhängen, Mitglied, Kunde oder Teilnehmer eines geregelten Marktes, eines multilateralen Handelssystems oder eines organisierten Handelssystems zu sein;
t) bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen, elektronische Mitteilungen oder sonstige Datenübermittlungen, die im Besitz einer Bank, einer Wertpapierfirma oder eines Finanzinstituts sind, anfordern;
u) die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument verlangen;
v) den Ausschluss eines Finanzinstruments vom Handel verlangen, unabhängig davon, ob dieser an einem geregelten Markt oder über ein anderes Handelssystem stattfindet.
3) Der FMA obliegen insbesondere:
a) die Erteilung und der Entzug von Bewilligungen;
Art. 38 Abs. 1a
1a) Beauftragt die FMA die Revisionsstelle mit der Prüfung und Bewertung des Risikomanagements und der Risikodeckung nach Art. 35a, kann die Revisionsstelle auf eine erneute Prüfung und Bewertung desselben Inhaltes im Rahmen der Erstellung des Revisionsberichtes im gleichen Geschäftsjahr verzichten. Im Revisionsbericht ist ein entsprechender Verweis auf die Prüfung und Bewertung nach Art. 35a aufzunehmen.
Art. 41h Abs. 1
1) Die FMA arbeitet mit den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten und den Europäischen Aufsichtsbehörden eng zusammen. Sie übermittelt auf Verlangen alle zweckdienlichen Informationen und legt auf eigene Initiative alle wesentlichen Informationen vor, die für die Wahrnehmung der ihnen aufgrund der Richtlinien 2013/36/EU und 2014/65/EU sowie durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
Sachüberschrift vor Art. 62a
Aufgehoben
Art. 62a Sachüberschrift
Streitbeilegung
Art. 62b
Aufgehoben
Art. 63 Abs. 1 Bst. f, g und h sowie Abs. 2 Bst. h
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer:
f) die Vorschriften über die Einlagensicherung oder den Anlegerschutz nicht erfüllt (Art. 7 und 59b ff.);
g) ohne Bewilligung einen Handelsplatz im Sinne von Art. 30s oder 30t betreibt;
h) ohne Bewilligung einen Datenbereitstellungsdienst im Sinne von Art. 30x betreibt.
2) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bis 360 Tagessätzen bestraft, wer:
h) gegen die Voraussetzungen für die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 30c, 30e, 30s Abs. 2 oder Art. 30t Abs. 3 verstösst;
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 6a, 12 bis 14 und 35 bis 100
2) Von der FMA wird, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse bis zu 200 000 Franken bestraft, wer:
6a. die organisatorischen Anforderungen an Banken oder Wertpapierfirmen nach diesem Gesetz, insbesondere nach Art. 8b, 8f, 8g, 8i, 14a und 22, nicht erfüllt;
12. den direkten oder indirekten Erwerb, die direkte oder indirekte Erhöhung, die direkte oder indirekte Veräusserung oder die direkte oder indirekte Verringerung einer qualifizierten Beteiligung an einer Bank oder Wertpapierfirma der FMA nicht nach Art. 26a Abs. 1 schriftlich anzeigt;
13. während des Beurteilungszeitraums oder trotz Einspruchs der FMA den direkten oder indirekten Erwerb oder die direkte oder indirekte Veräusserung einer qualifizierten Beteiligung an einer Bank oder Wertpapierfirma sowie die direkte oder indirekte Erhöhung oder die direkte oder indirekte Verringerung einer qualifizierten Beteiligung an einer Bank oder Wertpapierfirma, wenn aufgrund der Erhöhung oder der Verringerung die in Art. 26a Abs. 1 genannten Schwellenwerte erreicht, unter- oder überschreiten würden oder die Bank oder Wertpapierfirma zum Tochterunternehmen würde, durchführt;
14. trotz Kenntnis, dass aufgrund einer Erhöhung oder einer Verringerung einer Beteiligung an seinem Kapital die in Art. 26a Abs. 1 genannten Schwellenwerte über- oder unterschritten werden, die FMA nicht unverzüglich über diese Erhöhung oder diese Verringerung nach Art. 26a Abs. 3 unterrichtet;
35. die organisatorischen Anforderungen in Bezug auf den Verwaltungsrat bzw. als Verwaltungsrat seine Pflichten, insbesondere nach Art. 23, nicht erfüllt;
36. die Vorschriften über den algorithmischen Handel (Art. 8k) nicht einhält;
37. als Betreiber eines multilateralen oder organisierten Handelssystems die organisatorischen Anforderungen an ein solches Handelssystem (Art. 30t) nicht einhält, insbesondere keine transparenten Regeln und Verfahren für einen fairen und ordnungsgemässen Handel sowie objektive Kriterien für die wirksame Ausführung von Aufträgen festlegt;
38. als Betreiber eines multilateralen oder organisierten Handelssystems gegen die Pflicht zur Aussetzung des Handels mit Finanzinstrumenten oder zum Ausschluss solcher Instrumente vom Handel verstösst (Art. 30t Abs. 5);
39. gegen die Pflicht nach Anhang 1 Ziff. 1 Abs. 2 verstösst, die ausdrückliche Zustimmung einer potenziellen Gegenpartei einzuholen, als geeignete Gegenpartei behandelt zu werden;
40. als Betreiber eines KMU-Wachstumsmarktes die spezifischen Anforderungen für KMU-Wachstumsmärkte nicht erfüllt (Art. 30t Abs. 6);
41. entgegen Art. 30e Abs. 8 den Zugang von Wertpapierfirmen aus EWR-Mitgliedstaaten zu in Liechtenstein ansässigen geregelten Märkten, zentralen Gegenparteien und Clearing- und Abrechnungssystemen beschränkt;
42. als Betreiber eines geregelten Marktes die organisatorischen Anforderungen an ein solches Handelssystem nicht einhält (Art. 30s);
43. gegen die Pflicht zur Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren nach Art. 30s Abs. 5 und Art. 30t Abs. 4 verstösst;
44. gegen die Pflicht zur Einhaltung von Positionslimits und Abgabe von Positionsmeldungen nach Art. 30w verstösst;
45. gegen die organisatorischen Anforderungen in Bezug auf das Leitungsorgan eines Datenbereitstellungsdienstes nach Art. 30x Abs. 4 verstösst;
46. als Betreiber eines Datenbereitstellungsdienstes gegen die Pflicht verstösst, der FMA sämtliche Mitglieder seines Leitungsorgans und jede Veränderung in dessen Zusammensetzung mitzuteilen (Art. 30x Abs. 11);
47. als Betreiber eines Datenbereitstellungsdienstes die organisatorischen Anforderungen nicht einhält (Art. 30x und 30y);
48. als Betreiber eines Handelsplatzes entgegen Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014:
a) die aktuellen Geld- und Briefkurse und die Tiefe der Handelspositionen zu diesen Kursen nicht mitteilt; oder
b) Banken, Wertpapierfirmen und Vermögensverwaltungsgesellschaften keinen diskriminierungsfreien Zugang zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen zu den Systemen gewährt, die er für die Veröffentlichung von Informationen nach Bst. a verwendet;
49. als Betreiber eines Handelsplatzes nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Systeme betreibt, die Geschäfte formalisieren, und entgegen dieser Bestimmung:
a) diese Geschäfte nicht gemäss den Regeln des Handelsplatzes ausführt;
b) nicht über Vorkehrungen, Systeme und Verfahren verfügt, um Marktmissbrauch oder Versuche des Marktmissbrauchs in Bezug auf ausgehandelte Geschäfte zu verhindern oder aufzudecken; oder
c) nicht für die Einrichtung, Pflege und Umsetzung von Systemen zur Aufdeckung von Versuchen, die Ausnahmeregelung zur Umgehung anderer Erfordernisse der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder dieses Gesetzes zu umgehen, sorgt oder entsprechende Umgehungsversuche nicht der FMA meldet;
50. als Betreiber eines Handelsplatzes entgegen Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014:
a) den Preis, das Volumen sowie den Zeitpunkt der Geschäfte im Hinblick auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente, die an diesem Handelsplatz gehandelt werden, nicht rechtzeitig veröffentlicht; oder
b) Banken, Wertpapierfirmen und Vermögensverwaltungsgesellschaften, die Einzelheiten zu ihren Geschäften mit Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten offenlegen müssen, keinen diskriminierungsfreien Zugang zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen zu den Systemen gewährt, die er für die Veröffentlichung von Angaben nach Bst. a anwendet;
51. als Betreiber eines Handelsplatzes entgegen Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 3 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 keine Genehmigung der FMA zu geplanten Regelungen für eine spätere Veröffentlichung von Einzelheiten zu Geschäften einholt oder die Marktteilnehmer und die Öffentlichkeit nicht auf diese Regelungen deutlich hinweist;
52. als Betreiber eines Handelsplatzes entgegen Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014:
a) die aktuellen Geld- und Briefkurse und die Tiefe der Handelspositionen zu diesen Kursen, die über ihre Systeme für Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, mitgeteilt werden, nicht veröffentlicht;
b) Banken, Wertpapierfirmen und Vermögensverwaltungsgesellschaften, die ihre Offerten für Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate offenlegen müssen, nicht zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und in nichtdiskriminierender Weise Zugang zu den Regelungen gewährt, die er für die Veröffentlichung der Informationen nach Bst. a anwendet; oder
c) keinen indikativen Vorhandelsgeld- und -briefkurs veröffentlicht, der nahe bei dem Kurs der Handelsinteressen liegt, der über ihre Systeme für Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, mitgeteilt wird;
53. als Betreiber eines Handelsplatzes entgegen Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014:
a) Kurs, Volumen und Zeitpunkt der getätigten Geschäfte, die auf dem Gebiet der Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, nicht oder nicht rechtzeitig veröffentlicht; oder
b) Banken, Wertpapierfirmen und Vermögensverwaltungsgesellschaften, die die Einzelheiten ihrer Geschäfte mit Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten und Derivaten offenlegen müssen, nicht zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und in nichtdiskriminierender Weise Zugang zu den Regelungen gewährt, die er für die Veröffentlichung der Informationen nach Bst. a anwendet;
54. als Betreiber eines Handelsplatzes entgegen Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 3 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 keine Genehmigung der FMA zu geplanten Regelungen für eine spätere Veröffentlichung von Einzelheiten zu Geschäften einholt oder die Marktteilnehmer und die Öffentlichkeit nicht auf diese Regelungen deutlich hinweist;
55. als Betreiber eines Handelsplatzes entgegen Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 die noch ausstehenden Einzelheiten zu dem Geschäft sowie sämtliche Einzelheiten zu einzelnen Geschäften nach Ablauf des Zeitraums des gewährten Aufschubs nicht veröffentlicht;
56. als Betreiber eines Handelsplatzes entgegen Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Informationen nicht offenlegt oder bei deren Offenlegung Vorhandels- und Nachhandelstransparenzdaten nicht gesondert ausweist;
57. als Betreiber eines Handelsplatzes entgegen Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014:
a) keinen diskriminierungsfreien Zugang zu den Informationen über veröffentlichte Angaben zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen sicherstellt; oder
b) die Informationen nicht regelmässig binnen 15 Minuten nach der Veröffentlichung kostenlos bereitstellt;
58. entgegen Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014:
a) als Bank oder Wertpapierfirma verbindliche Kursofferten für die Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, für die sie eine systematische Internalisierung betreibt und für die es einen liquiden Markt gibt, nicht offenlegt; oder
b) als systematischer Internalisierer seinen Kunden keine Kursofferten anbietet;
59. als systematischer Internalisierer entgegen Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014:
a) eine Kursofferte abgibt, die nicht mindestens 10 % der Standardmarktgrösse einer Aktie, eines Aktienzertifikats, eines börsengehandelten Fonds, eines Zertifikats oder eines anderen vergleichbaren Finanzinstruments, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, entsprechen; oder
b) für eine bestimmte Aktie, ein bestimmtes Aktienzertifikat, einen bestimmten börsengehandelten Fonds, ein bestimmtes Zertifikat oder ein bestimmtes anderes vergleichbares Finanzinstrument, das an einem Handelsplatz gehandelt wird, eine Offerte abgibt, die keinen verbindlichen Geld- und/oder Briefkurs bzw. Briefkurse für eine Grösse bzw. für Grössen bis zur Standardmarktgrösse für die Kategorie umfasst, der die Aktie, das Aktienzertifikat, der börsengehandelte Fonds, das Zertifikat oder ein anderes, vergleichbares Finanzinstrument angehört;
60. als systematischer Internalisierer entgegen Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014:
a) seine Kursofferten nicht regelmässig und kontinuierlich während der üblichen Handelszeiten veröffentlicht; oder
b) die Kursofferten den übrigen Marktteilnehmern nicht zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen in leicht zugänglicher Weise bekanntmacht;
61. als Bank oder Wertpapierfirma die FMA nicht nach Art. 26 Abs. 6 über seine Eigenschaft als systematischer Internalisierer unterrichtet;
62. als systematischer Internalisierer entgegen Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 die Aufträge seiner Kunden in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate oder andere vergleichbare Finanzinstrumente, für die er eine systematische Internalisierung betreibt, nicht zu den zum Zeitpunkt des Auftragseingangs gebotenen Kursen ausführt oder seiner Pflicht zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen nach Art. 8e nicht nachkommt;
63. als systematischer Internalisierer, der Kursofferten in unterschiedlicher Höhe angibt und einen Auftrag erhält, den er ausführen will und der zwischen diesen Volumina liegt, seiner Pflicht nach Art. 15 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht nachkommt, den Auftrag nach Art. 8e unverzüglich, redlich und rasch zu einem der quotierten Kurse auszuführen;
64. als systematischer Internalisierer entgegen Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über keine eindeutigen Standards für den Zugang zu seinen Kursofferten verfügt;
65. als Bank oder Wertpapierfirma entgegen Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 keine festen Kursofferten in Bezug auf jene Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate veröffentlicht, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, für die ein liquider Markt besteht und für die die Bank oder Wertpapierfirma eine systematische Internalisierung betreibt;
66. als systematischer Internalisierer entgegen Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 für Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate, die an einem Handelsplatz gehandelt werden und für die kein liquider Markt besteht, seinen Kunden auf Anfrage keine Kursofferten anbietet;
67. als systematischer Internalisierer entgegen Art. 18 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verbindliche veröffentlichte Kursofferten seinen anderen Kunden nicht zugänglich macht;
68. als systematischer Internalisierer entgegen Art. 18 Abs. 6 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 keine Geschäfte mit anderen Kunden zu den veröffentlichten Bedingungen abschliesst;
69. als systematischer Internalisierer entgegen Art. 18 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 veröffentlichte Kursofferten und Kursofferten nicht so bekanntmacht, dass sie den übrigen Marktteilnehmern zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen leicht zugänglich sind;
70. als systematischer Internalisierer entgegen Art. 18 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014:
a) durch die Kursofferten nicht sicherstellt, dass er seinen Verpflichtungen nach Art. 8e nachkommt; oder
b) nicht sicherstellt, dass die Kursofferten die vorherrschenden Marktbedingungen in Bezug auf die Kurse, zu denen Geschäfte mit denselben oder ähnlichen Finanzinstrumenten an einem Handelsplatz abgeschlossen werden, widerspiegeln;
71. als Bank oder Wertpapierfirma, die entweder für eigene Rechnung oder im Namen von Kunden Geschäfte mit Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten betreibt, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, das Volumen und den Kurs dieser Geschäfte sowie den Zeitpunkt ihres Abschlusses entgegen Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht veröffentlicht;
72. als Bank oder Wertpapierfirma entgegen Art. 20 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht sicherstellt, dass die veröffentlichten Informationen und die Fristen, innerhalb deren sie zu veröffentlichen sind, den festgelegten Anforderungen und technischen Regulierungsstandards genügen;
73. als Bank oder Wertpapierfirma, die entweder für eigene Rechnung oder im Namen von Kunden Geschäfte mit Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten und Derivaten tätigt, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, entgegen Art. 21 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 das Volumen und den Kurs dieser Geschäfte sowie den Zeitpunkt ihres Abschlusses nicht veröffentlicht;
74. als Bank oder Wertpapierfirma entgegen Art. 21 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht sicherstellt, dass die veröffentlichten Informationen und die Fristen, innerhalb deren sie zu veröffentlichen sind, den festgelegten Anforderungen und technischen Regulierungsstandards genügen;
75. als Betreiber eines Handelsplatzes, APA oder CTP entgegen Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 die erforderlichen Daten nicht während eines ausreichenden Zeitraums speichert;
76. als Bank oder Wertpapierfirma entgegen Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht sicherstellt, dass ihre Handelsgeschäfte mit Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder an einem Handelsplatz gehandelt werden, an einem geregelten Markt oder gegebenenfalls im Rahmen eines multilaterales Handelssystems, eines organisierten Handelssystems oder eines systematischen Internalisierers oder an einem gleichwertigen Drittlandhandelsplatz getätigt werden;
77. als Bank oder Wertpapierfirma ein internes System zur Zusammenführung von Aufträgen betreibt, das Kundenaufträge zu Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten auf multilateraler Basis ausführt, und entgegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht sicherstellt, dass dieses als multilaterales Handelssystem zugelassen ist und alle einschlägigen, für eine solche Zulassung geltenden Bestimmungen erfüllt;
78. als Bank oder Wertpapierfirma entgegen Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014:
a) die einschlägigen Daten über sämtliche Aufträge und sämtliche Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die sie entweder für eigene Rechnung oder im Namen ihrer Kunden getätigt hat, nicht fünf Jahre lang zur Verfügung der FMA hält; oder
b) nicht sicherstellt, dass die Aufzeichnungen über im Namen von Kunden ausgeführte Geschäfte sämtliche Angaben zur Identität des Kunden enthalten;
79. als Betreiber eines Handelsplatzes entgegen Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014:
a) die einschlägigen Daten über sämtliche Aufträge für Finanzinstrumente, die über das jeweilige System mitgeteilt werden, nicht mindestens fünf Jahre lang zur Verfügung der FMA hält; oder
b) nicht sicherstellt, dass die Aufzeichnungen die einschlägigen Daten enthalten, die die für den Auftrag charakteristischen Merkmale darstellen;
80. als Bank oder Wertpapierfirma Geschäfte mit Finanzinstrumenten tätigt und die vollständigen und zutreffenden Einzelheiten dieser Geschäfte entgegen Art. 26 Abs. 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht so schnell wie möglich und spätestens am Ende des folgenden Arbeitstages der FMA meldet;
81. als Betreiber eines Handelsplatzes oder ARM im Namen der Bank oder Wertpapierfirma handelt und die Meldung entgegen Art. 26 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht vollständig, richtig oder rechtzeitig erstattet;
82. als Betreiber eines Handelsplatzes entgegen Art. 27 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 der FMA in Bezug auf die Finanzinstrumente, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder über ein multilaterales oder organisiertes Handelssystem gehandelt werden, keine identifizierenden Referenzdaten für die Zwecke der Meldung von Geschäften zur Verfügung stellt;
83. als systematischer Internalisierer entgegen Art. 27 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 der FMA keine Referenzdaten zur Verfügung stellt in Bezug auf Finanzinstrumente, die über sein System gehandelt werden und die nicht zum Handel zugelassen sind, an keinem Handelsplatz gehandelt werden und für die kein Antrag auf Zulassung zum Handel gestellt wurde, deren Basiswert kein an einem Handelsplatz gehandeltes Finanzinstrument ist und kein aus an einem Handelsplatz gehandelten Finanzinstrumenten zusammengesetzter Index oder Korb von Finanzinstrumenten ist;
84. als finanzielle Gegenpartei im Sinne von Art. 2 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie nichtfinanzielle Gegenpartei, die die in Art. 10 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Bedingungen erfüllt, entgegen Art. 28 Abs. 1 oder 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Geschäfte mit Derivaten ausserhalb von geregelten Märkten, multilateralen Handelssystemen, organisierten Handelssystemen oder Drittlandhandelsplätzen tätigt;
85. als Drittlandeinrichtung, die nach Art. 28 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Geschäfte mit Derivaten an geregelten Märkten, multilateralen Handelssystemen, organisierten Handelssystemen oder Drittlandhandelsplätzen tätigen müsste, dieser Pflicht nicht nachkommt;
86. als Betreiber eines geregelten Marktes entgegen Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht sicherstellt, dass sämtliche über diesen geregelten Markt abgeschlossenen Geschäfte mit Derivaten von einer zentralen Gegenpartei gecleart werden;
87. als zentrale Gegenpartei, Betreiber eines Handelsplatzes, Bank oder Wertpapierfirma im Einklang mit Art. 2 Abs. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als Clearingmitglied auftritt entgegen Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht über wirksame Systeme, Verfahren und Vorkehrungen verfügt, durch die gewährleistet wird, dass Geschäfte mit geclearten Derivaten so schnell wie mit automatisierten Systemen technisch möglich zum Clearing eingereicht und angenommen werden;
88. entgegen Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 eine indirekte Clearingvereinbarung für börsengehandelte Derivate abschliesst, die das Risiko der Gegenpartei erhöht oder bei der nicht sichergestellt ist, dass die Vermögenswerte und Positionen der Gegenpartei ausreichend geschützt sind;
89. als Bank, Wertpapierfirma oder Marktbetreiber eine Portfoliokomprimierung entgegen Art. 31 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 durchführt und dabei:
a) den Umfang der Geschäfte, die Gegenstand von Portfoliokomprimierungen sind, sowie den Zeitpunkt ihrer Abschlüsse nicht rechtzeitig über ein APA veröffentlicht;
b) keine vollständigen und genauen Aufzeichnungen über sämtliche Portfoliokomprimierungen, die sie oder er organisiert oder an denen sie oder er teilnimmt, führt oder der FMA bzw. der ESMA nicht zur Verfügung stellt;
90. als zentrale Gegenpartei entgegen Art. 35 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 das Clearen von Finanzinstrumenten auf diskriminierender oder intransparenter Basis ausführt;
91. als Betreiber eines Handelsplatzes entgegen Art. 35 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 den Antrag auf Zugang zu einer zentralen Gegenpartei dieser nicht förmlich übermittelt oder im Antrag nicht angibt, zu welchen Arten von Finanzinstrumenten Zugang beantragt wird;
92. als zentrale Gegenpartei dem Betreiber eines Handelsplatzes, der einen Antrag auf Zugang gestellt hat, entgegen Art. 35 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht rechtzeitig schriftlich antwortet, den Zugang unzulässigerweise ablehnt, eine Ablehnung nicht ausführlich begründet, die FMA und gegebenenfalls die ausländische zuständige Behörde nicht über die Ablehnung informiert oder dem antragstellenden Betreiber eines Handelsplatzes den Zugang nicht spätestens drei Monate nach Übermittlung einer positiven Antwort auf den Zugangsantrag ermöglicht;
93. als Betreiber eines Handelsplatzes entgegen Art. 36 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Handelsdaten auf diskriminierender oder intransparenter Basis bereitstellt;
94. als zentrale Gegenpartei einen Antrag auf Zugang zu einem Handelsplatz stellt und diesen entgegen Art. 36 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht dem Handelsplatz, der FMA und der zuständigen Behörde der zentralen Gegenpartei förmlich übermittelt;
95. als Betreiber eines Handelsplatzes der zentralen Gegenpartei, die einen Antrag auf Zugang gestellt hat, entgegen Art. 36 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht rechtzeitig schriftlich antwortet, den Zugang unzulässigerweise ablehnt, eine Ablehnung nicht ausführlich begründet, die FMA und gegebenenfalls die ausländische zuständige Behörde nicht über die Ablehnung informiert oder der antragstellenden zentralen Gegenpartei den Zugang nicht spätestens drei Monate nach Übermittlung einer positiven Antwort auf den Zugangsantrag ermöglicht;
96. über Eigentumsrechte an einem Referenzwert verfügt, der für die Berechnung des Wertes eines Finanzinstruments erforderlich ist, und entgegen Art. 37 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht dafür sorgt, dass zentralen Gegenparteien und Handelsplätzen für Handels- und Clearingzwecke ein diskriminierungsfreier Zugang zu einem angemessenen handelsüblichen Preis gewährt wird;
97. als zentrale Gegenpartei, Betreiber eines Handelsplatzes bzw. damit verbundene Einheit entgegen Art. 37 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 mit dem Erbringer eines Referenzwertes eine Vereinbarung trifft, die eine andere zentrale Gegenpartei bzw. einen anderen Betreiber eines Handelsplatzes am Zugang zu diesem Referenzwert hindert;
98. entgegen Art. 40, 41 oder 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gegen eine Beschränkung oder ein Verbot der ESMA, EBA oder FMA hinsichtlich der Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf von bestimmten Finanzinstrumenten oder von Finanzinstrumenten mit bestimmten Merkmalen oder eine Form der Finanztätigkeit oder -praxis verstösst;
99. als Marktbetreiber, Bank oder Wertpapierfirma einen Handelsplatz betreibt und entgegen Art. 7 Abs. 1 Satz 3 oder Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht vorab die Genehmigung der FMA zu geplanten Regelungen für eine spätere Veröffentlichung einholt oder die Marktteilnehmer sowie die Öffentlichkeit auf diese Regelungen nicht deutlich hinweist;
100. gegen Verordnungsvorschriften, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, verstösst.
Art. 63b Abs. 1 Bst. b Ziff. 4
1) Bei der Verhängung von Strafen nach Art. 63 und 63a berücksichtigen das Landgericht und die FMA:
b) in Bezug auf die für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen insbesondere:
4. Mitteilungen an das interne Meldesystem einer Bank oder Wertpapierfirma nach Art. 22 Abs. 2 Bst. e oder die FMA nach Art. 64a;
Art. 63c Abs. 2 Einleitungssatz und Abs. 6
2) Die FMA macht rechtskräftig verhängte Strafen auf ihrer Internetseite in anonymisierter Form bekannt oder sieht gänzlich von einer Veröffentlichung ab, wenn die öffentliche Bekanntmachung der personenbezogenen Daten oder die anonyme Veröffentlichung:
6) Die FMA informiert die Europäischen Aufsichtsbehörden über rechtskräftig verhängte Strafen, insbesondere auch über jene Strafen, die zwar verhängt, aber nicht bekanntgemacht wurden. Dies stellt keine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 31a dar. Die FMA übermittelt zudem jährlich eine Zusammenfassung von Informationen über alle verhängten Strafen, ebenso anonymisierte und aggregierte Daten über alle durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungen und verhängten Strafen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Massnahmen mit Ermittlungscharakter. Hat die FMA eine Strafe der Öffentlichkeit bekannt gemacht, so unterrichtet sie die Europäischen Aufsichtsbehörden gleichzeitig mit der Veröffentlichung darüber.
Art. 64a
Meldung von Gesetzesverstössen
1) Die FMA hat über ein wirksames und verlässliches Meldesystem zu verfügen, in das über einen allgemein zugänglichen, sicheren Berichtsweg potenzielle oder tatsächliche Verstösse gegen dieses Gesetz, der dazu erlassenen Verordnungen, die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gemeldet werden können.
2) Das Meldesystem umfasst zumindest:
a) spezielle Verfahren für den Empfang der Meldungen über Verstösse und deren Weiterverfolgung;
b) einen angemessenen Schutz für Angestellte von Banken, Wertpapierfirmen und Finanzinstituten, die innerhalb dieser Banken, Wertpapierfirmen und Finanzinstituten begangene Verstösse melden, zumindest vor Vergeltungsmassnahmen, Diskriminierung und anderen Arten von unfairer Behandlung;
c) den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit dem Datenschutzgesetz sowohl für die Person, die die Verstösse anzeigt, als auch für die natürliche Person, von der behauptet wird, sie sei für den Verstoss verantwortlich, es sei denn, eine Weitergabe der Information ist im Rahmen eines staatsanwaltlichen, gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens erforderlich.
3) Eine Meldung durch Angestellte von Banken, Wertpapierfirmen und Finanzinstituten an die FMA gilt nicht als Verstoss gegen eine vertragliche oder gesetzliche Geheimhaltungspflicht und hat keine diesbezügliche Haftung der meldenden Person zur Folge.
4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 65
Mitteilungspflicht der Staatsanwaltschaft und der Gerichte
Die Staatsanwaltschaft hat die FMA über die Einleitung und Einstellung von Verfahren im Zusammenhang mit Art. 63 zu benachrichtigen. Darüber hinaus übermittelt das Landgericht Ausfertigungen entsprechender Urteile an die FMA.
Anhang 1 Artikelverweis und Ziff. 1
Anhang 1
(Art. 3a Abs. 1 Ziff. 9 bis 11)
1. Geeignete Gegenparteien
1) Als geeignete Gegenpartei sind per se und in Bezug auf alle Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen anzusehen:
a) Banken, Wertpapierfirmen, Vermögensverwaltungsgesellschaften, Versicherungsgesellschaften, OGAW und ihre Verwaltungsgesellschaften, Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften, sonstige zugelassene oder nach dem EWR-Recht oder den Rechtsvorschriften eines EWR-Mitgliedstaates einer Aufsicht unterliegende Finanzinstitute, nationale Regierungen und deren Einrichtungen, einschliesslich öffentlicher Stellen der staatlichen Schuldenverwaltung auf nationaler Ebene, Zentralbanken und supranationale Organisationen;
b) Rechtspersönlichkeiten aus Drittländern, die den in Bst. a genannten Rechtspersönlichkeiten gleichwertig sind.
2) Unternehmen, die zwei der drei in Ziff. 2 Abs. 1 Bst. b genannten Bedingungen erfüllen, können als geeignete Gegenparteien anerkannt werden. Die Bank oder Wertpapierfirma holt bei Geschäften mit solchen Unternehmen deren ausdrückliche Zustimmung, als geeignete Gegenpartei behandelt zu werden, ein. Die Zustimmung kann in Form einer allgemeinen Vereinbarung oder für jedes einzelne Geschäft erteilt werden. Diese Regelung gilt auch für Unternehmen aus Drittländern. Bei Geschäftsbeziehungen mit geeigneten Gegenparteien, die vor Einführung der Pflicht zur Einholung einer ausdrücklichen Zustimmung bestanden haben und die Kriterien dieses Absatzes erfüllen, muss keine ausdrückliche Zustimmung mehr eingeholt werden.
3) Als geeignete Gegenparteien können analog Abs. 2 auch Unternehmen aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat anerkannt werden, wenn diese nach dem Recht ihres Herkunftsmitgliedstaates die Kriterien des Art. 30 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2014/65/EU erfüllen.
Anhang 2 Artikelverweis, Abschnitt A Abs. 1 Ziff. 2, 5, 8 und 9 sowie Abs. 2
Anhang 2
(Art. 3 Abs. 3 und 4 sowie Art. 3a Abs. 1)
1) Wertpapierdienstleistungen sind folgende Tätigkeiten, die sich auf ein oder mehrere Finanzinstrument(e) nach Abschnitt C beziehen:
2. Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden im Sinne von Vereinbarungen, ein oder mehrere Finanzinstrumente im Namen von Kunden zu kaufen oder zu verkaufen. Darunter fällt auch der Abschluss von Vereinbarungen über den Verkauf von Finanzinstrumenten, die von einer Bank oder Wertpapierfirma zum Zeitpunkt ihrer Emission ausgegeben werden;
5. Anlageberatung im Sinne einer persönlich an einen Anleger oder potenziellen Anleger oder dessen Beauftragten gerichteten, nicht ausschliesslich öffentlich oder über Informationskanäle verbreiteten Empfehlung, die den Kauf, Verkauf, Tausch, die Zeichnung, die Rückgabe, die Übernahme oder das Halten eines Finanzinstruments oder die Ausübung bzw. Nichtausübung eines mit einem bestimmten Finanzinstruments verbundenen Rechts zu Kauf, Verkauf, Tausch, Zeichnung oder Rückgabe eines Finanzinstruments zum Gegenstand hat;
8. Betrieb eines multilateralen Handelssystems;
9. Betrieb eines organisierten Handelssystems.
2) Keine Wertpapierdienstleistungen stellen die in Art. 2 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Tätigkeiten dar. Die Vorschriften über Positionslimits und Positionsmanagementkontrollen bei Warenderivaten und über Positionsmeldungen nach Art. 30w finden jedoch auf solche Tätigkeiten Anwendung.
Anhang 2 Abschnitt B Ziff. 1
1. Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden, einschliesslich Depotverwahrung und verbundener Dienstleistungen wie Cash-Management oder Sicherheitenverwaltung und mit Ausnahme der Bereitstellung und Führung von Wertpapierkonten auf oberster Ebene ("zentrale Kontenführung");
Anhang 2 Abschnitt C Ziff. 4 bis 7, 10 und 11
4. Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, ausserbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Wertpapiere, Währungen, Zinssätze oder Zinserträge, Emissionszertifikate oder andere Derivat-Instrumente, finanzielle Indizes oder Messgrössen, die effektiv geliefert oder bar abgerechnet werden können;
5. Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, Termingeschäfte (Forwards) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die bar abgerechnet werden müssen oder auf Wunsch einer der Parteien bar abgerechnet werden können, ohne dass ein Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis vorliegt;
6. Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die effektiv geliefert werden können, vorausgesetzt, sie werden an einem geregelten Markt, über ein multilaterales Handelssystem oder über ein organisiertes Handelssystem gehandelt; ausgenommen davon sind über ein organisiertes Handelssystem gehandelte Energiegrosshandelsprodukte, die effektiv geliefert werden müssen;
7. Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, Termingeschäfte (Forwards) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die effektiv geliefert werden können, die sonst nicht in Ziff. 6 genannt sind und nicht kommerziellen Zwecken dienen, welche die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente aufweisen;
10. Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, ausserbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Klimavariablen, Frachtsätze, Inflationsraten oder andere offizielle Wirtschaftsstatistiken, die bar abgerechnet werden müssen oder auf Wunsch einer der Parteien bar abgerechnet werden können, ohne dass ein Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis vorliegt, sowie alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Vermögenswerte, Rechte, Obligationen, Indizes und Messwerte, die sonst nicht im vorliegenden Abschnitt C genannt sind und die die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente aufweisen, wobei unter anderem berücksichtigt wird, ob sie auf einem geregelten Markt, einem multilateralen oder einem organisierten Handelssystem gehandelt werden;
11. Emissionszertifikate, die aus Anteilen bestehen, deren Übereinstimmung mit den Anforderungen der Emissionshandelsgesetzgebung anerkannt ist.
II.
Übergangsbestimmungen
1) C.6-Energiederivatkontrakte, die von nichtfinanziellen Gegenparteien im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder von nichtfinanziellen Gegenparteien, die nach dem 3. Januar 2018 erstmals als Banken oder Wertpapierfirmen zugelassen werden, eingegangen werden, unterliegen bis zum 3. Juli 2021 weder der Clearingpflicht nach Art. 4 noch den Risikominderungstechniken nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.
2) C.6-Energiederivatkontrakte nach Abs. 1 gelten bis zum 3. Juli 2020 nicht als OTC-Derivatkontrakte für die Zwecke des Clearingschwellenwertes nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.
3) C.6-Energiederivatkontrakte nach Abs. 1 unterliegen allen anderen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.
4) Die Ausnahmen nach Abs. 1 und 2 sind bei der FMA zu beantragen. Die FMA teilt der ESMA mit, für welche C.6-Energiederivatkontrakte die Ausnahmen nach Abs. 1 und 2 gewährt worden sind.
III.
Verweis auf die Richtlinie 2014/65/EU und die Verordnung (EU) Nr. 600/2014
1) Wird in diesem Gesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen auf Vorschriften der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2015 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder auf Durchführungsvorschriften zu diesen Rechtsakten verwiesen, so gelten diese als nationale Rechtsvorschriften.
2) Der vollständige Wortlaut der Richtlinie 2014/65/EU, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und der Durchführungsvorschriften zu diesen Rechtsakten ist im Amtsblatt der Europäischen Union unter http://eur-lex.europa.eu veröffentlicht; er kann auch auf der Internetseite der FMA unter www.fma-li.li abgerufen werden.
IV.
Inkrafttreten und Ausserkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 3. Januar 2018 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
2) Art. 1 Abs. 3 Bst. c und cbis sowie Art. 30x Abs. 8 treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Kraft.
3) Art. 1 Abs. 4 und Kapitel III. (Verweis auf die Richtlinie 2014/65/EU und die Verordnung (EU) Nr. 600/2014) treten mit Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ausser Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 14/2017 und 72/2017