784.10
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2017Nr. 415ausgegeben am 22. Dezember 2017
Gesetz
vom 10. November 2017
über die Abänderung des Kommunikationsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 17. März 2006 über die elektronische Kommunikation (Kommunikationsgesetz; KomG), LGBl. 2006 Nr. 91, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 3 Bst. i
Aufgehoben
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 11 Bst. d und Ziff. 23
Aufgehoben
Art. 10 Abs. 2 Bst. e
Aufgehoben
Art. 12 Bst. f und g
Die Regierung regelt mit Verordnung Art und Umfang der Erbringung des Universaldienstes in Übereinstimmung mit Art. 3 bis 14 der Universaldienstrichtlinie, insbesondere in Bezug auf:
f) Aufgehoben
g) die Sicherstellung eines erleichterten Zugangs zu erschwinglichen Bedingungen für behinderte Personen zu elektronischen Kommunikationsdiensten;
Art. 16 Abs. 2 Bst. a
2) Betreiber von öffentlichen Telefonnetzen und Anbieter von öffentlich zugänglichen Telefondiensten haben sicherzustellen:
a) den Zugang zu Not- und Auskunftsdiensten;
Art. 44 Abs. 4
4) Das Nähere über die Offenlegung von Informationen und ihrer Verwendung, insbesondere im Rahmen der Zusammenarbeit der Regulierungsbehörde mit anderen nationalen Regulierungsbehörden und mit der EFTA-Überwachungsbehörde, regelt die Regierung in Übereinstimmung mit Art. 5 der Rahmenrichtlinie und Art. 10 und 11 der Genehmigungsrichtlinie mit Verordnung.
Sachüberschrift vor Art. 52
Aufgehoben
Art. 52 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c, Abs. 4 Bst. b und Abs. 5
Mitwirkung bei einer Überwachung
1) Anbieter sind verpflichtet:
c) Aufgehoben
4) Die Regierung regelt mit Verordnung das Nähere, insbesondere über:
b) den Schutz der übermittelten Daten gegen die unrechtmässige Kenntnisnahme durch Dritte;
5) Die Datenschutzstelle kontrolliert die Anwendung der Bestimmungen betreffend Datenschutz und Datensicherheit in Bezug auf Daten, die zum Zwecke der Mitwirkung bei einer Überwachung bearbeitet werden.
Art. 52a
Vorratsdatenspeicherung
1) Anbieter haben Vorratsdaten, soweit diese im Zuge der Bereitstellung des Kommunikationsdienstes erzeugt oder verarbeitet werden, für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Kommunikationsvorganges zum Zwecke der Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens nach § 102a StPO zu speichern. Für andere Zwecke dürfen die gespeicherten Daten nicht verwendet werden. Diese Daten sind vorbehaltlich einer Massnahme nach § 102a StPO nach Ablauf dieser Frist binnen sieben Tagen zu löschen.
2) Vorratsdaten sind so zu speichern, dass sie auf einen Datenträger übertragen und unverzüglich an die Strafverfolgungsbehörden bekannt gegeben werden können.
3) Anbieter haben für die im Zusammenhang mit der Bekanntgabe von Vorratsdaten erbrachten Leistungen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
4) Das Nähere über die Vorratsdatenspeicherung, insbesondere die zu speichernden Datenkategorien und die Bekanntgabe von Vorratsdaten, regelt die Regierung mit Verordnung.
Art. 52b
Datenschutz und Kontrolle des Datenschutzes
1) Anbieter haben sicherzustellen, dass Vorratsdaten in einer Weise bearbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschliesslich des Schutzes vor unrechtmässiger Bearbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch technische und organisatorische Massnahmen. Solche Massnahmen umfassen insbesondere:
a) den Einsatz eines besonders sicheren Verschlüsselungsverfahrens;
b) die Speicherung in gesonderten, von den für die üblichen betrieblichen Aufgaben getrennten Speichereinrichtungen;
c) die Speicherung unter Berücksichtigung des erhöhten Schutzbedarfs und des Standes der Technik vor dem Zugriff aus dem Internet;
d) die Beschränkung des Zutritts zu den Datenbearbeitungsanlagen auf Personen, die durch den Anbieter besonders ermächtigt sind;
e) die Speicherung im Inland, wobei die EWR-Mitgliedstaaten, die ein vergleichbares Datenschutzniveau haben, und die Schweiz dem Inland gleichgestellt sind; und
f) die notwendige Mitwirkung von mindestens zwei Personen beim Zugriff auf die Daten, die dazu durch den Anbieter besonders ermächtigt worden sind.
2) Anbieter haben sicherzustellen, dass für Zwecke der Datenschutzkontrolle jede Bearbeitung von Daten nach Art. 52a protokolliert wird. Die Protokolldaten sind der Datenschutzstelle auf Ersuchen unverzüglich mitzuteilen. Protokolldaten dürfen ausschliesslich für die Zwecke der Kontrolle des Datenschutzes durch die Datenschutzstelle und zur Gewährleistung der Datensicherheit verwendet werden. Für andere Zwecke dürfen die Protokolldaten nicht verwendet werden. Die Protokolldaten sind nach einem Jahr binnen sieben Tagen zu löschen. Zu protokollieren sind:
a) der Zeitpunkt der Datenbearbeitung;
b) die die Daten bearbeitenden Personen; und
c) Zweck und Art der Datenbearbeitung.
3) Anbieter müssen hinsichtlich der Datenbearbeitung nach Art. 52a nach Massgabe von Art. 14a des Datenschutzgesetzes zertifiziert sein oder ein von der Datenschutzstelle als gleichwertig anerkanntes Zertifikat vorweisen können.
4) Die Anbieter informieren die Datenschutzstelle unaufgefordert über die Zertifizierung oder Rezertifizierung hinsichtlich der Datenbearbeitung nach Art. 52a. Die Datenschutzstelle kann vom Anbieter oder von der Zertifizierungsstelle jederzeit die für die Zertifizierung oder Rezertifizierung relevanten Dokumente einfordern.
5) Die Datenschutzstelle kontrolliert die Anwendung der Bestimmungen betreffend Datenschutz und Datensicherheit in Bezug auf Daten, die nach Art. 52a bearbeitet werden.
6) Die Regierung regelt das Nähere über den Datenschutz, insbesondere die technischen und organisatorischen Massnahmen und die Kontrolle des Datenschutzes, mit Verordnung.
Art. 52c
Statistische Erfassung der Erhebung von Vorratsdaten
1) Über die Erhebung von Vorratsdaten nach § 102a StPO haben die Gerichte jährlich eine Statistik zu erstellen. In dieser sind anzugeben:
a) unterschieden nach Art der strafbaren Handlung und nach Art der betroffenen Dienste:
1. die Anzahl der Erhebungen insgesamt;
2. die Anzahl der Erhebungen, die zu einer Verurteilung führten; und
3. die Anzahl der Erhebungen, die zu keiner Verurteilung führten;
b) die Anzahl der Erhebungen, die teilweise ergebnislos geblieben sind, weil die abgefragten Daten teilweise nicht verfügbar waren;
c) die Anzahl der Erhebungen, die ergebnislos geblieben sind, weil keine Daten verfügbar waren.
2) Die Statistik ist in den Bericht über die Justizpflege aufzunehmen.
Art. 53 Abs. 2 und 3
2) Diensteanbieter sind hinsichtlich der aufgezeichneten Teilnehmerdaten verpflichtet, der Landespolizei über deren schriftliches Ersuchen unverzüglich Auskunft zu erteilen, sofern sie die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unbedingt benötigt.
3) Aufgehoben
Art. 70 Abs. 2 Bst. u und ubis
2) Von der Regulierungsbehörde ist wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken zu bestrafen, wer:
u) Vorratsdaten entgegen Art. 52a nicht speichert, nicht rechtzeitig löscht oder zweckwidrig verwendet;
ubis) als Anbieter die Pflichten in Zusammenhang mit dem Datenschutz nach Art. 52b verletzt;
II.
Übergangsbestimmung
Anbieter haben die Zertifizierung nach Art. 52b Abs. 3 innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nachzuweisen.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Februar 2018 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 27/2017 und 88/2017