952.01 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2017 | Nr. 431 | ausgegeben am 22. Dezember 2017 |
Verordnung
vom 12. Dezember 2017
über die Abänderung der Bankenverordnung
Aufgrund von Art. 3 bis 4d, 7, 7a, 7c, 8a bis 8i, 8k, 10, 13, 14a, 14b, 17, 22, 24, 26a, 30c, 30d, 30h, 30p, 30q, 30s, 30t, 30v bis 30y, 35a, 35b, 38, 40, 62b und 67 des Gesetzes vom 21. Oktober 1992 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankengesetz; BankG), LGBl. 1992 Nr. 108, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 22. Februar 1994 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankenverordnung; BankV), LGBl. 1994 Nr. 22, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Ingress
Aufgrund von Art. 3 bis 4d, 7, 7a, 7c, 8a bis 8i, 8k, 10, 13, 14a, 14b, 17, 22, 24, 26a, 30c, 30d, 30h, 30p, 30q, 30s, 30t, 30v bis 30y, 35a, 35b, 38, 40, 62b und 67 des Gesetzes vom 21. Oktober 1992 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankengesetz; BankG), LGBl. 1992 Nr. 108, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Art. 1 Abs. 2 Bst. c, c
bis und c
ter sowie Abs. 4
2) Sie dient insbesondere der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
c) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (
ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349);
c
bis) Delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission vom 7. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen (
ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 500);
c
ter) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (
ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84);
4) Sie lässt die in Anhang 1.1 aufgeführten Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2014/65/EU und Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unberührt.
Art. 18b Abs. 4
4) Bei Erlöschen oder Entzug einer Bewilligung als Bank oder Wertpapierfirma sind die Einlagen, die zu diesem Zeitpunkt von der Bank gehalten werden, und Ansprüche gegen Banken und Wertpapierfirmen aus Wertpapierdienstleistungen, die bis zu diesem Zeitpunkt getätigt wurden, weiterhin durch die Einlagensicherung bzw. den Anlegerschutz geschützt.
Art. 21a Abs. 4 Bst. b
4) Vom Geltungsbereich der Abs. 1 und 3 ausgenommen sind Organ- und Mitarbeitergeschäfte, die:
b) ausschliesslich Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen, welche die Voraussetzungen erfüllen, um die Rechte der Richtlinie 2009/65/EG in Anspruch nehmen zu können, oder die mit Bezug auf die Risikostreuung einer gleichwertigen Aufsicht eines EWR-Mitgliedstaates unterliegen, zum Gegenstand haben, und die Person für deren Rechnung das Geschäft durchgeführt wird, nicht an der Geschäftsleitung des in Frage stehenden Organismus beteiligt ist.
Überschrift vor Art. 25
G. Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, Verpfändungsverträge und
Finanzsicherheiten in Form einer Vollrechtsübertragung
Art. 25 Abs. 3 bis 6
3) Werden bei einem Dritten gemeinsam in Sammelverwahrung liegende Finanzinstrumente mehrerer Kunden für Geschäfte nach Abs. 1 verwendet, so müssen alle Kunden nach den Vorschriften nach Abs. 1 und 2 zustimmen, es sei denn, die Bank oder Wertpapierfirma verfügt über Systeme und Kontrollen, die gewährleisten, dass nur Finanzinstrumente von Kunden in dieser Weise verwendet werden, die vorgängig nach den Abs. 1 und 2 zugestimmt haben. Um eine korrekte Zuweisung etwaiger Verluste zu ermöglichen, enthalten die Aufzeichnungen der Bank oder Wertpapierfirma nähere Angaben zu dem Kunden, auf dessen Weisungen hin die Verwendung der Finanzinstrumente erfolgt ist, sowie über die Zahl der verwendeten Finanzinstrumente der einzelnen Kunden, die ihre Zustimmung erteilt haben.
4) Banken und Wertpapierfirmen müssen angemessene Massnahmen ergreifen, um die unbefugte Verwendung der Finanzinstrumente von Kunden für eigene Rechnung oder für Rechnung einer anderen Person zu verhindern, beispielsweise:
a) Abschluss von Vereinbarungen mit den Kunden über die von der Bank oder Wertpapierfirma zu treffenden Massnahmen für den Fall, dass die Rückstellungen auf dem Konto des Kunden am Erfüllungstag nicht ausreichen, wie etwa Leihe der entsprechenden Wertpapiere im Namen des Kunden oder Auflösung der Position;
b) genaue Beobachtung der eigenen voraussichtlichen Lieferfähigkeit am Erfüllungstag durch die Bank oder Wertpapierfirma und Vorsehen von Abhilfemassnahmen, für den Fall, dass die Lieferfähigkeit nicht gegeben ist; und
c) genaue Beobachtung und prompte Anforderung nicht gelieferter Wertpapiere, die am Erfüllungstag und darüber hinaus noch ausstehen.
5) Banken und Wertpapierfirmen müssen für alle Kunden genau festgelegte Vereinbarungen treffen, die sicherstellen, dass der Entleiher der Finanzinstrumente von Kunden angemessene Sicherheiten stellt und dass die Bank oder Wertpapierfirma über die fortdauernde Angemessenheit dieser Sicherheiten wacht und die notwendigen Schritte unternimmt, um das Gleichgewicht mit dem Wert der Finanzinstrumente von Kunden aufrechtzuerhalten.
6) Für besondere Formen der Wertpapierfinanzierungsgeschäfte gelten die Art. 25a, 26 und 26a.
Art. 26a
Der bisherige Art. 27 wird neu zu Art. 26a.
Art. 27
Unangemessene Verwendung von Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung
1) Banken und Wertpapierfirmen müssen die Verwendung von Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung im Kontext des Verhältnisses zwischen der Verpflichtung des Kunden gegenüber der Bank oder Wertpapierfirma und den Vermögenswerten des Kunden, die den von der Bank oder Wertpapierfirma abgeschlossenen Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung unterliegen, ordnungsgemäss prüfen und diese ordnungsgemässe Prüfung nachweisen können.
2) Wenn die Banken und Wertpapierfirmen die Angemessenheit der Verwendung von Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung prüfen und dokumentieren, haben sie folgende Faktoren zu berücksichtigen:
a) ob zwischen der Verpflichtung des Kunden gegenüber der Bank oder Wertpapierfirma und der Verwendung von Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung nur eine sehr schwache Verbindung besteht, insbesondere auch, ob die Wahrscheinlichkeit einer Verbindlichkeit des Kunden gegenüber der Bank oder Wertpapierfirma gering oder zu vernachlässigen ist;
b) ob die Summe der Kundengelder oder Finanzinstrumente von Kunden, die Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung unterliegen, die Verpflichtung des Kunden weit übersteigt oder gar unbegrenzt ist, falls der Kunde überhaupt eine Verpflichtung gegenüber der Bank oder Wertpapierfirma hat; und
c) ob alle Finanzinstrumente oder Gelder von Kunden Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung unterworfen werden, ohne dass berücksichtigt wird, welche Verpflichtung der einzelne Kunde gegenüber der Bank oder Wertpapierfirma hat.
3) Im Falle der Verwendung von Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung weisen die Banken und Wertpapierfirmen professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien auf die damit verbundenen Risiken und die Auswirkungen von Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung auf die Finanzinstrumente und Geldern von Kunden hin.
Art. 27b Abs. 1c bis 7
1c) Die Anforderungen der Abs. 1a und 1b gelten auch dann, wenn der Dritte Aufgaben in Bezug auf das Halten und die Verwahrung von Finanzinstrumenten einem anderen Dritten übertragen hat.
2) Banken und Wertpapierfirmen haben entgegengenommene Kundengelder unverzüglich auf einem oder mehreren Konten bei einer Zentralbank, einer Bank aus einem EWR-Mitgliedstaat oder Drittstaat oder auch bei einem qualifizierten Geldmarktfonds nach Anhang 2 Abschnitt A zu platzieren. Dies gilt nicht für Banken in Bezug auf Einlagen, die von diesen gehalten werden.
3) Werden Kundengelder nicht bei einer Zentralbank hinterlegt, so beachtet die Bank oder Wertpapierfirma die Bestimmungen von Abs. 1 und prüft im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht die Notwendigkeit zur Diversifizierung dieser Gelder. Banken und Wertpapierfirmen müssen ausserdem sicherstellen, dass Gelder von Kunden nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung bei einem qualifizierten Geldmarktfonds platziert werden. Eine Zustimmung ist nur dann wirksam, wenn die Bank oder Wertpapierfirma ihre Kunden darüber informiert hat, dass die bei einem qualifizierten Geldmarktfonds platzierten Gelder nicht entsprechend den im Bankengesetz und in dieser Verordnung niedergelegten Anforderungen für den Schutz von Kundengeldern gehalten werden.
4) Banken und Wertpapierfirmen haben im Falle der Hinterlegung von Kundengeldern nach Abs. 2 bei einer Bank oder einem Geldmarktfonds einer Unternehmensgruppe, der auch die Bank oder Wertpapierfirma angehört, die Gelder, die bei einem solchen Unternehmen der Gruppe oder bei einer Kombination aus solchen Unternehmen der Gruppe hinterlegt werden, so zu beschränken, dass die Mittel 20 % aller derartigen Gelder nicht übersteigen. Eine Bank oder Wertpapierfirma darf diese Obergrenze jedoch überschreiten, wenn sie nachweisen kann, dass die Anforderungen angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeit sowie angesichts der Sicherheit, die die Unternehmen der Gruppe bieten, und in jedem Fall auch angesichts des geringen Saldos an Kundengeldern, die die Bank oder Wertpapierfirma hält, unverhältnismässig sind. Überschreitet eine Bank oder Wertpapierfirma rechtmässig die Obergrenze, muss sie die durchgeführte Bewertung in regelmässigen Abständen überprüfen und die FMA von ihrer Anfangsbewertung und ihren überprüften Bewertungen in Kenntnis setzen.
5) Sicherungsrechte, Pfandrechte oder Aufrechnungsrechte in Bezug auf Finanzinstrumente oder Gelder von Kunden, die einem Dritten die Möglichkeit geben, über Finanzinstrumente oder Gelder des Kunden zu disponieren, um Forderungen einzutreiben, die nicht mit dem Kunden oder der Erbringung von Dienstleistungen für den Kunden in Verbindung stehen, sind unzulässig. Sie sind nur ausnahmsweise zulässig, wenn sie durch das anwendbare Recht eines Drittstaates, in dem die Gelder oder Finanzinstrumente des Kunden gehalten werden, vorgeschrieben sind. Sind Banken und Wertpapierfirmen in diesem Fall zum Abschluss von Vereinbarungen, die solche Sicherungsrechte, Pfandrechte oder Aufrechnungsrechte begründen, verpflichtet, müssen sie die Kunden unterrichten und auf die mit solchen Vereinbarungen verbundenen Risiken hinweisen. Räumt die Bank oder Wertpapierfirma Sicherungsrechte, Pfandrechte oder Aufrechnungsrechte in Bezug auf Finanzinstrumente oder Gelder von Kunden ein oder wird ihr mitgeteilt, dass solche Rechte eingeräumt werden, so sind diese in den Kundenverträgen und in den Konten der Bank oder Wertpapierfirma festzuhalten, um die Eigentumsverhältnisse in Bezug auf die Vermögenswerte der Kunden, beispielsweise für den Fall einer Insolvenz, klarzustellen.
6) Banken und Wertpapierfirmen sind verpflichtet, Informationen über die Finanzinstrumente und Gelder von Kunden für die FMA, bestellte Masseverwalter und Verantwortliche für die Abwicklung insolventer Finanzinstitute zur Verfügung zu halten. Diese Informationen haben unter anderem Folgendes zu umfassen:
a) zugehörige interne Konten und Aufzeichnungen, aus denen die Salden der für jeden einzelnen Kunden gehaltenen Gelder und Finanzinstrumente ohne weiteres erkennbar sind;
b) wenn Kundengelder von der Bank oder Wertpapierfirma gehalten werden, ausserdem Angaben zu den Konten, auf denen die Kundengelder gehalten werden, und zu den entsprechenden Vereinbarungen mit diesen Banken oder Wertpapierfirmen;
c) wenn von der Bank oder Wertpapierfirma gehaltene Finanzinstrumente hinterlegt werden, ausserdem Angaben zu den bei Dritten eröffneten Konten und zu den entsprechenden Vereinbarungen mit diesen Dritten;
d) Angaben zu Dritten, die zugehörige (ausgelagerte) Aufgaben ausführen, und Angaben zu ausgelagerten Aufgaben;
e) zentrale Mitarbeiter der Bank oder Wertpapierfirma, die an den zugehörigen Prozessen beteiligt sind, einschliesslich der Mitarbeiter, die für die Einhaltung der für den Schutz der Vermögenswerte von Kunden geltenden Anforderungen durch die Bank oder Wertpapierfirma verantwortlich sind; und
f) Vereinbarungen, die für die Feststellung des Eigentums an den Vermögenswerten von Kunden relevant sind.
7) Banken und Wertpapierfirmen müssen die spezielle Verantwortung für Angelegenheiten, die die Einhaltung ihrer Verpflichtungen in Bezug auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden betreffen, auf einen einzelnen, ausreichend befähigten und befugten Beauftragten übertragen. Sie entscheiden, ob sich der benannte Beauftragte dieser Aufgabe ausschliesslich widmen soll oder ob er seinen Verantwortlichkeiten wirksam Genüge tun kann, während er gleichzeitig weitere Verantwortlichkeiten wahrnimmt.
Überschrift vor Art. 27e
Aufgehoben
Art. 27e
Produktüberprüfungspflicht bei Konzeption von Finanzinstrumenten
1) Banken und Wertpapierfirmen, die Finanzinstrumente konzipieren, was die Schaffung, Entwicklung, Begebung und/oder Gestaltung von Finanzinstrumenten beinhaltet, haben insbesondere die folgenden Anforderungen so zu erfüllen, wie es eingedenk der Art des Finanzinstruments, der Wertpapierdienstleistung und des Zielmarkts des Produkts angemessen und verhältnismässig ist.
2) Banken und Wertpapierfirmen müssen Verfahren und Massnahmen einführen, umsetzen und aufrechterhalten, die sicherstellen, dass die Konzeption von Finanzinstrumenten die Anforderungen für den ordnungsgemässen Umgang mit Interessenkonflikten, einschliesslich Vergütung, erfüllen. Banken und Wertpapierfirmen, die Finanzinstrumente konzipieren, tragen insbesondere dafür Sorge, dass die Gestaltung des Finanzinstruments, einschliesslich seiner Merkmale, keine negativen Auswirkungen auf die Endkunden hat und nicht zu Problemen mit der Marktintegrität führt, indem sie es der Bank oder Wertpapierfirma ermöglicht, eigene Risiken oder Positionen im Basiswert des Produkts zu mindern und/oder sich derer zu entledigen, falls sie die Basiswerte bereits für eigene Rechnung hält.
3) Banken und Wertpapierfirmen müssen jedes Mal, wenn sie ein Finanzinstrument konzipieren, mögliche Interessenkonflikte analysieren. Insbesondere haben sie zu bewerten, ob das Finanzinstrument eine Situation schafft, in der den Endkunden Nachteile entstehen könnten, wenn sie:
a) eine Gegenposition zu der Position übernehmen, die zuvor von der Bank oder Wertpapierfirma selbst gehalten wurde; oder
b) eine Gegenposition zu der Position übernehmen, die die Bank oder Wertpapierfirma nach Verkauf des Produkts halten will.
4) Banken und Wertpapierfirmen haben zu prüfen, ob das Finanzinstrument eine Gefahr für die geordnete Funktionsweise oder die Stabilität der Finanzmärkte darstellen könnte, bevor sie beschliessen, mit der Auflage des Produkts fortzufahren.
5) Banken und Wertpapierfirmen haben sicherzustellen, dass die an der Konzeption von Finanzinstrumenten beteiligten massgeblichen Mitarbeiter über die erforderliche Sachkenntnis verfügen, um die Merkmale und Risiken der Finanzinstrumente, die sie konzipieren wollen, zu verstehen.
6) Banken und Wertpapierfirmen haben dafür zu sorgen, dass der Verwaltungsrat eine wirksame Kontrolle über den Produktüberprüfungsprozess ausübt. Sie stellen sicher, dass die Compliance-Berichte an den Verwaltungsrat systematisch auch Informationen über die von ihnen konzipierten Finanzinstrumente enthalten, insbesondere auch Informationen über die Vertriebsstrategie. Auf Verlangen der FMA stellen sie dieser die Berichte zur Verfügung.
7) Banken und Wertpapierfirmen haben sicherzustellen, dass die Compliance-Funktion über die Entwicklung und regelmässige Überprüfung der Produktüberprüfungsvorkehrungen wacht, damit jegliches Risiko, dass die Bank oder Wertpapierfirma die in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllt, erkannt wird.
8) Banken und Wertpapierfirmen müssen im Falle der Zusammenarbeit bei der Schaffung, Entwicklung, Begebung und/oder Gestaltung eines Produkts, insbesondere auch mit Unternehmen, die über keine Bewilligung nach dem Bankengesetz verfügen, oder mit Drittlandfirmen, die jeweiligen Verantwortlichkeiten in einer schriftlichen Vereinbarung festhalten.
9) Banken und Wertpapierfirmen müssen in ausreichender Detailtiefe den potenziellen Zielmarkt für jedes Finanzinstrument und die Kundenart(en) bestimmen, mit deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen das Finanzinstrument vereinbar ist. Im Rahmen dieses Prozesses bestimmt die Bank oder Wertpapierfirma etwaige Kundengruppen, mit deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen das Finanzinstrument nicht vereinbar ist. Arbeiten Banken und Wertpapierfirmen bei der Konzeption eines Finanzinstruments zusammen, braucht nur ein Zielmarkt bestimmt zu werden. Banken und Wertpapierfirmen, die durch andere Banken oder Wertpapierfirmen vertriebene Finanzinstrumente konzipieren, bestimmen die Bedürfnisse und Merkmale der Kunden, mit denen das Produkt vereinbar ist, auf der Grundlage ihrer theoretischen Kenntnisse und bisherigen Erfahrungen, die sie in Bezug auf das Finanzinstrument oder vergleichbare Finanzinstrumente, die Finanzmärkte sowie die Bedürfnisse, Merkmale und Ziele der potenziellen Endkunden erworben haben.
10) Banken und Wertpapierfirmen müssen eine Szenarioanalyse ihrer Finanzinstrumente durchführen, bei der bewertet wird, welche Risiken bei dem Produkt hinsichtlich schlechter Ergebnisse für Endkunden bestehen und unter welchen Umständen diese Ergebnisse eintreten könnten. Sie müssen das Finanzinstrument unter Negativbedingungen bewerten und dabei beispielsweise analysieren, was geschähe, wenn:
a) sich die Marktbedingungen verschlechtern;
b) der Konzepteur oder ein an der Konzeption und/oder der Funktionsweise des Finanzinstruments beteiligter Dritter in finanzielle Schwierigkeiten gerät oder ein anderes Gegenparteirisiko eintritt;
c) sich das Finanzinstrument als kommerziell nicht lebensfähig erweist; oder
d) die Nachfrage nach dem Finanzinstrument erheblich höher ausfällt als erwartet, so dass Druck auf die Ressourcen der Bank oder Wertpapierfirma und/oder den Markt des Basisinstruments entsteht.
11) Banken und Wertpapierfirmen müssen feststellen, ob ein Finanzinstrument den ermittelten Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen des Zielmarkts entspricht, unter anderem indem sie untersuchen, ob folgende Elemente gegeben sind:
a) das Risiko-/Ertragsprofil des Finanzinstruments ist mit dem Zielmarkt vereinbar; und
b) die Gestaltung des Finanzinstruments wird durch Merkmale bestimmt, die für den Kunden von Vorteil sind, und nicht durch ein Geschäftsmodell, dessen Rentabilität auf schlechten Kundenergebnissen beruht.
12) Banken und Wertpapierfirmen müssen die für das Finanzinstrument geplante Gebührenstruktur prüfen, auch indem sie untersuchen, ob Folgendes gegeben ist:
a) die Kosten und Gebühren des Finanzinstruments sind mit den Bedürfnissen, Zielen und Merkmalen des Zielmarkts vereinbar;
b) die Gebühren untergraben nicht die Renditeerwartungen des Finanzinstruments, was beispielweise der Fall ist, wenn die Kosten oder Gebühren nahezu alle erwarteten steuerlichen Vorteile eines Finanzinstruments aufwiegen, übersteigen oder zunichte machen; und
c) die Gebührenstruktur des Finanzinstruments ist für den Zielmarkt hinreichend transparent, so dass sie Gebühren nicht verschleiert oder nicht zu komplex ist, um verstanden werden zu können.
13) Banken und Wertpapierfirmen haben dafür zu sorgen, dass die Bereitstellung von Informationen über ein Finanzinstrument an die Vertreiber auch Informationen über die für das Finanzinstrument geeigneten Vertriebskanäle, das Produktgenehmigungsverfahren und die Zielmarktbewertung beinhaltet und einem angemessenen Standard entspricht, der die Vertreiber in die Lage versetzt, das Finanzinstrument richtig zu verstehen und zu empfehlen oder zu verkaufen.
14) Banken und Wertpapierfirmen müssen die von ihnen konzipierten Finanzinstrumente regelmässig überprüfen und dabei alle Ereignisse berücksichtigen, die das potenzielle Risiko für den bestimmten Zielmarkt wesentlich beeinflussen könnten. Sie haben zu prüfen, ob das Finanzinstrument weiterhin mit den Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen des Zielmarkts vereinbar ist und auf dem Zielmarkt vertrieben wird oder ob es Kunden erreicht, mit deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen das Finanzinstrument nicht vereinbar ist.
15) Banken und Wertpapierfirmen müssen die Finanzinstrumente vor jeder weiteren Begebung oder Wiederauflage - wenn sie Kenntnis von einem Ereignis haben, das das potenzielle Risiko für die Anleger wesentlich beeinflussen könnte - sowie in regelmässigen Abständen überprüfen, um zu bewerten, ob die Finanzinstrumente in der beabsichtigten Weise funktionieren. Sie haben festzulegen, wie regelmässig sie ihre Finanzinstrumente überprüfen, wobei sie relevante Faktoren berücksichtigen müssen, insbesondere auch Faktoren, die mit der Komplexität oder dem innovativen Charakter der verfolgten Anlagestrategien zusammenhängen.
16) Banken und Wertpapiere haben zentrale Ereignisse zu bestimmen, die das potenzielle Risiko oder die Renditeerwartungen des Finanzinstruments beeinflussen können, beispielweise das Überschreiten einer Schwelle, die das Ertragsprofil des Finanzinstruments beeinflussen wird, oder die Solvabilität bestimmter Emittenten, deren Wertpapiere oder Garantien sich auf die Wertentwicklung des Finanzinstruments auswirken könnten. Bei Eintritt derartiger Ereignisse müssen sie angemessene Massnahmen ergreifen, die Folgendes beinhalten können:
a) Übermittlung aller relevanter Informationen über das Ereignis und seine Auswirkungen auf das Finanzinstrument an die Kunden oder die Vertreiber des Finanzinstruments, falls die Bank oder Wertpapierfirma das Finanzinstrument den Kunden nicht direkt anbietet oder nicht direkt an die Kunden vertreibt;
b) Veränderung des Produktgenehmigungsverfahrens;
c) Einstellung der weiteren Begebung des Finanzinstruments;
d) Veränderung des Finanzinstruments zur Vermeidung unfairer Vertragsklauseln;
e) Prüfung, ob die für den Verkauf der Finanzinstrumente genutzten Kanäle angemessen sind, wenn die Bank oder Wertpapierfirma feststellt, dass das Finanzinstrument nicht wie geplant verkauft wird;
f) Kontaktaufnahme mit dem Vertreiber, um eine Veränderung des Vertriebsprozesses zu erörtern;
g) Beendigung der Beziehung mit dem Vertreiber; oder
h) Unterrichtung der FMA.
Art. 27f
Produktüberprüfungspflicht der Vertreiber von Finanzinstrumenten
1) Banken und Wertpapierfirmen müssen bei ihrer Entscheidung über die Palette der Finanzinstrumente, die von ihnen selbst oder von anderen Firmen begeben werden, und der Dienstleistungen, die sie den Kunden anbieten oder empfehlen wollen, die einschlägigen Anforderungen der folgenden Absätze so erfüllen, wie es unter Berücksichtigung der Art des Finanzinstruments, der Wertpapierdienstleistung und des Zielmarkts des Produkts angemessen und verhältnismässig ist.
2) Die im Bankengesetz und in diesem Artikel festgelegten Anforderungen für die Produktüberprüfung durch den Vertreiber müssen von Banken und Wertpapierfirmen auch dann erfüllt werden, wenn sie Finanzinstrumente anbieten oder empfehlen, die von nicht unter die Richtlinie 2014/65/EU fallenden Unternehmen konzipiert wurden. Sie müssen über wirksame Vorkehrungen verfügen, die sicherstellen, dass sie von den betreffenden Konzepteuren ausreichende Informationen über diese Finanzinstrumente erhalten.
3) Banken und Wertpapierfirmen müssen über angemessene Produktüberprüfungsvorkehrungen verfügen, die sicherstellen, dass die Produkte und Dienstleistungen, die sie anbieten oder empfehlen wollen, mit den Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen eines bestimmten Zielmarkts vereinbar sind und dass die beabsichtigte Vertriebsstrategie dem bestimmten Zielmarkt entspricht. Sie müssen die Situation und die Bedürfnisse der Kunden, auf die sich konzentrieren wollen, in angemessener Weise ermitteln und bewerten, um sicherzustellen, dass deren Interessen nicht aufgrund kommerziellen oder finanziellen Drucks beeinträchtigt werden. Dabei sind jegliche Kundengruppen zu bestimmen, mit deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen das Finanzinstrument oder die Dienstleistung nicht vereinbar ist.
4) Banken und Wertpapierfirmen haben dafür zu sorgen, dass sie Informationen erhalten, die ihnen nach Art. 27e Abs. 13 von jenen Banken und Wertpapierfirmen, die Finanzprodukte konzipieren, zur Verfügung gestellt werden müssen, damit sie das erforderliche Verständnis und Wissen in Bezug auf die Produkte, die sie empfehlen oder verkaufen wollen, erlangen und dementsprechend sichergestellt ist, dass diese Produkte entsprechend den Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen des bestimmten Zielmarkts vertrieben werden.
5) Bei Konzepteuren, die nicht unter die Richtlinie 2014/65/EU fallen, müssen sie alle zumutbaren Schritte unternehmen, um zu gewährleisten, dass sie ausreichende und zuverlässige Informationen erhalten, um die Produkte entsprechend den Merkmalen, Zielen und Bedürfnissen des Zielmarkts zu vertreiben. Sind relevante Informationen nicht öffentlich zugänglich, unternimmt die vertreibende Bank oder Wertpapierfirma alle zumutbaren Schritte, um diese relevanten Informationen vom Konzepteur oder seinem Beauftragten zu erhalten. Akzeptable öffentlich zugängliche Informationen sind Informationen, die klar und verlässlich sind und zur Erfüllung regulatorischer Anforderungen, etwa der Offenlegungspflichten nach dem Offenlegungsgesetz, dem Wertpapierprospektgesetz oder dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds erstellt werden. Diese Verpflichtung gilt für Produkte, die auf den Primär- und den Sekundärmärkten verkauft werden, und wird je nach Grad der Erhältlichkeit öffentlich zugänglicher Informationen und der Komplexität des Produkts in einer dem Verhältnismässigkeitsprinzip entsprechenden Weise angewandt.
6) Die vertreibende Bank oder Wertpapierfirma muss den Zielmarkt und die Vertriebsstrategie anhand der von den Konzepteuren erhaltenen Informationen und der Informationen über ihre eigenen Kunden bestimmen. Dies gilt auch dann, wenn der Zielmarkt nicht vom Konzepteur abgegrenzt wurde. Handelt eine Bank oder Wertpapierfirma sowohl als Konzepteur als auch als Vertreiber, ist nur eine Marktbewertung erforderlich.
7) Banken und Wertpapierfirmen müssen bei ihrer Entscheidung über die Palette der Finanzinstrumente und Dienstleistungen, die sie anbieten oder empfehlen wollen, und über die jeweiligen Zielmärkte Verfahren und Massnahmen aufrechterhalten, die die Einhaltung aller nach dem Bankengesetz und dieser Verordnung geltenden Anforderungen sicherstellen, einschliesslich jener, die für die Offenlegung, für die Bewertung der Geeignetheit oder Angemessenheit, für Anreize und für den ordnungsgemässen Umgang mit Interessenkonflikten gelten. In diesem Zusammenhang müssen sie mit besonderer Sorgfalt verfahren, wenn sie neue Produkte anbieten oder empfehlen wollen oder wenn es bei den Dienstleistungen, die sie erbringen, Veränderungen gibt.
8) Banken und Wertpapierfirmen müssen ihre Produktüberprüfungsvorkehrungen in regelmässigen Abständen überprüfen und aktualisieren, damit sichergestellt ist, dass diese belastbar und zweckmässig bleiben, und erforderlichenfalls geeignete Massnahmen ergreifen.
9) Banken und Wertpapierfirmen müssen die von ihnen angebotenen oder empfohlenen Finanzinstrumente und die von ihnen erbrachten Dienstleistungen regelmässig überprüfen und dabei alle Ereignisse berücksichtigen, die das potenzielle Risiko für den bestimmten Zielmarkt wesentlich beeinflussen könnten. Sie müssen zumindest bewerten, ob das Produkt oder die Dienstleistung den Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen des bestimmten Zielmarkts weiterhin entspricht und ob die beabsichtigte Vertriebsstrategie immer noch geeignet ist. Wird ihnen bewusst, dass sie den Zielmarkt für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Dienstleistung nicht richtig bestimmt haben oder dass das Produkt oder die Dienstleistung den Gegebenheiten des bestimmten Zielmarkts nicht mehr gerecht wird, beispielsweise falls das Produkt aufgrund von Marktveränderungen illiquide oder hochgradig volatil wird, müssen sie gegebenenfalls den Zielmarkt erneut überprüfen und/oder die Produktüberprüfungsvorkehrungen aktualisieren.
10) Banken und Wertpapierfirmen haben sicherzustellen, dass ihre Compliance-Funktion die Entwicklung und regelmässige Überprüfung der Produktüberprüfungsvorkehrungen kontrolliert, damit jegliches Risiko, dass sie die in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllen, erkannt wird.
11) Banken und Wertpapierfirmen haben sicherzustellen, dass die massgeblichen Mitarbeiter über die notwendige Sachkenntnis verfügen, um die Merkmale und Risiken der Produkte, die sie anbieten oder empfehlen wollen, und der erbrachten Dienstleistungen sowie die Bedürfnisse, Merkmale und Ziele des bestimmten Zielmarkts zu verstehen.
12) Banken und Wertpapierfirmen haben sicherzustellen, dass der Verwaltungsrat eine tatsächliche Kontrolle über den Produktüberprüfungsprozess ausübt, mit dem die Palette der Anlageprodukte, die sie auf den jeweiligen Zielmärkten anbieten oder empfehlen, und der Dienstleistungen, die sie auf den jeweiligen Zielmärkten erbringen, festgelegt wird. Sie müssen ausserdem sicherstellen, dass die Compliance-Berichte an den Verwaltungsrat systematisch auch Informationen über die ihnen angebotenen oder empfohlenen Produkte und die erbrachten Dienstleistungen enthalten. Auf Verlangen der FMA stellen sie dieser die Berichte zur Verfügung.
13) Banken und Wertpapierfirmen müssen als Vertreiber von Finanzprodukten den Konzepteuren Informationen über die Verkäufe und, sofern angebracht, Informationen über die vorgenannten Überprüfungen übermitteln, um die von den Konzepteuren durchgeführten Produktüberprüfungen zu unterstützen.
14) Arbeiten verschiedene Banken, Wertpapierfirmen und Vermögensverwaltungsgesellschaften beim Vertrieb eines Produkts oder einer Dienstleistung zusammen, trägt die Bank oder Wertpapierfirma mit der direkten Kundenbeziehung die Letztverantwortung für die Erfüllung der in diesem Artikel festgelegten Produktüberprüfungspflichten. Jedoch werden die zwischengeschalteten Banken und Wertpapierfirmen verpflichtet:
a) sicherzustellen, dass relevante Produktinformationen vom Konzepteur an den Endvertreiber in der Vertriebskette weitergegeben werden;
b) für den Fall, dass der Konzepteur Informationen über die Produktverkäufe benötigt, um seine eigenen Produktüberprüfungspflichten zu erfüllen, ihm die Erlangung dieser Informationen zu ermöglichen; und
c) wenn relevant, die Produktüberprüfungspflichten für Konzepteure in Bezug auf die von ihnen erbrachten Dienstleistungen anzuwenden.
Überschrift vor Art. 27g
K. Datenverarbeitung
Art. 27g
Der bisherige Art. 27e wird neu zu Art. 27g.
Überschrift vor Art. 27h
L. Algorithmischer Handel
Art. 27h
Algorithmischer Handel
1) Eine Bank oder Wertpapierfirma mit Sitz im Inland, die in einem anderen EWR-Mitgliedstaat algorithmischen Handel betreibt, teilt dies der FMA sowie der zuständigen Behörde des Handelsplatzes, als dessen Mitglied oder Teilnehmer sie algorithmischen Handel betreibt, mit.
2) Die FMA kann der Bank oder Wertpapierfirma vorschreiben, regelmässig oder ad hoc eine Beschreibung ihrer algorithmischen Handelsstrategien, die Einzelheiten zu den Handelsparametern oder Handelsobergrenzen, denen die nach Art. 8k Abs. 1 und 2 des Bankengesetzes eingerichteten Systeme unterliegen, die wichtigsten Kontrollen für Einhaltung und Risiken der Systeme sowie die Einzelheiten über ihre Systemprüfung vorzulegen. Die FMA kann von der Bank oder Wertpapierfirma jederzeit weitere Informationen über ihren algorithmischen Handel und die für diesen Handel eingesetzten Systeme anfordern.
3) Die FMA leitet auf Verlangen einer zuständigen Behörde des Handelsplatzes in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, als dessen Mitglied oder Teilnehmer eine Bank oder Wertpapierfirma mit Sitz im Inland algorithmischen Handel betreibt, unverzüglich die in Abs. 2 genannten Informationen weiter, die sie von der Bank oder Wertpapierfirma erhält.
4) Die Bank oder Wertpapierfirma sorgt dafür, dass Aufzeichnungen zu den in Art. 8k des Bankengesetzes und diesem Artikel genannten Angelegenheiten aufbewahrt werden, und stellt sicher, dass diese ausreichend sind, um der FMA zu ermöglichen, die Einhaltung der Anforderungen des Bankengesetzes und dieser Verordnung zu überprüfen.
5) Eine Bank oder Wertpapierfirma, die in Verfolgung einer Market-Making-Strategie algorithmischen Handel betreibt, muss, unter Berücksichtigung der Liquidität, des Umfangs und der Art des konkreten Marktes und der Merkmale des gehandelten Instruments:
a) dieses Market-Making während eines festgelegten Teils der Handelszeiten des Handelsplatzes - abgesehen von aussergewöhnlichen Umständen - kontinuierlich betreiben, wodurch der Handelsplatz regelmässig und verlässlich mit Liquidität versorgt wird;
b) eine rechtlich bindende schriftliche Vereinbarung mit dem Handelsplatz schliessen, in der zumindest die Verpflichtungen der Bank oder Wertpapierfirma im Einklang mit Bst. a festgelegt werden; und
c) über wirksame Systeme und Kontrollen verfügen, durch die gewährleistet wird, dass sie jederzeit ihre Verpflichtungen nach der in Bst. b genannten Vereinbarung erfüllt.
6) Für die Zwecke des Art. 8k des Bankengesetzes und dieses Artikels wird angenommen, dass eine Bank oder Wertpapierfirma, die algorithmischen Handel betreibt, eine Market-Making-Strategie verfolgt, wenn sie Mitglied oder Teilnehmer eines oder mehrerer Handelsplätze ist und ihre Strategie beim Handel auf eigene Rechnung beinhaltet, dass sie in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente an einem einzelnen Handelsplatz oder an verschiedenen Handelsplätzen feste, zeitgleiche Geld- und Briefkurse vergleichbarer Höhe zu wettbewerbsfähigen Preisen stellt, so dass der Gesamtmarkt regelmässig und kontinuierlich mit Liquidität versorgt wird.
7) Eine Bank oder Wertpapierfirma, die einen direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz bietet, muss jedenfalls über wirksame Systeme und Kontrollen verfügen, durch die:
a) eine ordnungsgemässe Beurteilung und Überprüfung der Eignung der Kunden, die diesen Dienst nutzen, gewährleistet wird;
b) sichergestellt wird, dass diese Kunden die angemessenen voreingestellten Handels- und Kreditschwellen nicht überschreiten können;
c) der Handel dieser Kunden ordnungsgemäss überwacht wird; und
d) mittels angemessener Risikokontrollen ein Handel verhindert wird, durch den Risiken für die Bank oder Wertpapierfirma selbst entstehen oder durch den Störungen am Markt auftreten könnten oder dazu beigetragen werden könnte oder der gegen die Marktmissbrauchsgesetzgebung bzw. die Vorschriften des Handelsplatzes verstossen könnte.
8) Eine Bank oder Wertpapierfirma, die einen direkten elektronischen Zugang bietet, hat sicherzustellen, dass Kunden, die diesen Dienst nutzen, die Anforderungen des Bankengesetzes und dieser Verordnung erfüllen und die Vorschriften des Handelsplatzes einhalten. Die Bank oder Wertpapierfirma überwacht die Geschäfte, um Verstösse gegen diese Regeln, marktstörende Handelsbedingungen oder auf Marktmissbrauch hindeutende Verhaltensweisen, welche der FMA zu melden sind, zu erkennen. Die Bank oder Wertpapierfirma sorgt dafür, dass eine rechtlich bindende schriftliche Vereinbarung zwischen ihr und dem jeweiligen Kunden im Hinblick auf die wesentlichen Rechte und Pflichten, die durch diesen Dienst entstehen, besteht und die Verantwortung im Rahmen des Bankengesetzes und dieser Verordnung nach dieser Vereinbarung bei der Bank oder Wertpapierfirma verbleibt.
9) Eine Bank oder Wertpapierfirma, die einen direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz bietet, meldet dies der FMA und - falls der Handelsplatz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat liegt - den zuständigen Behörden des Handelsplatzes, an dem sie den direkten elektronischen Zugang bietet.
10) Die FMA kann der Bank oder Wertpapierfirma vorschreiben, regelmässig oder ad hoc eine Beschreibung der in Abs. 7 genannten Systeme und Kontrollen sowie Nachweise für ihre Anwendung vorzulegen.
11) Die FMA leitet die in Abs. 10 genannten Informationen, die sie von der Bank oder Wertpapierfirma erhält, unverzüglich einer zuständigen Behörde des Handelsplatzes in einem anderen EWR-Mitgliedsstaat, zu dem eine Bank oder Wertpapierfirma mit Sitz im Inland direkten elektronischen Zugang bietet, auf deren Ersuchen weiter.
12) Die Bank oder Wertpapierfirma sorgt dafür, dass Aufzeichnungen zu den in Abs. 7 bis 10 genannten Angelegenheiten aufbewahrt werden, und stellt sicher, dass diese ausreichend sind, um der FMA zu ermöglichen, die Einhaltung der Anforderungen des Bankengesetzes und dieser Verordnung zu überprüfen.
13) Eine Bank oder Wertpapierfirma, die als allgemeines Clearing-Mitglied für andere Personen handelt, verfügt über wirksame Systeme und Kontrollen, um sicherzustellen, dass Clearing-Dienste nur für Personen angewandt werden, die dafür geeignet sind und die eindeutige Kriterien erfüllen, und diesen Personen geeignete Anforderungen auferlegt werden, damit sie die Risiken für die Bank oder Wertpapierfirma und den Markt verringern. Die Bank oder Wertpapierfirma sorgt dafür, dass eine rechtlich bindende schriftliche Vereinbarung zwischen ihr und der jeweiligen Person im Hinblick auf die wesentlichen Rechte und Pflichten besteht, die durch diesen Dienst entstehen.
Art. 31 Abs. 3
3) Das Geschäftsreglement muss ebenfalls gewährleisten, dass der Verwaltungsrat sorgt für:
a) die Festlegung, die Annahme und die Überwachung der Unternehmensorganisation im Hinblick auf die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, Nebendienstleistungen und Anlagetätigkeiten, wobei alle von der Bank oder Wertpapierfirma einzuhaltenden Anforderungen zu berücksichtigen sind; die Anforderungen an die Unternehmensorganisation hängen von der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte der Bank oder Wertpapierfirma ab; insbesondere zu berücksichtigen sind die vom Personal geforderten Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen sowie die Ressourcen, Verfahren und Regelungen für die Erbringung von Dienstleistungen und die Ausübung von Anlagetätigkeiten durch die Bank oder Wertpapierfirma;
b) die Festlegung, die Annahme und die Überwachung einer Unternehmenspolitik hinsichtlich der angebotenen und erbrachten bzw. gelieferten Dienstleistungen, Anlagetätigkeiten, Produkte und Geschäfte in Einklang mit der Risikotoleranz der Bank oder Wertpapierfirma und den Besonderheiten und Bedürfnissen der Kunden, denen diese angeboten und für die diese erbracht bzw. geliefert werden, gegebenenfalls einschliesslich der Durchführung geeigneter Stresstests;
c) die Festlegung, die Annahme und die Überwachung einer Vergütungspolitik für Personen, die an der Erbringung von Dienstleistungen für Kunden beteiligt sind, die auf eine verantwortungsvolle Unternehmensführung, auf eine faire Behandlung der Kunden und auf eine Vermeidung von Interessenkonflikten im Verhältnis zu den Kunden abzielt.
Art. 31b
Unternehmensführung und -kontrolle
1) Der Verwaltungsrat muss insbesondere für die Umsetzung von Geschäftsreglementen sorgen, die die wirksame und umsichtige Führung der Bank oder Wertpapierfirma gewährleisten und unter anderem eine Aufgabentrennung in der Bank oder Wertpapierfirma und die Vorbeugung von Interessenkonflikten vorsehen. Dies hat auf eine Weise zu erfolgen, durch die die Integrität des Marktes und die Interessen von Kunden gefördert werden. Der Verwaltungsrat ist hinsichtlich der Festlegung und Überwachung der Umsetzung dieser Geschäftsreglemente gegenüber der FMA rechenschaftspflichtig und hat ihr auf Verlangen die entsprechenden Nachweise zu erbringen.
2) Der Verwaltungsrat überwacht und überprüft regelmässig die Eignung und die Umsetzung der strategischen Ziele der Bank oder Wertpapierfirma bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, Nebendienstleistungen sowie bei der Ausübung von Anlagetätigkeiten, die Wirksamkeit der Geschäftsreglemente der Bank oder Wertpapierfirma und die Angemessenheit der Unternehmenspolitik hinsichtlich der Erbringung von Dienstleistungen an die Kunden und unternimmt die erforderlichen Schritte, um etwaige Mängel zu beseitigen.
3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben einen angemessenen Zugang zu den Informationen und Dokumenten, die für die Beaufsichtigung und Überwachung der Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung erforderlich sind.
Art. 31c
Aufzeichnung von Kommunikation
1) Die Bank oder Wertpapierfirma sorgt dafür, dass die erforderlichen Aufzeichnungen über alle ihre Dienstleistungen, Tätigkeiten und Geschäfte geführt werden. Erforderlich sind Aufzeichnungen, die es der FMA ausreichend ermöglichen, ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen, gegebenenfalls die im Bankengesetz, dieser Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und der Marktmissbrauchsgesetzgebung vorgesehenen Durchsetzungsmassnahmen zu ergreifen und sich vor allem zu vergewissern, dass die Bank oder Wertpapierfirma sämtlichen Verpflichtungen, einschliesslich denen gegenüber den Kunden oder potenziellen Kunden und im Hinblick auf die Integrität des Marktes, nachgekommen ist.
2) Die Aufzeichnungen enthalten die Aufzeichnung von Telefongesprächen oder elektronischer Kommunikation zumindest in Bezug auf die beim Handel für eigene Rechnung getätigten Geschäfte und die Erbringung von Dienstleistungen, die sich auf die Annahme, Übermittlung und Ausführung von Kundenaufträgen beziehen. Das gilt auch, wenn diese Gespräche und Mitteilungen nicht zum Abschluss solcher Geschäfte oder zur Erbringung solcher Dienstleistungen führen.
3) Die Bank oder Wertpapierfirma ergreift alle angemessenen Massnahmen, um einschlägige Telefongespräche und elektronische Kommunikation nach Abs. 2 aufzuzeichnen, die mit Geräten erstellt oder von Geräten gesendet oder empfangen wurden, die die Bank oder Wertpapierfirma einem Angestellten oder freien Mitarbeiter zur Verfügung gestellt hat oder deren Nutzung durch einen Angestellten oder freien Mitarbeiter von ihr gebilligt oder gestattet wurde. Dabei ergreift die Bank oder Wertpapierfirma zusätzlich alle angemessenen Massnahmen um zu verhindern, dass ein Angestellter oder freier Mitarbeiter mithilfe privater Geräte Telefongespräche oder elektronische Mitteilungen erstellt, sendet oder empfängt, die die Bank oder Wertpapierfirma nicht aufzeichnen oder kopieren kann.
4) Die Bank oder Wertpapierfirma teilt Neu- und Altkunden mit, dass Telefongespräche oder elektronische Kommunikation zwischen ihr und ihnen, die zu Geschäften führen oder führen können, aufgezeichnet werden. Die Mitteilung kann auch in standardisierter Form erfolgen. Eine Mitteilung einmal vor Erbringung der Wertpapierdienstleistungen reicht aus.
5) Ohne vorangehende Information der Kunden über die Aufzeichnung der Telefongespräche oder der elektronischen Kommunikation, darf die Bank oder Wertpapierfirma für diese weder telefonische Wertpapierdienstleistungen erbringen noch telefonische Anlagetätigkeiten ausüben, wenn sich diese Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten auf die Annahme, Übermittlung und Ausführung von Kundenaufträgen beziehen. Kunden dürfen ihre Aufträge über andere Kanäle platzieren, allerdings müssen solche Mitteilungen über einen dauerhaften Datenträger erfolgen. Insbesondere der Inhalt der entsprechenden persönlichen Gespräche darf durch die Anfertigung schriftlicher Protokolle oder Vermerke aufgezeichnet werden. Diese Aufträge gelten als den telefonisch entgegengenommenen Aufträgen gleichwertig.
6) Die in Einklang mit diesem Artikel gespeicherten Aufzeichnungen werden den betreffenden Kunden auf Anfrage zur Verfügung gestellt und fünf Jahre aufbewahrt. Auf Verlangen der FMA sind Aufzeichnungen bis zu sieben Jahre aufzubewahren.
Sachüberschrift vor Art. 38a
Zusammenarbeit
Art. 38a Sachüberschrift
a) im Allgemeinen
Art. 38b
b) bei der Aufsicht über die Einhaltung von Positionslimits
1) Unbeschadet der Pflicht zur Zusammenarbeit nach Art. 30f und 30g des Bankengesetzes unterrichtet die FMA die ESMA und die anderen zuständigen Behörden eines EWR-Mitgliedstaates über die Einzelheiten:
a) etwaiger Aufforderungen nach Art. 35 Abs. 2 Bst. n des Bankengesetzes, die Grösse einer Position oder offenen Forderung zu verringern;
b) etwaiger Einschränkungen der Möglichkeiten nach Art. 35 Abs. 2 Bst. o des Bankengesetzes, Positionen in einem Warenderivat einzugehen.
2) Die Unterrichtung beinhaltet gegebenenfalls auch Einzelheiten der Aufforderung oder des Verlangens nach Art. 35 Abs. 2 Bst. m des Bankengesetzes einschliesslich der Identität der Person bzw. der Personen, an die sie gerichtet wurde, und die Gründe dafür, sowie den Umfang der nach Art. 35 Abs. 2 Bst. o des Bankengesetzes verhängten Einschränkungen einschliesslich der betroffenen Person, der jeweiligen Finanzinstrumente, etwaiger Beschränkungen der Grösse der Positionen, die diese Person jederzeit halten darf, etwaiger nach Art. 55m gestatteter Ausnahmen und der Gründe dafür.
3) Die Unterrichtung erfolgt mindestens 24 Stunden, bevor die Schritte oder Massnahmen in Kraft treten sollen. Ist eine Unterrichtung 24 Stunden im Voraus nicht möglich, kann die FMA die Unterrichtung im Ausnahmefall auch weniger als 24 Stunden vor dem geplanten Inkrafttreten der Massnahme vornehmen.
4) Wird die FMA von der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates nach diesem Artikel unterrichtet, kann sie Massnahmen nach Art. 35 Abs. 2 Bst. n oder o des Bankengesetzes ergreifen, wenn sie überzeugt ist, dass die Massnahme notwendig ist, um das Ziel der sie unterrichtenden Behörde zu erreichen. Will die FMA Massnahmen ergreifen, nimmt sie eine Unterrichtung nach diesem Artikel vor.
5) Betrifft eine Massnahme nach Abs. 1 Bst. a oder b Energiegrosshandelsprodukte, so unterrichtet die FMA auch die durch Verordnung (EG) Nr. 713/2009 gegründete Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER).
Art. 44 Abs. 1 Bst. a
1) Die Revisionsstellen prüfen und legen im Revisionsbericht klar dar, ob:
a) die Geschäftstätigkeit der Bank oder Wertpapierfirma den Art. 4 bis 14a des Bankengesetzes, den Statuten und den Reglementen entspricht und die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nach Art. 15 bis 26a des Bankengesetzes dauernd erfüllt sind sowie die Bank oder Wertpapierfirma angemessene Vorkehrungen entsprechend Art. 8i des Bankengesetzes und Art. 25, 27 und 27b dieser Verordnung getroffen hat (Aufsichtsprüfung); und
Überschrift vor Art. 55a
C. Gläubigerversammlung
Art. 55a
Der bisherige Art. 56 wird neu zu Art. 55a.
Überschriften vor Art. 55b
VI. Geregelte Märkte, multilaterale und organisierte Handelssysteme
A. Geregelte Märkte
Art. 55b
Bewilligung und Betrieb eines geregelten Marktes
1) Die Bewilligung zum Betrieb eines geregelten Marktes nach Art. 30s des Bankengesetzes wird von der FMA erteilt, wenn:
a) der Betreiber einen Geschäftsplan vorlegt, aus dem die geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau sowie alle wesentlichen internen Prozesse hervorgehen;
b) die Personen, die direkt oder indirekt wesentlichen Einfluss auf die Verwaltung des geregelten Marktes nehmen können, die dazu erforderliche Eignung besitzen;
c) der geregelte Markt, seine Betreiber und ihre verantwortlichen Mitarbeiter die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten (Art. 55c);
d) der Betreiber durch seine Reglemente und Organisation die Erfüllung der Pflichten nach Art. 30s des Bankengesetzes sowie nach diesem Artikel gewährleistet;
e) der geregelte Markt über eine eigene, seiner Tätigkeit angemessene Betriebs-, Verwaltungs- und Überwachungsorganisation verfügt; insbesondere muss Folgendes vorhanden sein:
1. ein Reglement zur Organisation eines leistungsfähigen und transparenten Handels;
2. eine Art. 30s Abs. 1 Bst. b des Bankengesetzes entsprechende Regelung über die Zulassung, die Pflichten und den Ausschluss von Mitgliedern eines geregelten Marktes, wobei Banken und Wertpapierfirmen aus anderen EWR-Mitgliedstaaten der Zugang zur Mitgliedschaft, einschliesslich der Fernmitgliedschaft in Fällen, in denen die Handelsabläufe und Handelssysteme des betreffenden geregelten Marktes für Geschäftsabschlüsse keine physische Anwesenheit erfordern, in gleicher Weise wie inländischen Banken und Wertpapierfirmen zu gewähren ist;
3. eine Regelung über die Zulassung und die Handelbarkeit der Finanzinstrumente und die Informationen, welche für die Beurteilung der Eigenschaften der Finanzinstrumente und der Qualität des Emittenten durch die Anleger nötig sind;
4. Vorkehrungen, um Interessenkonflikte zu vermeiden;
5. organisatorische und systematische Vorkehrungen zur Ermittlung und zum Umgang mit Risiken (Risikomanagement), um diese wirksam zu begrenzen;
6. Vorkehrungen, um die technische Funktionsfähigkeit sicherzustellen, einschliesslich wirksamer Notmassnahmen für den Fall eines Systemzusammenbruchs;
7. Vorkehrungen, um bei der Zulassung und fortlaufend über ausreichende Finanzmittel zu verfügen sowie um ein ordnungsgemässes Funktionieren seiner Systeme zu erleichtern, wobei der Art und dem Umfang der an dem geregelten Markt abgeschlossenen Geschäfte sowie dem Spektrum und der Höhe der Risiken, denen sie ausgesetzt sind, Rechnung zu tragen ist;
8. Vorkehrungen, um die vom geregelten Markt zum Handel zugelassenen Finanzinstrumente regelmässig auf Erfüllung der Zulassungsanforderungen hin zu überprüfen;
f) eine anerkannte Revisionsstelle für Banken bestimmt ist, welche jährlich prüft, ob der geregelte Markt die Verpflichtungen, die sich aus dem Bankengesetz, dieser Verordnung und seiner eigenen Reglemente ergeben, erfüllt;
g) die Abrechnung der über den geregelten Markt getätigten Geschäfte in einer Weise geregelt wird, die ein reibungsloses und ordnungsgemässes Funktionieren der Finanzmärkte gewährleistet, wobei allen Mitgliedern und Teilnehmern am geregelten Markt das Recht auf die Wahl des Abrechnungssystems zu gewährleisten ist, vorausgesetzt, dass:
1. die Verbindungen und Vereinbarungen zwischen dem gewählten Abrechnungssystem und allen anderen Systemen und Einrichtungen bestehen, die für eine effiziente und wirtschaftliche Abrechnung der getätigten Geschäfte erforderlich sind; und
2. die FMA davon überzeugt ist, dass die Wahl anderer Abrechnungssysteme als das vom geregelten Markt gewählte das reibungslose und ordnungsgemässe Funktionieren der Finanzmärkte gewährleistet.
2) Der Betreiber des geregelten Marktes muss der FMA in Bezug auf Abs. 1 Bst. b:
a) Angaben zu den Eigentumsverhältnissen des geregelten Marktes und/oder des Marktbetreibers, insbesondere die Namen aller Parteien, die wesentlichen Einfluss auf seine Geschäftsführung nehmen können, und die Höhe ihrer Beteiligung vorlegen und diese Informationen veröffentlichen;
b) über jede Eigentumsübertragung, die den Kreis derjenigen verändert, die wesentlichen Einfluss auf die Führung des geregelten Marktes nehmen, Mitteilung erstatten und diese Übertragung veröffentlichen.
3) Die FMA verweigert die Genehmigung vorgeschlagener Änderungen der Mehrheitsbeteiligung des geregelten Marktes und/oder des Marktbetreibers nach Abs. 2, wenn objektive und nachweisbare Gründe für die Vermutung vorliegen, dass sie die solide und umsichtige Verwaltung des geregelten Marktes gefährden würden.
4) In der Regelung nach Abs. 1 Bst. e Ziff. 2 müssen insbesondere festgelegt werden:
a) die Pflichten, die den Mitgliedern oder Teilnehmern aus der Einrichtung und Verwaltung des geregelten Marktes erwachsen;
b) die Regeln für die am Markt getätigten Geschäfte;
c) die Standesregeln, zu deren Einhaltung die Mitarbeiter der am Markt tätigen Banken oder Wertpapierfirmen verpflichtet sind;
d) die für andere Mitglieder oder Teilnehmer als Banken und Wertpapierfirmen festgelegten Bedingungen nach Art. 55d Abs. 1;
e) die Regeln und Verfahren für das Clearing und die Abrechnung der am geregelten Markt getätigten Geschäfte.
5) Die Regelung nach Abs. 1 Bst. e Ziff. 3 gewährleistet insbesondere, dass alle zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Finanzinstrumente fair, ordnungsgemäss und effizient gehandelt werden können und, im Falle übertragbarer Wertpapiere, frei handelbar sind. Bei Derivaten stellt diese Regelung insbesondere sicher, dass die Ausgestaltung des Derivatgeschäfts eine ordnungsgemässe Kursbildung sowie eine wirksame Abrechnung ermöglicht.
Art. 55c
Anforderungen an das Leitungsorgan eines Marktbetreibers
1) Sämtliche Mitglieder des Leitungsorgans eines Marktbetreibers müssen zu jeder Zeit ausreichend gut beleumundet sein und ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können. Die Zusammensetzung des Leitungsorgans muss insgesamt ein angemessen breites Spektrum an Erfahrung widerspiegeln.
2) Die Mitglieder des Leitungsorgans müssen der Wahrnehmung ihrer Funktionen für den Marktbetreiber ausreichend Zeit widmen.
3) Die Zahl der Leitungsfunktionen, die ein Mitglied des Leitungsorgans gleichzeitig wahrnehmen kann, richtet sich nach den einzelnen Umständen sowie nach Art, Umfang und Komplexität der Tätigkeiten des Marktbetreibers. Die Mitglieder des Leitungsorgans von Marktbetreibern, die aufgrund ihrer Grösse, ihrer internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, beschränken die Kumulierung von Funktionen entweder auf eine Leitungsfunktion mit zwei Aufsichtsfunktionen oder auf vier Aufsichtsfunktionen. Leitungs- oder Aufsichtsfunktionen innerhalb derselben Gruppe oder innerhalb von Unternehmen, an denen der Marktbetreiber über eine qualifizierte Beteiligung verfügt, werden als eine einzige Funktion betrachtet. Die Leitungs- oder Aufsichtsfunktionen in Organisationen, die nicht vorwiegend kommerzielle Ziele verfolgen, sind von den Beschränkungen der Zahl der Leitungs- und Aufsichtsfunktionen, die ein Mitglied des Leitungsorgans wahrnehmen kann, ausgenommen.
4) Die FMA kann Mitgliedern des Leitungsorgans genehmigen, eine weitere Aufsichtsfunktion auszuüben. Die FMA unterrichtet die EBA regelmässig über derartige Genehmigungen.
5) Das Leitungsorgan muss kollektiv über die zum Verständnis der Tätigkeiten des Marktbetreibers samt seinen Hauptrisiken notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen.
6) Jedes Mitglied des Leitungsorgans muss aufrichtig, integer und unvoreingenommen handeln, um die Entscheidungen der Geschäftsleitung zu beurteilen, erforderlichenfalls in Frage zu stellen und die Entscheidungsfindung wirksam zu kontrollieren und zu überwachen.
7) Der Marktbetreiber setzt Personal und Finanzressourcen in angemessenem Umfang für die Einführung der Mitglieder des Leitungsorgans in ihr Amt und deren Schulung ein.
8) Marktbetreiber, die aufgrund ihrer Grösse, ihrer internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, müssen einen Nominierungsausschuss einsetzen, es sei denn, das Leitungsorgan ist in keiner Weise an der Auswahl und Bestellung seiner Mitglieder beteiligt. Auf die Zusammensetzung und die Aufgaben des Nominierungsausschusses findet Art. 29b sinngemäss Anwendung. Zusätzlich dazu entscheidet der Nominierungsausschuss über eine Zielvorgabe für die Vertretung des unterrepräsentierten Geschlechts im Leitungsorgan und erstellt eine Strategie für die Anhebung des Anteils des unterrepräsentierten Geschlechts im Leitungsorgan, um diese Zielvorgabe zu erreichen.
9) Ein Marktbetreiber und dessen Nominierungsausschuss müssen bei der Berufung von Mitgliedern in das Leitungsorgan auf eine grosse Bandbreite von Eigenschaften und Fähigkeiten achten und zu diesem Zweck eine Politik der Förderung von Diversität innerhalb des Leitungsorgans verfolgen.
10) Das Leitungsorgan eines Marktbetreibers muss die Umsetzung der Geschäftsreglemente, die die wirksame und umsichtige Führung einer Organisation sicherstellen und unter anderem eine Aufgabentrennung in der Organisation und die Vorbeugung von Interessenkonflikten vorsehen, auf eine Weise festlegen und überwachen, durch die die Integrität des Marktes gefördert wird.
11) Das Leitungsorgan muss die Wirksamkeit der Geschäftsreglemente des Marktbetreibers überwachen, regelmässig bewerten und angemessene Schritte zur Behebung etwaiger Defizite einleiten.
12) Die Mitglieder des Leitungsorgans müssen einen angemessenen Zugang zu den Informationen und Dokumenten haben, die für die Beaufsichtigung und Überwachung der Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung erforderlich sind.
13) Bei Personen, die die Geschäfte und den Betrieb eines bereits nach der Richtlinie 2014/65/EU zugelassenen geregelten Marktes tatsächlich leiten, wird vermutet, dass sie die Anforderungen erfüllen, die an ein Mitglied des Leitungsorgans gestellt werden.
14) Der Marktbetreiber muss der FMA die Namen aller Mitglieder seines Leitungsorgans und jede Änderung in dessen Zusammensetzung sowie alle Informationen übermitteln, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 bis 9 erfüllt sind.
Art. 55d
Zugang zum geregelten Markt
1) Geregelte Märkte können als Mitglieder oder Teilnehmer zulassen:
a) Banken und Wertpapierfirmen;
b) andere Personen, wenn diese:
1. ausreichend gut beleumundet sind;
2. ausreichende Fähigkeiten, Kompetenzen und Erfahrung in Bezug auf den Handel besitzen;
3. über die gegebenenfalls erforderlichen organisatorischen Grundlagen verfügen; und
4. ausreichende Mittel vorweisen, um ihre Funktion auszuführen, wobei den etwaigen finanziellen Vorkehrungen Rechnung zu tragen ist, die der geregelte Markt gegebenenfalls getroffen hat, um die angemessene Abrechnung der Geschäfte zu gewährleisten.
2) Mitglieder und Teilnehmer müssen in Bezug auf Geschäfte, die an einem geregelten Markt geschlossen werden, den Verpflichtungen der Art. 8a bis 8h des Bankengesetzes nicht nachkommen. Allerdings müssen die Mitglieder und Teilnehmer des geregelten Marktes diese Verpflichtungen in Bezug auf ihre Kunden einhalten, wenn sie für diese Aufträge an einem geregelten Markt ausführen.
3) Geregelte Märkte aus anderen EWR-Mitgliedstaaten dürfen ohne weitere rechtliche oder verwaltungstechnische Auflagen im Inland angemessene Systeme bereitstellen, um Fernmitgliedern oder -teilnehmern im Inland den Zugang zu diesen Märkten und den Handel an ihnen zu erleichtern. Die FMA kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates um ein Verzeichnis der Mitglieder und Teilnehmer des geregelten Marktes ersuchen.
4) Möchte ein inländischer geregelter Markt ein System bereitstellen, um Fernmitgliedern oder -teilnehmern in einem anderen EWR-Mitgliedstaat den Zugang zu erleichtern, teilt er der FMA mit, in welchem EWR-Mitgliedstaat er derartige Systeme bereitzustellen beabsichtigt. Die FMA übermittelt diese Angaben innerhalb eines Monats an den betreffenden Mitgliedstaat, in dem der geregelte Markt derartige Systeme bereitstellen will. Die ESMA kann Zugang zu diesen Informationen beantragen. Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates übermittelt die FMA zusätzlich unverzüglich die Namen der Mitglieder oder Teilnehmer des inländischen geregelten Marktes.
Art. 55e
Verpflichtungen im Rahmen des Betriebs eines geregelten Marktes
1) Im Rahmen des Betriebs eines geregelten Marktes sind neben den folgenden auch die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 dauernd einzuhalten.
2) Der geregelte Markt ist dauernd verpflichtet, den Zeitpunkt, die beteiligten Händler, die Finanzinstrumente, die Stückzahl oder den Nominalwert und den Preis der gehandelten Finanzinstrumente in einem Journal festzuhalten und alle Angaben, die für die Transparenz des Handels mit zugelassenen Finanzinstrumenten am und ausserhalb des geregelten Marktes erforderlich sind, zu veröffentlichen. Der geregelte Markt muss darüber hinaus Vorkehrungen treffen, die seinen Mitgliedern oder Teilnehmern den Zugang zu publizitätspflichtigen Informationenen erleichtern.
3) Der geregelte Markt muss auf Dauer wirksame Vorkehrungen zur Prüfung treffen, ob die Emittenten von übertragbaren Wertpapieren, die zum Handel an dem geregelten Markt zugelassen sind, ihren Verpflichtungen bezüglich erstmaliger, laufender oder punktueller Veröffentlichung von Informationen nachkommen.
4) Ein zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenes übertragbares Wertpapier kann in der Folge auch ohne Zustimmung des Emittenten und im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Wertpapierprospektgesetzes zum Handel an anderen geregelten Märkten zugelassen werden. Der geregelte Markt unterrichtet den Emittenten darüber, dass seine Wertpapiere an dem betreffenden geregelten Markt gehandelt werden. Der Emittent ist nicht verpflichtet, die Angaben nach Abs. 2 und 3 dem geregelten Markt, der seine Wertpapiere ohne seine Zustimmung zum Handel zugelassen hat, direkt zu übermitteln.
5) Der geregelte Markt hat auf Dauer wirksame Vorkehrungen und Verfahren zur regelmässigen Überwachung der Einhaltung seiner Regeln durch seine Mitglieder und Teilnehmer sowie die dafür notwendigen Mittel festzulegen. Insbesondere hat der geregelte Markt die von seinen Mitgliedern oder Teilnehmern innerhalb seiner Systeme übermittelten Aufträge, Stornierungen und abgeschlossenen Geschäfte zu überwachen, um Verstösse gegen diese Regeln, marktstörende Handelsbedingungen, Verhaltensweisen, die auf nach der Marktmissbrauchsgesetzgebung verbotene Tätigkeiten hindeuten könnten, oder Systemstörungen in Bezug auf ein Finanzinstrument zu erkennen.
6) Ein Marktbetreiber hat der FMA schwerwiegende Verstösse gegen seine Regeln, marktstörende Handelsbedingungen, Verhaltensweisen, die auf nach der Marktmissbrauchsgesetzgebung verbotene Tätigkeiten hindeuten könnten, oder Systemstörungen in Bezug auf ein Finanzinstrument umgehend zu melden. Bei Ermittlungen wegen Marktmissbrauchs innerhalb oder über die Systeme des geregelten Marktes und dessen Verfolgung muss der Marktbetreiber der FMA unverzüglich alle einschlägigen Informationen übermitteln und sie bei Ermittlungen wegen Marktmissbrauchs und dessen Verfolgung in vollem Umfang unterstützen.
7) Die FMA übermittelt die Informationen nach Abs. 6 der ESMA und den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten. Falls es sich um Verhaltensweisen handelt, die auf nach der Marktmissbrauchsgesetzgebung verbotene Tätigkeiten hindeuten könnten, muss die FMA davon überzeugt sein, dass ein solches Verhalten vorliegt, bevor sie die ESMA und die zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten in Kenntnis setzt.
8) Marktbetreiber dürfen nicht an einem von ihnen betriebenen geregelten Markt Kundenaufträge unter Einsatz des Eigenkapitals ausführen oder auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge zurückgreifen.
Art. 55f
Vereinbarungen mit einer zentralen Gegenpartei und über Clearing und Abrechnung
1) Ein geregelter Markt darf mit einer zentralen Gegenpartei oder Clearingstelle und einem Abrechnungssystem eines anderen EWR-Mitgliedstaates zweckmässige Vereinbarungen über Clearing und/oder Abrechnung einiger oder aller Geschäfte schliessen, die von Marktteilnehmern innerhalb ihrer Systeme getätigt werden.
2) Die FMA darf die Nutzung einer zentralen Gegenpartei, einer Clearingstelle und/oder eines Abwicklungssystems in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nicht untersagen, es sei denn, dies ist für die Aufrechterhaltung des ordnungsgemässen Funktionierens dieses geregelten Marktes nachgewiesenermassen unumgänglich. Ausserdem müssen Verbindungen und Vereinbarungen zwischen dem Abrechnungssystem und jedem anderen System oder jeder anderen Einrichtung bestehen, die für eine effiziente und wirtschaftliche Abrechnung des betreffenden Geschäfts erforderlich sind.
3) Zur Vermeidung unnötiger Doppelkontrollen berücksichtigt die FMA die von anderen für diese Systeme zuständigen Aufsichtsbehörden ausgeübte Aufsicht über das Clearing- und Abwicklungssystem.
Art. 55g
Aussetzung des Handels und Auschluss eines Finanzinstruments vom Handel
1) Ein Betreiber eines geregelten Marktes darf nach Art. 30s des Bankengesetzes den Handel mit einem Finanzinstrument aussetzen oder ein Finanzinstrument vom Handel ausschliessen, wenn die Anlegerinteressen oder das ordnungsgemässe Funktionieren des Marktes durch eine solche Massnahme nicht erheblich geschädigt werden. Marktbetreiber können auch den Handel mit Derivaten nach Anhang 2 Abschnitt C Ziff. 4 bis 10 des Bankengesetzes, die mit diesem Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, aussetzen oder ausschliessen, wenn dies zur Verwirklichung der Ziele der Aussetzung des Handels mit dem zugrundeliegenden Finanzinstrument oder dessen Ausschluss vom Handel erforderlich ist. Davon unberührt bleibt das Recht der FMA nach Art. 35 Abs. 2 Bst. u und v des Bankengesetzes, die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument oder dessen Ausschluss vom Handel zu verlangen.
2) Der Betreiber eines geregelten Marktes, der den Handel mit einem Finanzinstrument oder mit Derivaten nach Anhang 2 Abschnitt C Ziff. 4 bis 10 des Bankengesetzes, die mit diesem Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, aussetzt oder vom Handel ausschliesst, hat seine Entscheidung zu veröffentlichen und der FMA die entsprechenden Informationen zu übermitteln. Zusätzlich kann der Betreiber eines geregelten Marktes die Betreiber anderer geregelter Märkte direkt von der Aussetzung oder vom Ausschluss des betreffenden Finanzinstruments vom Handel unterrichten.
3) Sofern die Aussetzung oder der Ausschluss durch einen mutmasslichen Marktmissbrauch, ein Übernahmeangebot oder die Nichtveröffentlichung von Insider-Informationen über den Emittenten oder das Finanzinstrument unter Verstoss gegen die Ad-hoc-Meldepflicht bedingt ist, schreibt die FMA anderen Handelsplätzen in ihrem Zuständigkeitsbereich, die mit demselben Finanzinstrument oder mit Derivaten nach Anhang 2 Abschnitt C Ziff. 4 bis 10 des Bankengesetzes handeln, die mit dem betreffenden Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, vor, den Handel mit diesem Finanzinstrument oder diesen Derivaten ebenfalls auszusetzen oder sie vom Handel auszuschliessen. Ausgenommen sind Fälle, in denen durch eine solche Aussetzung oder einen solchen Ausschluss die Anlegerinteressen oder das ordnungsgemässe Funktionieren des Marktes erheblich geschädigt werden könnten.
4) Sofern die FMA für ein Finanzinstrument oder ein Derivat nach Anhang 2 Abschnitt C Ziff. 4 bis 10 des Bankengesetzes, die mit diesem Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, an einem oder mehreren geregelten Märkten die Aussetzung des Handels oder den Ausschluss vom Handel verlangt, veröffentlicht sie unverzüglich ihre Entscheidung und verständigt die ESMA und die zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten. Eine solche Veröffentlichung oder Verständigung ist auch vorzunehmen, wenn die FMA von einer Aussetzung oder einem Ausschluss absieht.
5) Erhält die FMA von der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates eine entsprechende Mitteilung, schreibt sie vor, dass geregelte Märkte, andere multilaterale Handelssysteme, andere organisierte Handelssysteme und systematische Internalisierer in ihrem Zuständigkeitsbereich, die mit demselben Finanzinstrument oder mit Derivaten nach Anhang 2 Abschnitt C Ziff. 4 bis 10 des Bankengesetzes handeln, die mit dem betreffenden Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, den Handel mit diesem Finanzinstrument oder diesen Derivaten ebenfalls aussetzen oder diese vom Handel ausschliessen, sofern die Aussetzung oder der Ausschluss durch einen mutmasslichen Marktmissbrauch, ein Übernahmeangebot oder die Nichtveröffentlichung von Insider-Informationen über den Emittenten oder das Finanzinstrument unter Verstoss gegen die Ad-hoc-Meldepflicht bedingt ist. Ausgenommen sind Fälle, in denen durch eine solche Aussetzung oder einen solchen Ausschluss die Anlegerinteressen oder das ordnungsgemässe Funktionieren des Marktes erheblich geschädigt werden könnten.
6) Das Meldeverfahren nach diesem Artikel gilt auch für den Fall, dass die Entscheidung über die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument oder mit Derivaten nach Anhang 2 Abschnitt C Ziff. 4 bis 10 des Bankengesetzes, die mit dem betreffenden Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, oder über deren Ausschluss vom Handel von der FMA getroffen wird.
7) Dieser Artikel gilt auch, wenn die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument oder mit Derivaten nach Anhang 2 Abschnitt C Ziff. 4 bis 10 des Bankengesetzes, die mit diesem Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, aufgehoben wird.
Art. 55h
Verzeichnis der Mitglieder und Teilnehmer des geregelten Marktes
1) Der Betreiber eines geregelten Marktes hat der FMA regelmässig das Verzeichnis der Mitglieder und Teilnehmer des geregelten Marktes zu übermitteln.
2) Die FMA erstellt ein Verzeichnis der inländischen geregelten Märkte und übermittelt dieses Verzeichnis den anderen EWR-Mitgliedstaaten und der ESMA. Die gleiche Mitteilung erfolgt bei jeder Änderung dieses Verzeichnisses.
Art. 55i
Belastbarkeit der Systeme, Notfallsicherungen ("circuit breakers") und elektronischer Handel
1) Ein geregelter Markt muss über wirksame Systeme, Verfahren und Vorkehrungen verfügen, um sicherzustellen, dass seine Handelssysteme belastbar sind und über ausreichende Kapazitäten für Spitzenvolumina an Aufträgen und Mitteilungen verfügen. Seine Handelssysteme müssen in der Lage sein, unter extremen Stressbedingungen auf den Märkten einen ordnungsgemässen Handel zu gewährleisten. Sie müssen vollständig geprüft sein, um zu gewährleisten, dass diese Bedingungen erfüllt sind. Der geregelte Markt muss wirksame Notfallvorkehrungen vorsehen, um im Fall von Störungen in seinen Handelssystemen die Kontinuität seines Geschäftsbetriebs zu gewährleisten.
2) Ein geregelter Markt muss verfügen über:
a) schriftliche Vereinbarungen mit allen Banken oder Wertpapierfirmen, die eine Market-Making-Strategie (Art. 27h Abs. 6) an dem geregelten Markt verfolgen; und
b) Systeme, durch die sichergestellt wird, dass an diesen Vereinbarungen eine ausreichende Zahl an Banken oder Wertpapierfirmen teilnimmt, die feste Kurse zu wettbewerbsfähigen Preisen abgeben, wodurch dem Markt regelmässig und vorhersehbar Liquidität zugeführt wird, wenn eine solche Anforderung der Art und dem Umfang der Handelstätigkeit an diesem geregelten Markt angemessen ist.
3) Es obliegt dem geregelten Markt, zu überwachen und dafür zu sorgen, dass die Banken oder Wertpapierfirmen den Anforderungen der in Abs. 2 genannten, rechtlich bindenden schriftlichen Vereinbarungen nachkommen. Der geregelte Markt teilt der FMA den Inhalt der rechtlich bindenden Vereinbarung mit und legt ihr auf Anfrage alle weiteren Informationen vor, die erforderlich sind, damit die FMA prüfen kann, ob der geregelte Markt diesen Absatz einhält. In der schriftlichen Vereinbarung ist mindestens Folgendes festgelegt:
a) die Verpflichtungen der Bank oder Wertpapierfirma im Zusammenhang mit der Zuführung von Liquidität und gegebenenfalls sonstige Verpflichtungen, die sich aus der Teilnahme an dem in Abs. 2 genannten System ergeben;
b) etwaige Anreize in Form von Rabatten oder sonstigem, die vom geregelten Markt einer Bank oder Wertpapierfirma dafür angeboten werden, dass sie dem Markt regelmässig und vorhersehbar Liquidität zuführt, und gegebenenfalls sonstige Rechte, die die Bank oder Wertpapierfirma aufgrund ihrer Teilnahme an dem in Abs. 2 genannten System erwirbt.
4) Ein geregelter Markt muss über wirksame Systeme, Verfahren und Vorkehrungen verfügen, um Aufträge abzulehnen, die die im Voraus festgelegten Grenzen für Volumina und Kurse überschreiten oder eindeutig irrtümlich zustande gekommen sind.
5) Ein geregelter Markt muss in der Lage sein, den Handel vorübergehend einzustellen oder einzuschränken, wenn es kurzfristig zu einer erheblichen Preisbewegung bei einem Finanzinstrument auf diesem Markt oder einem benachbarten Markt kommt, und in Ausnahmefällen jedes Geschäft zu stornieren, zu ändern oder zu berichtigen. Er muss sicherstellen, dass die Parameter für die Einstellung des Handels in geeigneter Weise so austariert werden, dass der Liquidität bei den einzelnen Kategorien und Teilkategorien von Vermögenswerten, der Art des Marktmodells und der Art der Nutzer Rechnung getragen wird und die Möglichkeit besteht, wesentliche Störungen eines ordnungsgemässen Handels zu unterbinden.
6) Ein geregelter Markt muss die Parameter für die Einstellung des Handels und wesentliche Änderungen an ihnen der FMA auf kohärente und vergleichbare Weise melden. Die FMA meldet diese Informationen der ESMA. Ein geregelter Markt muss über Systeme und Verfahren verfügen, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass er die FMA benachrichtigt, wenn er den Handel mit einem Finanzinstrument einstellt und dieser Handel für die Liquidität in Bezug auf dieses Finanzinstrument massgeblich ist. Die FMA kann eine marktweite Reaktion koordinieren, um zu entscheiden, ob es angemessen ist, den Handel an anderen Handelsplätzen, an denen das Finanzinstrument gehandelt wird, einzustellen, bis der Handel am ursprünglichen Markt wieder aufgenommen wird.
7) Ein geregelter Markt muss über wirksame Systeme, Verfahren und Vorkehrungen verfügen, um sicherzustellen, dass algorithmische Handelssysteme keine marktstörenden Handelsbedingungen auf dem Markt schaffen oder zu solchen beitragen, und um etwaige marktstörende Handelsbedingungen, die sich aus algorithmischen Handelssystemen ergeben, zu kontrollieren. Dies schliesst Systeme ein, die das Verhältnis nicht ausgeführter Handelsaufträge zu Geschäften, die von einem Mitglied oder Teilnehmer in das System eingegeben werden können, begrenzen und das Auftragsaufkommen verlangsamen, wenn das Risiko besteht, dass seine Systemkapazität erreicht wird. Die Systeme müssen die kleinstmögliche Tick-Grösse begrenzen und durchsetzen, die auf dem Markt ausgeführt werden kann. Ein geregelter Markt muss sicherstellen, dass Mitglieder oder Teilnehmer angemessene Tests von Algorithmen durchführen und ein Umfeld schaffen, um solche Tests zu vereinfachen.
8) Gestattet ein geregelter Markt einen direkten elektronischen Zugang, muss er:
a) über wirksame Systeme, Verfahren und Vorkehrungen verfügen, um sicherzustellen, dass:
1. nur Banken oder Wertpapierfirmen eine solche Dienstleistung erbringen dürfen;
2. angemessene Kriterien in Bezug auf die Eignung der Personen, die einen solchen Zugang erhalten können, festgelegt sind und angewendet werden;
3. die Verantwortung für Aufträge und Geschäfte, die über diesen Dienst abgeschlossen werden, bei der den direkten elektronischen Zugang anbietenden Bank oder Wertpapierfirma verbleibt;
b) angemessene Standards in Bezug auf Risikokontrollen und Schwellen für den Handel über einen solchen Zugang festlegen und in der Lage sein, zwischen Aufträgen und Geschäften zu unterscheiden, die von einer Person über einen direkten elektronischen Zugang abgeschlossen werden und sonstigen Aufträgen und Geschäften, die von Mitgliedern oder Teilnehmern ausgeführt werden, und diese Aufträge und Geschäfte gegebenenfalls einzustellen;
c) über Vorkehrungen verfügen, um die Bereitstellung des direkten elektronischen Zugangs durch eine Bank oder Wertpapierfirma für einen Kunden im Falle der Nichteinhaltung dieses Absatzes auszusetzen oder einzustellen.
9) Ein geregelter Markt muss gewährleisten, dass seine Bestimmungen über Kollokationsdienste transparent, gerecht und nichtdiskriminierend sind.
10) Ein geregelter Markt muss sicherstellen, dass seine Gebührenstrukturen, einschliesslich Ausführungsgebühren, Nebengebühren und möglichen Rabatten, transparent, gerecht und diskriminierungsfrei sind und keine Anreize schaffen, Aufträge so zu platzieren, zu ändern oder zu stornieren bzw. Geschäfte so zu tätigen, dass dies zu marktstörenden Handelsbedingungen oder Marktmissbrauch beiträgt. Insbesondere muss ein geregelter Markt im Austausch für gewährte Rabatte Market-Making-Pflichten in Bezug auf einzelne Aktien oder Aktienportfolios verlangen.
11) Ein geregelter Markt hat die Möglichkeit, seine Gebühren für stornierte Aufträge an die Zeitspanne anzupassen, in der der Auftrag aufrechterhalten wurde, und austarierte Gebühren für jedes Finanzinstrument festzulegen, für das sie gelten.
12) Ein geregelter Markt muss in der Lage sein, die durch algorithmischen Handel erzeugten Aufträge, die verschiedenen für die Auftragserstellung verwendeten Algorithmen sowie die Personen, die diese Aufträge initiiert haben, mittels Kennzeichnung durch die Mitglieder oder Teilnehmer zu identifizieren. Diese Informationen werden der FMA auf deren Ersuchen hin zugänglich gemacht.
13) Um in der Lage zu sein, die Geschäfte des geregelten Marktes zu überwachen, muss der geregelte Markt der FMA auf deren Anfrage Daten in Bezug auf das Auftragsbuch zur Verfügung stellen bzw. Zugang zu dem Auftragsbuch geben.
Art. 55k
Tick-Grössen
1) Geregelte Märkte müssen Regelungen für die Tick-Grössen bei Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten sowie bei anderen Finanzinstrumenten nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/588, erlassen.
2) Die in Abs. 1 genannten Systeme für die Tick-Grösse müssen:
a) so austariert werden, dass sie das Liquiditätsprofil des Finanzinstruments auf verschiedenen Märkten sowie den durchschnittlichen Geld-Brief-Spread widerspiegeln, wobei berücksichtigt wird, dass es wünschenswert ist, angemessen stabile Preise zu ermöglichen, ohne die weitere Einengung der Spreads übermässig zu beschränken;
b) die Tick-Grösse für jedes Finanzinstrument in geeigneter Weise anpassen.
Überschrift vor Art. 55l
B. Multilaterale und organisierte Handelssysteme
Art. 55l
Bewilligung und Betrieb eines multilateralen oder organisierten Handelssystems
1) Die Bewilligung zum Betrieb eines multilateralen oder organisierten Handelssystems nach Art. 30t des Bankengesetzes wird von der FMA erteilt, wenn:
a) der Betreiber einen Geschäftsplan vorlegt, aus dem die geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau sowie die wesentlichen internen Prozesse hervorgehen;
b) die Personen, die direkt oder indirekt, wesentlichen Einfluss auf die Verwaltung des multilateralen oder organisierten Handelssystems nehmen können, die dazu erforderliche Eignung besitzen;
c) der Betreiber des multilateralen oder organisierten Handelssystems und seine verantwortlichen Mitarbeiter die dazu erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;
d) der Betreiber durch seine Reglemente und Organisation die Erfüllung der Pflichten nach Art. 30t des Bankengesetzes sowie nach diesem Artikel gewährleistet;
e) das multilaterale oder organisierte Handelssystem über eine seiner Tätigkeit angemessene Betriebs-, Verwaltungs- und Überwachungsorganisation verfügt; insbesondere muss Folgendes vorhanden sein:
1. ein Reglement zur Organisation eines leistungsfähigen und transparenten Handels, insbesondere nicht-diskretionäre Regeln und Verfahren für einen fairen Handel;
2. transparente Regeln für die Kriterien in Bezug auf die über das multilaterale oder organisierte Handelssystem handelbaren Finanzinstrumente;
3. transparente, objektive und öffentlich zugängliche Regeln für den Zugang zum System;
4. Vorkehrungen, um Interessenkonflikte zu vermeiden;
5. Vorkehrungen, um die technische Funktionsfähigkeit sowie die Kontinuität des Handels zu gewährleisten, insbesondere muss die Belastbarkeit der Systeme (Art. 55i) und die Einhaltung der Tick-Grössen (Art. 55k) gewährleistet sein;
6. Vorkehrungen, um die wirksame Abrechnung der innerhalb der Systeme des multilateralen oder organisierten Handelssystems geschlossenen Geschäfte zu erleichtern. Mitglieder und Teilnehmer müssen vom Betreiber des multilateralen oder organisierten Handelssystems klar über seine jeweilige Verantwortung für die Abrechnung der über das System abgewickelten Geschäfte informieren;
f) eine anerkannte Revisionsstelle für Banken bestimmt ist, welche jährlich prüft, ob das multilaterale oder organisierte Handelssystem die Verpflichtungen, die sich aus dem Bankengesetz, dieser Verordnung und der eigenen Reglemente ergeben, erfüllt.
2) Im Rahmen des Betriebs eines multilateralen oder organisierten Handelssystems sind zudem folgende Verpflichtungen dauernd einzuhalten:
a) die Erfüllung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;
b) die Erfüllung der Aufzeichnungspflichten;
c) die Veröffentlichung aller Angaben, die für die Transparenz des Handels erforderlich sind;
d) die Festlegung von wirksamen Vorkehrungen und Verfahren zur regelmässigen Überwachung der Einhaltung der Regeln des multilateralen oder organisierten Handelssystems durch dessen Mitglieder, Teilnehmer oder Nutzer;
e) die Bereitstellung ausreichender öffentlich zugänglicher Informationen für die Nutzer, wobei sowohl die Art der Nutzer als auch die Art der gehandelten Instrumente zu berücksichtigen sind;
f) die Überwachung der von den Mitgliedern, Teilnehmern oder Nutzern innerhalb der Handelssysteme übermittelten Aufträge, einschliesslich Stornierungen und abgeschlossene Geschäfte, um Verstösse gegen diese Regeln, marktstörende Handelsbedingungen, Verhaltensweisen, die auf nach der Marktmissbrauchsgesetzgebung verbotene Tätigkeiten hindeuten könnten, oder Systemstörungen in Bezug auf ein Finanzinstrument zu erkennen, und das Einsetzen der notwendigen Ressourcen, die eine effektive Überwachung sicherstellen;
g) die unverzügliche Meldung schwerwiegender Verstösse gegen die Regeln des multilateralen oder organisierten Handelssystems, marktstörender Handelsbedingungen, Verhaltensweisen, die auf nach der Marktmissbrauchsgesetzgebung verbotene Tätigkeiten hindeuten könnten, oder Systemstörungen in Bezug auf ein Finanzinstrument an die FMA;
h) die Unterstützung der FMA in vollem Umfang bei Ermittlungen wegen Marktmissbrauchs innerhalb oder über die Systeme des multilateralen oder organisierten Handelssystems und dessen Verfolgung sowie der unverzüglichen Übermittlung aller Informationen nach Bst. g an die FMA.
3) Die FMA übermittelt die Informationen nach Abs. 2 Bst. g der ESMA und den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten. Falls es sich um eine Verhaltensweise handelt, die auf nach der Marktmissbrauchsgesetzgebung verbotene Tätigkeiten hindeuten könnte, muss die FMA davon überzeugt sein, dass ein solches Verhalten vorliegt, bevor sie die ESMA und die zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten in Kenntnis setzt.
4) Wird ein übertragbares Wertpapier, das zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurde, ohne Zustimmung des Emittenten auch über ein multilaterales oder organisiertes Handelssystem gehandelt, so entstehen dem Emittenten dadurch keine Verpflichtungen in Bezug auf die erstmalige, laufende oder punktuelle Veröffentlichung von Finanzinformationen für das multilaterale oder organisierte Handelssystem.
5) Multilaterale und organisierte Handelssysteme müssen mindestens drei aktive Mitglieder oder Nutzer haben, die über die Möglichkeit verfügen, mit allen übrigen zum Zwecke der Preisbildung in Verbindung zu treten.
6) Der Betreiber eines multilateralen oder organisierten Handelssystems hat der FMA eine ausführliche Beschreibung über die Funktionsweise des multilateralen oder organisierten Handelssystems zu übermitteln, einschliesslich - unbeschadet des Art. 55m Abs. 1, 4 und 5 - etwaiger Verbindungen zu einem geregelten Markt, einem multilateralen Handelssystem, einem organisierten Handelssystem oder einem systematischen Internalisierer im Eigentum des Betreibers, sowie eine Liste der Mitglieder, Teilnehmer und/oder Nutzer. Die FMA stellt der ESMA diese Informationen auf Anfrage zur Verfügung.
Art. 55m
Besondere Anforderungen für multilaterale Handelssysteme
1) Betreiber eines multilateralen Handelssystems müssen nicht-diskretionäre Regeln für die Ausführung der Aufträge im System festlegen und umsetzen.
2) Die in Art. 55l Abs. 1 Bst. e Ziff. 3 genannten Regeln, die den Zugang zu einem multilateralen Handelssystem regeln, müssen in Einklang mit den Bestimmungen von Art. 55d Abs. 1 stehen.
3) Betreiber eines multilateralen Handelssystems müssen Vorkehrungen treffen, um:
a) angemessen für die Steuerung ihrer Risiken gerüstet zu sein, angemessene Vorkehrungen und Systeme zur Ermittlung aller für ihren Betrieb wesentlichen Risiken zu schaffen und wirksame Massnahmen zur Begrenzung dieser Risiken zu treffen;
b) über wirksame Massnahmen zu verfügen, die einen reibungslosen und rechtzeitigen Abschluss der innerhalb ihrer Systeme ausgeführten Geschäfte erleichtern; und
c) bei der Zulassung und fortlaufend über ausreichende Finanzmittel zu verfügen, um ihr ordnungsgemässes Funktionieren zu erleichtern, wobei der Art und dem Umfang der an dem multilateralen Handelssystem abgeschlossenen Geschäfte sowie dem Spektrum und der Höhe der Risiken, denen sie ausgesetzt sind, Rechnung zu tragen ist.
4) Werden nach den für ein multilaterales Handelssystem geltenden Regeln zwischen diesem und seinen Mitgliedern oder Teilnehmern oder nur zwischen den Mitgliedern und Teilnehmern Geschäfte in Bezug auf die Nutzung des multilateralen Handelssystems geschlossen, so sind die Pflichten nach Art. 8a bis 8h des Bankengesetzes, mit Ausnahme von Art. 8e Abs. 2 und 3 des Bankengesetzes, nicht anwendbar. Die Mitglieder oder Teilnehmer des multilateralen Handelssystems müssen diesen Pflichten allerdings im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapier- und Nebendienstleistungen in Bezug auf ihre Kunden nachkommen, wenn sie im Namen ihrer Kunden deren Aufträge im Rahmen eines multilateralen Handelssystems ausführen.
5) Betreiber eines multilateralen Handelssystems dürfen keine Kundenaufträge unter Einsatz des Eigenkapitals ausführen oder auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge zurückgreifen.
Art. 55n
Besondere Anforderungen für organisierte Handelssysteme
1) Betreiber eines organisierten Handelssystems müssen Vorkehrungen treffen, durch die die Ausführung von Kundenaufträgen in diesem organisierten Handelssystem unter Einsatz des Eigenkapitals des Betreibers oder einer dem Betreiber zuzurechnenden Einrichtung verhindert wird.
2) Betreiber eines organisierten Handelssystems dürfen sich deckende Kundenaufträge für Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate nur zusammenführen, wenn der Kunde dem Vorgang zugestimmt hat.
3) Betreiber eines organisierten Handelssystems dürfen nicht auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge zurückgreifen, um Kundenaufträge in einem organisierten Handelssystem auszuführen, wenn diese Derivate betreffen, die zu einer Derivatekategorie gehören, die der Verpflichtung zum Clearing nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegt.
4) Betreiber eines organisierten Handelssystems dürfen den Beschränkungen in Abs. 2 und 3 nicht ausweichen, indem sie das Geschäft so gestalten, dass die Definition der "Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge" in Art. 4 Abs. 1 Ziff. 38 der Richtlinie 2014/65/EU nicht erfüllt wird. Sie müssen Vorkehrungen treffen, um die Einhaltung dieser Pflicht sicherzustellen.
5) Betreiber eines organisierten Handelssystems dürfen Handel für eigene Rechnung, ausser wenn es sich um die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge handelt, nur in Bezug auf öffentliche Schuldtitel betreiben, für die kein liquider Markt besteht.
6) Das Betreiben eines organisierten Handelssystems und die systematische Internalisierung innerhalb derselben rechtlichen Einheit sind unzulässig. Ein organisiertes Handelssystem darf keine Verbindung zu einem systematischen Internalisierer in einer Weise herstellen, dass die Interaktion von Aufträgen in einem organisierten Handelssystem und Aufträgen oder Offerten in einem systematischen Internalisierer ermöglicht wird. Ein organisiertes Handelssystem darf nicht mit einem anderen organisierten Handelssystem verbunden werden, wenn dadurch die Interaktion von Aufträgen in unterschiedlichen organisierten Handelssystemen ermöglicht wird.
7) Betreiber eines organisierten Handelssystems dürfen andere Banken oder Wertpapierfirmen beauftragen, im organisierten Handelssystem unabhängig Market-Making zu betreiben. Für die Zwecke dieses Artikels betreibt eine Bank oder Wertpapierfirma kein unabhängiges Market-Making, wenn sie in enger Verbindung zum Betreiber des organisierten Handelssystems steht.
8) Die Aufträge in einem organisierten Handelssystem werden nach Ermessen ausgeführt. Betreiber eines organisierten Handelssystems üben ihr Ermessen jedoch nur aus, wenn:
a) sie darüber entscheiden, einen Auftrag über das von ihnen betriebene organisierte Handelssystem zu platzieren oder zurückzunehmen; und/oder
b) sie darüber entscheiden, einen bestimmten Kundenauftrag nicht mit anderen, zu einem bestimmten Zeitpunkt im System vorhandenen, Aufträgen zusammenzuführen, sofern dies gemäss den spezifischen Anweisungen eines Kunden und ihren Verpflichtungen nach Art. 8e des Bankengesetzes erfolgt.
9) Gehen gegenläufige Kundenaufträge in das System ein, kann der Betreiber des organisierten Handelssystems entscheiden, ob, wann und in welchem Umfang er zwei oder mehr Aufträge innerhalb des Systems zusammenzuführen wünscht. Im Einklang mit den Abs. 1, 2, 4 und 5 und unbeschadet des Abs. 3 kann der Betreiber des organisierten Handelssystems bei einem System, über das Geschäfte mit Nichteigenkapitalinstrumenten in die Wege geleitet werden, die Verhandlungen zwischen den Kunden erleichtern, um so zwei oder mehr möglicherweise kompatible Handelsinteressen in einem Geschäft zusammenzuführen. Diese Verpflichtung gilt unbeschadet Art. 8e des Bankengesetzes und Art. 55l dieser Verordnung.
10) Die FMA kann entweder beim Antrag auf Zulassung für den Betrieb eines organisierten Handelssystems oder ad hoc eine ausführliche Erklärung darüber, warum das System keinem geregelten Markt, multilateralen Handelssystem oder systematischen Internalisierer entspricht und nicht als solcher bzw. solches betrieben werden kann, und eine ausführliche Beschreibung dazu verlangen, wie der Ermessensspielraum genutzt wird, insbesondere wann ein Auftrag im organisierten Handelssystem zurückgezogen werden kann und wann und wie zwei oder mehr sich deckende Kundenaufträge innerhalb des organisierten Handelssystems zusammengeführt werden. Ausserdem müssen Betreiber eines organisierten Handelssystems der FMA Informationen zur Verfügung stellen, mit denen ihr Rückgriff auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge erklärt wird. Die FMA überwacht den Handel durch Zusammenführung sich deckender Aufträge, damit sichergestellt ist, dass er weiterhin mit der Definition eines solchen Handels in Einklang steht, und dass der von ihnen betriebene Handel durch Zusammenführung sich deckender Aufträge nicht zu Interessenkonflikten zwischen dem Betreiber des organisierten Handelssystems und seinen Kunden führt.
11) Die Pflichten im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapier- und Nebendienstleistungen nach Art. 8a bis 8h des Bankengesetzes gelten auch für Geschäfte, die über ein organisiertes Handelssystem abgeschlossen werden.
Art. 55o
Aussetzung des Handels und Ausschluss von Finanzinstrumenten vom Handel an einem multilateralen oder organisierten Handelssystem
1) Unbeschadet des Rechts der FMA nach Art. 35 Abs. 2 Bst. u und v des Bankengesetzes, die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument oder dessen Ausschluss vom Handel zu verlangen, können Betreiber eines multilateralen oder organisierten Handelssystems den Handel mit einem Finanzinstrument, das den Regeln des multilateralen oder organisierten Handelssystems nicht mehr entspricht, aussetzen oder dieses Instrument vom Handel ausschliessen, sofern die Anlegerinteressen oder das ordnungsgemässe Funktionieren des Marktes durch eine solche Aussetzung oder einen solchen Ausschluss nicht erheblich geschädigt werden könnten (Art. 30t Abs. 5 des Bankengesetzes).
2) Ein Betreiber eines multilateralen oder organisierten Handelssystems, das ein Finanzinstrument vom Handel aussetzt oder ausschliesst, muss den Handel mit Derivaten nach Anhang 2 Abschnitt C Ziff. 4 bis 10 des Bankengesetzes, die mit diesem Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, ebenfalls aussetzen oder sie vom Handel ausschliessen, wenn dies zur Verwirklichung der Ziele der Aussetzung des Handels mit dem zugrundeliegenden Finanzinstrument oder dessen Ausschlusses vom Handel erforderlich ist. Ein Betreiber eines multilateralen oder organisierten Handelssystems muss seine Entscheidung über die Aussetzung des Handels mit dem Finanzinstrument oder mit entsprechenden Derivaten oder deren Ausschluss vom Handel veröffentlichen und die einschlägigen Entscheidungen der FMA übermitteln.
3) Die FMA schreibt vor, dass geregelte Märkte, andere multilaterale Handelssysteme, andere organisierte Handelssysteme und systematische Internalisierer in ihrem Zuständigkeitsbereich, die mit demselben Finanzinstrument oder mit Derivaten nach Anhang 2 Abschnitt C Ziff. 4 bis 10 des Bankengesetzes handeln, die mit dem betreffenden Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, den Handel mit diesem Finanzinstrument oder diesen Derivaten ebenfalls aussetzen oder sie vom Handel ausschliessen, sofern die Aussetzung oder der Ausschluss durch einen mutmasslichen Marktmissbrauch, ein Übernahmeangebot oder die Nichtveröffentlichung von Insider-Informationen über den Emittenten oder das Finanzinstrument unter Verstoss gegen die Marktmissbrauchsgesetzgebung bedingt ist. Ausgenommen sind Fälle, in denen durch eine solche Aussetzung oder einen solchen Ausschluss die Anlegerinteressen oder das ordnungsgemässe Funktionieren des Marktes erheblich geschädigt werden könnten.
4) Die FMA veröffentlicht ihre Entscheidung unverzüglich und teilt diese der ESMA und den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten mit.
5) Erhält die FMA eine Mitteilung über die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument oder dessen Ausschluss vom Handel von der zuständigen Behörde eines EWR-Mitgliedstaates, schreibt sie vor, dass geregelte Märkte, andere multilaterale Handelssysteme, andere organisierte Handelssysteme und systematische Internalisierer in ihrem Zuständigkeitsbereich, die mit demselben Finanzinstrument oder mit Derivaten nach Anhang 2 Abschnitt C Ziff. 4 bis 10 des Bankengesetzes handeln, die mit dem betreffenden Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, den Handel mit diesem Finanzinstrument oder diesen Derivaten ebenfalls aussetzen oder diese vom Handel ausschliessen, sofern die Aussetzung oder der Ausschluss durch einen mutmasslichen Marktmissbrauch, ein Übernahmeangebot oder die Nichtveröffentlichung von Insider-Informationen über den Emittenten oder das Finanzinstrument unter Verstoss gegen die Marktmissbrauchsgesetzgebung bedingt ist. Ausgenommen sind Fälle, in denen durch eine solche Aussetzung oder einen solchen Ausschluss die Anlegerinteressen oder das ordnungsgemässe Funktionieren des Marktes erheblich geschädigt werden könnten.
6) Erhält die FMA eine Mitteilung nach Abs. 5, teilt sie ihre Entscheidung der ESMA und den anderen zuständigen Behörden mit, einschliesslich einer Erläuterung, falls sie entscheidet, den Handel mit dem Finanzinstrument oder den Derivaten nach Anhang 2 Abschnitt C Ziff. 4 bis 10 des Bankengesetzes, die mit diesem Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, nicht auszusetzen bzw. diese nicht vom Handel auszuschliessen.
7) Abs. 2 bis 6 gelten auch, wenn die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument oder mit Derivaten nach Anhang 2 Abschnitt C Ziff. 4 bis 10 des Bankengesetzes, die mit dem betreffenden Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, aufgehoben wird.
8) Das Meldeverfahren nach Abs. 3 bis 7 gilt auch für den Fall, dass die Entscheidung über die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument oder mit Derivaten nach Anhang 2 Abschnitt C Ziff. 4 bis 10 des Bankengesetzes, die mit dem betreffenden Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, oder über deren Ausschluss vom Handel von der FMA getroffen wird.
Art. 55p
KMU-Wachstumsmärkte
1) Die FMA registriert auf Antrag eines Betreibers eines multilateralen Handelssystems nach Art. 30t Abs. 6 des Bankengesetzes das multilaterale Handelssystem als KMU-Wachstumsmarkt, sofern sie davon überzeugt ist, dass die Anforderungen von Abs. 2 im Zusammenhang mit dem multilateralen Handelssystem erfüllt sind.
2) Das multilaterale Handelssystem muss wirksamen Regeln, Systemen und Verfahren unterliegen, durch die sichergestellt wird, dass die folgenden besonderen Anforderungen eingehalten werden:
a) bei mindestens 50 % der Emittenten, deren Finanzinstrumente zum Handel auf dem multilateralen Handelssystem zugelassen sind, handelt es sich zum Zeitpunkt der Registrierung des multilateralen Handelssystems als KMU-Wachstumsmarkt und in jedem folgenden Kalenderjahr um kleine und mittlere Unternehmen;
b) für die ursprüngliche und laufende Zulassung der Finanzinstrumente von Emittenten zum Handel auf dem Markt müssen geeignete Kriterien festgelegt sein;
c) über die ursprüngliche Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel auf dem Markt wurden ausreichende Informationen veröffentlicht, so dass Anleger in der Lage sind, eine informierte Entscheidung darüber zu treffen, ob sie in das Finanzinstrument investieren wollen; diese Informationen liegen entweder in Form eines Zulassungsdokuments oder eines Prospekts vor, falls die im Wertpapierprospektgesetz festgelegten Anforderungen im Hinblick auf ein öffentliches Angebot im Zusammenhang mit der ursprünglichen Zulassung des Finanzinstruments zum Handel auf dem multilateralen Handelssystem Anwendung finden;
d) es findet eine geeignete laufende Finanzberichterstattung durch die Emittenten am Markt selbst oder in deren Namen statt, z.B. geprüfte Jahresberichte;
e) die Emittenten im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Ziff. 21 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 auf dem Markt und die in Art. 3 Abs. 1 Ziff. 25 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 definierten Personen, die bei einem Emittenten Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie die in Art. 3 Abs. 1 Ziff. 26 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 definierten Personen, die in enger Beziehung zu diesen stehen, erfüllen die jeweiligen Anforderungen, die für sie nach der Marktmissbrauchsgesetzgebung gelten;
f) die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen in Bezug auf die Emittenten auf dem Markt werden gespeichert und öffentlich verbreitet;
g) es bestehen wirksame Systeme und Kontrollen, durch die ein Marktmissbrauch an dem betreffenden Markt nach der Marktmissbrauchsgesetzgebung erkannt und verhindert werden soll.
3) Die Einhaltung anderer Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von multilateralen Handelssystemen nach dem Bankengesetz und dieser Verordnung durch den Betreiber des multilateralen Handelssystems wird durch die Anforderungen von Abs. 2 nicht berührt. Der Betreiber des multilateralen Handelssystems darf darüber hinaus zusätzliche Anforderungen festlegen.
4) Die FMA setzt die ESMA schnellstmöglich über die Registrierung bzw. die Aufhebung einer Registrierung eines multilateralen Handelssystems als KMU-Wachstumsmarkt in Kenntnis.
5) Ein Finanzinstrument eines Emittenten, das zum Handel auf einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen ist, kann nur dann zusätzlich auf einem anderen KMU-Wachstumsmarkt gehandelt werden, wenn der Emittent unterrichtet wurde und keine Einwände erhoben hat. In einem solchen Fall entstehen dem Emittenten im Hinblick auf den weiteren KMU-Wachstumsmarkt keine Verpflichtungen in Bezug auf die Unternehmensführung und -kontrolle oder erstmalige, laufende oder punktuelle Veröffentlichungen.
Art. 55q
Vereinbarungen mit einer zentralen Gegenpartei sowie über Clearing und Abrechnung in Bezug auf multilaterale Handelssysteme
1) Betreiber eines multilateralen Handelssystems dürfen mit einer zentralen Gegenpartei oder Clearingstelle und einem Abwicklungssystem eines anderen EWR-Mitgliedstaates geeignete Vereinbarungen über Clearing und/oder Abwicklung einiger oder aller Geschäfte, die von den Mitgliedern oder Teilnehmern innerhalb ihrer Systeme getätigt werden, schliessen.
2) Die FMA darf Betreibern eines multilateralen Handelssystems die Nutzung einer zentralen Gegenpartei, einer Clearingstelle und/oder eines Abwicklungssystems in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nicht untersagen, es sei denn, dies ist für die Aufrechterhaltung des ordnungsgemässen Funktionierens dieses multilateralen Handelssystems unumgänglich. Ausserdem müssen Verbindungen und Vereinbarungen zwischen dem Abrechnungssystem und jedem anderen System oder jeder anderen Einrichtung bestehen, die für eine effiziente und wirtschaftliche Abrechnung des betreffenden Geschäfts erforderlich sind.
3) Zur Vermeidung unnötiger Doppelkontrollen berücksichtigt die FMA die von den Zentralbanken als Aufsichtsorgane von Clearing- und Abwicklungssystemen oder anderen für diese Systeme zuständigen Aufsichtsbehörden ausgeübte Aufsicht über das Clearing- und Abwicklungssystem.
Überschrift vor Art. 55r
VII. Positionslimits und -meldungen
Art. 55r
Positionslimits
1) Die Festlegung der Positionslimits für die Grösse der Nettopositionen durch die FMA nach Art. 30w des Bankengesetzes erfolgt in Übereinstimmung mit der von der ESMA entwickelten Berechnungsmethodologie.
2) Die Positionslimits werden auf der Grundlage aller Positionen festgelegt, die von einer Person oder aggregiert auf Gruppenebene für diese Person gehalten werden, um:
a) Marktmissbrauch zu verhindern;
b) zu geordneten Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen beizutragen; dies beinhaltet, marktverzerrende Positionen zu verhindern und insbesondere eine Konvergenz zwischen den Preisen von Derivaten im Monat der Lieferung und den Spotpreisen für die zugrundeliegende Ware sicherzustellen, ohne dass die Preisbildung am Markt für die zugrundeliegende Ware davon berührt wird.
3) Positionslimits gelten nicht für Positionen, die von oder für eine nichtfinanzielle Stelle gehalten werden und objektiv messbar die direkt mit der Geschäftstätigkeit dieser nichtfinanziellen Stelle verbundenen Risiken verringern.
4) Die Positionslimits legen eindeutige quantitative Schwellenwerte für die maximale Grösse einer Position in einem Warenderivat fest, die eine Person halten darf.
5) Die FMA legt auf der Grundlage der von der ESMA entwickelten Berechnungsmethodologie für jeden Kontrakt auf Warenderivate, die an Handelsplätzen gehandelt werden, Positionslimits fest. Diese Positionslimits gelten auch für wirtschaftlich gleichwertige OTC-Kontrakte.
6) Die FMA überprüft die Positionslimits im Falle einer erheblichen Änderung der lieferbaren Menge oder der offenen Kontraktpositionen oder im Falle sonstiger erheblicher Änderungen auf dem Markt auf der Grundlage der von ihr ermittelten lieferbaren Menge und offenen Kontraktposition und berechnet die Positionslimits im Einklang mit der von der ESMA entwickelten Methodologie neu.
7) Die FMA unterrichtet die ESMA über die genauen Positionslimits, die sie in Übereinstimmung mit der von der ESMA entwickelten Berechnungsmethodologie festzulegen beabsichtigt. Die FMA passt gegebenenfalls die Positionslimits entsprechend der Stellungnahme der ESMA zum Plan der FMA über die Festlegung der Positionslimits an oder begründet der ESMA gegenüber, warum die Änderung als unnötig erachtet wird. Werden von der FMA Positionslimits verhängt, die der Stellungnahme der ESMA zuwiderlaufen, so veröffentlicht sie auf ihrer Website umgehend eine Bekanntmachung, in der sie die Gründe für ihr Vorgehen vollständig darlegt.
8) Wird an mehreren Handelsplätzen im EWR dasselbe Warenderivat in erheblichem Volumen gehandelt, so hat die FMA wie folgt vorzugehen:
a) Ist die FMA für den Handelsplatz zuständig, an dem das grösste Volumen gehandelt wird, legt sie als zentrale zuständige Behörde das einheitliche Positionslimit fest, das für den gesamten Handel mit diesem Kontrakt gelten soll; dabei konsultiert sie im Hinblick auf das anzuwendende einheitliche Positionslimit und jede Überarbeitung dieses einheitlichen Positionslimits die zuständigen Behörden der anderen Handelsplätze, an denen grosse Volumen dieses Derivats gehandelt werden.
b) Ist die FMA für einen Handelsplatz zuständig, an dem zwar erhebliche Volumen, aber nicht das grösste Volumen gehandelt wird, arbeitet die FMA mit jener ausländischen Behörde zusammen, die für den Handelsplatz mit dem grössten gehandelten Volumen zuständig ist; legt die ausländische Behörde ein einheitliches Positionslimit fest, übernimmt die FMA vorbehaltlich Bst. c dieses auch für den Handelsplatz in Liechtenstein.
c) Bei Uneinigkeit zwischen der FMA und den zuständigen ausländischen Behörden, wendet sich die FMA an die ESMA und legt die vollständigen und ausführlichen Gründe dar, warum aus ihrer Sicht die in Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen erfüllt bzw. nicht erfüllt sind.
9) Die FMA versucht, mit den zuständigen Behörden der Handelsplätze im EWR, an denen dasselbe Warenderivat gehandelt wird, sowie mit den Behörden im EWR, die für die Inhaber von Positionen in diesem Warenderivat zuständig sind, Vereinbarungen für eine Zusammenarbeit zu treffen, einschliesslich des Austauschs einschlägiger Daten, um die Überwachung und Durchsetzung der einheitlichen Positionslimits zu ermöglichen.
10) Betreiber eines inländischen Handelsplatzes, an dem Warenderivate gehandelt werden, müssen Positionsmanagementkontrollen durchführen. Diese Kontrollen umfassen zumindest die Befugnis des Handelsplatzes:
a) die offenen Kontraktpositionen jeder Person zu überwachen;
b) von jeder Person Zugang zu Informationen, einschliesslich aller einschlägigen Unterlagen, über Grösse und Zweck einer eingegangenen Position oder offenen Forderung sowie Informationen über wirtschaftliche oder tatsächliche Eigentümer, etwaige Absprachen sowie alle zugehörigen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten am Basismarkt zu erhalten;
c) von jeder Person je nach Einzelfall die zeitweilige oder dauerhafte Auflösung oder Reduzierung einer Position zu verlangen und - falls der Betreffende dem nicht nachkommt - einseitig geeignete Massnahmen zu ergreifen, um die Auflösung oder Reduzierung sicherzustellen; und
d) von jeder Person gegebenenfalls zu verlangen, zeitweilig Liquidität zu einem vereinbarten Preis und in vereinbartem Umfang eigens zu dem Zweck in den Markt zurückfliessen zu lassen, die Auswirkungen einer grossen oder marktbeherrschenden Position abzumildern.
11) Die Positionslimits und Positionsmanagementkontrollen sind transparent und diskriminierungsfrei. Sie legen fest, wie sie auf Personen anzuwenden sind, und tragen der Art und der Zusammensetzung der Marktteilnehmer sowie der Nutzung der zum Handel zugelassenen Kontrakte Rechnung.
12) Betreiber eines Handelsplatzes informieren die FMA über die Einzelheiten der Positionsmanagementkontrollen. Die FMA leitet diese Informationen sowie die Einzelheiten der von ihr festgelegten Positionslimits an die ESMA weiter.
13) Die FMA verhängt keine Limits, die restriktiver sind als die nach Abs. 1 eingeführten Limits, ausser in Ausnahmefällen, wenn sie unter Berücksichtigung der Liquidität und der geordneten Funktionsweise des spezifischen Marktes sachlich gerechtfertigt und verhältnismässig sind. Die FMA veröffentlicht auf ihrer Website die Einzelheiten der von ihr verhängten restriktiveren Positionslimits; diese treten zunächst für einen Zeitraum in Kraft, der sechs Monate ab dem Datum ihrer Veröffentlichung auf der Website nicht überschreitet. Die restriktiveren Positionslimits können in der Folge jeweils für einen Zeitraum verlängert werden, der sechs Monate nicht überschreiten darf, sofern die Gründe hierfür weiterhin bestehen. Werden sie nach Ablauf dieser sechs Monate nicht verlängert, treten sie automatisch ausser Kraft.
14) Wenn die FMA beschliesst, restriktivere Positionslimits zu verhängen, teilt sie dies der ESMA mit. Dieser Mitteilung ist eine Begründung für die restriktiveren Positionslimits beizufügen. Folgt die FMA der von der ESMA zu den restriktiveren Positionslimits abgegebenen Stellungnahme nicht, so veröffentlicht sie auf ihrer Website umgehend eine Mitteilung, in der sie die Gründe für ihr Vorgehen vollständig darlegt.
15) Bei einem Verstoss gegen ein Positionslimit kann die FMA Sanktionen nach Art. 63a Abs. 2 Ziff. 44 des Bankengesetzes verhängen. Dies gilt für:
a) Positionen, die von Personen gehalten werden, die sich im In- oder Ausland aufhalten oder dort tätig sind, und die die Limits für die Warenderivatkontrakte überschreiten, die die FMA für Kontrakte an inländischen Handelsplätzen oder für wirtschaftlich gleichwertige OTC-Kontrakte festgelegt hat;
b) Positionen, die von Personen gehalten werden, die sich im Inland aufhalten oder dort tätig sind, und die die Limits für Warenderivatkontrakte überschreiten, die von den zuständigen Behörden in anderen EWR-Mitgliedstaaten festgelegt wurden.
Art. 55s
Meldepflichten
1) Betreiber von inländischen Handelsplätzen, an denen Warenderivate oder Emissionszertifikate bzw. Derivate davon gehandelt werden, sind verpflichtet:
a) einen wöchentlichen Bericht mit den aggregierten Positionen, die von den unterschiedlichen Personenkategorien in den verschiedenen an ihrem Handelsplatz gehandelten Warenderivaten oder Emissionszertifikaten bzw. Derivaten davon gehalten werden, zu veröffentlichen, der die Zahl der Kauf- und Verkaufspositionen nach diesen Kategorien, diesbezügliche Änderungen seit dem letzten Bericht, den Prozentsatz der gesamten offenen Kontraktpositionen jeder Kategorie sowie die Anzahl der Positionsinhaber in jeder Kategorie nach Abs. 4 enthält, und diesen Bericht der FMA und der ESMA zu übermitteln; diese Verpflichtung findet nur Anwendung, wenn sowohl die Zahl der Personen als auch ihre offenen Positionen Mindestschwellen überschreiten;
b) der FMA mindestens einmal täglich eine vollständige Aufschlüsselung der Positionen aller Personen einschliesslich der Mitglieder oder Teilnehmer und deren Kunden an diesem Handelsplatz zu übermitteln.
2) Liechtensteinische Wertpapierfirmen, die ausserhalb eines Handelsplatzes mit Warenderivaten, Emissionszertifikaten bzw. Derivaten davon handeln, müssen der zuständigen Behörde des Handelsplatzes, an dem die Warenderivate oder Emissionszertifikate bzw. Derivate davon gehandelt werden, oder - wenn die Warenderivate oder Emissionszertifikate bzw. Derivate davon an mehreren Handelsplätzen in mehr als einem Hoheitsgebiet in erheblichen Volumen gehandelt werden - der zentralen zuständigen Behörde mindestens einmal täglich eine vollständige Aufschlüsselung ihrer Positionen in Warenderivaten oder Emissionszertifikaten bzw. Derivaten davon, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, und in wirtschaftlich gleichwertigen OTC-Kontrakten sowie der Positionen ihrer Kunden und der Kunden dieser Kunden bis zum Endkunden nach Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 übermitteln. Als zentrale zuständige Behörde gilt jene, die für den Handelsplatz zuständig ist, an dem das grösste Volumen des entsprechenden Warenderivats oder Emissionszertifikats bzw. Derivat davon gehandelt wird.
3) Um die Überwachung der Einhaltung von Art. 30w Abs. 1 des Bankengesetzes und Art. 55r Abs. 1 bis 3 dieser Verordnung zu ermöglichen, müssen Mitglieder oder Teilnehmer von geregelten Märkten und multilateralen Handelssystemen und Kunden von organisierten Handelssystemen dem Betreiber des Handelsplatzes mindestens einmal täglich die Einzelheiten ihrer eigenen Positionen, die in an diesem Handelsplatz gehandelten Kontrakten gehalten werden, wie auch der Positionen ihrer Kunden und der Kunden dieser Kunden bis zum Endkunden melden.
4) Inhaber einer Position in einem Warenderivat bzw. einem Emissionszertifikat oder einem Derivat davon werden vom Betreiber des Handelsplatzes je nach der Art ihrer Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der geltenden Zulassungen einer der folgenden Kategorien zugeordnet:
a) Banken oder Wertpapierfirmen;
b) Investmentfonds, d.h. entweder ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren oder ein Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds;
c) sonstige Finanzinstitute, einschliesslich Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Pensionsfondsgesetzes;
d) Handelsunternehmen;
e) Betreiber mit der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen des Emissionshandelsgesetzes, bei Emissionszertifikaten bzw. Derivaten davon.
5) Die in Abs. 1 Bst. a genannten Berichte enthalten die Anzahl der Kauf- und Verkaufspositionen nach Personenkategorien, diesbezügliche Änderungen seit dem letzten Bericht, den Prozentsatz der gesamten offenen Kontraktpositionen jeder Kategorie sowie die Anzahl der Personen in jeder Kategorie.
6) Die in Abs. 1 Bst. a genannten Berichte und die in Abs. 2 genannten Aufschlüsselungen unterscheiden ausserdem zwischen:
a) Positionen, die als solche Positionen identifiziert wurden, die objektiv messbar die unmittelbar mit einer Geschäftstätigkeit im Zusammenhang stehenden Risiken verringern; und
b) anderen Positionen.
Überschrift vor Art. 55t
VIII. Datenbereitstellungsdienstleistungen
Art. 55t
Datenbereitstellungsdienste
1) Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens nach Art. 30x des Bankengesetzes übermittelt der Antragsteller der FMA sämtliche Informationen, einschliesslich eines Geschäftsplans, aus dem unter anderem die Art der geplanten Dienstleistungen und der organisatorische Aufbau hervorgehen, die erforderlich sind, damit sich die FMA davon überzeugen kann, dass der Antragsteller alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um seinen Verpflichtungen als Datenbereitstellungsdienst nachzukommen.
2) Dem Antragsteller wird binnen sechs Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags mitgeteilt, ob eine Bewilligung erteilt wird oder nicht.
3) Sämtliche Mitglieder des Leitungsorgans eines Datenbereitstellungsdienstes müssen zu jeder Zeit ausreichend gut beleumundet sein, ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen. Das Leitungsorgan muss kollektiv über die zum Verständnis der Tätigkeiten des Datenbereitstellungsdienstes notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen. Jedes Mitglied des Leitungsorgans muss aufrichtig, integer und unvoreingenommen handeln, um die Entscheidungen des höheren Managements erforderlichenfalls wirksam in Frage zu stellen und die Entscheidungsfindung wirksam zu kontrollieren und zu überwachen. Beantragt ein Marktbetreiber die Bewilligung für den Betrieb eines APA, eines CTP oder eines ARM und handelt es sich bei den Mitgliedern des Leitungsorgans des APA, des CTP oder des ARM um dieselben Personen wie die Mitglieder des Leitungsorgans des geregelten Marktes, so wird davon ausgegangen, dass diese Personen die in diesem Absatz genannten Anforderungen erfüllen.
4) Der Datenbereitstellungsdienst muss der FMA sämtliche Mitglieder seines Leitungsorgans und jede Veränderung in dessen Zusammensetzung sowie alle anderen Informationen mitteilen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob das Unternehmen den in Abs. 3 genannten Anforderungen entspricht.
5) Das Leitungsorgan eines Datenbereitstellungsdienstes muss die Umsetzung der Geschäftsreglemente, die die wirksame und umsichtige Führung einer Organisation sicherstellen und unter anderem eine Aufgabentrennung in der Organisation und die Vorbeugung von Interessenkonflikten vorsehen, auf eine Weise festlegen und überwachen, durch die die Integrität des Marktes und die Interessen seiner Kunden gefördert werden.
6) Die FMA verweigert die Zulassung, wenn sie nicht davon überzeugt ist, dass die Person oder die Personen, die die Geschäfte des Datenbereitstellungsdienstes tatsächlich leiten wird oder werden, gut beleumundet ist oder sind, oder wenn objektive und nachweisbare Gründe für die Vermutung vorliegen, dass die vorgeschlagenen Veränderungen in der Geschäftsleitung des Dienstes dessen solide und umsichtige Führung sowie die angemessene Berücksichtigung der Kundeninteressen und der Marktintegrität gefährden könnten.
7) Die von Datenbereitstellungsdiensten erbrachten Dienstleistungen unterliegen der Beaufsichtigung durch die FMA. Die FMA überprüft die Datenbereitstellungsdienste regelmässig auf die Einhaltung der Bestimmungen für den Betrieb des Datenbereitstellungsdienstes. Sie überwacht insbesondere, ob die Datenbereitstellungsdienste jederzeit die Voraussetzungen für die Erstbewilligung erfüllen.
Art. 55u
Genehmigte Veröffentlichungssysteme (APA)
1) Ein APA muss über angemessene Grundsätze und Vorkehrungen verfügen, um die nach den Art. 20 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgeschriebenen Informationen zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und soweit wie technisch möglich auf Echtzeitbasis veröffentlichen zu können. Die Informationen werden 15 Minuten nach ihrer Veröffentlichung durch das APA kostenlos zur Verfügung gestellt. Das APA muss in der Lage sein, derartige Informationen effizient und kohärent in einer Weise zu verbreiten, die einen raschen diskriminierungsfreien Zugang zu den betreffenden Informationen in einem Format sicherstellt, das die Konsolidierung der Daten mit vergleichbaren Daten aus anderen Quellen erleichtert.
2) Die durch ein APA nach Abs. 1 veröffentlichten Informationen umfassen zumindest die folgenden Punkte:
a) Kennung des Finanzinstruments;
b) Kurs, zu dem das Geschäft abgeschlossen wurde;
c) Volumen des Geschäfts;
d) Zeitpunkt des Geschäfts;
e) Zeitpunkt, zu dem das Geschäft gemeldet wurde;
f) Kurszusatz des Geschäfts;
g) Code für den Handelsplatz, an dem das Geschäft ausgeführt wurde, oder, wenn das Geschäft über einen systematischen Internalisierer ausgeführt wurde, den Code "SI" oder andernfalls den Code "OTC";
h) sofern anwendbar, einen Hinweis, dass das Geschäft besonderen Bedingungen unterlag.
3) Ein APA muss wirksame administrative Vorkehrungen treffen und beibehalten, um Interessenkonflikte mit seinen Kunden zu vermeiden. Insbesondere muss ein APA, das auch Marktbetreiber, Bank oder Wertpapierfirma ist, alle erhobenen Informationen auf diskriminierungsfreie Weise behandeln und auf Dauer geeignete Vorkehrungen treffen, um unterschiedliche Unternehmensfunktionen voneinander zu trennen.
4) Ein APA muss solide Sicherheitsmechanismen einrichten, die darauf ausgelegt sind, die Sicherheit der Informationsübermittlungswege zu gewährleisten, das Risiko der Datenkorruption und des unberechtigten Zugriffs zu minimieren und ein Durchsickern noch nicht veröffentlichter Informationen zu verhindern. Das APA muss allzeit über ausreichende Mittel und über Notfallsysteme verfügen, um seine Dienste jederzeit anbieten und aufrechterhalten zu können.
5) Ein APA muss über Systeme verfügen, die effektiv imstande sind, Handelsauskünfte auf Vollständigkeit zu prüfen, Lücken und offensichtliche Fehler zu erkennen und bei derlei fehlerhaften Auskünften eine Neuübermittlung anzufordern.
Art. 55v
Anbieter konsolidierter Datenticker (CTP)
1) Ein CTP muss über angemessene Grundsätze und Vorkehrungen verfügen, um die nach Art. 6 und 20 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 veröffentlichten Informationen zu erheben, sie zu einem kontinuierlichen elektronischen Datenstrom zu konsolidieren und die Informationen der Öffentlichkeit zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und soweit wie technisch möglich auf Echtzeitbasis zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden 15 Minuten nach ihrer Veröffentlichung durch den CTP kostenlos zur Verfügung gestellt. Der CTP muss in der Lage sein, derartige Informationen effizient und kohärent in einer Weise zu verbreiten, die einen raschen diskriminierungsfreien Zugang zu den betreffenden Informationen in einem Format sicherstellt, das für die Marktteilnehmer leicht zugänglich und nutzbar ist.
2) Die Informationen nach Abs. 1 umfassen zumindest die folgenden Einzelheiten:
a) Kennung des Finanzinstruments;
b) Kurs, zu dem das Geschäft abgeschlossen wurde;
c) Volumen des Geschäfts;
d) Zeitpunkt des Geschäfts;
e) Zeitpunkt, zu dem das Geschäft gemeldet wurde;
f) Kurszusatz des Geschäfts;
g) Code für den Handelsplatz, an dem das Geschäft ausgeführt wurde, oder, wenn das Geschäft über einen systematischen Internalisierer ausgeführt wurde, der Code "SI" oder andernfalls der Code "OTC";
h) sofern anwendbar, die Tatsache, dass die Anlageentscheidung und Ausführung des Geschäfts durch die Bank oder Wertpapierfirma auf einem Computeralgorithmus beruhte;
i) sofern anwendbar, ein Hinweis, dass das Geschäft besonderen Bedingungen unterlag;
k) Kennzeichnung bezüglich der Ausnahme, der das Geschäft unterlag, falls für die Pflicht zur Veröffentlichung der Informationen nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 eine Ausnahme nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a oder b der vorgenannten Verordnung gewährt wurde.
3) Ein CTP muss über angemessene Grundsätze und Vorkehrungen verfügen, um die nach den Art. 10 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 veröffentlichten Informationen zu erheben, sie zu einem kontinuierlichen elektronischen Datenstrom zu konsolidieren und die folgenden Informationen der Öffentlichkeit zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und soweit wie technisch möglich auf Echtzeitbasis zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden 15 Minuten nach ihrer Veröffentlichung durch den CTP kostenlos zur Verfügung gestellt. Der CTP muss in der Lage sein, derartige Informationen effizient und kohärent in einer Weise zu verbreiten, die einen raschen diskriminierungsfreien Zugang zu den betreffenden Informationen in allgemein anerkannten Formaten sicherstellt, die interoperabel und für die Marktteilnehmer leicht zugänglich und nutzbar sind.
4) Die Informationen nach Abs. 3 umfassen zumindest folgende Einzelheiten:
a) Kennung oder kennzeichnende Merkmale des Finanzinstruments;
b) Kurs, zu dem das Geschäft abgeschlossen wurde;
c) Volumen des Geschäfts;
d) Zeitpunkt des Geschäfts;
e) Zeitpunkt, zu dem das Geschäft gemeldet wurde;
f) Kurszusatz des Geschäfts;
g) Code für den Handelsplatz, an dem das Geschäft ausgeführt wurde, oder, wenn das Geschäft über einen systematischen Internalisierer ausgeführt wurde, der Code "SI" oder andernfalls der Code "OTC";
h) sofern anwendbar, ein Hinweis, dass das Geschäft besonderen Bedingungen unterlag.
5) Der CTP muss sicherstellen, dass die bereitgestellten Daten von allen geregelten Märkten, multilateralen Handelssystemen, organisierten Handelssystemen und APA und für die in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/571 festgelegten Finanzinstrumente konsolidiert werden.
6) Der CTP muss wirksame administrative Vorkehrungen treffen und beibehalten, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Insbesondere muss ein Marktbetreiber oder ein APA, der bzw. das auch einen konsolidierten Datenticker anbietet, alle erhobenen Informationen auf diskriminierungsfreie Weise behandeln und auf Dauer geeignete Vorkehrungen treffen, um unterschiedliche Unternehmensfunktionen voneinander zu trennen.
7) Der CTP muss solide Sicherheitsmechanismen einrichten, die darauf ausgelegt sind, die Sicherheit der Informationsübermittlungswege zu gewährleisten und das Risiko der Datenkorruption und des unberechtigten Zugriffs zu minimieren. Der CTP muss allzeit ausreichende Mittel vorhalten und Notfallsysteme einrichten, um seine Dienste jederzeit anbieten und aufrechterhalten zu können.
Art. 55w
Genehmigte Meldemechanismen (ARM)
1) Ein ARM muss über angemessene Grundsätze und Vorkehrungen verfügen, um die nach Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgeschriebenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens jedoch bei Geschäftsschluss des auf den Geschäftsabschluss folgenden Arbeitstages zu melden. Für die Meldung ist Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 massgebend.
2) Ein ARM muss wirksame administrative Vorkehrungen treffen und beibehalten, um Interessenkonflikte mit seinen Kunden zu verhindern. Insbesondere muss ein ARM, der auch Marktbetreiber, Bank oder Wertpapierfirma ist, alle erhobenen Informationen auf diskriminierungsfreie Weise behandeln und auf Dauer geeignete Vorkehrungen treffen, um unterschiedliche Unternehmensfunktionen voneinander zu trennen.
3) Ein ARM muss solide Sicherheitsmechanismen einrichten, die darauf ausgelegt sind, die Sicherheit und Authentifizierung der Informationsübermittlungswege zu gewährleisten, das Risiko der Datenkorruption und des unberechtigten Zugriffs zu minimieren und ein Durchsickern von Informationen zu verhindern, so dass die Vertraulichkeit der Daten jederzeit gewährleistet ist. Ein ARM muss allzeit ausreichende Ressourcen vorhalten und Notfallsysteme einrichten, um seine Dienste jederzeit anbieten und aufrechterhalten zu können.
4) Ein ARM muss Systeme einrichten, die effektiv imstande sind, Geschäftsmeldungen auf Vollständigkeit zu prüfen, durch die Bank oder Wertpapierfirma verschuldete Lücken und offensichtliche Fehler zu erkennen und - sofern solche Fehler oder Lücken auftreten - der Bank oder Wertpapierfirma genaue Angaben hierzu zu übermitteln sowie bei derlei fehlerhaften Meldungen eine Neuübermittlung anzufordern.
5) Ein ARM muss ferner Systeme einrichten, die ihn in die Lage versetzen, selbst verschuldete Fehler oder Lücken zu erkennen, diese zu berichtigen und der zuständigen Behörde korrigierte und vollständige Meldungen der Geschäfte zu übermitteln oder gegebenenfalls erneut zu übermitteln.
Überschrift vor Art. 56
Aufgehoben
Überschrift vor Art. 56a
Aufgehoben
Art. 56a und 56b
Aufgehoben
Überschrift vor Art. 56c
IX. Wertpapierfirma mit Administrationsbefugnis
Art. 56c
Mitteilungspflichten
Die Wertpapierfirma mit Administrationsbefugnis hat im Sinne des Art. 30v Abs. 3 Satz 2 des Bankengesetzes der jeweiligen Verwahrstelle mitzuteilen, dass es sich bei Depots und Konten im eigenen Namen jedoch auf fremde Rechnung um treuhänderisch für Kunden gehaltene Anlagen handelt.
Überschrift vor Art. 56d
X. Aussergerichtliche Schlichtungsstelle
Art. 56d
Grundsatz
Auf die aussergerichtliche Schlichtungsstelle finden die Bestimmungen der Verordnung über die aussergerichtliche Schlichtungsstelle im Finanzdienstleistungsbereich Anwendung.
Überschrift vor Art. 56h
XI. Vertraglich gebundene Vermittler
Überschrift vor Art. 57
XII. Schlussbestimmungen
Anhang 1.1
Es wird folgender Anhang 1.1 eingefügt:
Anhang 1.1
Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2014/65/EU und Verordnung (EU) Nr. 600/2014
1. Durchführungsverordnung (EU) 2016/824 der Kommission vom 25. Mai 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf den Inhalt und das Format der Beschreibung der Funktionsweise multilateraler Handelssysteme und organisierter Handelssysteme sowie die Benachrichtigung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäss der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente (
ABl. L 137 vom 26.5.2016, S. 10).
2. Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (
ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1).
3. Delegierte Verordnung (EU) 2017/566 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards für das Verhältnis zwischen nicht ausgeführten Verträgen und Geschäften zur Verhinderung marktstörender Handelsbedingungen (
ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 84).
4. Delegierte Verordnung (EU) 2017/568 der Kommission vom 24. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel an geregelten Märkten (
ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 117).
5. Delegierte Verordnung (EU) 2017/569 der Kommission vom 24. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Aussetzung des Handels und den Ausschluss von Finanzinstrumenten vom Handel (
ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 122).
6. Delegierte Verordnung (EU) 2017/570 der Kommission vom 26. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zur Bestimmung des in Bezug auf die Liquidität massgeblichen Markts hinsichtlich Benachrichtigungen über vorübergehende Handelseinstellungen (
ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 124).
7. Delegierte Verordnung (EU) 2017/571 der Kommission vom 2. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung, die organisatorischen Anforderungen und die Veröffentlichung von Geschäften für Datenbereitstellungsdienste (
ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 126).
8. Delegierte Verordnung (EU) 2017/573 der Kommission vom 6. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards für Anforderungen zur Sicherstellung gerechter und nichtdiskriminierender Kollokationsdienste und Gebührenstrukturen (
ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 145).
9. Delegierte Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission vom 7. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Grad an Genauigkeit von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren (
ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 148).
10. Delegierte Verordnung (EU) 2017/575 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards bezüglich der Daten, die Ausführungsplätze zur Qualität der Ausführung von Geschäften veröffentlichen müssen (
ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 152).
11. Delegierte Verordnung (EU) 2017/576 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die jährliche Veröffentlichung von Informationen durch Wertpapierfirmen zur Identität von Handelsplätzen und zur Qualität der Ausführung (
ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 166).
12. Delegierte Verordnung (EU) 2017/578 der Kommission vom 13. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zur Angabe von Anforderungen an Market-Making-Vereinbarungen und -Systeme (
ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 183).
13. Delegierte Verordnung (EU) 2017/584 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der organisatorischen Anforderungen an Handelsplätze (
ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 350).
14. Delegierte Verordnung (EU) 2017/586 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden im Rahmen der Zusammenarbeit bei der Überwachung, bei Überprüfungen vor Ort und bei Ermittlungen (
ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 382).
15. Delegierte Verordnung (EU) 2017/588 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für das Tick-Grössen-System für Aktien, Aktienzertifikate und börsengehandelte Fonds (
ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 411).
16. Delegierte Verordnung (EU) 2017/589 der Kommission vom 19. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen, die algorithmischen Handel betreiben (
ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 417).
17. Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Anwendung von Positionslimits für Warenderivate (
ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 479).
18. Delegierte Verordnung (EU) 2017/592 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien, nach denen eine Tätigkeit als Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit gilt (
ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 492).
19. Durchführungsverordnung (EU) 2017/953 der Kommission vom 6. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und den Zeitpunkt der Positionsmeldungen von Wertpapierfirmen und Marktbetreibern von Handelsplätzen gemäss der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente (
ABl. L 144 vom 7.6.2017, S. 12).
20. Durchführungsverordnung (EU) 2017/980 der Kommission vom 7. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren für die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden bei der Überwachung, den Überprüfungen vor Ort und den Ermittlungen und für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden gemäss der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (
ABl. L 148 vom 10.6.2017, S. 3).
21. Durchführungsverordnung (EU) 2017/981 der Kommission vom 7. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren zur Konsultation anderer zuständiger Behörden vor einer Zulassung gemäss der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (
ABl. L 148 vom 10.6.2017, S. 16).
22. Durchführungsverordnung (EU) 2017/988 der Kommission vom 6. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Standardformulare, Muster und Verfahren für die Zusammenarbeit in Bezug auf Handelsplätze, deren Geschäfte in einem Aufnahmemitgliedstaat von wesentlicher Bedeutung sind (
ABl. L 149 vom 13.6.2017, S. 3).
23. Durchführungsverordnung (EU) 2017/1005 der Kommission vom 15. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Format und Zeitpunkt der Mitteilungen und der Veröffentlichung der Aussetzung des Handels und des Ausschlusses von Finanzinstrumenten gemäss der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente (
ABl. L 153 vom 16.6.2017, S. 1).
24. Delegierte Verordnung (EU) 2017/1018 der Kommission vom 29. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben, die von Wertpapierfirmen, Marktbetreibern und Kreditinstituten zu übermitteln sind (
ABl. L 155 vom 17.6.2017, S. 1).
25. Durchführungsverordnung (EU) 2017/1093 der Kommission vom 20. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format der Positionsberichte von Wertpapierfirmen und Marktbetreibern (
ABl. L 158 vom 21.6.2017, S. 16).
26. Durchführungsverordnung (EU) 2017/1110 der Kommission vom 22. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren für die Zulassung von Datenbereitstellungsdiensten und die damit zusammenhängenden Mitteilungen gemäss der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente (
ABl. L 162 vom 23.6.2017, S. 3).
27. Durchführungsverordnung (EU) 2017/1111 der Kommission vom 22. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards zu den Verfahren und Formularen für die Übermittlung von Informationen über Sanktionen und Massnahmen im Einklang mit der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (
ABl. L 162 vom 23.6.2017, S. 14).
28. Delegierte Verordnung (EU) 2017/1943 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf Informationen und Anforderungen für die Zulassung von Wertpapierfirmen (
ABl. L 276 vom 26.10.2017, S. 4).
29. Durchführungsverordnung (EU) 2017/1944 der Kommission vom 13. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren für den Konsultationsprozess zwischen den jeweils zuständigen Behörden nach Anzeige eines geplanten Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung an einer Wertpapierfirma gemäss den Richtlinien 2004/39/EG und 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (
ABl. L 276 vom 26.10.2017, S. 12).
30. Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945 der Kommission vom 19. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Mitteilungen von und an Wertpapierfirmen, die eine Zulassung beantragen oder besitzen, gemäss der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (
ABl. L 276 vom 26.10.2017, S. 22).
31. Delegierte Verordnung (EU) 2017/1946 der Kommission vom 11. Juli 2017 zur Ergänzung der Richtlinien 2004/39/EG und 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für eine erschöpfende Liste der Informationen, die interessierte Erwerber in die Anzeige des beabsichtigten Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung an einer Wertpapierfirma aufnehmen müssen (
ABl. L 276 vom 26.10.2017, S. 32).
32. Delegierte Verordnung (EU) 2016/2020 der Kommission vom 26. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für Kriterien zur Entscheidung über die Auferlegung der Handelspflicht für der Clearingpflicht unterliegende Derivate (
ABl. L 313 vom 19.11.2016, S. 2).
33. Delegierte Verordnung (EU) 2016/2021 der Kommission vom 2. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für den Zugang im Zusammenhang mit Referenzwerten (
ABl. L 313 vom 19.11.2016, S. 6).
34. Delegierte Verordnung (EU) 2016/2022 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die zur Registrierung von Drittlandfirmen erforderlichen Angaben und das Format von Informationen für Kunden (
ABl. L 313 vom 19.11.2016, S. 11).
35. Delegierte Verordnung (EU) 2017/567 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmassnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen (
ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 90).
36. Delegierte Verordnung (EU) 2017/572 der Kommission vom 2. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Festlegung der angebotenen Vor- und Nachhandelsdaten und des Disaggregationsniveaus der Daten (
ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 142).
37. Delegierte Verordnung (EU) 2017/577 der Kommission vom 13. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards für den Mechanismus zur Begrenzung des Volumens und die Bereitstellung von Informationen für Transparenz- und andere Berechnungen (
ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 174).
38. Delegierte Verordnung (EU) 2017/579 der Kommission vom 13. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf unmittelbare, wesentliche und vorhersehbare Auswirkungen von Derivatekontrakten innerhalb der Union und die Verhinderung der Umgehung von Vorschriften und Pflichten (
ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 189).
39. Delegierte Verordnung (EU) 2017/580 der Kommission vom 24. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Aufzeichnung einschlägiger Daten über Aufträge für Finanzinstrumente (
ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 193).
40. Delegierte Verordnung (EU) 2017/581 der Kommission vom 24. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Clearing-Zugang im Zusammenhang mit Handelsplätzen und zentralen Gegenparteien (
ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 212).
41. Delegierte Verordnung (EU) 2017/582 der Kommission vom 29. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Clearingpflicht für über geregelte Märkte gehandelte Derivate und Zeitrahmen für die Annahme zum Clearing (
ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 224).
42. Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate (
ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 229).
43. Delegierte Verordnung (EU) 2017/585 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Datenstandards und -formate für die Referenzdaten für Finanzinstrumente und die technischen Massnahmen in Bezug auf die von der ESMA und den zuständigen Behörden zu treffenden Vorkehrungen (
ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 368).
44. Delegierte Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards mit Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente und mit Ausführungspflichten in Bezug auf bestimmte Aktiengeschäfte an einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer (
ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 387).
45. Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (
ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 449).
46. Delegierte Verordnung (EU) 2017/1799 der Kommission vom 12. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die für bestimmte Zentralbanken von Drittländern geltende Ausnahme von Vorhandels- und Nachhandelstransparenzanforderungen bei der Ausübung der Geld-, Devisen- und Finanzmarktpolitik (
ABl. L 259 vom 7.10.2017, S. 11).
47. Delegierte Verordnung (EU) 2017/2154 der Kommission vom 22. September 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen (
ABl. L 304 vom 21.11.2017, S. 6).
48. Delegierte Verordnung (EU) 2017/2194 der Kommission vom 14. August 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente im Hinblick auf Auftragspakete (
ABl. L 312 vom 28.11.2017, S. 1).
Anhang 6 Kapitel I Abschnitt A Ziff. 3 Abs. 7
7) Die Inanspruchnahme eines ARM (Art. 55w) aus einem EWR-Mitgliedstaat stellt kein Outsourcing im Sinne dieses Anhangs dar.
Anhang 7.1 Kapitel III
III. Zuwendungen
A. Nicht unabhängige Anlageberatung
1) Das Gewähren oder Annehmen von Gebühren oder Provisionen oder nicht in Geldform angebotenen Zuwendungen ("Zuwendungen") im Sinne von Art. 8h des Bankengesetzes ist zulässig, wenn:
a) es sich um Gebühren handelt, welche die Erbringung der Dienstleistungen ermöglichen oder dafür notwendig sind, wie namentlich Depotgebühren, Kommissionen für den Erwerb und die Veräusserung von Wertschriften, Abwicklungs- und Handelsplatzgebühren, Verwaltungsabgaben oder gesetzliche Gebühren, die wesensbedingt keine Konflikte mit der Verpflichtung der Bank oder Wertpapierfirma hervorrufen können, im besten Interesse ihrer Kunden ehrlich, redlich und professionell zu handeln;
b) es sich um eine Zuwendung handelt, die dem Kunden oder einer in seinem Auftrag handelnden Person oder von einer dieser Personen gezahlt bzw. gewährt wird; oder
c) es sich um eine Zuwendung von Dritten oder an Dritte bzw. von oder an einer in deren Auftrag handelnden Person, die nicht von Bst. b erfasst sind, handelt, sofern:
1. die Existenz, die Art und der Betrag der Zuwendung oder - wenn der Betrag nicht feststellbar ist - die Art und Weise der Berechnung dieses Betrages dem Kunden vor Erbringung der Wertpapier- oder Nebendienstleistung in umfassender, verständlicher und zutreffender Weise unmissverständlich offen gelegt wird; gegebenenfalls hat die Bank oder Wertpapierfirma den Kunden über den Mechanismus für die Weitergabe der Gebühren, Provisionen und monetären oder nicht-monetären Vorteile an den Kunden zu unterrichten, die sie im Zusammenhang mit der Erbringung der Wertpapier- oder Nebendienstleistung eingenommen hat; und
2. die Zuwendung darauf ausgelegt ist, die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistung zu verbessern, und die Bank oder Wertpapierfirma nicht daran hindert, pflichtgemäss im besten Interesse des Kunden zu handeln.
2) Insbesondere folgende Zuwendungen sind dazu geeignet, die Qualität der Dienstleistung zu verbessern:
a) Zuwendungen, die dazu dienen, Ressourcen und Infrastrukturen zur Information über den Erwerb und die Veräusserung von Finanzinstrumenten aufzubauen oder zu erhalten;
b) Zuwendungen, die dazu dienen, das Produktangebot gegenüber dem Kunden zu erweitern;
c) Zuwendungen, die dazu dienen, die Dienstleistungen gegenüber dem Kunden überhaupt erst zu ermöglichen.
3) Insbesondere in folgenden Fällen ist die Bank oder Wertpapierfirma nicht daran gehindert, pflichtgemäss im besten Interesse des Kunden im Sinne von Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 zu handeln:
a) bei Execution Only- bzw. beratungsfreien Geschäften;
b) bei Vorliegen geeigneter Massnahmen zur Gewährleistung der Unvoreingenommenheit gegenüber ihren Kunden.
4) Bei Gebühren, Zuwendungen oder nicht-monetären Vorteilen wird davon ausgegangen, dass sie dazu bestimmt sind, die Qualität der jeweiligen Dienstleistung für den Kunden zu verbessern, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Sie sind durch die Erbringung einer zusätzlichen oder höherrangigen Dienstleistung für den jeweiligen Kunden gerechtfertigt, die in angemessenem Verhältnis zum Umfang der erhaltenen Anreize steht, beispielweise:
1. die Erbringung nicht unabhängiger Anlageberatung zu einer breiten Palette geeigneter Finanzinstrumente und den Zugang dazu, einschliesslich einer angemessenen Zahl von Instrumenten dritter Produktanbieter ohne enge Verbindungen zu der betreffenden Bank oder Wertpapierfirma;
2. die Erbringung nicht unabhängiger Anlageberatung entweder in Kombination mit einem Angebot an den Kunden, mindestens einmal jährlich zu bewerten, ob die Finanzinstrumente, in die der Kunde investiert hat, weiterhin geeignet sind, oder in Kombination mit einer anderen fortlaufenden Dienstleistung mit wahrscheinlichem Wert für den Kunden, beispielsweise Beratung über die vorgeschlagene optimale Portfoliostrukturierung des Kunden;
3. die zu einem wettbewerbsfähigen Preis erfolgende Gewährung von Zugang zu einer breiten Palette von Finanzinstrumenten, die geeignet sind, den Bedürfnissen des Kunden zu entsprechen, darunter eine angemessene Zahl von Instrumenten dritter Produktanbieter ohne enge Verbindung zu der betreffenden Bank oder Wertpapierfirma, entweder in Kombination mit der Bereitstellung von Instrumenten, die einen Mehrwert aufweisen, wie etwa objektiven Informationsinstrumenten, die dem betreffenden Kunden bei Anlageentscheidungen helfen oder ihm die Möglichkeit geben, die Palette der Finanzinstrumente, in die er investiert hat, zu beobachten, zu modellieren und anzupassen, oder in Kombination mit der Übermittlung periodischer Berichte über die Wertentwicklung sowie die Kosten und Gebühren der Finanzinstrumente; oder
4. wenn der Zugang zur Anlageberatung durch die Vor-Ort-Verfügbarkeit von qualifizierten Beratern ermöglicht wird, die in der Lage sind, Kunden mit Wertpapierdienstleistungen und Anlageberatung persönlich zu versorgen.
b) Sie kommen nicht unmittelbar der Empfänger-Bank bzw. -Wertpapierfirma, ihren Anteilseignern oder Beschäftigten zugute, ohne konkreten Vorteil für den betreffenden Kunden.
c) Sie sind durch die Gewährung eines fortlaufenden Vorteils für den betreffenden Kunden in Relation zu einem laufenden Anreiz gerechtfertigt.
5) Gebühren, Zuwendungen oder nicht-monetäre Vorteile werden nicht als zulässig angesehen, wenn die Erbringung der betreffenden Dienstleistungen für den Kunden aufgrund der Gebühr, der Zuwendung oder des nicht-monetären Vorteils befangen oder verzerrt ist.
6) Banken und Wertpapierfirmen müssen die in Abs. 4 dargelegten Anforderungen kontinuierlich erfüllen, solange sie die Gebühr, die Zuwendung oder den nicht-monetären Vorteil erhalten oder entrichten bzw. gewähren.
7) Banken und Wertpapierfirmen müssen Nachweise bereithalten, dass jegliche von ihnen entrichteten bzw. gewährten oder erhaltenen Gebühren, Zuwendungen oder nicht-monetären Vorteile dazu bestimmt sind, die Qualität der jeweiligen Dienstleistung für den Kunden zu verbessern, indem sie:
a) eine interne Liste aller Gebühren, Zuwendungen und nicht-monetären Vorteile führen, die die Bank oder Wertpapierfirma im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapier- oder Nebendienstleistungen von einem Dritten erhält; und
b) aufzeichnen, wie die von der Bank oder Wertpapierfirma entrichteten bzw. gewährten oder erhaltenen oder von ihr beabsichtigten Gebühren, Zuwendungen und nicht-monetären Vorteile die Qualität der Dienstleistungen für die betreffenden Kunden verbessern und welche Schritte unternommen wurden, um die Erfüllung der Pflicht der Bank oder Wertpapierfirma, ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu handeln, nicht zu beeinträchtigen.
8) In Bezug auf Zahlungen oder Vorteile, die von Dritten entgegengenommen oder Dritten gezahlt bzw. gewährt werden, müssen Banken und Wertpapierfirmen gegenüber dem Kunden die folgenden Informationen offenlegen:
a) vor der Erbringung der betreffenden Wertpapier- oder Nebendienstleistung legt die Wertpapierfirma dem Kunden Informationen über die betreffende Zahlung oder den betreffenden Vorteil nach Massgabe des Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 offen. Geringfügige nicht-monetäre Vorteile können generisch beschrieben werden. Andere nicht-monetäre Vorteile, die die Bank oder Wertpapierfirma im Zusammenhang mit der für einen Kunden erbrachten Wertpapierdienstleistung erhält oder gewährt, werden bepreist und separat offengelegt;
b) konnte eine Bank oder Wertpapierfirma den Betrag einer erhaltenen oder geleisteten Zahlung bzw. eines erhaltenen oder gewährten Vorteils nicht im Voraus feststellen und hat sie dem Kunden stattdessen die Art und Weise der Berechnung dieses Betrags offengelegt, so unterrichtet sie den Kunden nachträglich auch über den genauen Betrag der Zahlung, die sie erhalten oder geleistet hat, oder des Vorteils, den sie erhalten oder gewährt hat; und
c) solange die Bank oder Wertpapierfirma im Zusammenhang mit den für die betreffenden Kunden erbrachten Wertpapierdienstleistungen (fortlaufend) Anreize erhält, unterrichtet sie ihre Kunden mindestens einmal jährlich individuell über die tatsächliche Höhe der erhaltenen oder geleisteten bzw. gewährten Zahlungen oder Vorteile. Geringfügige nicht-monetäre Vorteile können generisch beschrieben werden.
9) Bei der Umsetzung der Anforderungen nach Abs. 8 tragen die Banken und Wertpapierfirmen den Vorschriften über Kosten und Gebühren in Art. 8c Abs. 2 Bst. e des Bankengesetzes sowie Art. 50 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 Rechnung.
10) Sind an einem Vertriebskanal mehrere Banken und Wertpapierfirmen beteiligt, erfüllt jede Bank oder Wertpapierfirma, die eine Wertpapier- oder Nebendienstleistung erbringt, ihre Offenlegungspflichten nach Abs. 8 gegenüber ihren Kunden.
11) Die Offenlegung nach Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 kann nach Massgabe von Art. 8h des Bankengesetzes auch in zusammengefasster und inhaltlich allgemeiner Form erfolgen.
12) Die Verpflichtung zur Offenlegung entfällt, wenn die Leistungen nach Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 dem Kunden nach Abs. 1 Bst. b weitergeleitet werden.
B. Unabhängige Anlageberatung und Portfolioverwaltung
1) Banken und Wertpapierfirmen, die unabhängige Anlageberatung oder Portfolioverwaltung erbringen, müssen:
a) jegliche Gebühren, Zuwendungen oder andere monetäre Vorteile, die im Zusammenhang mit den Dienstleistungen, die für einen Kunden erbracht werden, von einem Dritten oder einer im Auftrag eines Dritten handelnden Person gezahlt oder gewährt werden, nach Erhalt so schnell wie nach vernünftigem Ermessen möglich an den Kunden zurückgeben. Sämtliche Gebühren, Zuwendungen oder monetäre Vorteile, die im Zusammenhang mit der Erbringung von unabhängiger Anlageberatung und Portfolioverwaltung von Dritten entgegengenommen werden, müssen in vollem Umfang an den Kunden weitergegeben werden;
b) Grundsätze einführen und umsetzen, die sicherstellen, dass jegliche Gebühren, Zuwendungen oder monetären Vorteile, die im Zusammenhang mit der unabhängigen Anlageberatung oder Portfolioverwaltung von einem Dritten oder einer im Auftrag eines Dritten handelnden Person gezahlt oder gewährt werden, jedem einzelnen Kunden zugewiesen und an diesen weitergegeben werden;
c) ihre Kunden über die an sie weitergegebenen Gebühren, Zuwendungen oder anderen monetären Vorteile, beispielsweise im Rahmen ihrer regelmässigen Berichte an den Kunden, unterrichten.
2) Banken und Wertpapierfirmen, die unabhängige Anlageberatung oder Portfolioverwaltung erbringen, dürfen keine nicht-monetären Vorteile annehmen, sofern diese nicht geringfügig sind. Die folgenden Vorteile sind als geringfügige nicht-monetäre Vorteile zulässig:
a) Information oder Dokumentation zu einem Finanzinstrument oder einer Wertpapierdienstleistung, die generisch angelegt oder individuell auf die Situation eines bestimmten Kunden abgestimmt ist;
b) Schriftmaterial von einem Dritten, das von einem Emittenten oder potenziellen Emittenten aus dem Unternehmenssektor in Auftrag gegeben und vergütet wird, um eine Neuemission des betreffenden Unternehmens zu bewerben, oder bei dem die Drittfirma vom Emittenten vertraglich dazu verpflichtet und dafür vergütet wird, derartiges Material fortlaufend zu produzieren, sofern die Beziehung in dem betreffenden Material unmissverständlich offengelegt wird und das Material gleichzeitig allen Banken und Wertpapierfirmen, die daran interessiert sind, oder dem Publikum zur Verfügung gestellt wird;
c) Teilnahme an Konferenzen, Seminaren und anderen Bildungsveranstaltungen zu den Vorteilen und Merkmalen eines bestimmten Finanzinstruments oder einer bestimmten Wertpapierdienstleistung;
d) Bewirtung in vertretbarem Geringfügigkeitswert, wie Bewirtung während geschäftlicher Zusammenkünfte oder der unter Bst. c genannten Konferenzen, Seminaren und anderen Bildungsveranstaltungen; und
e) sonstige geringfügige nicht-monetäre Vorteile, die die Qualität der Dienstleistung für den Kunden verbessern können, wobei die Gesamthöhe der von einem einzelnen Unternehmen oder einer einzelnen Gruppe von Unternehmen gewährten Vorteile zu berücksichtigen ist, und von Umfang und Art her so beschaffen sind, dass sie die Einhaltung der Pflicht einer Bank oder Wertpapierfirma, im bestmöglichen Interesse des Kunden zu handeln, wahrscheinlich nicht beeinträchtigen.
3) Zulässige geringfügige nicht-monetäre Vorteile müssen verhältnismässig sein und sich in einer Grössenordnung bewegen, die es unwahrscheinlich macht, dass sie das Verhalten der Bank oder Wertpapierfirma in einer Weise beeinflussen, die den Interessen des betreffenden Kunden abträglich ist.
4) Geringfügige nicht-monetäre Vorteile müssen offengelegt werden bevor die betreffenden Wertpapier- oder Nebendienstleistungen für die Kunden erbracht werden. Geringfügige nicht-monetäre Vorteile können generisch beschrieben werden.
C. Anreize im Zusammenhang mit Analysen
1) Die Bereitstellung von Analysen durch Dritte an Banken und Wertpapierfirmen, die Portfolioverwaltungs- oder andere Wertpapier- oder Nebendienstleistungen für Kunden erbringen, wird nicht als Anreiz angesehen, wenn sie als Gegenleistung für Folgendes angenommen wird:
a) direkte Zahlungen der Bank oder Wertpapierfirma aus deren eigenen Mitteln;
b) Zahlungen von einem separaten, von der Bank oder Wertpapierfirma kontrollierten Analysekonto, sofern in Bezug auf die Führung des Kontos folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. Das Analysekonto wird durch eine vom Kunden entrichtete spezielle Analysegebühr finanziert.
2. Als Bestandteil der Einrichtung eines Analysekontos und der Vereinbarung der Analysegebühr mit ihren Kunden legen die Banken und Wertpapierfirmen im Rahmen einer internen Verwaltungsmassnahme ein Analysebudget fest und unterziehen dieses einer regelmässigen Bewertung.
3. Die Bank oder Wertpapierfirma ist für das Analysekonto haftbar.
4. Die Bank oder Wertpapierfirma bewertet die Qualität der erworbenen Analysen regelmässig anhand belastbarer Qualitätskriterien und ihrer Fähigkeit, zu besseren Anlageentscheidungen beizutragen.
2) Macht eine Bank oder Wertpapierfirma vom Analysekonto nach Abs. 1 Bst. b Gebrauch, übermittelt sie den Kunden folgende Informationen:
a) vor der Erbringung einer Wertpapierdienstleistung für Kunden Informationen über die für Analysen veranschlagten Mittel und die Höhe der geschätzten Gebühren je Kunde;
b) jährliche Informationen über die Gesamtkosten für Analysen Dritter je Kunde.
3) Führt eine Bank oder Wertpapierfirma ein Analysekonto, ist diese auch verpflichtet, auf Verlangen ihrer Kunden oder der FMA eine Zusammenstellung mit den von diesem Konto vergüteten Anbietern, dem an diese in einem bestimmten Zeitraum gezahlten Gesamtbetrag, den von der Bank oder Wertpapierfirma erhaltenen Vorteilen und Dienstleistungen und einer Gegenüberstellung des von diesem Konto gezahlten Gesamtbetrags mit dem von der Bank oder Wertpapierfirma für diesen Zeitraum veranschlagten Analysebudget vorzulegen, wobei jede Rückerstattung oder jeder Übertrag, falls Mittel auf dem Konto verbleiben, ausgewiesen wird. Für die Zwecke des Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 erfüllt die spezielle Analysegebühr folgende Bedingungen:
a) Sie basiert ausschliesslich auf einem Analysebudget, das von der Bank oder Wertpapierfirma festgesetzt wird, um den Bedarf an Analysen Dritter für die für ihre Kunden erbrachten Wertpapierdienstleistungen zu ermitteln.
b) Sie ist nicht an das Volumen und/oder den Wert der im Kundenauftrag ausgeführten Geschäfte gebunden.
4) Jede operative Vereinbarung für die Erhebung der Analysegebühr bei Kunden weist, sofern diese Gebühr nicht getrennt, sondern zusammen mit einer Geschäftsprovision erhoben wird, die Analysegebühr eindeutig separat aus und erfüllt uneingeschränkt die Bedingungen von Abs. 1 Bst. b und Abs. 2.
5) Der Gesamtbetrag der eingenommenen Analysegebühren darf das Analysebudget nicht übersteigen.
6) Die Bank oder Wertpapierfirma muss mit den Kunden im Vermögensverwaltungsvertrag oder in den allgemeinen Geschäftsbedingungen die von ihr veranschlagte Analysegebühr und die zeitlichen Abstände vereinbaren, in denen die spezielle Analysegebühr während des Jahres von den Kundenmitteln einbehalten wird. Erhöhungen des Analysebudgets erfolgen erst, nachdem die Kunden unmissverständlich über derartige beabsichtigte Erhöhungen unterrichtet wurden. Weist das Analysekonto am Ende eines Zeitraums einen Überschuss auf, hat die Bank oder Wertpapierfirma über ein Verfahren zu verfügen, um dem Kunden die betreffenden Mittel rückzuerstatten oder sie mit dem Analysebudget und der kalkulierten Gebühr für den Folgezeitraum zu verrechnen.
7) Für die Zwecke des Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 wird das Analysebudget einzig von der Bank oder Wertpapierfirma verwaltet und auf Basis einer angemessenen Bewertung des Bedarfs an Analysen Dritter festgesetzt. Die Zuweisung des Analysebudgets für den Erwerb von Analysen Dritter wird angemessenen Kontrollen und der Aufsicht durch die Geschäftsleitung unterworfen, damit sichergestellt ist, dass es im besten Interesse der Kunden verwaltet und verwendet wird. Diese Kontrollen umfassen einen eindeutigen Prüfpfad der an Analyseanbieter geleisteten Zahlungen und der Art und Weise, wie die gezahlten Beträge mit Bezug auf die unter Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 genannten Qualitätskriterien festgelegt wurden. Banken und Wertpapierfirmen dürfen das Analysebudget und das Analysekonto nicht zur Finanzierung interner Analysen verwenden.
8) Für die Zwecke des Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 kann die Bank oder Wertpapierfirma die Verwaltung des Analysekontos einem Dritten übertragen, sofern die Vereinbarung den Erwerb von Analysen Dritter und Zahlungen an Analyseanbieter im Namen der Bank oder Wertpapierfirma ohne ungebührliche Verzögerung gemäss der Anweisung der Bank oder Wertpapierfirma erleichtert.
9) Für die Zwecke des Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 müssen Banken und Wertpapierfirmen alle erforderlichen Elemente in einem schriftlichen Grundsatzdokument festhalten und dieses ihren Kunden übermitteln. Darin wird auch festgelegt, bis zu welchem Grad die über das Analysekonto erworbenen Analysen den Portfolios der Kunden zugute kommen können, auch indem, sofern relevant, den für die verschiedenen Arten von Portfolios geltenden Anlagestrategien Rechnung getragen wird, und welchen Ansatz die Bank oder Wertpapierfirma verfolgt, um derartige Kosten fair auf die verschiedenen Kundenportfolios zu verteilen.
10) Eine Bank oder Wertpapierfirma, die Ausführungsdienstleistungen erbringt, legt für diese Dienstleistungen separate Gebühren fest, die nur die Kosten für die Ausführung des Geschäfts widerspiegeln. Die Gewährung jedes anderen Vorteils oder die Erbringung jeder anderen Dienstleistung durch dieselbe Bank oder Wertpapierfirma für im EWR niedergelassene Banken oder Wertpapierfirmen wird mit einer separat erkennbaren Gebühr belegt. Die Bereitstellung dieser Vorteile oder Dienstleistungen und die Gebühren dafür dürfen nicht von der Höhe der Zahlungen für Ausführungsdienstleistungen beeinflusst oder abhängig gemacht werden.
Anhang 7.2 Ziff. 3 Abs. 5
5) Banken und Wertpapierfirmen müssen auch in ihrer Beziehung mit geeigneten Gegenparteien ehrlich, redlich und professionell handeln sowie auf redliche, eindeutige und nicht irreführende Weise mit ihnen kommunizieren, und dabei der Form der geeigneten Gegenpartei und deren Geschäftstätigkeit Rechnung tragen.
Anhang 7.3 Ziff. 1.2 Bst. c, Ziff. 1.3, Ziff. 1.5 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 2 Einleitungssatz, Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. c (Einfügen vor Schlusssatz), Ziff. 1.6 sowie Ziff. 3 Abs. 1 Bst. d bis f und Ziff. 6
1.2 Information vor Vertragsschluss bzw. vor Dienstleistungserbringung
Banken und Wertpapierfirmen müssen nichtprofessionellen Kunden rechtzeitig vor Abschluss eines Vertrages über die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen oder vor Erbringung entsprechender Dienstleistungen, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, folgende Informationen übermitteln:
c) Informationen über die Bank oder Wertpapierfirma und ihre Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen sowie die damit verbundenen Risiken:
1. vollständige Firma der Bank oder Wertpapierfirma sowie die weiteren Angaben, die dem Kunden eine effektive Kommunikation mit der Bank oder Wertpapierfirma ermöglichen;
2. die Sprachen, in denen der Kunde mit der Bank oder Wertpapierfirma kommunizieren kann und in der er Vertragsdokumente und andere Informationen von ihr erhalten kann;
3. die Kommunikationsmittel, die zwischen der Bank oder Wertpapierfirma und dem Kunden zu verwenden sind, und - soweit relevant - weitere Kommunikationsmittel, die zur Übermittlung und zum Empfang von Aufträgen verwendet werden können;
4. Hinweis auf die Bewilligung der Bank oder Wertpapierfirma unter Einschluss von Bezeichnung und Adresse der die Bewilligung erteilenden Behörde;
5. sofern die Bank oder Wertpapierfirma gegenüber dem Kunden durch einen vertraglich gebundenen Vermittler auftritt, die Angabe des Staates, in welchem dieser registriert ist;
6. Art, Häufigkeit und Zeitpunkt der Berichterstattung der Bank oder Wertpapierfirma;
7. sofern die Bank oder Wertpapierfirma Finanzinstrumente oder Gelder ihrer Kunden hält, eine kurze Beschreibung der Massnahmen, welche die Bank oder Wertpapierfirma zu deren Schutz trifft, einschliesslich Angaben zur Sicherungseinrichtung nach Art. 18 ff., sowie - soweit relevant - darüber,
- wo Gelder und Finanzinstrumente im Namen der Bank oder Wertpapierfirma - gleichgültig ob individualisiert oder auf einem Sammelkonto bzw. vermischt mit oder getrennt von deren Eigenbeständen - bei einem Dritten gehalten werden können;
- wie Pfand- und Verrechnungsrechte der Bank oder Wertpapierfirma bzw. Pfand- und Verrechnungsrechte von Verwahrstellen sich zueinander verhalten;
- dass die Verwahrung von Geldern und Finanzinstrumenten in einem Drittland seine Rechte beeinflussen kann;
- wie die aus den vorstehenden Tatsachen resultierende Haftung der Bank oder Wertpapierfirma für Handlungen und Unterlassungen sowie im Falle der Zahlungsunfähigkeit Dritter gestaltet ist;
8. eine kurze Beschreibung der Grundsätze der Bank oder Wertpapierfirma zum Umgang mit Interessenkonflikten, wobei der Kunde jederzeit weitere Unterlagen dazu verlangen kann;
1.3 Informationen vor Dienstleistungserbringung
1) Banken und Wertpapierfirmen müssen nichtprofessionellen Kunden rechtzeitig vor der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen folgende Informationen übermitteln:
a) bei Finanzinstrumenten:
1. eine allgemeine Beschreibung der Art und der Risiken der Finanzinstrumente, welche die Wesensmerkmale der betreffenden Art der Finanzinstrumente sowie die damit verbundenen Risiken ausreichend detailliert erläutert, damit der Kunde seine Anlageentscheidungen auf genügend fundierter Grundlage treffen kann, wobei folgende Punkte - soweit relevant - eingeschlossen sein müssen:
- die mit Finanzinstrumenten der betreffenden Art einhergehenden Risiken, einschliesslich einer Erläuterung der Hebelwirkung und ihrer Effekte;
- das erhöhte Risiko durch die gegenseitige Beeinflussung verschiedener Risikobestandteile von verschiedenen Finanzinstrumenten oder aus verschiedenen Finanzinstrumenten und/oder Dienstleistungen zusammengesetzten Finanzinstrumenten;
- das Risiko eines Verlustes der gesamten Anlage in ein Finanzinstrument (Totalverlust);
- die Volatilität des Preises des betreffenden Finanzinstruments und etwaige Beschränkungen des für derlei Instrumente bestehenden Marktes;
- den Umstand, dass ein Anleger, der in gewisse Finanzinstrumente investiert, möglicherweise finanzielle oder sonstige Verpflichtungen, einschliesslich Eventualverbindlichkeiten, übernehmen muss, die zu den Kosten für den Erwerb der Finanzinstrumente hinzukommen;
- etwaige Einschusspflichten oder ähnliche Pflichten für Finanzinstrumente der betreffenden Art.
Dabei genügt bei Anteilen an nach der Richtlinie 2009/65/EG zugelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen der vereinfachte Prospekt nach Art. 80 des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren als genügende Information;
2. im Rahmen der Übermittlung von Informationen über ein Finanzinstrument, das zu diesem Zeitpunkt öffentlich angeboten wird und für das ein Prospekt nach Massgabe des Wertpapierprospektgesetzes veröffentlicht worden ist, die Angabe, wo dieser Prospekt erhältlich ist;
3. im Falle von Finanzinstrumenten, die eine Garantie durch einen Dritten beinhalten, ausreichende Details über die Garantie und den Garanten, damit der Kunde die Garantie angemessen bewerten kann;
4. bevor die Bank oder Wertpapierfirma Wertpapierfinanzierungsgeschäfte nach Art. 25 mit Finanzinstrumenten, die sie im Namen eines Kunden hält, oder bevor sie Finanzinstrumente von Kunden für eigene Rechnung oder für Rechnung anderer Kunden nutzt, detaillierte Angaben über die Rechte und Pflichten der Bank oder Wertpapierfirma in Bezug auf die Verwendung der betreffenden Finanzinstrumente und die genauen Bedingungen für ihre Rückgabe sowie über die damit verbundenen Risiken. Der Kunde hat den Bedingungen zur Nutzung seiner Finanzinstrumente vorgängig unterschriftlich zuzustimmen;
b) über Kosten und Nebenkosten:
1. Angaben über den Gesamtpreis, den der Kunde im Zusammenhang mit einem Finanzinstrument, einer Wertpapierdienstleistung oder einer Nebendienstleistung zu zahlen hat, einschliesslich aller damit verbundenen Gebühren, Provisionen, Entgelte und Auslagen sowie aller über die Bank oder Wertpapierfirma zu entrichtenden Steuern oder - wenn die Angabe eines genauen Preises nicht möglich ist - die Grundlage für die Berechnung des Gesamtpreises, damit der Kunde diesen überprüfen kann. Von der Bank oder Wertpapierfirma in Rechnung gestellte Provisionen sind getrennt aufzuführen;
2. falls ein Teil des unter Ziff. 1 genannten Gesamtpreises in einer Fremdwährung zu bezahlen ist oder in einer Fremdwährung ausgewiesen wird, die betreffende Währung und den angewandten Wechselkurs und allfällige Spesen der Anschaffung der Fremdwährung;
3. einen Hinweis darauf, dass dem Kunden im Zusammenhang mit der Wertpapierdienstleistung oder dem Finanzinstrument allenfalls weitere Kosten oder Steuern entstehen können, die nicht über die Bank oder Wertpapierfirma zu bezahlen sind;
4. Bestimmungen über die Zahlung oder sonstige Gegenleistungen;
5. bei Transaktionen über Anteile an nach der Richtlinie 2009/65/EG zugelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen wird der vereinfachte Prospekt nach Art. 80 des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren als genügende Information über die Kosten und Nebenkosten (einschliesslich Ausgabe- und Rücknahmeaufschläge) angesehen;
c) hinsichtlich der Art der Auftragsausführung:
1. Informationen über ihre Ausführungsgrundsätze. Hierzu hat die Bank oder Wertpapierfirma vor der Dienstleistungserbringung die Zustimmung des Kunden einzuholen;
2. Informationen über die relative Bedeutung der Kriterien Kosten, Kurs, Schnelligkeit, Ausführungswahrscheinlichkeit und weitere relevante Aspekte, nach denen die Bank oder Wertpapierfirma ihre Ausführungspolitik bestimmt und ihre Ausführungsplätze auswählt;
3. ein Verzeichnis der Ausführungsplätze, an denen die Bank oder Wertpapierfirma Aufträge ausführt bzw. ausführen lässt;
4. einen Warnhinweis mit Bezug auf die Risiken, die mit den Kundeninstruktionen verbunden sind, die von den von der Bank oder Wertpapierfirma aufgestellten Grundsätzen abweichen; und
5. sofern die Grundsätze zur Auftragsausführung vorsehen, dass Aufträge ausserhalb von geregelten Märkten oder multilateralen Handelssystemen ausgeführt werden dürfen, hat die Bank oder Wertpapierfirma den Kunden darauf hinzuweisen und dazu vor der Dienstleistungserbringung die ausdrückliche Zustimmung des Kunden einzuholen. Diese Zustimmung kann eine generelle sein.
2) Leistet die Bank oder Wertpapierfirma Anlageberatung, erhält der Kunde vor Durchführung des Geschäfts von ihr eine Erklärung zur Geeignetheit auf einem dauerhaften Datenträger, in der sie die erbrachte Beratung nennt und erläutert, wie die Beratung auf die Präferenzen, Ziele und sonstigen Merkmale des nichtprofessionellen Kunden abgestimmt wurde.
1.5 Informationen nach Dienstleistungserbringung und Berichtspflichten
1) Die Bank oder Wertpapierfirma übermittelt dem Kunden mittels eines dauerhaften Datenträgers hinsichtlich der Auftragsausführung:
2) Banken und Wertpapierfirmen übermitteln den Kunden, für die sie Finanzinstrumente oder Gelder halten, mindestens einmal jährlich auf einem dauerhaften Datenträger eine Aufstellung der für sie gehaltenen Gelder und Finanzinstrumente, es sei denn, eine solche Aufstellung ist bereits in einer anderen periodischen Aufstellung auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt worden. Diese Aufstellung enthält mindestens folgende Informationen:
3) Die Bank oder Wertpapierfirma hat dem Kunden mittels eines dauerhaften Datenträgers über die Vermögensverwaltung Rechenschaft abzulegen wie folgt:
c) Hat die Bank oder Wertpapierfirma dem Kunden mitgeteilt, dass sie eine regelmässige Beurteilung der Geeignetheit vornehmen werde, oder verwaltet sie dessen Portfolio, muss der periodische Bericht eine aktualisierte Erklärung dazu enthalten, wie die Anlage auf die Präferenzen, Ziele und sonstigen Merkmale des Kunden abgestimmt wurde.
1.6 Informations- und Berichtspflichten bei Wertpapierdienstleistung im Zusammenhang mit einem Wohnimmobilienkreditvertrag
Ist ein Wohnimmobilienkreditvertrag, der den Bestimmungen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von Konsumenten der Richtlinie 2014/17/EU unterliegt, an die Vorbedingung geknüpft, dass demselben Konsumenten eine Wertpapierdienstleistung in Bezug auf speziell zur Besicherung der Finanzierung des Kredits begebene Pfandbriefe mit denselben Konditionen wie der Wohnimmobilienkreditvertrag erbracht wird, damit der Kredit ausgezahlt, refinanziert oder abgelöst werden kann, unterliegt diese Dienstleistung nicht den in Art. 8d des Bankengesetzes sowie Anhang 7.3 Ziff. 1.3 bis 1.5 und Anhang 7.4 Kapitel III.2.1 dieser Verordnung genannten Verpflichtungen.
3. Information an geeignete Gegenparteien
1) Auf die Information geeigneter Gegenparteien durch Banken und Wertpapierfirmen finden nachfolgende Bestimmungen Anwendung:
d) Ziff. 1.4;
e) Ziff. 1.5 Abs. 1 Bst. a und b, Abs. 2 und 3 Bst. a Einleitungssatz und Bst. b;
f) Ziff. 4.
6. Information über Kosten bei Verwendung eines Fernkommunikationsmittels
1) Wird ein Geschäft über ein Finanzinstrument unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels, wozu insbesondere auch e-Banking zählt, abgeschlossen und ist die vorherige Aushändigung der Kosteninformation (Art. 8c Abs. 2 Bst. e und Abs. 3 BankG) nicht möglich, kann die Bank oder Wertpapierfirma dem Kunden die Kosteninformation auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln, unmittelbar nachdem dieser sich vertraglich gebunden hat, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Der Kunde hat der Übermittlung der Kosteninformation unverzüglich nach Geschäftsabschluss zugestimmt.
b) Die Bank oder Wertpapierfirma hat dem Kunden die Option eingeräumt, das Geschäft zu verschieben, um die Kosteninformation vorher zu erhalten.
2) Ziff. 1.4 bleibt unberührt.
Anhang 7.4 Kapitel I Abs. 1 Bst. c bis f, Abs. 3, 6 und 7, Kapitel II Abs. 4 und 6, Kapitel III.2.1 sowie Kapitel IV
I. Grundsätze für die Ausführung von Geschäften mit Finanzinstrumenten
1) Banken und Wertpapierfirmen haben Grundsätze für eine bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen festzulegen. Dazu haben sie:
c) für jede Gattung von Finanzinstrumenten Angaben zu den verschiedenen Ausführungsplätzen (geregelter Markt, multilaterales Handelssystem, organisiertes Handelssystem, systematischer Internalisierer oder Market Maker, ein sonstiger Liquiditätsgeber oder eine Einrichtung, die in einem Drittstaat eine vergleichbare Funktion ausübt), an welchen die Kundenaufträge ausgeführt werden können und diejenigen Faktoren, aufgrund derer die Wahl für einen dieser Ausführungsplätze gefällt wird, zu machen. Es sind mindestens jene Ausführungsplätze zu bezeichnen, an denen die Bank oder Wertpapierfirma konstant die bestmöglichen Ergebnisse im Kundeninteresse erzielen kann;
d) ihre Kunden über ihre Grundsätze der Auftragsausführung in geeigneter Form informieren. In diesen Informationen wird klar, ausführlich und auf eine für Kunden verständliche Weise erläutert, wie die Kundenaufträge von der Bank oder Wertpapierfirma ausgeführt werden; Banken und Wertpapierfirmen müssen die vorherige Zustimmung ihrer Kunden zu ihrer Ausführungspolitik für Aufträge einholen;
e) für den Fall, dass die Grundsätze der Auftragsausführung vorsehen, dass Aufträge ausserhalb eines Handelsplatzes ausgeführt werden dürfen, ihre Kunden oder potenziellen Kunden insbesondere auf diese Möglichkeit hinweisen; Banken und Wertpapierfirmen müssen die vorherige ausdrückliche Zustimmung der Kunden einholen, bevor sie Kundenaufträge ausserhalb eines Handelsplatzes ausführen, wobei die Zustimmung entweder in Form einer allgemeinen Vereinbarung oder zu jedem Geschäft einzeln eingeholt werden kann;
f) Massnahmen zu ergreifen bzw. Verfahren zu implementieren, mit denen verhindert wird, dass mit Informationen aus laufenden Kundenaufträgen Missbrauch betrieben wird. Front-Running ist verboten.
3) Banken und Wertpapierfirmen überprüfen ihre Ausführungsgrundsätze regelmässig, mindestens jährlich, sowie im Falle von wesentlichen Veränderungen auf deren Effizienz sowie auf allfälliges Anpassungspotenzial hin. Dabei berücksichtigen sie unter anderem die nach Art. 8e Abs. 3 des Bankengesetzes und Abs. 6 veröffentlichten Informationen. Stellen sie Mängel oder unterdurchschnittliche Effizienz fest, so ändern sie die Ausführungsgrundsätze entsprechend. Wesentliche Änderungen der Ausführungsgrundsätze sind Kunden, mit denen eine laufende Geschäftsbeziehung unterhalten wird, mitzuteilen.
6) Banken und Wertpapierfirmen, die Kundenaufträge ausführen, müssen einmal jährlich für jede Klasse von Finanzinstrumenten die fünf Handelsplätze, die ausgehend vom Handelsvolumen am wichtigsten sind, auf denen sie Kundenaufträge im Vorjahr ausgeführt haben, und Informationen über die erreichte Ausführungsqualität zusammenfassen und veröffentlichen.
7) Banken und Wertpapierfirmen müssen ihren Kunden gegenüber jeweils auf Anfrage hin nachweisen, dass sie deren Aufträge im Einklang mit der Ausführungspolitik der Bank oder Wertpapierfirma ausgeführt haben sowie der FMA nachweisen, dass sie die in dieser Ziffer und in Art. 8e des Bankengesetzes enthaltenen Grundsätze für die Ausführung von Geschäften eingehalten haben.
II. Ausführung von Kundenaufträgen im Allgemeinen
4) Das bestmögliche Ergebnis wird bei der Ausführung von Aufträgen von nichtprofessionellen Kunden anhand des Gesamtentgelts, d.h. des Preises für das Finanzinstrument sowie der mit der Auftragsausführung verbundenen Kosten (alle direkt mit der Ausführung verbundenen Kosten einschliesslich Clearing- und Settlementkosten oder anderweitiger Gebühren) bestimmt. Sind mehrere Ausführungsplätze grundsätzlich in der Lage, diesen Ansprüchen zu genügen, so haben die Banken oder Wertpapierfirmen zusätzlich ihre Provisionen und (Zugangs-)Kosten je Ausführungsplatz zu berücksichtigen. Banken und Wertpapierfirmen ist es verboten, ihre Kosten, Gebühren oder Provisionen auf eine Weise zu strukturieren, die eine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Ausführungsplätze bewirken würde. Insbesondere darf eine Bank oder Wertpapierfirma keine Vergütung und keinen Rabatt oder nicht-monetären Vorteil für die Weiterleitung von Kundenaufträgen zu einem bestimmten Handelsplatz oder Ausführungsplatz erhalten.
6) Können Kundenlimitaufträge in Bezug auf Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder an einem Handelsplatz gehandelt werden, aufgrund der vorherrschenden Marktbedingungen nicht sofort ausgeführt werden, muss die Bank oder Wertpapierfirma diese Aufträge unverzüglich derart bekannt machen, dass sie anderen Marktteilnehmern leicht zugänglich sind, ausser der Kunde erteilt eine andere Weisung. Diese Pflicht gilt als erfüllt, wenn ein solcher Kundenlimitauftrag an einen Handelsplatz weitergeleitet wird. Die FMA kann von der Einhaltung dieser Pflicht absehen, wenn es sich um Kundenlimitaufträge von marktunüblichem Geschäftsumfang handelt.
III. 2.1 Execution-only-Geschäfte
1) Execution-only-Geschäfte im Sinne von Art. 8d Abs. 4 des Bankengesetzes liegen vor, wenn die Wertpapierdienstleistung der Bank oder Wertpapierfirma lediglich in der Ausführung von Kundenaufträgen oder der Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen mit oder ohne Nebendienstleistungen besteht. Ausgenommen ist jedoch die in Anhang 2 Abschnitt B Ziff. 2 des Bankengesetzes genannte Gewährung von Krediten oder Darlehen, die keine bestehenden Kreditobergrenzen von Darlehen, Girokonten und Überziehungsmöglichkeiten von Kunden beinhalten.
2) Zusätzlich zu Abs. 1 müssen die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt werden:
a) die Dienstleistungen beziehen sich auf eines der folgenden Finanzinstrumente:
1. Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt oder einem gleichwertigen Markt eines Drittstaates oder in einem multilateralen Handelssystem zugelassen sind, sofern es sich um Aktien von Unternehmen handelt, mit Ausnahme von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, die keine OGAW sind, und Aktien, in die ein Derivat eingebettet ist;
2. Schuldverschreibungen oder sonstige verbriefte Schuldtitel, die zum Handel an einem geregelten Markt oder einem gleichwertigen Markt eines Drittstaates oder in einem multilateralen Handelssystem zugelassen sind, mit Ausnahme der Schuldverschreibungen oder verbrieften Schuldtitel, in die ein Derivat eingebettet ist oder die eine Struktur enthalten, die es dem Kunden erschwert, die damit einhergehenden Risiken zu verstehen;
3. Geldmarktinstrumente, mit Ausnahme der Instrumente, in die ein Derivat eingebettet ist oder die eine Struktur enthalten, die es dem Kunde erschwert, die damit einhergehenden Risiken zu verstehen;
4. Aktien oder Anteile an OGAW, mit Ausnahme der in Art. 36 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 genannten strukturierten OGAW;
5. strukturierte Einlagen, mit Ausnahme der Einlagen, die eine Struktur enthalten, die es dem Kunden erschwert, das Ertragsrisiko oder die Kosten eines Verkaufs des Produkts vor Fälligkeit zu verstehen;
6. andere nicht komplexe Finanzinstrumente im Sinne der Ziff. III.2.1;
b) die Dienstleistung wird auf Veranlassung des Kunden oder potenziellen Kunden erbracht;
c) der Kunde oder potenzielle Kunde wurde eindeutig darüber informiert, dass die Bank oder Wertpapierfirma bei der Erbringung dieser Dienstleistung die Angemessenheit der Finanzinstrumente oder Dienstleistungen, die erbracht oder angeboten werden, nicht prüfen muss und der Kunde daher nicht in den Genuss des Schutzes der einschlägigen Wohlverhaltensregeln kommt, wobei eine derartige Warnung in standardisierter Form erfolgen kann;
d) die Bank oder Wertpapierfirma kommt ihren Pflichten zur Vermeidung von Interessenkonflikten nach.
3) Für die Zwecke von Abs. 2 Bst. a gilt ein Markt eines Drittstaates als einem geregelten Markt gleichwertig, wenn die Europäische Kommission für den Markt des betreffenden Drittstaates nach dem Verfahren des Art. 25 Abs. 4 Bst. a Unterabs. 3 und 4 der Richtlinie 2014/65/EU einen Beschluss über die Gleichwertigkeit erlassen hat.
IV. Ausführung von Kundenaufträgen von und über Drittpersonen
Aufgehoben
Anhang 8 Kapitel II Abs. 2
2) Die FMA kann Einspruch gegen den Erwerb oder die Erhöhung erheben, wenn es auf der Grundlage der Kriterien nach Abs. 1 aus Sicht der FMA berechtigte Gründe gibt oder die vorzulegenden Informationen oder Unterlagen unvollständig sind.
Verweis auf Durchführungsvorschriften der Europäischen Union
1) Die in Anhang 1 und 1.1 der Bankenverordnung aufgeführten Durchführungsvorschriften gelten bis zu ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen als nationale Rechtsvorschriften.
2) Der vollständige Wortlaut der in Abs. 1 genannten Durchführungsvorschriften ist im Amtsblatt der Europäischen Union unter
http://eurlex.europa.eu veröffentlicht; er kann auch auf der Internetseite der FMA unter www.fma-li.li abgerufen werden.
Aufhebung bisherigen Rechts
Ziff. IV (Inkrafttreten und Ausserkrafttreten) Abs. 4 der Verordnung vom 20. Januar 2015 über die Abänderung der Bankenverordnung, LGBl. 2015 Nr. 17, wird aufgehoben.
1) Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Abs. 2 bis 4 am 3. Januar 2018 in Kraft.
2) Art. 1 Abs. 2 Bst. c und cter tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Kraft.
3) Art. 1 Abs. 2 Bst. cbis tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 in Kraft.
4) Anhang 7.3 Ziff. 1.6 tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2014/17/EU in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef