951.31
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2017Nr. 400ausgegeben am 22. Dezember 2017
Gesetz
vom 10. November 2017
betreffend die Abänderung des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG), LGBl. 2011 Nr. 295, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 14 Abs. 2 Bst. a sowie b Ziff. 1 und 3
2) Zusätzlich zur Verwaltung von zugelassenen OGAW kann die FMA der Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung für die Erbringung folgender Dienstleistungen erteilen:
a) individuelle Verwaltung einzelner Portfolios - einschliesslich der Portfolios von Pensionsfonds und Stiftungen - mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats der Anleger, sofern die betreffenden Portfolios eines oder mehrere der in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU genannten Finanzinstrumente enthalten;
b) soweit die Zulassung Dienstleistungen nach Bst. a umfasst:
1. die Anlageberatung in Bezug auf eines oder mehrere der in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU genannten Finanzinstrumente;
3. in Fällen, in denen die Verwaltungsgesellschaft sonstige Organismen für gemeinsame Anlagen verwaltet, die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die ein oder mehrere Finanzinstrumente nach Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU zum Gegenstand haben;
Art. 15 Abs. 3
3) Bei Zulassungen für Dienstleistungen nach Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b finden die Art. 15, 16, 24 und 25 der Richtlinie 2014/65/EU betreffend die organisatorischen Anforderungen, die Grundsätze zum Anlegerschutz und die Beurteilung der Eignung und Angemessenheit sowie die Berichtspflicht gegenüber Kunden sinngemäss Anwendung. Die Zulassung wird erteilt, wenn sich die Verwaltungsgesellschaft einem System für die Entschädigung der Anleger anschliesst; die Bestimmungen über Anlegerentschädigungssysteme nach Art. 7 des Bankengesetzes (BankG) und den dazu erlassenen Durchführungsvorschriften finden sinngemäss Anwendung.
Art. 51 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1
1) Ein OGAW darf die Vermögensgegenstände für Rechnung seiner Anleger ausschliesslich in einen oder mehrere der folgenden Vermögensgegenstände anlegen:
a) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente:
1. die an einem geregelten Markt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU notiert oder gehandelt werden;
Art. 123 Abs. 2 bis 4
2) Aufgehoben
3) Aufgehoben
4) Abs. 1 gilt nicht, wenn die Massnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde oder der FMA mit den Verpflichtungen der EWR-Mitgliedstaaten aus bi- oder multilateralen internationalen Abkommen unvereinbar sind.
II.
Verweis auf die Richtlinie 2014/65/EU
1) Wird in diesem Gesetz auf Vorschriften der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2015 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU verwiesen, so gelten diese als nationale Rechtsvorschriften.
2) Der vollständige Wortlaut der Richtlinie 2014/65/EU ist im Amtsblatt der Europäischen Union unter http://eur-lex.europa.eu veröffentlicht; er kann auch auf der Internetseite der FMA unter www.fma-li.li abgerufen werden.
III.
Inkrafttreten und Ausserkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 10. November 2017 über die Abänderung des Bankengesetzes in Kraft.
2) Kapitel II. (Verweis auf die Richtlinie 2014/65/EU) tritt mit Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2014/65/EU ausser Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 14/2017 und 72/2017