A. Banken, Wertpapierfirmen, E-Geld-Institute und Zahlungsinstitute
1. Die Gebühr für die Erteilung oder Verweigerung einer Bewilligung nach dem Bankengesetz, E-Geldgesetz und Zahlungsdienstegesetz beträgt für:
ebis) Zweigstellen von Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis und lokalen Firmen mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum: 5 000 Franken;
h) Zweigstellen von E-Geld-Instituten mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum: 5 000 Franken;
k) Zweigstellen von Zahlungsinstituten mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum: 5 000 Franken;
nbis) Zweigstellen von geregelten Märkten mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum: 15 000 Franken;
p) organisierte Handelssysteme: 30 000 Franken;
q) Datenbereitstellungsdienste: 30 000 Franken;
r) Zweigstellen von multilateralen oder organisierten Handelssystemen oder Datenbereitstellungsdiensten mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum: 5 000 Franken.
2. Die Gebühr für den Entzug einer Bewilligung nach dem Bankengesetz, E-Geldgesetz oder Zahlungsdienstegesetz beträgt für:
ebis) Zweigstellen von Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis und lokalen Firmen mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum: 5 000 Franken;
h) Zweigstellen von E-Geld-Instituten mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum: 5 000 Franken;
k) Zweigstellen von Zahlungsinstituten mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum: 5 000 Franken;
nbis) Zweigstellen von geregelten Märkten mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum: 15 000 Franken;
p) organisierte Handelssysteme: 30 000 Franken;
q) Datenbereitstellungsdienste: 30 000 Franken;
r) Zweigstellen von multilateralen oder organisierten Handelssystemen oder Datenbereitstellungsdiensten mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum: 5 000 Franken.
2a. Die Gebühr für das Erlöschen einer Bewilligung nach dem Bankengesetz, E-Geldgesetz oder Zahlungsdienstegesetz beträgt für:
b) Wertpapierfirmen, Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis und lokale Firmen: 15 000 Franken;
ebis) Zweigstellen von Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis und lokalen Firmen mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum: 5 000 Franken;
h) Zweigstellen von E-Geld-Instituten mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum: 5 000 Franken;
k) Zweigstellen von Zahlungsinstituten mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum: 5 000 Franken;
nbis) Zweigstellen von geregelten Märkten mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum: 10 000 Franken;
p) organisierte Handelssysteme: 15 000 Franken;
q) Datenbereitstellungsdienste: 15 000 Franken;
r) Zweigstellen von multilateralen oder organisierten Handelssystemen oder Datenbereitstellungsdiensten mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum: 5 000 Franken.