641.20
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2017Nr. 411ausgegeben am 22. Dezember 2017
Gesetz
vom 10. November 2017
über die Abänderung des Mehrwertsteuergesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 22. Oktober 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz; MWSTG), LGBl. 2009 Nr. 330, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Bst. g, h und i
Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
g) hoheitliche Tätigkeit: Tätigkeit eines Gemeinwesens oder einer von einem Gemeinwesen eingesetzten Person oder Organisation, die nicht unternehmerischer Natur ist, namentlich nicht marktfähig ist und nicht im Wettbewerb mit Tätigkeiten privater Anbieter steht, selbst wenn für die Tätigkeit Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhoben werden;
h) eng verbundene Personen:
1. die Inhaber von mindestens 20 % des Stamm- oder Grundkapitals eines Unternehmens oder von einer entsprechenden Beteiligung an einer Personengesellschaft oder ihnen nahestehende Personen,
2. Trusts und juristische Personen, deren Kapital nicht in Anteile zerlegt ist, zu denen eine besonders enge wirtschaftliche, vertragliche oder personelle Beziehung besteht; nicht als eng verbundene Personen gelten Vorsorgeeinrichtungen;
i) Spende: freiwillige Zuwendung in der Absicht, den Empfänger zu bereichern ohne Erwartung einer Gegenleistung im mehrwertsteuerlichen Sinne; eine Zuwendung gilt auch dann als Spende, wenn:
1. die Zuwendung in einer Publikation in neutraler Form einmalig oder mehrmalig erwähnt wird, selbst wenn dabei die Firma oder das Logo des Spenders verwendet wird,
2. es sich um Beiträge von Passivmitgliedern sowie von Gönnern an Vereine oder an gemeinnützige Organisationen handelt; Beiträge von Gönnern an gemeinnützige Organisationen gelten auch dann als Spende, wenn die gemeinnützige Organisation ihren Gönnern freiwillig Vorteile im Rahmen des statutarischen Zwecks gewährt, sofern sie dem Gönner mitteilt, dass kein Anspruch auf die Vorteile besteht;
Art. 7 Abs. 2 und 3
2) Als Ort der Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme gilt der Ort, an dem der Empfänger der Lieferung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Lieferung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Ort, an dem die Elektrizität, das Gas oder die Fernwärme tatsächlich genutzt oder verbraucht wird.
3) Bei der Lieferung eines Gegenstands vom Ausland ins Inland gilt der Ort der Lieferung als im Inland gelegen, sofern der Leistungserbringer:
a) über eine Bewilligung der Steuerverwaltung verfügt, die Einfuhr im eigenen Namen vorzunehmen (Unterstellungserklärung), und im Zeitpunkt der Einfuhr nicht darauf verzichtet; oder
b) mit Gegenständen, die nach Art. 53 Abs. 1 Bst. a des schweizerischen Mehrwertsteuergesetzes aufgrund des geringfügigen Steuerbetrags von der Einfuhrsteuer befreit sind, Lieferungen nach Abs. 1 Bst. b des vorliegenden Artikels erbringt und daraus mindestens einen Umsatz von 100 000 Franken pro Jahr erzielt.
Art. 10 Abs. 1, 1a, 1b, 2 und 2a
1) Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und:
a) mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt; oder
b) Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat.
1a) Ein Unternehmen betreibt, wer:
a) eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Mitteln, die nach Art. 18 Abs. 2 nicht als Entgelt gelten; und
b) unter eigenem Namen nach aussen auftritt.
1b) Das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen nach Art. 29 Abs. 2 und 3 stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar.
2) Von der Steuerpflicht ist befreit, wer:
a) innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Art. 21 Abs. 2 von der Steuer ausgenommen sind;
b) ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland, unabhängig vom Umsatz, ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringt:
1. von der Steuer befreite Leistungen,
2. Dienstleistungen, deren Ort sich nach Art. 8 Abs. 1 im Inland befindet; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger erbringt,
3. Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland;
c) als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Institution innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 150 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Art. 21 Abs. 2 von der Steuer ausgenommen sind;
d) Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in Liechtenstein hat und ausschliesslich Leistungen im Ausland erbringt. Ein Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht nach Art. 11 ist jedoch möglich.
2a) Der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer.
Art. 12 Abs. 3
3) Ein Steuersubjekt eines Gemeinwesens ist von der Steuerpflicht befreit, solange weniger als 100 000 Franken Umsatz pro Jahr aus steuerbaren Leistungen an Nichtgemeinwesen stammen. Der Umsatz bemisst sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer.
Art. 14 Abs. 1 und 2
1) Die Steuerpflicht beginnt:
a) für Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland: mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit;
b) für alle anderen Unternehmen: mit dem erstmaligen Erbringen einer Leistung im Inland.
2) Die Steuerpflicht endet:
a) für Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland:
1. mit der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit,
2. bei Vermögensliquidation: mit Abschluss des Liquidationsverfahrens;
b) für alle anderen Unternehmen: am Schluss des Kalenderjahres, in dem letztmals eine Leistung im Inland erbracht wird.
Art. 15 Abs. 1 Bst. c
1) Mit der steuerpflichtigen Person haften solidarisch:
c) jede zu einer Mehrwertsteuergruppe (Art. 13) gehörende Person oder Personengesellschaft, mit Ausnahme von Vorsorgeeinrichtungen, für sämtliche von der Gruppe geschuldeten Steuern; tritt eine Person oder Personengesellschaft aus der Gruppe aus, so haftet sie nur noch für die Steuerforderungen, die sich aus ihren eigenen unternehmerischen Tätigkeiten ergeben haben;
Art. 21 Abs. 2 Ziff. 8, 11 Einleitungssatz, 14 Einleitungssatz und Bst. b sowie Ziff. 16, 17, 18, 27, 27a und 29, Abs. 6 und 7
2) Von der Steuer ausgenommen sind:
8. Leistungen von Einrichtungen der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit, von gemeinnützigen Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) und von Alters-, Wohn- und Pflegeheimen;
11. die folgenden Leistungen im Bereich der Erziehung und Bildung:
14. dem Publikum unmittelbar erbrachte oder, sofern nicht unmittelbar erbracht, von diesem unmittelbar wahrnehmbare kulturelle Dienstleistungen der nachstehend aufgeführten Arten:
b) Darbietungen von Schauspielern, Musikern, Tänzern und anderen ausübenden Künstlern, Leistungen von Personen, die an solchen Darbietungen künstlerisch mitwirken, sowie Leistungen von Schaustellern, einschliesslich der von diesen angebotenen Geschicklichkeitsspiele,
16. kulturelle Dienstleistungen, die Lieferung von Werken kultureller Natur durch deren Urheber wie Schriftsteller, Komponisten, Filmschaffende, Kunstmaler, Bildhauer sowie Dienstleistungen, die von den Verlegern und den Verwertungsgesellschaften zur Verbreitung dieser Werke erbracht werden; dies gilt auch für Werke zweiter Hand nach Art. 3 des Urheberrechtsgesetzes, die kultureller Natur sind;
17. die Leistungen bei Veranstaltungen wie Basaren, Flohmärkten und Tombolas von Einrichtungen, die von der Steuer ausgenommene Tätigkeiten auf dem Gebiet des nichtgewinnstrebigen Sports und Kulturschaffens, auf dem Gebiet der Krankenbehandlung, der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit und der Kinder- und Jugendbetreuung ausüben, sowie von gemeinnützigen Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) und von Alters-, Wohn- und Pflegeheimen, sofern die Veranstaltungen dazu bestimmt sind, diesen Einrichtungen eine finanzielle Unterstützung zu verschaffen, und ausschliesslich zu ihrem Nutzen durchgeführt werden; Leistungen von Einrichtungen der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit, die diese mittels Brockenhäusern ausschliesslich zu ihrem Nutzen erbringen;
18. im Versicherungsbereich:
a) Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen,
b) Sozialversicherungsleistungen,
c) die folgenden Leistungen im Bereich der Sozialversicherungen und Prävention:
- Leistungen von Einrichtungen der Sozialversicherungen untereinander
- Leistungen von Durchführungsorganen aufgrund gesetzlich vorgeschriebener Präventionsaufgaben
- Leistungen, die der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen,
d) Leistungen im Rahmen der Tätigkeit als Versicherungsvertreter oder als Versicherungsmakler;
27. Leistungen:
a) zwischen den Organisationseinheiten des gleichen Gemeinwesens,
b) zwischen privat- oder öffentlich-rechtlichen Gesellschaften, an denen ausschliesslich Gemeinwesen beteiligt sind, und den an der Gesellschaft beteiligten Gemeinwesen und deren Organisationseinheiten,
c) zwischen Anstalten oder Stiftungen, die ausschliesslich von Gemeinwesen gegründet wurden, und den an der Gründung beteiligten Gemeinwesen und deren Organisationseinheiten;
27a. das Zurverfügungstellen von Personal durch Gemeinwesen an andere Gemeinwesen;
29. Leistungen zwischen Bildungs- und Forschungsinstitutionen, die an einer Bildungs- und Forschungskooperation beteiligt sind, sofern sie im Rahmen der Kooperation erfolgen, unabhängig davon, ob die Bildungs- und Forschungskooperation als Mehrwertsteuersubjekt auftritt.
6) Organisationseinheiten eines Gemeinwesens nach Abs. 2 Ziff. 27 sind dessen Dienststellen, dessen privat- und öffentlich-rechtliche Gesellschaften, sofern weder andere Gemeinwesen noch andere Dritte daran beteiligt sind, sowie dessen Anstalten und Stiftungen, sofern das Gemeinwesen sie ohne Beteiligung anderer Gemeinwesen oder anderer Dritter gegründet hat.
7) Die Regierung legt fest, welche Institutionen als Bildungs- und Forschungsinstitutionen nach Abs. 2 Ziff. 29 gelten.
Art. 22 Abs. 1 und 2 Bst. b
1) Die steuerpflichtige Person kann unter Vorbehalt von Abs. 2 jede von der Steuer ausgenommene Leistung durch offenen Ausweis der Steuer oder durch Deklaration in der Abrechnung versteuern (Option).
2) Die Option ist ausgeschlossen für:
b) Leistungen nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 20 und 21, wenn der Gegenstand vom Empfänger ausschliesslich für Wohnzwecke genutzt wird oder genutzt werden soll.
Art. 23 Abs. 2 Ziff. 2, 3, 3a und 7
2) Von der Steuer sind befreit:
2. die Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung, namentlich die Vermietung und Vercharterung, von Gegenständen, sofern die Gegenstände vom Lieferungsempfänger selbst überwiegend im Ausland genutzt werden;
3. die Lieferung von Gegenständen, die im Rahmen eines Transitverfahrens (Art. 49 des schweizerischen Zollgesetzes; ZG), Zolllagerverfahrens (Art. 50 bis 57 ZG), Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung (Art. 58 ZG) oder der aktiven Veredelung (Art. 59 ZG) nachweislich im Inland unter Zollüberwachung standen, sofern das Verfahren ordnungsgemäss oder mit nachträglicher Bewilligung der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) abgeschlossen wurde;
3a. die Lieferung von Gegenständen, die wegen Einlagerung in einem Zollfreilager (Art. 62 bis 66 ZG) nachweislich im Inland unter Zollüberwachung standen und diesen Zollstatus nicht rückwirkend verloren haben;
7. Beförderungsleistungen und Nebentätigkeiten des Logistikgewerbes wie Beladen, Entladen, Umschlagen, Abfertigen oder Zwischenlagern:
a) bei denen der Ort der Dienstleistung nach Art. 8 Abs. 1 im Inland liegt, die Dienstleistung selbst aber ausschliesslich im Ausland ausgeführt wird, oder
b) die im Zusammenhang mit Gegenständen unter Zollüberwachung erbracht werden;
Art. 24a
Margenbesteuerung
1) Hat die steuerpflichtige Person Sammlerstücke wie Kunstgegenstände, Antiquitäten und dergleichen erworben, so kann sie für die Berechnung der Steuer den Ankaufspreis vom Verkaufspreis abziehen, sofern sie auf dem Ankaufspreis keine Vorsteuern abgezogen hat (Margenbesteuerung). Ist der Ankaufspreis höher als der Verkaufspreis, so kann der Verlust verrechnet werden, indem die Differenz vom steuerbaren Umsatz abgezogen wird.
2) Werden solche Sammlerstücke durch den Wiederverkäufer eingeführt, so kann die entrichtete Einfuhrsteuer zum Ankaufspreis hinzugerechnet werden.
3) Als Wiederverkäufer gilt, wer auf eigene Rechnung oder aufgrund eines Einkaufs- oder Verkaufskommissionsvertrages auf fremde Rechnung handelt.
4) Die Regierung legt fest, was als Sammlerstück gilt.
5) Werden mehrere Sammlerstücke zu einem Gesamtpreis bezogen, so kann die Steuer von der Gesamtdifferenz zwischen dem Gesamtverkaufspreis und dem Gesamtankaufspreis berechnet werden. Die Regierung regelt die Voraussetzungen.
Art. 25 Abs. 2 Bst. abis und Abs. 3
2) Der reduzierte Steuersatz von 2,5 % findet Anwendung:
abis) auf elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher ohne Reklamecharakter der von der Regierung zu bestimmenden Arten;
3) Für Lebensmittel, die im Rahmen von gastgewerblichen Leistungen abgegeben werden, gilt der Normalsatz. Als gastgewerbliche Leistung gilt die Abgabe von Lebensmitteln, wenn die steuerpflichtige Person sie beim Kunden zubereitet beziehungsweise serviert oder wenn sie für deren Konsum an Ort und Stelle besondere Vorrichtungen bereithält. Sind Lebensmittel, mit Ausnahme alkoholischer Getränke, zum Mitnehmen oder zur Auslieferung bestimmt, so findet der reduzierte Steuersatz Anwendung, sofern geeignete organisatorische Massnahmen zur Abgrenzung dieser Leistungen von den gastgewerblichen Leistungen getroffen worden sind; andernfalls gilt der Normalsatz. Werden Lebensmittel, mit Ausnahme alkoholischer Getränke, in Verpflegungsautomaten angeboten, so findet der reduzierte Steuersatz Anwendung.
Art. 27 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3
2) Wer in einer Rechnung eine Steuer ausweist, obwohl er zu deren Ausweis nicht berechtigt ist, oder wer für eine Leistung eine zu hohe Steuer ausweist, schuldet die ausgewiesene Steuer, es sei denn:
b) er macht glaubhaft, dass dem Land kein Steuerausfall entstanden ist; kein Steuerausfall entsteht namentlich, wenn der Rechnungsempfänger keinen Vorsteuerabzug vorgenommen hat oder die geltend gemachte Vorsteuer dem Land zurückerstattet worden ist.
3) Die Rechtsfolgen von Abs. 2 treten auch bei Gutschriften ein, soweit der Gutschriftsempfänger einer unberechtigt ausgewiesenen Steuer oder einem zu hohen Steuerbetrag nicht schriftlich widerspricht.
Art. 28 Abs. 3 und 4
3) Der Abzug der Vorsteuer nach Abs. 1 ist zulässig, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie die Vorsteuer bezahlt hat.
4) Aufgehoben
Art. 28a
Abzug fiktiver Vorsteuer
1) Die steuerpflichtige Person kann eine fiktive Vorsteuer abziehen, wenn:
a) sie im Rahmen ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit einen individualisierbaren beweglichen Gegenstand bezieht; und
b) ihr beim Bezug des Gegenstands keine Mehrwertsteuer offen überwälzt wird.
2) Die fiktive Vorsteuer wird auf dem von der steuerpflichtigen Person bezahlten Betrag berechnet. Der von ihr bezahlte Betrag versteht sich inklusive Steuer zu dem im Zeitpunkt des Bezugs anwendbaren Steuersatz.
3) Für Gegenstände, die der Margenbesteuerung nach Art. 24a unterliegen, können keine fiktiven Vorsteuern abgezogen werden.
Art. 29 Abs. 1a und 4
1a) Der Vorsteuerabzug für Leistungen, die im Ausland erbracht wurden, ist im selben Umfang möglich, wie wenn sie im Inland erbracht worden wären und nach Art. 22 für deren Versteuerung hätte optiert werden können.
4) Holdinggesellschaften können zur Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer auf die zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeit der von ihnen gehaltenen Unternehmen abstellen.
Art. 38 Abs. 1
1) Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person bei Übertragungen eines Gesamt- oder eines Teilvermögens auf eine andere steuerpflichtige Person im Rahmen einer Gründung, einer Liquidation, einer Umstrukturierung oder einer Geschäftsveräusserung ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht durch Meldung zu erfüllen.
Art. 44 Abs. 2
2) Die Rechte der Steuerverwaltung, namentlich deren Einreden und die Massnahmen zur Steuersicherung, bleiben durch die Abtretung oder Verpfändung unberührt.
Art. 45 Abs. 1 Bst. a, c und d sowie Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. b
1) Der Bezugsteuer unterliegen:
a) Dienstleistungen, deren Ort sich nach Art. 8 Abs. 1 im Inland befindet und die erbracht werden durch Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, mit Ausnahme von Telekommunikations- oder elektronischen Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger;
c) die Lieferung von unbeweglichen Gegenständen im Inland, die nicht der Einfuhrsteuer unterliegt und die erbracht wird durch Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, mit Ausnahme des Überlassens solcher Gegenstände zum Gebrauch oder zur Nutzung;
d) die Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme durch Unternehmen mit Sitz im Ausland an steuerpflichtige Personen im Inland.
2) Steuerpflichtig für Leistungen nach Abs. 1 ist deren Empfänger, sofern er:
b) im Kalenderjahr solche Leistungen für mehr als 10 000 Franken bezieht.
Art. 45a
Nicht der Bezugsteuer unterliegende Leistungen
Nicht der Bezugsteuer unterliegen Leistungen, die nach Art. 21 von der Inlandsteuer ausgenommen oder nach Art. 23 von der Inlandsteuer befreit sind.
Überschriften vor Art. 61
D. Rechte und Pflichten der Behörden
1. Geheimhaltung und Amtshilfe
Art. 61 Abs. 2 Bst. d
2) Keine Geheimhaltungspflicht besteht:
d) für die folgenden im Register der steuerpflichtigen Personen enthaltenen Informationen:
1. Nummer, unter der die steuerpflichtige Person eingetragen ist,
2. Adresse der steuerpflichtigen Person,
3. Beginn und Ende der Steuerpflicht.
Überschrift vor Art. 63
2. Datenschutz
Art. 63
Datenbearbeitung
Die Steuerverwaltung darf zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile bearbeiten, einschliesslich Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen.
Art. 63a
Informationssystem
1) Die Steuerverwaltung betreibt ein Informationssystem zur Bearbeitung von Personendaten sowie von besonders schützenswerten Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen und von Persönlichkeitsprofilen.
2) Das System dient den folgenden Zwecken:
a) Feststellen der Steuerpflicht von natürlichen und juristischen Personen und Personengesamtheiten;
b) Feststellen der steuerbaren Leistungen sowie Erheben und Überprüfen der darauf geschuldeten Steuer und der abziehbaren Vorsteuern;
c) Überprüfen der als von der Steuer ausgenommen geltend gemachten Leistungen und der in diesem Zusammenhang stehenden Vorsteuern;
d) Überprüfen der Steuerbefreiung von Leistungen, die von Gesetzes wegen der Steuer unterliegen oder für deren Versteuerung optiert wird;
e) Durchführen der für die Erhebung der Mehrwertsteuer relevanten Kontrollen von Einfuhr- und Ausfuhrbelegen;
f) Sicherstellen des Bezugs der geschuldeten Steuern bei den steuerpflichtigen und mithaftenden Personen;
g) Verhängen und Vollstrecken von administrativen oder strafrechtlichen Sanktionen;
h) Bearbeitung von Amts- und Rechtshilfeersuchen;
i) Deliktsbekämpfung im Steuerbereich;
k) Führen der für die Steuererhebung nötigen Statistiken;
l) Erstellen von Analysen und Risikoprofilen.
3) Das Informationssystem kann folgende Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, enthalten:
a) Angaben über die Identität von Personen;
b) Angaben über die wirtschaftlichen Tätigkeiten;
c) Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse;
d) Angaben über die Steuerverhältnisse;
e) Angaben über die Schuldverhältnisse und Forderungszessionen;
f) Angaben über Exekutions- und Konkursverfahren;
g) Persönlichkeitsprofile nach Art. 3 Abs. 1 Bst. f des Datenschutzgesetzes;
h) Angaben über die Befolgung von steuerrechtlichen Pflichten;
i) Angaben über Verdacht auf Widerhandlungen;
k) Angaben über Straftaten, beschlagnahmte Gegenstände und Beweismittel;
l) Angaben über Administrativ- und Strafverfahren sowie Amts- und Rechtshilfeverfahren.
Art. 63b
Datenbekanntgabe
Die Steuerverwaltung darf den in der Eidgenössischen Zollverwaltung mit der Erhebung und dem Einzug der Mehrwertsteuer sowie mit der Durchführung von Straf- und Administrativverfahren betrauten Personen die Daten nach Art. 63a Abs. 3 bekannt geben oder im Abrufverfahren zugänglich machen, sofern dies für die Erfüllung von deren Aufgaben nötig ist.
Art. 63c
Aufbewahrung der Daten und Dokumente
1) Daten und Dokumente, die in Anwendung dieses Gesetzes genutzt und bearbeitet werden, sind sorgfältig und systematisch aufzubewahren und vor schädlichen Einwirkungen zu schützen.
2) Die gestützt auf diese Bestimmung aufbewahrten Dokumente sind den Originalen gleichgestellt.
Überschrift vor Art. 64
3. Sicherstellung der korrekten Steuerentrichtung
Art. 78 Abs. 3
3) Die steuerpflichtige Person kann bezahlte, aber nicht geschuldete Steuern zurückfordern, sofern die Steuerforderung noch nicht rechtskräftig ist.
Art. 79 Abs. 2 und 3
2) Ist die Steuerforderung noch nicht rechtskräftig und wird sie bestritten, so erlässt die Steuerverwaltung eine Verfügung.
3) Aufgehoben
Art. 82 Abs. 6
Aufgehoben
Art. 105 Bst. bbis
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen, insbesondere:
bbis) regelt sie die mehrwertsteuerrechtliche Behandlung von Leistungen an Personen, die zum Personal gehören und zugleich eng verbundene Personen sind; sie kann dabei Ausnahmen von Art. 24 Abs. 2 festlegen;
Art. 110 Abs. 1
1) Bei einer Änderung der Steuersätze gelten Art. 107 und 108 sinngemäss.
II.
Übergangsbestimmung
Auf Sammlerstücken wie Kunstgegenständen, Antiquitäten und dergleichen, für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits Vorsteuer abgezogen wurde, ist der Vorsteuerabzug nicht rückgängig zu machen, sofern der Verkauf im Inland erfolgt und auf dem gesamten Verkaufspreis die Mehrwertsteuer entrichtet wird.
III.
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 und unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2018 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
2) Art. 7 Abs. 3 Bst. b tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 35/2017 und 73/2017