vom 10. November 2017
Das Gesetz vom 12. April 2000 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG), LGBl. 2000 Nr. 103, wird wie folgt abgeändert:
Art. 18 Abs. 1a
1a) Die Regierung kann, soweit dies für den Schutz der Arbeitnehmer notwendig ist, für bestimmte Rechtsgeschäfte des Arbeitgebers besondere Bedingungen festlegen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 10. November 2017 über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung
Nr. 56/2017 und
84/2017