952.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2017 Nr. 427 ausgegeben am 22. Dezember 2017
Gesetz
vom 10. November 2017
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 18. Juni 2004 über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FMAG), LGBl. 2004 Nr. 175, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5 Abs. 1 Bst. zquinquies
1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, obliegt der FMA die Aufsicht und der Vollzug dieses Gesetzes sowie der nachfolgenden Gesetze einschliesslich der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen:
zquinquies) Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer (EWR-Zentralverwahrer-Durchführungsgesetz; EWR-ZVDG).
Anhang 1 Abschnitt I.ter
I.ter Zentralverwahrer im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014
1. Die Gebühr für die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung eines Zentralverwahrers nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 beträgt 50 000 Franken. Weitere Kosten, die durch den Beizug von Experten entstehen, sind nach Art. 30 Abs. 6 dieses Gesetzes gesondert zu erstatten.
2. Die Gebühr für den Entzug der Zulassung eines Zentralverwahrers nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 beträgt 30 000 Franken.
3. Die Gebühr für den Erlass einer sonstigen Verfügung nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und dem EWR-Zentralverwahrer-Durchführungsgesetz beträgt, je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung, 1 000 bis 10 000 Franken.
Anhang 2 Kapitel VII
VII. Zentralverwahrer im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014
1. Die Grundabgabe beträgt für Zentralverwahrer nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 50 000 Franken.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Zentralverwahrer nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014:
a) 0.0001% des Gesamtvolumens aller Transaktionen in Finanzinstrumenten nach Anhang 2 Abschnitt C des Bankengesetzes im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr in jedem vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierabwicklungssystem; und
b) 0.0001% des Werts der beim Zentralverwahrer per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres verwahrten Wertpapiere.
3. Bei im Abgabejahr neu zugelassenen Zentralverwahrern ist für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend:
a) in den Fällen nach Ziff. 2 Bst. a das Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten nach Anhang 2 Abschnitt C des Bankengesetzes;
b) in den Fällen nach Ziff. 2 Bst. b der Wert aller verwahrten Wertpapiere per Ende des laufenden Geschäftsjahres.
Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu zugelassenen Zentralverwahrern, deren erster Jahresabschluss mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe wie folgt erhoben:
a) in den Fällen nach Ziff. 2 Bst. a für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des Gesamtvolumens aller abgewickelten Transaktionen in Finanzinstrumenten nach Anhang 2 Abschnitt C des Bankengesetzes im ersten zu erstellenden Jahresabschluss. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht;
b) in den Fällen nach Ziff. 2 Bst. b auf Basis des Werts aller verwahrten Wertpapiere per Ende des Geschäftsjahres des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Zentralverwahrer höchstens 250 000 Franken.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem EWR-Zentralverwahrer-Durchführungsgesetz vom 10. November 2017 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 37/2017 und 77/2017