| 216.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2017 | Nr. 420 | ausgegeben am 22. Dezember 2017 |
Gesetz
vom 10. November 2017
über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 220 Abs. 8
8) Wer bei Prüfungen im Sinne des Art. 1058 Abs. 1 oder 2 nur für leichtes Verschulden einzustehen hat, haftet höchstens bis zum Betrag von 1.5 Millionen Schweizer Franken. Bei der Prüfung von Aktiengesellschaften, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, ist die Haftung für leichtes Verschulden auf 6 Millionen Schweizer Franken beschränkt.
Art. 262a Abs. 1
1) Aktiengesellschaften, deren Aktien zum Handel an einem in einem EWR-Mitgliedstaat gelegenen oder dort betriebenen geregelten Markt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, gelten als im EWR börsenkotierte Aktiengesellschaften.
Art. 286a Abs. 1 Ziff. 1
1) Von einem Sachverständigenbericht im Sinne von Art. 285 kann abgesehen werden, sofern der Verwaltungsrat mittels Beschluss feststellt, dass:
1. übertragbare Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU als Sacheinlagen eingebracht werden und deren Bewertung dem gewichteten Durchschnittspreis an einem geregelten Markt im Sinne vorgenannter Richtlinie oder anderen Börsenplätzen der letzten 30 Tage vor der tatsächlichen Einbringung entspricht. Wurde der Durchschnittspreis durch aussergewöhnliche Umstände beeinflusst, die eine erhebliche Änderung des Wertes der Einlage zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Einbringung bewirken, veranlasst der Verwaltungsrat eine Neubewertung; auf diese Neubewertung findet Art. 285 entsprechend Anwendung;
Art. 296b Abs. 1 Ziff. 1
1) Von einem Sachverständigenbericht im Sinne von Art. 296 Abs. 3 kann abgesehen werden, sofern der Verwaltungsrat mittels Beschluss feststellt, dass:
1. übertragbare Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU als Sacheinlagen eingebracht werden und deren Bewertung dem gewichteten Durchschnittspreis an einem geregelten Markt im Sinne vorgenannter Richtlinie oder anderen Börsenplätzen der letzten 30 Tage vor der tatsächlichen Einbringung entspricht. Wurde der Durchschnittspreis durch aussergewöhnliche Umstände beeinflusst, die eine erhebliche Änderung des Wertes der Einlage zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Einbringung bewirken, veranlasst der Verwaltungsrat eine Neubewertung; auf diese Neubewertung findet Art. 296 Abs. 3 entsprechend Anwendung;
Art. 347 Abs. 2
2) Aktiengesellschaften, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, sind verpflichtet, einen Prüfungsausschuss zu bestellen. Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses muss unabhängig sein und über Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen. Neben Mitgliedern des Verwaltungsrats können auch durch Mehrheitsentscheidung von der Generalversammlung gewählte Personen Mitglieder von Prüfungsausschüssen sein.
Art. 350 Abs. 2
2) Als Revisionsstelle von mittelgrossen und grossen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 muss ein Wirtschaftsprüfer oder eine Revisionsgesellschaft im Sinne des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften eingesetzt werden. Gleiches gilt für kleine Gesellschaften im Sinne des Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind. Die Prüfung des konsolidierten Geschäftsberichtes ist Wirtschaftsprüfern und Revisionsgesellschaften im Sinne des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften vorbehalten.
Art. 400a
2. Besondere Revisionsstelle
Als Revisionsstelle von mittelgrossen und grossen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 muss ein Wirtschaftsprüfer oder eine Revisionsgesellschaft im Sinne des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften eingesetzt werden. Gleiches gilt für kleine Gesellschaften im Sinne des Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind. Die Prüfung des konsolidierten Geschäftsberichtes ist Wirtschaftsprüfern und Revisionsgesellschaften im Sinne des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften vorbehalten.
Art. 1065 Abs. 3
3) Kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 brauchen keinen Jahresbericht zu erstellen; darüber hinaus brauchen Kleinstgesellschaften im Sinne von Art. 1064 keinen Anhang zu erstellen; Art. 1095a ist jedoch anzuwenden. Dies gilt nicht für kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, sowie für Investmentunternehmen und Beteiligungsgesellschaften im Sinne von Art. 2 Ziff. 14 und 15 der Richtlinie 2013/34/EU.
Art. 1068 Abs. 4
4) Kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 können an Stelle der Aufstellung nach Abs. 2 und 3 eine verkürzte Bilanz erstellen, in die nur die mit Buchstaben und römischen Ziffern bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden. Kleinstgesellschaften im Sinne von Art. 1064, mit Ausnahme von Investmentunternehmen und Beteiligungsgesellschaften im Sinne von Art. 2 Ziff. 14 und 15 der Richtlinie 2013/34/EU, können an Stelle der Aufstellung nach Abs. 2 und 3 eine verkürzte Bilanz erstellen, in die nur die mit Buchstaben bezeichneten Posten gesondert ausgewiesen werden. Diese Wahlrechte können von kleinen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, nicht ausgeübt werden.
Art. 1079 Abs. 3
3) Die Wahlrechte gemäss Abs. 2 dürfen von kleinen und mittelgrossen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, nicht ausgeübt werden.
Art. 1080 Abs. 3
3) Die Wahlrechte gemäss Abs. 2 dürfen von kleinen und mittelgrossen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, nicht ausgeübt werden.
Art. 1083 Abs. 2
2) Das Wahlrecht nach Abs. 1 darf von Kleinstgesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, nicht ausgeübt werden.
Art. 1095 Abs. 3
3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anwendbar auf Gesellschaften, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind.
Art. 1096 Abs. 7
7) Die Abs. 5 und 6 sind nicht anwendbar auf Gesellschaften, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind.
Art. 1096a Abs. 1 Einleitungssatz und 3
1) Gesellschaften, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, haben einen Corporate Governance Bericht (Erklärung zur Unternehmensführung) in ihren Jahresbericht aufzunehmen. Dieser Bericht hat einen gesonderten Abschnitt im Jahresbericht zu bilden und zumindest die folgenden Angaben zu enthalten:
3) Gesellschaften, die ausschliesslich andere Wertpapiere als zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassene Aktien in einem EWR-Mitgliedstaat emittiert haben, brauchen Abs. 1 Ziff. 1, 2, 5 und 6 nicht anzuwenden, es sei denn, dass sie Aktien emittiert haben, die über ein multilaterales Handelssystem im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 22 der Richtlinie 2014/65/EU gehandelt werden.
Art. 1099 Abs. 4
4) Ein Mutterunternehmen (Zwischengesellschaft), das zugleich Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ist, hat trotz des Vorliegens der Befreiungsvoraussetzungen gemäss Abs. 1 bis 3 einen konsolidierten Geschäftsbericht zu erstellen, wenn seine Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind.
Art. 1101 Abs. 3
3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn das Mutterunternehmen oder ein anderes in die konsolidierte Jahresrechnung des Mutterunternehmens einzubeziehendes Tochterunternehmen eine Gesellschaft ist, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind.
Art. 1122 Abs. 5
5) Anstelle von Abs. 3 und 4 haben Gesellschaften im Sinne von Art. 1063 Abs. 2, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, Abs. 1 und 2 anzuwenden.
Art. 1123 Abs. 2 und 3
2) Mittelgrosse und grosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, haben den Jahresbericht (Art. 1065 Abs. 3 Satz 2) im Sinne von Art. 1122 Abs. 1 und 2 offen zu legen.
3) Kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, haben den Jahresbericht (Art. 1065 Abs. 3 Satz 2) im Sinne von Art. 1122 Abs. 1 und 2 offen zu legen.
Art. 1125 Abs. 2
2) Sind die Wertpapiere einer in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Gesellschaft in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen, ist der konsolidierte Jahresbericht im Sinne von Art. 1122 Abs. 1 und 2 offen zu legen.
Art. 1126 Abs. 3
3) Kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, dürfen die Erleichterungen gemäss Abs. 1 und 2 nicht in Anspruch nehmen.
Art. 1127 Abs. 2
2) Mittelgrosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, dürfen die Erleichterungen gemäss Abs. 1 nicht in Anspruch nehmen.
Art. 1138d Abs. 2 und 3 Einleitungssatz
2) Die Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Berichts gemäss Abs. 1 besteht in jedem Fall, sofern es sich bei einem verbundenen Unternehmen (Art. 1073 Abs. 2) des obersten Mutterunternehmens um eine Gesellschaft, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, um eine Bank oder um ein Versicherungsunternehmen handelt.
3) Unternehmen, einschliesslich Gesellschaften, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, Banken und Versicherungsunternehmen, brauchen nicht in einen konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen einbezogen werden, wenn zumindest eine der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt ist:
Verweis auf die Richtlinie 2014/65/EU
1) Wird in diesem Gesetz auf Vorschriften der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2015 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU verwiesen, so gelten diese als nationale Rechtsvorschriften.
2) Der vollständige Wortlaut der Richtlinie 2014/65/EU ist im Amtsblatt der Europäischen Union unter
http://eur-lex.europa.eu veröffentlicht; er kann auch auf der Internetseite der FMA unter www.fma-li.li abgerufen werden.
Inkrafttreten und Ausserkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 10. November 2017 über die Abänderung des Bankengesetzes in Kraft.
2) Kapitel II. (Verweis auf die Richtlinie 2014/65/EU) tritt mit Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2014/65/EU ausser Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung
Nr. 14/2017 und
72/2017