vom 10. November 2017
Das Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 252 Abs. 1a
1a) Vereine, die nach ihren Statuten die Wahrnehmung der Interessen von Arbeitnehmern bezwecken, haben in ihren Statuten die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft zu bestimmen. Wird ein Bewerber, der diese Voraussetzungen erfüllt, nicht aufgenommen, stehen ihm die Rechte nach Art. 255 Abs. 4 und 5 sinngemäss zu.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2018 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung
Nr. 56/2017 und
84/2017