952.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2017Nr. 402ausgegeben am 22. Dezember 2017
Gesetz
vom 10. November 2017
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 18. Juni 2004 über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FMAG), LGBl. 2004 Nr. 175, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Anhang 1 Abschnitt A Ziff. 1 Einleitungssatz, Bst. ebis, h, k, nbis, p, q und r, Ziff. 2 Einleitungssatz, Bst. ebis, h, k, nbis, p, q und r sowie Ziff. 2a Bst. b, ebis, h, k, nbis, p, q und r sowie Abschnitt B Ziff. 3
A. Banken, Wertpapierfirmen, E-Geld-Institute und Zahlungsinstitute
1. Die Gebühr für die Erteilung oder Verweigerung einer Bewilligung nach dem Bankengesetz, E-Geldgesetz und Zahlungsdienstegesetz beträgt für:
ebis) Zweigstellen von Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis und lokalen Firmen mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum: 5 000 Franken;
h) Zweigstellen von E-Geld-Instituten mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum: 5 000 Franken;
k) Zweigstellen von Zahlungsinstituten mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum: 5 000 Franken;
nbis) Zweigstellen von geregelten Märkten mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum: 15 000 Franken;
p) organisierte Handelssysteme: 30 000 Franken;
q) Datenbereitstellungsdienste: 30 000 Franken;
r) Zweigstellen von multilateralen oder organisierten Handelssystemen oder Datenbereitstellungsdiensten mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum: 5 000 Franken.
2. Die Gebühr für den Entzug einer Bewilligung nach dem Bankengesetz, E-Geldgesetz oder Zahlungsdienstegesetz beträgt für:
ebis) Zweigstellen von Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis und lokalen Firmen mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum: 5 000 Franken;
h) Zweigstellen von E-Geld-Instituten mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum: 5 000 Franken;
k) Zweigstellen von Zahlungsinstituten mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum: 5 000 Franken;
nbis) Zweigstellen von geregelten Märkten mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum: 15 000 Franken;
p) organisierte Handelssysteme: 30 000 Franken;
q) Datenbereitstellungsdienste: 30 000 Franken;
r) Zweigstellen von multilateralen oder organisierten Handelssystemen oder Datenbereitstellungsdiensten mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum: 5 000 Franken.
2a. Die Gebühr für das Erlöschen einer Bewilligung nach dem Bankengesetz, E-Geldgesetz oder Zahlungsdienstegesetz beträgt für:
b) Wertpapierfirmen, Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis und lokale Firmen: 15 000 Franken;
ebis) Zweigstellen von Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis und lokalen Firmen mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum: 5 000 Franken;
h) Zweigstellen von E-Geld-Instituten mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum: 5 000 Franken;
k) Zweigstellen von Zahlungsinstituten mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum: 5 000 Franken;
nbis) Zweigstellen von geregelten Märkten mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum: 10 000 Franken;
p) organisierte Handelssysteme: 15 000 Franken;
q) Datenbereitstellungsdienste: 15 000 Franken;
r) Zweigstellen von multilateralen oder organisierten Handelssystemen oder Datenbereitstellungsdiensten mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum: 5 000 Franken.
B. Vermögensverwaltungsgesellschaften
3. Die Gebühr für den Entzug einer Bewilligung nach Ziff. 1 Bst. a beträgt 10 000 Franken, diejenige nach Ziff. 1 Bst. b 2 000 Franken.
Anhang 2 Kapitel I Abschnitt A Ziff. 6, Abschnitt B Ziff. 9 und 10, Abschnitt C Ziff. 1, 5 und 6, Abschnitt D Ziff. 1, 5 und 6 sowie Abschnitt G, H und I
A. Banken
6. Die jährliche Aufsichtsabgabe beträgt für Zweigstellen von Banken:
a) mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum: 10 000 Franken;
b) mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes: 20 000 Franken.
B. Wertpapierfirmen, Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis und lokale Firmen
9. Die jährliche Aufsichtsabgabe beträgt für Zweigstellen von Wertpapierfirmen:
a) mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum: 3 000 Franken;
b) mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes: 6 500 Franken.
10. Die jährliche Aufsichtsabgabe beträgt für Zweigstellen von Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis und lokalen Firmen mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum 3 000 Franken.
C. E-Geld-Institute
1. Die Grundabgabe beträgt für E-Geld-Institute 20 000 Franken pro Jahr zuzüglich eines Zuschlags von:
a) 5 000 Franken je ausländische Zweigstelle eines liechtensteinischen E-Geld-Institutes, wenn diese als E-Geld-Institut tätig ist und keiner Repräsentanz gleichzustellen ist;
b) 1 000 Franken je Repräsentanz eines liechtensteinischen E-Geld-Institutes im Ausland oder einer dieser gleichzustellenden ausländischen Gesellschaft.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für:
a) E-Geld-Institute: höchstens 120 000 Franken;
b) E-Geld-Institute mit ausländischen Repräsentanzen oder Zweigstellen, die der konsolidierten Aufsicht unterliegen: höchstens 500 000 Franken.
6. Die jährliche Aufsichtsabgabe beträgt für Zweigstellen von E-Geld-Instituten mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum 3 000 Franken.
D. Zahlungsinstitute
1. Die Grundabgabe beträgt für Zahlungsinstitute 20 000 Franken pro Jahr zuzüglich eines Zuschlags von:
a) 5 000 Franken je ausländische Zweigstelle eines liechtensteinischen Zahlungsinstitutes, wenn diese als Zahlungsinstitut tätig ist und keiner Repräsentanz gleichzustellen ist;
b) 1 000 Franken je Repräsentanz eines liechtensteinischen Zahlungsinstitutes im Ausland oder einer dieser gleichzustellenden ausländischen Gesellschaft.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für:
a) Zahlungsinstitute: höchstens 120 000 Franken;
b) Zahlungsinstitute mit ausländischen Repräsentanzen oder Zweigstellen, die der konsolidierten Aufsicht unterliegen: höchstens 500 000 Franken.
6. Die jährliche Aufsichtsabgabe beträgt für Zweigstellen von Zahlungsinstituten mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum 3 000 Franken.
G. Geregelte Märkte
1. Die Grundabgabe beträgt für geregelte Märkte 100 000 Franken pro Jahr zuzüglich eines Zuschlags von:
a) 50 000 Franken je ausländische Zweigstelle eines liechtensteinischen geregelten Marktes, wenn diese als geregelter Markt tätig ist und keiner Repräsentanz gleichzustellen ist;
b) 10 000 Franken je Repräsentanz eines liechtensteinischen geregelten Marktes im Ausland oder einer dieser gleichzustellenden ausländischen Gesellschaft.
2. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für:
a) geregelte Märkte: höchstens 250 000 Franken;
b) geregelte Märkte mit ausländischen Repräsentanzen oder Zweigstellen, die der konsolidierten Aufsicht unterliegen: höchstens 1 000 000 Franken.
3. Die jährliche Aufsichtsabgabe beträgt für Zweigstellen von geregelten Märkten mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum 10 000 Franken.
H. Multilaterale und organisierte Handelssysteme
1. Die Grundabgabe beträgt für multilaterale und organisierte Handelssysteme 50 000 Franken pro Jahr zuzüglich eines Zuschlags von:
a) 25 000 Franken je ausländische Zweigstelle eines liechtensteinischen multilateralen oder organisierten Handelssystems, wenn diese als multilaterales oder organisiertes Handelssystem tätig ist und keiner Repräsentanz gleichzustellen ist;
b) 5 000 Franken je Repräsentanz eines liechtensteinischen multilateralen oder organisierten Handelssystems im Ausland oder einer dieser gleichzustellenden ausländischen Gesellschaft.
2. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für:
a) multilaterale und organisierte Handelssysteme: höchstens 120 000 Franken;
b) multilaterale und organisierte Handelssysteme mit ausländischen Repräsentanzen oder Zweigstellen, die der konsolidierten Aufsicht unterliegen: höchstens 500 000 Franken.
3. Die jährliche Aufsichtsabgabe beträgt für Zweigstellen von multilateralen oder organisierten Handelssystemen mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum 3 000 Franken.
I. Datenbereitstellungsdienste
1. Die Grundabgabe beträgt für Datenbereitstellungsdienste 20 000 Franken pro Jahr zuzüglich eines Zuschlags von:
a) 5 000 Franken je ausländische Zweigstelle eines liechtensteinischen Datenbereitstellungsdienstes, wenn diese als Datenbereitstellungsdienst tätig ist und keiner Repräsentanz gleichzustellen ist;
b) 1 000 Franken je Repräsentanz eines liechtensteinischen Datenbereitstellungsdienstes im Ausland oder einer dieser gleichzustellenden ausländischen Gesellschaft.
2. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für:
a) Datenbereitstellungsdienste: höchstens 150 000 Franken;
b) Datenbereitstellungsdienste mit ausländischen Repräsentanzen oder Zweigstellen, die der konsolidierten Aufsicht unterliegen: höchstens 250 000 Franken.
3. Die jährliche Aufsichtsabgabe beträgt für Zweigstellen von Datenbereitstellungsdiensten mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum 3 000 Franken.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 10. November 2017 über die Abänderung des Bankengesetzes in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 14/2017 und 72/2017