vom 10. November 2017
Das Gesetz vom 24. April 2008 über das Dienstverhältnis des Staatspersonals (Staatspersonalgesetz; StPG), LGBl. 2008 Nr. 144, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 28 Abs. 3
3) Staatsangestellte dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen Verletzung von Rechten, die im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen, oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte nicht benachteiligt werden. Dies gilt auch dann, wenn Angestellte als Zeugen oder als Auskunftspersonen in einem solchen Verfahren auftreten oder eine solche Beschwerde unterstützen. Bei einem Verstoss gegen das Benachteiligungsverbot ist dem betroffenen Staatsangestellten eine Entschädigung auszurichten. Die Entschädigung wird nach den Umständen des Einzelfalles festgelegt und beträgt höchstens zwei Monatslöhne. Vorbehalten bleiben die Art. 22 und 23.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 10. November 2017 über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung
Nr. 56/2017 und
84/2017