| 210.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2017 | Nr. 419 | ausgegeben am 22. Dezember 2017 |
Gesetz
vom 10. November 2017
über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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Abänderung bisherigen Rechts
Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, eingeführt aufgrund Fürstlicher Verordnung vom 18. Februar 1812, ASW, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
§ 1009a Abs. 1 und 3
1) Handelt es sich beim Gewalthaber um eine Bank, eine Wertpapierfirma oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, so darf er ausser bei unabhängiger Anlageberatung und Portfolioverwaltung davon ausgehen, dass der Machtgeber ihm gegenüber auf die Herausgabe allfälliger von Dritten empfangener oder noch zu empfangender Gebühren, Provisionen oder nicht in Geldform angebotener Zuwendungen (Zuwendungen) sowie auf die Geltendmachung zivilrechtlicher Ersatzansprüche in Bezug auf diese Zuwendungen verzichtet hat, sofern:
a) der Gewalthaber vor der Geschäftsbesorgung seinen Offenlegungspflichten korrekt nachgekommen ist; und
b) der Machtgeber nach erfolgter Offenlegung das Geschäft ausführen lässt.
3) Kleinere nicht-monetäre Vorteile, welche die Servicequalität für den Kunden verbessern können und die von ihrem Umfang und ihrer Art her nicht vermuten lassen, dass sie die Einhaltung der Pflicht der Bank, Wertpapierfirma oder Vermögensverwaltungsgesellschaft, im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu handeln, beeinträchtigen, dürfen vom Gewalthaber jedenfalls einbehalten werden, sofern sie gegenüber dem Kunden unmissverständlich offengelegt wurden.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (
ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 10. November 2017 über die Abänderung des Bankengesetzes in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung
Nr. 14/2017 und
72/2017