VII. Zentralverwahrer im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014
1. Die Grundabgabe beträgt für Zentralverwahrer nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 50 000 Franken.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Zentralverwahrer nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014:
a) 0.0001% des Gesamtvolumens aller Transaktionen in Finanzinstrumenten nach Anhang 2 Abschnitt C des Bankengesetzes im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr in jedem vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierabwicklungssystem; und
b) 0.0001% des Werts der beim Zentralverwahrer per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres verwahrten Wertpapiere.
3. Bei im Abgabejahr neu zugelassenen Zentralverwahrern ist für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend:
a) in den Fällen nach Ziff. 2 Bst. a das Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten nach Anhang 2 Abschnitt C des Bankengesetzes;
b) in den Fällen nach Ziff. 2 Bst. b der Wert aller verwahrten Wertpapiere per Ende des laufenden Geschäftsjahres.
Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu zugelassenen Zentralverwahrern, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe wie folgt erhoben:
a) in den Fällen nach Ziff. 2 Bst. a für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des Gesamtvolumens aller abgewickelten Transaktionen in Finanzinstrumenten nach Anhang 2 Abschnitt C des Bankengesetzes im ersten zu erstellenden Jahresabschluss. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht;
b) in den Fällen nach Ziff. 2 Bst. b auf Basis des Werts aller verwahrten Wertpapiere per Ende des Geschäftsjahres des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Zentralverwahrer höchstens 250 000 Franken.