951.30 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2017
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Nr. 401
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ausgegeben am 22. Dezember 2017
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Gesetz
vom 10. November 2017
über die Abänderung des Investmentunternehmensgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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Abänderung bisherigen Rechts
Das Investmentunternehmensgesetz (IUG) vom 2. Dezember 2015, LGBl. 2016 Nr. 45, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 1 Bst. l
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
l) "Finanzinstrument": eines der in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU genannten Instrumente.
Art. 4 Abs. 1 Bst. a
1) Qualifizierte Anleger sind:
a) Anleger nach Anhang II der Richtlinie 2014/65/EU (professionelle Anleger);
Verweis auf die Richtlinie 2014/65/EU
1) Wird in diesem Gesetz auf Vorschriften der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2015 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU verwiesen, so gelten diese als nationale Rechtsvorschriften.
2) Der vollständige Wortlaut der Richtlinie 2014/65/EU ist im Amtsblatt der Europäischen Union unter http://eur-lex.europa.eu veröffentlicht; er kann auch auf der Internetseite der FMA unter www.fma-li.li abgerufen werden.
Inkrafttreten und Ausserkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 10. November 2017 über die Abänderung des Bankengesetzes in Kraft.
2) Kapitel II. (Verweis auf die Richtlinie 2014/65/EU) tritt mit Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2014/65/EU ausser Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
14/2017 und
72/2017