| 172.051.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2017 | Nr. 435 | ausgegeben am 22. Dezember 2017 |
Verordnung
vom 12. Dezember 2017
betreffend die Abänderung der Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen
Aufgrund von Art. 67 des Gesetzes vom 19. Juni 1998 über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWG), LGBl. 1998 Nr. 135, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 3. November 1998 über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWV), LGBl. 1998 Nr. 189, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2a Abs. 1 Bst. a, c und d sowie Abs. 2
1) Diese Verordnung dient insbesondere der Umsetzung:
a) der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (EWR-Rechtssammlung: Anh. XVI - 2.01), in ihrer geltenden Fassung;
c) der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (EWR-Rechtssammlung: Anh. XVI - 6f.01), in ihrer geltenden Fassung;
d) der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (EWR-Rechtssammlung: Anh. XVI - 6e.01), in ihrer geltenden Fassung.
2) Die jeweils geltende Fassung der in Abs. 1 genannten EWR-Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 5a
Zweistufige Anwendung bei Dienstleistungsaufträgen
1) Dienstleistungsaufträge, deren Gegenstand andere als die im Anhang genannten Dienstleistungen bilden und deren Auftragswert oberhalb der Schwellenwerte liegen, werden nach den Bestimmungen oberhalb der Schwellenwerte vergeben.
2) Bei Dienstleistungsaufträgen, deren Gegenstand Dienstleistungen nach dem Anhang bilden und deren Auftragswert oberhalb der Schwellenwerte liegen, berücksichtigt der Auftraggeber die Bestimmungen nach Art. 3, 6b und 44 Abs. 8 des Gesetzes sowie Art. 14, 16 und 42 dieser Verordnung; im Übrigen ist der Auftraggeber bei der Vergabe frei.
3) Dienstleistungsaufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen nach dem Anhang und andere als die im Anhang genannten Dienstleistungen bilden und deren Auftragswerte oberhalb der Schwellenwerte liegen, werden nach den Bestimmungen für diejenigen Dienstleistungen vergeben, deren Wert überwiegt.
4) Bei Dienstleistungsaufträgen, deren Gegenstand Dienstleistungen nach dem Anhang bilden und deren Auftragswerte unterhalb der Schwellenwerte liegen, ist der Auftraggeber bei der Vergabe frei.
5) Dienstleistungsaufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen nach dem Anhang und andere als die im Anhang genannten Dienstleistungen bilden und deren Auftragswerte unterhalb der Schwellenwerte liegen, werden nach den Bestimmungen für diejenigen Dienstleistungen vergeben, deren Wert überwiegt.
Art. 6
Elektronische Kommunikation
1) Die für die elektronische Kommunikation zu verwendenden Instrumente, Vorrichtungen oder ihre technischen Merkmale müssen nichtdiskriminierend, allgemein verfügbar und zugänglich sowie mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) kompatibel sein.
2) Die Auftraggeber haben dafür Sorge zu tragen, dass den Bewerbern und Offertstellern zusätzlich zu den Anforderungen des Anhangs IV der Richtlinie 2014/24/EU die Informationen über die Spezifikationen der Instrumente und Vorrichtungen, die für den elektronischen Eingang der Bewerbungen und Offerten erforderlich sind, einschliesslich der Verschlüsselung und Zeitstempelung, zugänglich sind. Sie legen dafür das erforderliche Sicherheitsniveau fest, welches im Verhältnis zu den verbundenen Risiken steht. Die elektronisch übermittelten Bewerbungen und Offerten sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen.
Überschriften vor Art. 6a
II. Vergabe von öffentlichen Aufträgen
A. Berechnung des Auftragswertes
Art. 6a
Grundsatz
Für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes ist massgeblich:
a) der Wert zum Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung; oder
b) falls eine solche Bekanntmachung nicht erforderlich ist, der Wert zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens, beispielsweise gegebenenfalls durch Kontaktaufnahme mit den Unternehmen im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe.
Art. 8 Einleitungssatz
Bei regelmässig wiederkehrenden öffentlichen Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen sowie bei öffentlichen Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums verlängert werden sollen, gilt als Berechnungsgrundlage für den Auftragswert:
Art. 13
Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Lieferungen und Dienstleistungen
Stellt der Auftraggeber im Rahmen öffentlicher Bauaufträge Lieferungen oder Dienstleistungen zur Verfügung, die für die Ausführung der Arbeiten erforderlich sind, ist der Wert dieser Lieferungen oder Dienstleistungen bei der Berechnung des Auftragswertes zu berücksichtigen.
Art. 13b
Innovationspartnerschaft
Der zu berücksichtigende Wert einer Innovationspartnerschaft entspricht dem geschätzten Gesamtwert der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die während sämtlicher Phasen der geplanten Partnerschaft stattfinden sollen, sowie der Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen, die zu entwickeln sind und am Ende der geplanten Partnerschaft erworben werden.
Überschriften vor Art. 14
B. Vergabeverfahren
1. Bekanntmachungen
a) Vorinformation
Art. 14 Abs. 1 bis 3 sowie 5 bis 7
1) Die Auftraggeber teilen bei Aufträgen oberhalb der Schwellenwerte, ausgenommen beim Verhandlungsverfahren ohne vorgängige Bekanntmachung, im Rahmen einer Vorinformation die Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge, die sie in den kommenden zwölf Monaten vergeben wollen, mit.
2) Verweise auf Nomenklaturen bei öffentlichen Aufträgen erfolgen unter Verwendung des mit der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 angenommenen Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge (Common Procurement Vocabulary; CPV).
3) Der Inhalt der Vorinformation richtet sich bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie bei Ankündigung der Veröffentlichung über ein Beschafferprofil nach Anhang V Teil A und B der Richtlinie 2014/24/EU. Der Auftraggeber kann auch Vorinformationen veröffentlichen, die nicht der Veröffentlichungspflicht unterliegen, wenn die Vorinformationen dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union auf elektronischem Weg in dem in Anhang VIII der Richtlinie 2014/24/EU genannten Format und nach den dort vorgesehenen Verfahren übermittelt werden.
5) Beim nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren mit vorgängiger Bekanntmachung können die subzentralen öffentlichen Auftraggeber eine Vorinformation erstellen und veröffentlichen, wenn die Vorinformation:
a) sich auf Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen bezieht, die Gegenstand des Auftrags sind;
b) den Hinweis, dass der Auftrag im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren mit vorgängiger Bekanntmachung ohne spätere Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben wird, sowie die Aufforderung zur Offertstellung enthält;
c) zusätzlich die Informationen nach Anhang V Teil B Abschnitt I und II der Richtlinie 2014/24/EU enthält; und
d) spätestens 35 Tage und frühestens 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung der Aufforderung zur Offerteinreichung zur Veröffentlichung übermittelt wurde.
6) Die Vorinformation nach Abs. 5 kann zusätzlich national in einem Beschafferprofil veröffentlicht werden.
7) Oberhalb der Schwellenwerte teilen die Auftraggeber bei Aufträgen nach dem Anhang ihre Absicht zur Vergabe eines Auftrags in einer Vorinformation mit, die auf kontinuierlicher Basis veröffentlicht wird und die die in Anhang V Teil I der Richtlinie 2014/24/EU aufgeführten Informationen enthält. Die Vorinformation bezieht sich auf die Arten von Dienstleistungen, die Gegenstand des Auftrags sind. Sie muss den Hinweis enthalten, dass diese Aufträge ohne weitere Veröffentlichung vergeben werden, sowie die Aufforderung an die interessierten Unternehmen, ihr Interesse schriftlich mitzuteilen. Die Vorinformation kann einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfassen.
Art. 14a Abs. 2, 3, 4 Bst. b und c sowie Abs. 5 bis 7
2) Die Übermittlung der Vorinformation an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union hat binnen kürzester Frist und auf elektronischem Weg unter Beachtung der Angaben in Anhang VIII Ziff. 3 der Richtlinie 2014/24/EU zu Muster und Verfahren bei der Übermittlung zu erfolgen. Die Bekanntmachungen werden gemäss den technischen Merkmalen für die Veröffentlichung in Anhang VIII Ziff. 1 der Richtlinie 2014/24/EU veröffentlicht.
3) Der Auftraggeber kann die Vorinformation auch in einem Beschafferprofil veröffentlichen. In diesem Fall meldet der Auftraggeber unter Beachtung der Angaben in Anhang VIII Ziff. 3 der Richtlinie 2014/24/EU dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union zuvor auf elektronischem Weg die Veröffentlichung einer Vorinformation in einem Beschafferprofil. Das Beschafferprofil kann er im Internet einrichten; es enthält Angaben über geplante und laufende Vergabeverfahren, über vergebene Aufträge sowie alle sonstigen für die Auftragsvergabe relevanten Informationen, wie zum Beispiel die Kontaktstelle, Telefon- und Faxnummer, Anschrift und E-Mail-Adresse des Auftraggebers.
4) Die Vorinformation:
b) darf in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen nicht vor der Veröffentlichung durch das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen darf jedoch erfolgen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 48 Stunden nach der Bestätigung des Eingangs der Vorinformation über die Veröffentlichung unterrichtet wurde;
c) darf nur die Angaben enthalten, welche an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union weitergeleitet oder in einem Beschafferprofil veröffentlicht wurden, und muss auf den Tag der Übermittlung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union oder der Veröffentlichung in einem Beschafferprofil hinweisen.
5) Die Bekanntmachungen werden im Einklang mit Anhang VIII der Richtlinie 2014/24/EU erstellt, dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union elektronisch übermittelt und veröffentlicht. Sie werden spätestens fünf Tage nach ihrer Absendung veröffentlicht.
6) Die Vorinformation wird während eines Zeitraums von zwölf Monaten oder bis zum Eingang der Mitteilung nach Art. 42 mit dem Hinweis veröffentlicht, dass in dem Zeitraum von zwölf Monaten keine weitere Auftragsvergabe geplant ist. Bei Aufträgen, die soziale und andere besondere Dienstleistungen betreffen, bleibt die Vorinformation bis zum Ende ihrer ursprünglichen Gültigkeitsdauer oder bis zum Eingang der Mitteilung nach Art. 42 gültig, mit der Angabe, dass in diesem Zeitraum keine weiteren Aufträge mehr vergeben werden.
7) Die Bekanntmachung für die Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems wird für den Gültigkeitszeitraum dieses Systems veröffentlicht.
Überschrift vor Art. 15
b) Bekanntmachung
Art. 15 Abs. 1 und 4
1) Die beabsichtigte Vergabe öffentlicher Aufträge ist vorbehaltlich Abs. 2 und 3 sowie Art. 14 Abs. 5 mittels Bekanntmachung zu veröffentlichen.
4) Die Auftraggeber können auch Bekanntmachungen über öffentliche Aufträge veröffentlichen, die nicht der Veröffentlichungspflicht unterliegen, wenn die Bekanntmachungen dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union auf elektronischem Weg in dem in Anhang VIII der Richtlinie 2014/24/EU genannten Format und nach den dort vorgesehenen Verfahren übermittelt werden.
Art. 16 Abs. 1
1) Oberhalb der Schwellenwerte richtet sich der Inhalt der Bekanntmachung:
a) bei Vergaben von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nach Anhang V Teil C und G der Richtlinie 2014/24/EU;
b) bei Wettbewerben nach Anhang V Teil E der Richtlinie 2014/24/EU;
c) bei Vergaben von Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen nach Anhang V Teil H der Richtlinie 2014/24/EU.
Art. 17 Abs. 3 bis 5
3) Die Übermittlung der Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union hat binnen kürzester Zeit und auf elektronischem Weg unter Beachtung der Angaben in Anhang VIII Ziff. 3 der Richtlinie 2014/24/EU zu Muster und Verfahren bei der Übermittlung zu erfolgen. Die Bekanntmachungen werden gemäss den technischen Merkmalen für die Veröffentlichung in Anhang VIII Ziff. 1 der Richtlinie 2014/24/EU veröffentlicht.
4) Die Bekanntmachung öffentlicher Aufträge oberhalb der Schwellenwerte in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen:
a) erfolgt nicht vor der Veröffentlichung durch das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union. Die Veröffentlichung in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen darf jedoch erfolgen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 48 Stunden nach der Bestätigung des Eingangs der Bekanntmachung über die Veröffentlichung unterrichtet wurde;
b) darf nur die Angaben enthalten, welche an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union weitergeleitet oder in einem Beschafferprofil veröffentlicht wurden, und muss auf den Tag der Übermittlung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union oder der Veröffentlichung in einem Beschafferprofil hinweisen.
5) Die Bekanntmachungen werden im Einklang mit Anhang VIII der Richtlinie 2014/24/EU erstellt, dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union elektronisch übermittelt und veröffentlicht. Sie werden spätestens fünf Tage nach ihrer Absendung veröffentlicht.
Überschrift vor Art. 19
c) Ausschreibungsunterlagen
Art. 19 Abs. 2 Bst. a, b, e, l und p, Abs. 3 Bst. b sowie Abs. 5
2) Allgemeine Auftragsbestimmungen beinhalten insbesondere:
a) Angaben über den Gegenstand des öffentlichen Auftrages, einschliesslich aller Optionen und etwaigen Verlängerungen;
b) Angaben, ob Variantenofferten zugelassen sind und, wenn sie zugelassen sind, die Mindestanforderungen, die Variantenofferten erfüllen müssen sowie die Art und Weise, wie sie eingereicht werden können, insbesondere ob Varianten nur eingereicht werden dürfen, wenn auch eine Offerte, die keine Variante ist, eingereicht wurde;
e) die Bedingungen für den Beizug von Subunternehmern. Bedingungen können Angaben über die Namen und die Qualifikationen der Subunternehmer sowie die Modalitäten der Zahlungsregelung sein;
l) die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung, es sei denn, der Zuschlag erfolgt allein auf der Grundlage des Preises;
p) Angaben über zusätzliche Bedingungen für die Auftragsausführung, wie wirtschaftliche, innovationsbezogene, umweltbezogene, soziale oder beschäftigungspolitische Belange, sofern sie mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen.
3) Die Besonderen Auftragsbestimmungen enthalten die Einzelheiten über die Ausführung des öffentlichen Auftrages. Dies sind insbesondere:
b) eine detaillierte Leistungsbeschreibung;
5) Die Ausschreibungsunterlagen enthalten bei einer elektronischen Auktion insbesondere:
a) die Komponenten, deren Werte Gegenstand der elektronischen Auktion sein werden, sofern diese Komponenten in Ziffern oder in Prozentangaben quantifizierbar sind;
b) gegebenenfalls die sich aus den Spezifikationen des Auftragsgegenstandes ergebenden Obergrenzen der Auftragswerte;
c) die Informationen, die die Offertsteller im Verlaufe der elektronischen Auktion erhalten sowie gegebenenfalls den Zeitpunkt, an dem sie die Informationen erhalten;
d) die relevanten Angaben zum Ablauf der elektronischen Auktion;
e) die Bedingungen, unter denen die Offertsteller Offerten tätigen können, und gegebenenfalls die Mindestabstände, die bei diesen Offerten einzuhalten sind;
f) die relevanten Angaben zur verwendeten elektronischen Vorrichtung und zu den technischen Modalitäten und Merkmalen der Anschlussverbindung.
Art. 19a Abs. 2 und 3
2) Oberhalb der Schwellenwerte sind die Ausschreibungsunterlagen ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Offertstellung unentgeltlich, uneingeschränkt und vollständig direkt mittels elektronischer Mittel zugänglich zu machen. In der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Offertstellung ist die Internet-Adresse anzugeben, unter der diese Unterlagen abrufbar sind.
3) Ist ein unentgeltlicher, uneingeschränkter und vollständig direkter Zugang zu den Ausschreibungsunterlagen nach Abs. 2 aus einem der in Art. 29a Abs. 2 genannten Gründen nicht möglich, kann der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Offertstellung angeben, dass die Ausschreibungsunterlagen nicht elektronisch, sondern durch andere Mittel übermittelt werden. Dasselbe gilt, wenn die Ausschreibungsunterlagen aufgrund der Vertraulichkeit der Informationen nicht unentgeltlich, uneingeschränkt und vollständig direkt mittels elektronischer Mittel zugänglich gemacht werden können.
Art. 20 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. b, e und f sowie Abs. 2 und 3
1) Beim nicht offenen Verfahren, Verhandlungsverfahren mit vorgängiger Bekanntmachung, wettbewerblichen Dialog und bei der Innovationspartnerschaft fordert der Auftraggeber die ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich auf, ihre Offerte einzureichen, zu verhandeln oder am Dialog teilzunehmen. Die Aufforderung enthält einen Verweis auf die elektronische Adresse, über die die Ausschreibungsunterlagen direkt elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Der Aufforderung sind die Ausschreibungsunterlagen bzw. die Leistungsbeschreibung beizufügen, wenn ein unentgeltlicher, uneingeschränkter und vollständiger direkter Zugang zu diesen Unterlagen nach Art. 19a Abs. 3 nicht möglich ist und die Ausschreibungsunterlagen bzw. die Leistungsbeschreibung nicht bereits auf andere Art und Weise zur Verfügung gestellt wurden. Die Aufforderung hat darüber hinaus mindestens folgende Angaben zu enthalten:
b) Aufgehoben
e) die Gewichtung der Kriterien für die Auftragsvergabe oder gegebenenfalls die absteigende Reihenfolge der Bedeutung dieser Kriterien, soweit sie nicht in der Bekanntmachung oder den Ausschreibungsunterlagen bzw. in der Leistungsbeschreibung enthalten sind;
f) beim wettbewerblichen Dialog den Termin und Ort des Beginns der Konsultationsphase sowie die zulässige(n) Sprache(n).
2) Die in Abs. 1 Bst. a genannten Angaben sind beim wettbewerblichen Dialog oder bei der Innovationspartnerschaft nicht in der Aufforderung zur Teilnahme am Dialog bzw. an den Verhandlungen, sondern in der Aufforderung zur Offertstellung anzuführen.
3) Wenn der Auftraggeber eine Vorinformation nach Art. 14 Abs. 5 veröffentlicht hat, fordert er später alle Bewerber auf, ihr Interesse auf der Grundlage von genauen Angaben über den Auftrag zu bestätigen, bevor mit der Auswahl der Bewerber begonnen wird. Die Aufforderung enthält die in Anhang IX Ziff. 2 der Richtlinie 2014/24/EU genannten Angaben.
Überschrift vor Art. 21
2. Technische Spezifikationen
Überschrift vor Art. 22
3. Verfahrensarten und -methoden
Art. 22a Abs. 1, 2, 4, 5 sowie 6 Einleitungssatz und Bst. d
1) Eine Rahmenvereinbarung kann mit einem oder mehreren Unternehmen abgeschlossen werden.
2) Die Vergabe der auf einer Rahmenvereinbarung beruhenden Einzelaufträge ist nur zwischen jenen Auftraggebern, die in der Aufforderung zur Offertstellung eindeutig bezeichnet worden sind, und jenen Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses Vertragspartei der Rahmenvereinbarung waren, anzuwenden. Dabei darf keine grundlegende Änderung an den Bedingungen dieser Rahmenvereinbarung vorgenommen werden.
4) Aufgehoben
5) Die Vergabe von Einzelaufträgen, die auf einer mit mehr als einem Unternehmen geschlossenen Rahmenvereinbarung beruhen, erfolgt:
a) nach den Bedingungen der Rahmenvereinbarung ohne Aufforderung zur Offertstellung, wenn in der Rahmenvereinbarung alle Bedingungen für die Erbringung der Bau-, Liefer- oder Dienstleistung sowie die objektiven Bedingungen für die Auswahl der Unternehmen festgelegt sind, die sie als Partei der Rahmenvereinbarung ausführen werden; die objektiven Bedingungen müssen in den Ausschreibungsunterlagen für die Rahmenvereinbarung genannt werden;
b) nach den Bedingungen der Rahmenvereinbarung für die Erbringung oder Bereitstellung der betreffenden Bau-, Liefer- oder Dienstleistung, teilweise ohne Aufforderung zur Offertstellung nach Bst. a und teilweise mit Aufforderung zur Offertstellung nach Bst. c, wenn diese Möglichkeit in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt ist. Die Entscheidung, ob die Vergabe nach einer Aufforderung zur Offertstellung oder direkt nach den Bedingungen der Rahmenvereinbarung erfolgen soll, wird nach objektiven Kriterien getroffen. In den Ausschreibungsunterlagen sind diese objektiven Kriterien und die Bedingungen für die Aufforderung zur Offertstellung festgelegt. Diese Bestimmungen gelten auch für die Vergabe eines Loses aufgrund einer Rahmenvereinbarung, für das alle Bedingungen festgelegt sind;
c) sofern nicht alle Bedingungen der Rahmenvereinbarung festgelegt sind, nach Aufforderung der Unternehmen zur Offertstellung, die Parteien der Rahmenvereinbarung sind.
6) Im Fall von Abs. 5 Bst. b und c ist folgendes Verfahren einzuhalten:
d) Die Auftraggeber vergeben die einzelnen Aufträge an das Unternehmen, das auf der Grundlage der in den Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung aufgestellten Zuschlagskriterien die wirtschaftlich günstigste Offerte vorgelegt hat.
Art. 24 Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. a bis e, g, h und k, Abs. 3 und 4
2) Das Verhandlungsverfahren ohne vorgängige Bekanntmachung darf in folgenden Fällen zur Anwendung gelangen:
a) wenn nach Durchführung eines offenen oder nicht offenen Verfahrens keine oder keine geeigneten Offerten oder keine Bewerbungen abgegeben worden sind und die ursprünglichen Auftragsbestimmungen nicht grundlegend geändert wurden. Der EFTA-Überwachungsbehörde ist ein Bericht vorzulegen, wenn sie dies wünscht. Eine Offerte ist ungeeignet, wenn sie irrelevant für den Auftrag ist und ohne wesentliche Abänderung den in den Ausschreibungsunterlagen genannten Bedürfnissen und Anforderungen des Auftraggebers offensichtlich nicht entsprechen kann. Eine Bewerbung ist ungeeignet, wenn der Bewerber ausgeschlossen wird oder werden kann oder wenn er die Eignungskriterien nicht erfüllt;
b) wenn die Bau-, Liefer- oder Dienstleistung aus einem der folgenden Gründe nur von einem bestimmten Bewerber oder Offertsteller erbracht oder bereitgestellt werden kann:
1. Erschaffung oder Erwerb eines einzigartigen Kunstwerks oder einer einzigartigen künstlerischen Leistung als Ziel der Auftragsvergabe;
2. nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen;
3. Schutz von Ausschliesslichkeitsrechten, einschliesslich der Rechte des geistigen Eigentums.
Die Ausnahmen nach Ziff. 1 und 2 gelten nur dann, wenn es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist;
c) wenn äusserst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die für das offene, das nicht offene oder das Verhandlungsverfahren vorgeschriebenen Fristen einzuhalten. Dabei dürfen die Umstände für die Begründung der äussersten Dringlichkeit nicht dem Auftraggeber zuzuschreiben sein (Dringlichkeitsfälle);
d) bei neuen Bau- oder Dienstleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Bau- oder Dienstleistungen bestehen, die durch den gleichen Auftraggeber an den Auftragnehmer vergeben werden, der den ursprünglichen Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundprojekt entsprechen und dieses Projekt Gegenstand des ursprünglichen Auftrags war, der nach einem offenen oder nicht offenen Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerblichen Dialog oder im Rahmen einer Innovationspartnerschaft vergeben wurde. Im Grundprojekt sind der Umfang möglicher zusätzlicher Bau- oder Dienstleistungen sowie die Bedingungen, unter denen sie vergeben werden, anzugeben. Die Möglichkeit der Anwendung dieses Verfahrens wird bereits bei der Ausschreibung für das erste Vorhaben angegeben; der für die Fortführung der Bau- oder Dienstleistungen in Aussicht genommene Gesamtauftragswert wird vom Auftraggeber bei der Berechnung des Schwellenwertes berücksichtigt. Dieses Verfahren darf jedoch nur binnen drei Jahren nach Abschluss des ursprünglichen Auftrags angewandt werden;
e) Aufgehoben
g) bei zusätzlichen Lieferungen des ursprünglichen Unternehmers, die entweder zur teilweisen Erneuerung von Lieferungen oder Einrichtungen oder zur Erweiterung von bestehenden Lieferungen oder Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Unternehmers dazu führen würde, dass der Auftraggeber Lieferungen mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismässige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde; die Laufzeit dieser Aufträge sowie der Daueraufträge darf in der Regel drei Jahre nicht überschreiten;
h) im Falle von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen, wenn im Anschluss an einen Wettbewerb der öffentliche Auftrag gemäss den Wettbewerbsbestimmungen an den Gewinner oder an einen der Gewinner des Wettbewerbs vergeben werden muss. Im letzteren Fall müssen alle Gewinner des Wettbewerbs zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert werden. In der Wettbewerbsbekanntmachung ist darauf hinzuweisen;
k) wenn Lieferungen oder Dienstleistungen zu besonders günstigen Bedingungen entweder bei einem Lieferanten, der seine gewerbliche Tätigkeit endgültig einstellt, oder bei Insolvenzverwaltern im Rahmen eines Insolvenzverfahrens oder eines gleichartigen Verfahrens erworben werden.
3) Das Verhandlungsverfahren mit vorgängiger Bekanntmachung darf in folgenden Fällen zur Anwendung gelangen:
a) wenn nach Durchführung eines offenen oder nicht offenen Verfahrens keine ordnungsgemässen Offerten oder nur Offerten abgegeben wurden, die nach den liechtensteinischen Bedingungen unannehmbar sind. Die Auftraggeber brauchen keine Bekanntmachung zu veröffentlichen, wenn sie in das betreffende Verhandlungsverfahren alle Offertsteller einbeziehen, die die Eignungskriterien erfüllen und im Verlaufe des vorangegangenen offenen oder nicht offenen Verfahrens den formalen Anforderungen des Vergabeverfahrens genügend Offerten eingereicht haben. Nicht ordnungsgemässe Offerten sind insbesondere Offerten, die nicht den Ausschreibungsunterlagen entsprechen, nicht fristgerecht eingegangen sind, die nachweislich auf kollusiven Absprachen oder Korruption beruhen oder nach Einschätzung des Auftraggebers ungewöhnlich niedrig sind. Als unannehmbare Offerten werden insbesondere Offerten von Offertstellern angesehen, die nicht über die erforderliche Qualifikation verfügen, und Offerten, deren Preis das vor Einleitung des Vergabeverfahrens festgelegte und schriftlich dokumentierte Budget des Auftraggebers übersteigt;
b) in Bezug auf Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge, bei denen eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt ist:
1. die Bedürfnisse des Auftraggebers können nicht ohne die Anpassung bereits verfügbarer Lösungen erfüllt werden;
2. die Aufträge umfassen konzeptionelle oder innovative Lösungen;
3. der Auftrag kann aufgrund konkreter Umstände, die mit der Art, der Komplexität, dem rechtlichen oder finanziellen Rahmen oder den damit einhergehenden Risiken zusammenhängen, nicht ohne vorherige Verhandlung vergeben werden; oder
4. die technischen Spezifikationen können vom Auftraggeber nicht mit ausreichender Genauigkeit unter Verweis auf eine Norm, eine europäische technische Bewertung, eine gemeinsame technische Spezifikation oder technische Referenzen gemäss Anhang VII Ziff. 2 bis 5 der Richtlinie 2014/24/EU erstellt werden.
4) In den in Abs. 3 genannten Fällen verhandelt der Auftraggeber mit den Offertstellern über die von diesen unterbreiteten Offerten, um sie entsprechend den in der Bekanntmachung, den Ausschreibungsunterlagen und etwaigen zusätzlichen Dokumenten angegebenen Anforderungen anzupassen und die wirtschaftlich günstigste Offerte zu ermitteln.
Art. 25a Sachüberschrift sowie Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. h
Mitteilung bei nicht offenen Verfahren, Verhandlungsverfahren, dem wettbewerblichen Dialog und der Innovationspartnerschaft
1) Bei nicht offenen Verfahren, Verhandlungsverfahren mit vorgängiger Bekanntmachung, dem wettbewerblichen Dialog und der Innovationspartnerschaft erstellt der Auftraggeber über die Auswahl der Bewerber eine Mitteilung mit folgenden Angaben:
h) Angaben zu aufgedeckten Interessenkonflikten und getroffenen Abhilfemassnahmen.
Art. 25c Abs. 4 bis 7
4) Der Auftraggeber kann vorsehen, dass der wettbewerbliche Dialog in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abgewickelt wird, um so die Zahl der Offerten, über die verhandelt wird, anhand der in der Bekanntmachung oder in der Leistungsbeschreibung angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. In der Bekanntmachung oder in der Leistungsbeschreibung ist anzugeben, ob diese Möglichkeit in Anspruch genommen wird. In der Schlussphase müssen noch so viele Offerten vorliegen, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist, sofern eine ausreichende Anzahl von geeigneten Bewerbern vorliegt.
5) Der Auftraggeber setzt den Dialog fort, bis er die Lösung bzw. die Lösungen ermitteln kann, mit denen seine Bedürfnisse erfüllt werden können.
6) Der Auftraggeber erklärt den Dialog für abgeschlossen und fordert gleichzeitig die Bewerber auf, auf der Grundlage der eingereichten und in der Dialogphase näher ausgeführten Lösungen ihre endgültigen Offerten einzureichen. Diese Offerten müssen alle zur Ausführung des Projekts erforderlichen Einzelheiten enthalten. Auf Verlangen des Auftraggebers können Klarstellungen, Präzisierungen und Ergänzungen gemacht werden, jedoch dürfen diese keine grundlegende Änderung der Offerte oder des öffentlichen Auftrags, einschliesslich der in der Bekanntmachung oder in der Leistungsbeschreibung festgelegten Bedürfnisse und Anforderungen, zur Folge haben, wenn Abweichungen davon den Wettbewerb verzerren oder diskriminierend sind.
7) Der Auftraggeber beurteilt die eingereichten Offerten anhand der in der Bekanntmachung oder in der Leistungsbeschreibung festgelegten Zuschlagskriterien und wählt die Offerte mit dem besten Preis-Leistungsverhältnis aus. Auf Verlangen des Auftraggebers können mit dem Offertsteller Verhandlungen geführt werden, um die in der Offerte enthaltenen finanziellen Zusagen oder andere Bedingungen zu bestätigen, indem die Auftragsbedingungen abschliessend festgelegt werden, sofern dies nicht dazu führt, dass wesentliche Bestandteile der Offerte oder des öffentlichen Auftrags, einschliesslich der in der Bekanntmachung oder in der Leistungsbeschreibung festgelegten Bedürfnisse und Anforderungen, grundlegend geändert werden, und sofern dies nicht die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen oder Diskriminierungen mit sich bringt.
Art. 25d
Innovationspartnerschaft
1) Der Auftraggeber fordert bei der Innovationspartnerschaft die nach Massgabe von Eignungskriterien ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich auf, am Verfahren teilzunehmen. Er kann die Zahl an Bewerbern, die er zur Innovationspartnerschaft einladen wird, begrenzen, sofern geeignete Bewerber in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. Unter den Eingeladenen muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein.
2) Liegt die Zahl an Bewerbern, die die Eignungskriterien und Mindestanforderungen erfüllen, unter der vorgesehenen Mindestzahl, kann der Auftraggeber das Verfahren fortführen, indem er die Bewerber einlädt, die über die geforderte Leistungsfähigkeit verfügen. Andere Unternehmen, die sich nicht um die Teilnahme beworben haben, oder Bewerber, die nicht über die geforderte Leistungsfähigkeit verfügen, dürfen nicht zum selben Verfahren zugelassen werden.
3) Die Innovationspartnerschaft wird entsprechend dem Forschungs- und Innovationsprozess in aufeinander folgende Phasen strukturiert und kann die Fertigstellung der Bauleistung, die Herstellung der Produkte oder die Erbringung der Dienstleistung umfassen. Die Innovationspartnerschaft legt die von den Partnern zu erreichenden Zwischenziele sowie die Zahlung der Vergütung in angemessen Tranchen fest. Auf der Grundlage dieser Ziele kann der Auftraggeber am Ende jeder Phase darüber entscheiden, ob er die Innovationspartnerschaft beendet oder die Zahl der Partner durch die Kündigung einzelner Verträge reduziert, sofern er in den Ausschreibungsunterlagen darauf hingewiesen hat und unter welchen Umständen davon Gebrauch gemacht werden kann.
4) Der Auftraggeber kann vorsehen, dass die Innovationspartnerschaft in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abgewickelt wird, um so die Zahl der Offerten, über die verhandelt wird, anhand der in der Bekanntmachung, der Aufforderung zur Offertstellung oder in den Ausschreibungsunterlagen angegeben Zuschlagskriterien zu verringern. In der Bekanntmachung, der Aufforderung zur Offertstellung oder den Ausschreibungsunterlagen ist anzugeben, ob diese Möglichkeit in Anspruch genommen wird.
5) Bei der Auswahl der Bewerber wendet der Auftraggeber insbesondere die Kriterien an, die die Fähigkeiten des Bewerbers auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung sowie der Ausarbeitung und Umsetzung innovativer Lösungen betreffen. Es können nur Unternehmen, die vom Auftraggeber infolge seiner Bewertung der angeforderten Informationen eine Aufforderung erhalten haben, Forschungs- und Innovationsprojekte einreichen, die auf die Abdeckung der vom Auftraggeber genannten Bedürfnisse abzielen, die von den bereits vorhandenen Lösungen nicht erfüllt werden können.
6) Der Auftraggeber muss in den Ausschreibungsunterlagen die für die Rechte des geistigen Eigentums geltenden Vorkehrungen treffen.
7) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Struktur der Partnerschaft, die Dauer und der Wert der einzelnen Phasen den Innovationsgrad der vorgeschlagenen Lösung und der Abfolge der Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die für die Entwicklung einer auf dem Markt noch nicht vorhandenen innovativen Lösung erforderlich sind, widerspiegeln. Der geschätzte Wert der Bau-, Liefer- oder Dienstleistung darf in Bezug auf die für ihre Entwicklung erforderlichen Investitionen nicht unverhältnismässig sein.
Art. 28a Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b bis d sowie Abs. 2 bis 6
1) Bei der Auftragsvergabe über ein dynamisches Beschaffungssystem ist folgendes Verfahren einzuhalten:
b) In den Ausschreibungsunterlagen präzisieren die Auftraggeber die Art und geschätzte Quantität der geplanten Beschaffungen, sowie alle erforderlichen Informationen zum dynamischen Beschaffungssystem, einschliesslich seiner Funktionsweise, zur verwendeten elektronischen Ausrüstung und zu den technischen Vorkehrungen und Merkmalen der Verbindung.
c) Jede Einteilung in Kategorien von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen sowie die entsprechenden Merkmale sind anzugeben.
d) Es ist ein uneingeschränkter und vollständig direkter Zugang mittels elektronischer Mittel zu den Ausschreibungsunterlagen zu gewähren, solange das System Gültigkeit hat.
2) Die Auftraggeber ermöglichen während der gesamten Laufzeit des dynamischen Beschaffungssystems jedem Unternehmen, die Teilnahme am dynamischen Beschaffungssystem zu beantragen.
3) Die Auftraggeber schliessen die Evaluierung anhand der Eignungskriterien binnen einer Frist von zehn Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt der Vorlage der Bewerbungen. Sie können die Frist in begründeten Fällen auf 15 Arbeitstage verlängern, insbesondere wenn zusätzliche Unterlagen geprüft werden müssen oder um auf sonstige Art und Weise zu überprüfen, ob die Eignungskriterien erfüllt sind. Sie können die Frist zur Auswertung der Bewerbungen verlängern, sofern nicht zwischenzeitlich eine Aufforderung zur Offertstellung erfolgt. In den Ausschreibungsunterlagen ist die Dauer der Fristverlängerung anzugeben.
4) Die Auftraggeber fordern alle am System zugelassenen Teilnehmer zur Einreichung von Offerten für jeden zu vergebenden Auftrag auf. Wurde das dynamische System in Kategorien von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen untergliedert, fordert der Auftraggeber alle Teilnehmer auf, die für die den konkreten Auftrag entsprechende Kategorie zugelassen wurden, eine Offerte einzureichen. Sie vergeben den Auftrag an den Offertsteller, der nach den in der Bekanntmachung oder, wenn vorgängig eine Vorinformation erfolgt ist, in der Aufforderung zur Offertstellung aufgestellten Zuschlagskriterien die wirtschaftlich günstigste Offerte vorgelegt hat.
5) Die Auftraggeber können von den zugelassenen Bewerbern während der Laufzeit des dynamischen Beschaffungssystems jederzeit verlangen, innerhalb von fünf Arbeitstagen eine erneute und aktualisierte Eigenerklärung einzureichen.
6) In der Bekanntmachung ist die Gültigkeitsdauer des dynamischen Beschaffungssystems anzugeben. Wird die Gültigkeitsdauer ohne Einstellung des Systems geändert, ist die Bekanntmachung für die Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems zu verwenden. Wird das System eingestellt, muss eine Vergabebekanntmachung erfolgen. Die Auftraggeber dürfen von dem am dynamischen Beschaffungssystem interessierten oder teilnehmenden Unternehmen während der Gültigkeitsdauer des dynamischen Beschaffungssystems keine Bearbeitungsgebühren einfordern.
Art. 28b
Elektronische Auktion bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte
1) Die elektronische Auktion umfasst entweder allein den Preis, wenn die Offerte ausschliesslich aufgrund des Preises den Zuschlag erhält, oder den Preis und/oder die neuen Werte der in den Ausschreibungsunterlagen genannten Offertkomponenten, wenn die Offerte mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis oder mittels eines Kosten-Wirksamkeits-Ansatzes die Offerte mit den geringsten Kosten den Zuschlag für den Auftrag erhält. Die Auftraggeber müssen in der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Offertstellung darauf hinweisen, dass sie eine elektronische Auktion durchführen wollen.
2) Vor der Durchführung der elektronischen Auktion nimmt der Auftraggeber anhand der Zuschlagskriterien und deren Gewichtung eine erste vollständige Evaluierung der Offerten vor. Alle Offertsteller, die zulässige Offerten unterbreitet haben, werden gleichzeitig auf elektronischem Weg zur Teilnahme an der elektronischen Auktion aufgefordert, wobei ab dem genannten Tag und Zeitpunkt die Verbindungen gemäss der in der Aufforderung genannten Anweisungen zu nutzen sind. Eine Offerte ist zulässig, wenn sie von einem Offertsteller eingereicht wurde, der nicht ausgeschlossen wurde, die Eignungskriterien erfüllt und dessen Offerte in Übereinstimmung mit den technischen Spezifikationen eingereicht wurde, ohne nicht ordnungsgemäss oder unannehmbar oder ungeeignet zu sein.
3) Offerten, die nicht den Ausschreibungsunterlagen entsprechen, nicht fristgerecht eingereicht wurden, nachweislich auf geheimen Absprachen oder Korruption beruhen oder die nach Einschätzung des Auftraggebers ungewöhnlich niedrig sind, werden als nicht ordnungsgemäss angesehen. Offerten von Offertstellern, die nicht über die erforderliche Qualifikation verfügen und Offerten, deren Preis das vor der Einleitung des Vergabeverfahrens festgelegte und schriftlich dokumentierte Budget des Auftraggebers übersteigt, werden als unannehmbar angesehen.
4) Eine Offerte ist ungeeignet, wenn sie irrelevant für den Auftrag ist und ohne wesentliche Abänderung den in den Ausschreibungsunterlagen genannten Bedürfnissen und Anforderungen des Auftraggebers offensichtlich nicht entsprechen kann. Eine Bewerbung ist ungeeignet, wenn der Unternehmer ausgeschlossen wird oder ausgeschlossen werden kann, oder wenn er die Eignungskriterien nicht erfüllt.
5) Die elektronische Auktion kann mehrere Phasen umfassen. Sie darf frühestens zwei Arbeitstage nach der Versendung der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion beginnen.
6) Der Aufforderung zur Teilnahme wird das Ergebnis der vollständigen Evaluierung der Offerte des betreffenden Offertstellers, die entsprechend der Gewichtung der Zuschlagskriterien durchgeführt wurde, beigefügt. In der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion ist auch die mathematische Formel anzugeben, aufgrund derer bei der elektronischen Auktion die automatischen Neureihungen entsprechend den vorgelegten neuen Preisen und/oder Werten vorgenommen werden. Sofern nicht die wirtschaftlich günstigste Offerte allein aufgrund des Preises ermittelt wird, geht aus dieser Formel auch die Gewichtung aller in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen angegebenen Kriterien für die Ermittlung der wirtschaftlich günstigsten Offerte hervor. Etwaige Margen sind durch einen im Voraus festgelegten Wert auszudrücken. Sind Varianten zulässig, so muss für jede einzelne Variante getrennt eine Formel angegeben werden.
7) Die Auftraggeber übermitteln allen Offertstellern im Laufe einer jeden Phase der elektronischen Auktion unverzüglich zumindest die Informationen, die erforderlich sind, damit den Offertstellern jederzeit ihr jeweiliger Rang bekannt ist. Sie können weitere Informationen zu sonstigen übermittelten Preisen oder Werten übermitteln, sofern dies zuvor mitgeteilt wurde. Darüber hinaus können die Auftraggeber jederzeit die Zahl der Teilnehmer an der Phase der Auktion bekannt geben. Sie dürfen jedoch während der elektronischen Auktion die Identität der Offertsteller nicht bekannt geben.
8) Die Auftraggeber können die elektronische Auktion beenden:
a) durch Zeitablauf, wenn in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion das Datum und die Uhrzeit als Ende der Auktion festgelegt ist;
b) wenn nach Erhalt der letzten Vorlage binnen einer bestimmten, in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion festgelegten Zeitspanne, keine neuen Preise oder Werte mehr eingehen, die den Anforderungen an die Mindestabstände gerecht werden; oder
c) wenn die Auktionsphasen in der Anzahl, die in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion angegeben war, durchgeführt wurden.
9) Wenn die Auftraggeber beschlossen haben, die elektronische Auktion nach Abs. 8 Bst. c, gegebenenfalls kombiniert mit dem Verfahren nach Abs. 8 Bst. b, abzuschliessen, wird in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion der Zeitplan für jede Auktionsphase angegeben.
Art. 28c
Elektronischer Katalog
1) Bewerber und Offertsteller erstellen einen elektronischen Katalog, um an einer bestimmten Auftragsvergabe gemäss den technischen Spezifikationen und dem vom Auftraggeber vorgeschriebenen Format teilzunehmen.
2) Bei der Abgabe von Offerten in Form eines elektronischen Katalogs ist folgendes Verfahren einzuhalten:
a) In der Bekanntmachung oder, wenn vorgängig eine Vorinformation erfolgt ist, in der Aufforderung zur Offerteinreichung wird darauf hingewiesen, dass ein elektronischer Katalog akzeptiert oder vorgeschrieben ist.
b) In den Ausschreibungsunterlagen präzisieren die Auftraggeber die erforderlichen Informationen zum Format, zur verwendeten elektronischen Ausrüstung, zu den technischen Vorkehrungen der Verbindung und zu den Spezifikationen für den Katalog.
3) Wurde eine Rahmenvereinbarung mit einem oder mehreren Unternehmen im Anschluss an die Einreichung der Offerten in Form elektronischer Kataloge geschlossen, können die Auftraggeber vorsehen, dass bei der Aufforderung zur Offertstellung für die Einzelaufträge auf der Grundlage aktualisierter Kataloge eines der folgenden Verfahren einzuhalten ist:
a) Die Auftraggeber fordern die Offertsteller auf, ihre elektronischen Kataloge an die Anforderungen des Einzelauftrags anzupassen und erneut einzureichen.
b) Die Auftraggeber unterrichten die Offertsteller darüber, dass sie beabsichtigen, den bereits eingereichten elektronischen Katalogen die Informationen zu entnehmen, die erforderlich sind, um die Offerten zu erstellen, die den Anforderungen des Einzelauftrags angepasst sind; der Rückgriff auf dieses Verfahren muss in den Ausschreibungsunterlagen für die Rahmenvereinbarung angekündigt worden sein.
4) Wenn im Fall von Abs. 3 Bst. b eine Aufforderung zur Offertstellung erfolgt, teilen die Auftraggeber den Offertstellern den Tag und Zeitpunkt mit, an dem sie die Informationen erheben, die zur Erstellung der Offerten notwendig sind und die den Anforderungen des konkreten Auftrags entsprechen, und geben den Offertstellern die Möglichkeit, diese Informationserhebung abzulehnen. Es ist ein angemessener Zeitraum zwischen der Mitteilung und der tatsächlichen Erhebung der Informationen vorzusehen. Vor der Zuschlagserteilung sind den Offertstellern die gesammelten Informationen vorzulegen, damit sie die Möglichkeit zum Einspruch oder zur Bestätigung haben, dass die Offerte keine materiellen Fehler enthält.
5) Die Auftraggeber können bei Aufträgen, die aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, vorschreiben, dass die Offerten zu einem bestimmten Auftrag in Form eines elektronischen Katalogs übermittelt werden. Die Auftraggeber können die Aufträge auch nach Abs. 3 Bst. b und Abs. 4 vergeben, sofern dem Antrag auf Teilnahme am dynamischen Beschaffungssystem ein elektronischer Katalog beigefügt ist, welcher den festgelegten technischen Spezifikationen und dem vorgeschriebenen Format entspricht. Der Katalog ist von den Bewerbern auszufüllen, wenn der Auftraggeber sie darüber informiert, dass die Offerten nach Abs. 3 Bst. b erstellt werden sollen.
Überschrift vor Art. 29
4. Übermittlung
Art. 29
Grundsatz
1) Die Bewerbungen und Offerten, einschliesslich Pläne und Entwürfe, sind vorbehaltlich von Art. 29a bei der vom Auftraggeber bezeichneten Abgabestelle persönlich abzugeben oder mit der Post, per Fax, auf elektronischem Weg oder durch eine Kombination dieser Kommunikationsmittel zu übermitteln.
2) Die Auftraggeber können die Übermittlung von Bewerbungen oder Offerten auch auf andere als in Abs. 1 beschriebene Weise zulassen, sofern gewährleistet ist, dass:
a) die für ihre Beurteilung notwendigen Angaben enthalten sind;
b) die Vertraulichkeit bis zu ihrer Beurteilung gewahrt bleibt;
c) sie umgehend schriftlich oder durch Übermittlung einer beglaubigten Abschrift bestätigt werden, wenn dies aus Gründen des rechtlichen Nachweises erforderlich ist;
d) die Öffnung nach Ablauf der für ihre Einreichung festgelegten Frist erfolgt.
Art. 29a
Vergaben oberhalb der Schwellenwerte
1) Bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte erfolgt die Übermittlung der Bewerbungen und Offerten grundsätzlich auf elektronischem Weg.
2) Die Bewerbungen und Offerten können in folgenden Fällen per Post oder einem anderen geeigneten Weg oder durch eine Kombination aus Post oder einem anderen geeigneten Weg und elektronischen Mitteln erfolgen:
a) Es sind spezifische Instrumente, Vorrichtungen oder Dateiformate erforderlich, die nicht allgemein verfügbar oder nicht von allgemein verfügbaren Anwendungen unterstützt sind.
b) Die Anwendungen verwenden Dateiformate, die nicht mittels anderer offener oder allgemein verfügbarer Anwendungen verarbeitet werden können, oder sind durch Lizenzen geschützt und können vom Auftraggeber nicht für das Herunterladen oder einen Fernzugang zur Verfügung gestellt werden.
c) Die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel erfordert spezielle Bürogeräte, die den Auftraggebern nicht generell zur Verfügung stehen.
d) In den Ausschreibungsunterlagen wird die Einreichung von physischen oder massstabsgetreuen Modellen verlangt, die nicht elektronisch übermittelt werden können.
3) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn die Verwendung anderer Kommunikationsmittel entweder aufgrund einer Verletzung der Sicherheit der elektronischen Kommunikationsmittel oder zum Schutz der besonderen Empfindlichkeit von Informationen erforderlich ist. Diese Informationen verlangen ein derart hohes Schutzniveau, dass der Schutz nicht angemessen durch die Nutzung elektronischer Instrumente und Vorrichtungen gewährleistet werden kann, welche den Bewerbern oder Offertstellern allgemein zur Verfügung stehen oder ihnen durch alternative Zugangsmittel nach Abs. 6 zur Verfügung gestellt werden.
4) Die Kommunikation kann mündlich erfolgen, sofern sie keine wesentlichen Bestandteile eines Vergabeverfahrens betrifft und der Inhalt ausreichend dokumentiert wird. Die wesentlichen Bestandteile eines Vergabeverfahrens umfassen die Ausschreibungsunterlagen, die Aufforderung zur Offertstellung, Bewerbungen und Offerten. Die mündliche Kommunikation mit Offertstellern, die einen wesentlichen Einfluss auf den Inhalt und die Bewertung der Offerte haben kann, muss in hinreichendem Umfang und in geeigneter Weise dokumentiert werden, beispielsweise durch Niederschrift, Tonaufzeichnungen oder Zusammenfassungen der wichtigsten Elemente der Kommunikation.
5) Die Auftraggeber können für Bauaufträge oder Wettbewerbe die Nutzung spezifischer elektronischer Instrumente, wie elektronische Instrumente für die Gebäudedatenmodellierung, verlangen. Abs. 6 gilt sinngemäss.
6) Die Auftraggeber können die Verwendung von Instrumenten und Vorrichtungen vorschreiben, die nicht allgemein verfügbar sind. Sie bieten geeignete alternative Zugänge an, wenn sie:
a) ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Anhang VIII der Richtlinie 2014/24/EU oder ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Offerteinreichung unentgeltlich einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang mittels elektronischer Mittel anbieten. Die Internet-Adresse, über die diese Instrumente und Vorrichtungen zugänglich sind, muss darin enthalten sein;
b) gewährleisten, dass die Offertsteller Zugang zum Vergabeverfahren mittels provisorischer Token haben, die online unentgeltlich zur Verfügung stehen. Die Offertsteller haben dabei keinen Zugang zu den Instrumenten und Vorrichtungen und keine Möglichkeit diese innerhalb der einschlägigen Fristen zu beschaffen, sofern das Fehlen des Zugangs ihnen nicht zuzuschreiben ist; oder
c) einen alternativen Kanal für die elektronische Einreichung von Offerten unterstützen.
Überschriften vor Art. 29b
5. Fristen
a) Fristenlauf
Art. 29b
Grundsatz
1) Die Bewerbungen und Offerten gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn sie bis um 17.00 Uhr des letzten Tages der in der Bekanntmachung genannten Frist bei der vom Auftraggeber bezeichneten Abgabestelle einlangen.
2) Bewerber und Offertsteller sind verpflichtet, vor Ablauf der vorgeschriebenen Frist für die Einreichung der Bewerbungen und Offerten die für die Nachweise der Eignung erforderlichen Unterlagen, Bescheinigungen und Erklärungen einzureichen, wenn diese nicht auf elektronischem Weg verfügbar sind.
Überschrift vor Art. 30
b) Fristen bei Vergabeverfahren oberhalb der Schwellenwerte
Art. 30 Abs. 1 Bst. a bis c sowie Abs. 2 bis 4
1) Beim offenen Verfahren sind folgende Fristen einzuhalten:
a) 35 Tage für den Eingang der Offerte, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an;
b) 15 Tage für den Eingang der Offerte, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an, wenn vorgängig eine Vorinformation nach Art. 14 erfolgt ist; diese Vorinformation muss ebenso viele Angaben wie eine Bekanntmachung nach Art. 16 Abs. 1 enthalten, soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vorinformation vorliegen;
c) 35 Tage bis 12 Monate zwischen Vorinformation und Bekanntmachung;
2) Die in Abs. 1 Bst. a genannte Frist für den Eingang der Offerte kann um fünf Tage verkürzt werden, wenn die Offerten elektronisch übermittelt werden.
3) Der Auftraggeber verlängert die Frist für den Eingang der Offerte, ausser im Fall von Dringlichkeit nach Art. 32 Abs. 1 Bst. a, in folgenden Fällen um fünf Tage:
a) Die Ausschreibungsunterlagen können aus einem der in Art. 29a Abs. 2 genannten Gründen nicht unentgeltlich, uneingeschränkt und vollständig direkt mittels elektronischer Mittel zugänglich gemacht werden; in der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Offertstellung ist darauf hinzuweisen.
b) Die Ausschreibungsunterlagen können aufgrund der Vertraulichkeit der Informationen nicht unentgeltlich, uneingeschränkt und vollständig direkt mittels elektronischer Mittel zugänglich gemacht werden; in der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Offertstellung ist anzugeben, welche Massnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationen gefordert sind und wie auf die betreffenden Dokumente zugegriffen werden kann.
4) Können die Offerten nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in spezielle Bedingungen vor Ort erstellt werden, so sind die Fristen entsprechend zu verlängern, und zwar so, dass alle Offertsteller von allen Informationen, die für die Erstellung der Offerte notwendig sind, Kenntnis nehmen können. Die Fristverlängerung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Informationen oder Änderungen stehen. Die Auftraggeber verlängern die Fristen, wenn:
a) die zusätzlichen Unterlagen oder Auskünfte, aus welchem Grund auch immer, obwohl sie rechtzeitig angefordert wurden, nicht innerhalb der in Abs. 1 Bst. d und e festgesetzten Fristen zugesandt bzw. erteilt werden. Wurden die zusätzlichen Unterlagen oder Auskünfte nicht rechtzeitig angefordert oder ist ihre Bedeutung für die Erstellung der Offerten unerheblich, sind die Auftraggeber nicht verpflichtet die Fristen zu verlängern; oder
b) an den Ausschreibungsunterlagen wesentliche Änderungen vorgenommen werden.
Art. 31 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a bis d, Abs. 2, 3 und 4 Bst. a sowie 5 bis 7
Fristen bei nicht offenen Verfahren, Verhandlungsverfahren mit vorgängiger Bekanntmachung, dem wettbewerblichen Dialog, der Innovationspartnerschaft und dem dynamischen Beschaffungssystem
1) Beim nicht offenen Verfahren und dem Verhandlungsverfahren mit vorgängiger Bekanntmachung sind folgende Fristen einzuhalten:
a) 30 Tage für den Eingang einer Bewerbung, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Offertstellung an;
b) 30 Tage für den Eingang der Offerte, gerechnet vom Tag der Absendung der Aufforderung zur Offerteinreichung an;
c) 10 Tage für den Eingang der Offerte, gerechnet vom Tag der Absendung der Aufforderung zur Offerteinreichung an, wenn vorgängig eine Vorinformation nach Art. 14 erfolgt ist; diese Vorinformation muss ebenso viele Angaben wie eine Bekanntmachung nach Art. 16 Abs. 1 enthalten, soweit diese Angaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vorinformation vorliegen;
d) 35 Tage bis 12 Monate zwischen Vorinformation und Bekanntmachung;
2) Die subzentralen öffentlichen Auftraggeber können die in Abs. 1 Bst. b genannte Frist für den Eingang der Offerte im gegenseitigen Einvernehmen mit den ausgewählten Bewerbern festlegen, sofern alle dieselbe Frist für die Einreichung der Offerte haben. Erfolgt keine einvernehmliche Festlegung der Frist, beträgt diese mindestens 10 Tage ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Offerteinreichung an.
3) Die in Abs. 1 Bst. b genannte Frist für den Eingang der Offerte kann um fünf Tage verkürzt werden, wenn die Offerten elektronisch übermittelt werden.
4) Beim wettbewerblichen Dialog und der Innovationspartnerschaft sind folgende Fristen einzuhalten:
a) 30 Tage für den Eingang der Bewerbung, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an;
5) Beim dynamischen Beschaffungssystem sind folgende Fristen einzuhalten:
a) 30 Tage für den Eingang einer Bewerbung, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Offertstellung an. Sobald die Aufforderung zur Offerteinreichung für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems abgesendet wurde, gelten keine weiteren Fristen für den Eingang einer Bewerbung;
b) 10 Tage für den Eingang der Offerte, gerechnet vom Tag der Absendung der Aufforderung zur Offerteinreichung an. Gegebenenfalls findet Abs. 2 Anwendung.
6) Können die Offerten nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in spezielle Bedingungen vor Ort erstellt werden, so sind die Fristen entsprechend zu verlängern, und zwar so, dass alle Offertsteller von allen Informationen, die für die Erstellung der Offerte notwendig sind, Kenntnis nehmen können. Die Fristverlängerung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Informationen oder Änderungen stehen. Die Auftraggeber verlängern die Fristen, wenn:
a) die zusätzlichen Unterlagen oder Auskünfte, aus welchem Grund auch immer, obwohl sie rechtzeitig angefordert wurden, nicht innerhalb der in Abs. 1 Bst. e und Abs. 4 Bst. b festgesetzten Fristen zugesandt bzw. erteilt werden. Wurden die zusätzlichen Unterlagen oder Auskünfte nicht rechtzeitig angefordert oder ist ihre Bedeutung für die Erstellung der Offerte unerheblich, sind die Auftraggeber nicht verpflichtet, die Fristen zu verlängern; oder
b) an den Ausschreibungsunterlagen wesentliche Änderungen vorgenommen werden.
7) Der Auftraggeber verlängert die Frist für den Eingang der Offerte, ausser im Fall von Dringlichkeit nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a und b, in folgenden Fällen um fünf Tage:
a) Die Ausschreibungsunterlagen können aus einem der in Art. 29a Abs. 2 genannten Gründen nicht unentgeltlich, uneingeschränkt und vollständig direkt mittels elektronischer Mittel zugänglich gemacht werden; in der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Offertstellung ist darauf hinzuweisen.
b) Die Ausschreibungsunterlagen können aufgrund der Vertraulichkeit der Informationen nicht unentgeltlich, uneingeschränkt und vollständig direkt mittels elektronischer Mittel zugänglich gemacht werden; in der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Offertstellung ist anzugeben, welche Massnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationen gefordert sind und wie auf die betreffenden Dokumente zugegriffen werden kann.
Art. 32
Beschleunigtes Verfahren
1) Kann die für das offene Verfahren in Art. 30 Abs. 1 Bst. a aufgeführte Frist nicht eingehalten werden, sind folgende Mindestfristen zulässig:
a) 15 Tage für den Eingang der Offerten, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an;
b) 4 Tage vor Ende der Eingabefrist für die Beantwortung von Zusatzauskünften.
2) Können die für das nicht offene Verfahren und das Verhandlungsverfahren in Art. 31 Abs. 1 bis 3 aufgeführten Fristen nicht eingehalten werden, sind folgende Mindestfristen zulässig:
a) 15 Tage für den Eingang der Bewerbungen, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an;
b) 10 Tage für den Eingang der Offerten, gerechnet vom Tag der Absendung der Aufforderung zur Offerteinreichung an;
c) 4 Tage vor Ende der Eingabefrist für die Beantwortung von Zusatzauskünften.
3) Können die Offerten nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in spezielle Bedingungen vor Ort erstellt werden, so sind die Fristen entsprechend zu verlängern, und zwar so, dass alle Offertsteller von allen Informationen, die für die Erstellung der Offerte notwendig sind, Kenntnis nehmen können. Die Fristverlängerung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Informationen oder Änderungen stehen. Die Auftraggeber verlängern die Fristen, wenn:
a) die zusätzlichen Unterlagen oder Auskünfte, aus welchem Grund auch immer, obwohl sie rechtzeitig angefordert wurden, nicht innerhalb der in Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. c festgesetzten Fristen zugesandt bzw. erteilt werden. Wurden die zusätzlichen Unterlagen oder Auskünfte nicht rechtzeitig angefordert oder ist ihre Bedeutung für die Erstellung der Offerten unerheblich, sind die Auftraggeber nicht verpflichtet, die Fristen zu verlängern; oder
b) an den Ausschreibungsunterlagen wesentliche Änderungen vorgenommen werden.
Überschrift vor Art. 34
c) Fristen bei Verfahren unterhalb der Schwellenwerte
Überschriften vor Art. 34a
C. Offertöffnung und Eignungsprüfung
1. Offertöffnung
Art. 34a Abs. 1 Bst. e und f
1) Das Offertöffnungsprotokoll enthält Angaben insbesondere über:
e) die angewendete Verfahrensart;
f) die Summe des Kostenvoranschlages.
Überschrift vor Art. 35
2. Eignungsprüfung
Art. 35 Abs. 1 Bst. c und e sowie Abs. 3, 5 und 6
1) Der Auftraggeber kann zum Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die Beibringung folgender Unterlagen verlangen:
c) die Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen, falls deren Veröffentlichung im Herkunftsland des Bewerbers oder Offertstellers gesetzlich vorgeschrieben ist, mit Angabe des Verhältnisses beispielsweise zwischen dem Vermögen und den Verbindlichkeiten, sofern der Auftraggeber die Methoden und Kriterien dafür in den Ausschreibungsunterlagen spezifiziert. Die Methoden und Kriterien müssen transparent, objektiv und nichtdiskriminierend sein;
e) eine Erklärung über den Mindestjahresumsatz des Bewerbers oder Offertstellers, einschliesslich eines bestimmten Mindestumsatzes für den Tätigkeitsbereich, der Gegenstand der Ausschreibung ist. Der Mindestumsatz darf das Zweifache des geschätzten Auftragswertes nicht übersteigen, ausser in hinreichend begründeten Fällen, die spezielle, mit der Art der Bau-, Liefer- oder Dienstleistung verbundene Risiken betreffen.
3) Der Auftraggeber darf vom Bewerber oder Offertsteller ausschliesslich die in Abs. 1 erwähnten Unterlagen zum Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verlangen.
5) Ist ein Auftrag in Lose unterteilt, ist der Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für jedes Los zu erbringen. Der Auftraggeber kann den Mindestjahresumsatz unter Bezugnahme auf eine Gruppe von Losen festlegen, wenn der Offertsteller den Zuschlag für mehrere Lose erhält, die gleichzeitig auszuführen sind.
6) Werden Aufträge aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben, wird der Jahresumsatz nach Abs. 1 Bst. e aufgrund des erwarteten maximalen Umfangs spezifischer Aufträge berechnet, die gleichzeitig ausgeführt werden oder aufgrund des geschätzten Werts der Rahmenvereinbarung. Beim dynamischen Beschaffungssystem wird der Jahresumsatz aufgrund des erwarteten Höchstumfangs konkreter Aufträge, die vergeben werden sollen, berechnet.
Art. 36 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. b, c, g, i, m und n sowie Abs. 2 bis 5
1) Der Auftraggeber kann zum Nachweis der beruflichen und technischen Leistungsfähigkeit Anforderungen stellen, die sicherstellen, dass die Bewerber oder Offertsteller über die erforderlichen personellen und technischen Ressourcen sowie ausreichende Erfahrungen verfügen, insbesondere durch geeignete Referenzen aus früher ausgeführten Aufträgen, um den Auftrag in angemessener Qualität ausführen zu können. Er kann dazu folgende Unterlagen verlangen:
b) bei Bau- und Dienstleistungsaufträgen die Studiennachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Bewerbers oder Offertstellers und/oder der Führungskräfte des Bewerbers oder Offertstellers, sofern sie nicht als Zuschlagskriterium bewertet werden;
c) bei Bauaufträgen eine Liste der wesentlichen in den letzten fünf Jahren und bei Dienst- und Lieferaufträgen eine Liste der wesentlichen in den letzten drei Jahren vom Bewerber oder Offertsteller ausgeführten Leistungen und deren Ergebnis unter Angabe des Rechnungswertes, des Leistungszeitpunktes und der öffentlichen oder privaten Empfänger der ausgeführten Leistung sowie die Angabe, ob die Arbeiten fachgerecht und ordnungsgemäss ausgeführt wurden. Wenn es erforderlich ist, um einen ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen, können die Auftraggeber darauf hinweisen, dass sie auch einschlägige Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen berücksichtigen, die mehr als fünf oder drei Jahre zurückliegen;
g) eine Beschreibung der technischen Ausrüstung und Massnahmen des Bewerbers oder Offertstellers zur Gewährleistung der Qualität und seiner Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten;
i) Angabe des Auftragsanteils, für den der Bewerber oder Offertsteller möglicherweise einen Unterauftrag zu erteilen beabsichtigt;
m) Angabe der Umweltmanagementmassnahmen, die der Bewerber oder Offertsteller bei der Ausführung des Auftrags anwenden kann;
n) Angabe des Lieferkettenmanagement und -überwachungssystems, das dem Bewerber oder Offertsteller zur Vertragserfüllung zur Verfügung steht.
2) Der Auftraggeber gibt die Eignungskriterien, die in Form von Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit ausgedrückt werden können, zusammen mit den geeigneten Nachweisen in den Ausschreibungsunterlagen, der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Offertstellung bekannt.
2a) Ein Bewerber oder Offertsteller verfügt nicht über die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit, wenn der Auftraggeber festgestellt hat, dass der Bewerber oder Offertsteller kollidierende Interessen hat, die die Auftragsausführung negativ beeinflussen können.
3) Der Auftraggeber darf vom Bewerber oder Offertsteller ausschliesslich die in Abs. 1 erwähnten Unterlagen zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit verlangen.
4) Anstatt des Registerauszuges nach Abs. 1 Bst. a kann der Bewerber oder Offertsteller eine Erklärung unter Eid oder eine Bescheinigung vorlegen. Müssen die Bewerber und Offertsteller eine bestimmte Berechtigung besitzen oder Mitglieder einer Organisation sein, um die betreffende Dienstleistung in ihrem Ursprungsmitgliedstaat erbringen zu können, so kann der Auftraggeber bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge den Nachweis ihrer Berechtigung oder Mitgliedschaft verlangen.
5) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, die die Lieferung von Waren, für die Verlege- oder Installationsarbeiten erforderlich sind, oder die Erbringung von Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben, kann die berufliche Leistungsfähigkeit der Bewerber und Offertsteller zur Erbringung dieser Leistungen oder zur Ausführung der Verlege- und Installationsarbeiten anhand ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Erfahrung und Zuverlässigkeit beurteilt werden.
Art. 37 Abs. 3 bis 6
3) Handelt es sich um Kriterien für Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung nach Art. 36 Abs. 1 Bst. b oder für die einschlägige berufliche Erfahrung, kann der Bewerber oder Offertsteller nur dann Subunternehmer beiziehen, wenn diese die Arbeiten ausführen oder die Dienstleistungen erbringen, für die sie benötigt werden.
4) Der Auftraggeber überprüft, ob die Subunternehmer die Eignungskriterien erfüllen und ob die Ausschlussgründe vorliegen. Ein Subunternehmer, welcher die Eignungskriterien nicht erfüllt oder bei dem Ausschlussgründe vorliegen, ist zu ersetzen.
5) Der Auftraggeber kann im Falle von Bau- oder Dienstleistungsaufträgen sowie Verlege- oder Installationsarbeiten im Zusammenhang mit einem Lieferauftrag vorschreiben, dass bestimmte kritische Aufgaben direkt vom Bewerber oder Offertsteller selbst oder einem Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ausgeführt werden.
6) Stützt sich der Bewerber oder Offertsteller auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit von Subunternehmen, kann der Auftraggeber vorschreiben, dass der Auftragnehmer und der Subunternehmer gemeinsam für die Ausführung des öffentlichen Auftrages haften.
Art. 38
Qualitätsnachweise
1) Verlangt der Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Bewerber oder Offertsteller bestimmte Qualitätssicherungsnormen, einschliesslich des Zugangs von Menschen mit Behinderungen, erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nimmt er auf die Qualitätssicherungssysteme Bezug, die den einschlägigen europäischen Normen genügen und von akkreditierten Stellen zertifiziert sind. Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen EWR-Mitgliedstaaten müssen anerkannt werden. Die Auftraggeber erkennen auch andere gleichwertige Nachweise für Qualitätssicherungsmassnahmen an, wenn der Bewerber oder Offertsteller die betreffenden Bescheinigungen aus Gründen, die ihm nicht angelastet werden können, innerhalb der einschlägigen Fristen nicht erlangen konnte, sofern er nachweist, dass die vorgeschlagenen Qualitätssicherungsmassnahmen den geforderten Qualitätssicherungsnormen entsprechen.
2) Verlangt der Auftraggeber zum Nachweis, dass der Bewerber oder Offertsteller bestimmte Systeme oder Normen für das Umweltmanagement erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nimmt er auf das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) der Europäischen Union, auf andere Systeme für das Umweltmanagement, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 anerkannt sind, oder auf Normen für das Umweltmanagement Bezug, die auf den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen beruhen und von akkreditierten Stellen zertifiziert sind. Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen EWR-Mitgliedstaaten müssen anerkannt werden.
3) Hatte ein Bewerber oder Offertsteller nachweislich keinen Zugang zu den Bescheinigungen nach Abs. 2 oder konnte er diese aus Gründen, die ihm nicht angelastet werden können, nicht innerhalb der einschlägigen Fristen erlangen, muss der Auftraggeber andere Nachweise über Umweltmanagementmassnahmen anerkennen, sofern der Bewerber oder Offertsteller nachweist, dass diese Massnahmen mit jenen, die gemäss den geltenden Systemen oder Normen für das Umweltmanagement erforderlich sind, gleichwertig sind.
4) Auf Antrag stellt die zuständige liechtensteinische Behörde einer zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen alle Informationen über die Unterlagen zur Verfügung, die als Nachweis für die Einhaltung der in Abs. 1 bis 3 genannten Qualitäts- und Umweltstandards beizubringen sind.
Art. 38a
Einheitliche Europäische Eigenerklärung
1) Der Auftraggeber akzeptiert die Einheitliche Europäische Eigenerklärung als vorläufigen Nachweis dafür, dass kein Ausschlussgrund gegen den Bewerber oder Offertsteller vorliegt, er die Eignungskriterien und gegebenenfalls die objektiven Regeln und Kriterien zur Verringerung der Zahl geeigneter Bewerber erfüllt. Beabsichtigt der Bewerber oder Offertsteller Subunternehmer beizuziehen, muss die Einheitliche Europäische Eigenerklärung auch Informationen in Bezug auf die Subunternehmer enthalten.
2) Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung wird anhand eines Standardformulars der Europäischen Union erstellt. Sie wird ausschliesslich in elektronischer Form erstellt. Die Bewerber oder Offertsteller können eine bereits bei einer früheren Auftragsvergabe verwendete Einheitliche Europäische Eigenerklärung wiederverwenden, sofern sie bestätigen, dass die darin enthaltenen Informationen korrekt sind.
3) Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung besteht aus einer förmlichen Erklärung der Bewerber oder Offertsteller, dass der jeweilige Ausschlussgrund nicht vorliegt und/oder dass das Eignungskriterium erfüllt ist und enthält alle vom Auftraggeber verlangten Informationen. Darin ist der Auftraggeber oder der für die Ausstellung der zusätzlichen Unterlagen zuständige Dritte genannt und es enthält eine förmliche Erklärung, dass der Bewerber oder Offertsteller in der Lage sein wird, auf Anfrage und unverzüglich diese zusätzlichen Unterlagen beizubringen.
4) Wenn der Auftraggeber die zusätzlichen Unterlagen direkt über eine Datenbank abrufen kann, enthält die Einheitliche Europäische Eigenerklärung die dafür benötigten Informationen, wie die Internetadresse der Datenbank, Identifikationsdaten und gegebenenfalls die erforderliche Einverständniserklärung.
5) Der Auftraggeber kann die Bewerber oder Offertsteller jederzeit während des Verfahrens auffordern, sämtliche oder einen Teil der zusätzlichen Unterlagen beizubringen, wenn dies erforderlich ist. Er fordert vor der Auftragsvergabe den Offertsteller auf, an den er den Auftrag vergeben will, ausser bei Aufträgen nach Art. 22a Abs. 3 oder Art. 22a Abs. 5, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, aktualisierte zusätzliche Unterlagen beizubringen. Der Auftraggeber kann die Bewerber oder Offertsteller auffordern, die Bescheinigungen zu vervollständigen oder zu erläutern. Die Bewerber oder Offertsteller müssen keine zusätzlichen Unterlagen vorlegen, wenn der Auftraggeber bereits im Besitz dieser Unterlagen ist.
6) Die Bewerber oder Offertsteller müssen keine zusätzlichen Unterlagen oder sonstigen dokumentarischen Nachweise nach Abs. 5 vorlegen, sofern der Auftraggeber die Bescheinigungen oder die einschlägigen Informationen direkt über eine gebührenfreie nationale Datenbank in einem EWR-Mitgliedstaat, wie ein nationales Vergaberegister, eine virtuelle Unternehmensakte, ein elektronisches Dokumentenablagesystem oder ein Präqualifikationssystem erhalten kann.
Überschriften vor Art. 39
D. Zuschlag
1. Zuschlagserteilung
Art. 39
Grundsatz
Der Zuschlag erfolgt an jenen Offertsteller, welcher den niedrigsten Preis oder die niedrigsten Kosten mittels eines Kosten-Wirksamkeits-Ansatzes bietet oder gemäss den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Kriterien eine Offerte mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis eingereicht hat.
Überschrift vor Art. 41
2. Zuschlagsverfahren
Art. 41 Abs. 1 Bst. c, g bis i und l bis n sowie Abs. 7
1) Die Auftraggeber fertigen über jeden vergebenen Auftrag, einschliesslich der Vergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems oder einer Rahmenvereinbarung, einen Vergabevermerk an, welcher folgende Angaben zu enthalten hat:
c) den Namen des erfolgreichen Offertstellers und die Gründe für die Auswahl seiner Offerte sowie - falls bekannt - den Anteil am Auftrag oder an der Rahmenvereinbarung, den der Offertsteller an Dritte weiterzugeben beabsichtigt und gegebenenfalls, soweit zu diesem Zeitpunkt bekannt, den Namen der Subunternehmer;
g) bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte, ob eine Ausnahme nach Art. 5 des Gesetzes vorliegt;
h) bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte die Gründe für die Ablehnung von ungewöhnlich niedrigen Offerten;
i) bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte gegebenenfalls die Gründe für den Verzicht auf die Vergabe des Auftrages;
l) bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte den Verlauf und die Fortschritte der Verhandlungen und des Dialogs;
m) bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte die Gründe, aus denen andere als elektronische Kommunikationsmittel für die Einreichung der Offerten verwendet wurden;
n) bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte Angaben zu aufgedeckten Interessenkonflikten und getroffenen Abhilfemassnahmen.
7) Der Vergabevermerk nach Abs. 1 ist bei Aufträgen auf der Grundlage von Rahmenvereinbarungen nicht erforderlich, sofern diese nach Art. 22a Abs. 3 oder Art. 22a Abs. 5 Bst. a geschlossen wurden.
Art. 42
Mitteilungen bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte
1) Auftraggeber haben dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union innerhalb von 30 Tagen nach erfolgter Vergabe bei Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen sowie nach Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder eines Wettbewerbs eine Mitteilung nach Anhang V Teil D, F oder J der Richtlinie 2014/24/EU zu übermitteln. Der Absender muss den Tag der Absendung nachweisen können. Als Nachweis der Veröffentlichung gilt eine vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union ausgestellte Bestätigung der Veröffentlichung, in welcher das Datum der Veröffentlichung angegeben ist.
2) Ist eine Vorinformation erfolgt und hat der Auftraggeber beschlossen, keine weitere Vergabe während des Zeitraums vorzunehmen, der von der Vorinformation abgedeckt ist, enthält die Bekanntmachung einen entsprechenden Hinweis.
3) Der Auftraggeber kann die Bekanntmachung über die Vergabe von Aufträgen für soziale und andere besondere Dienstleistungen vierteljährlich zusammenfassen und veröffentlichen. In diesem Fall versendet er die Zusammenstellung innerhalb von 30 Tagen nach Quartalsende.
4) Bei Rahmenvereinbarungen ist nicht für jeden Einzelauftrag, der aufgrund dieser Vereinbarung vergeben wird, eine Bekanntmachung mit den Ergebnissen des jeweiligen Vergabeverfahrens zu versenden. Der Auftraggeber kann diese Bekanntmachungen vierteljährlich auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung zusammenfassen und veröffentlichen. In diesem Fall versendet er die Zusammenstellung innerhalb von 30 Tagen nach Quartalsende.
5) Der Auftraggeber übermittelt dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union innerhalb von 30 Tagen nach jeder Auftragsvergabe eine Mitteilung mit dem Ergebnis der Vergabe der Einzelaufträge, die im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden. Er kann diese Bekanntmachungen jedoch auf Quartalsbasis zusammenfassen. In diesem Fall versendet er die Zusammenstellung innerhalb von 30 Tagen nach Quartalsende.
6) Angaben über die Auftragsvergabe oder den Abschluss von Rahmenvereinbarungen müssen nicht veröffentlicht werden, wenn ihre Offenlegung den Vollzug des Gesetzes und dieser Verordnung behindert, dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft, die legitimen geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen würde.
7) Die Bekanntmachungen werden im Einklang mit Anhang VIII der Richtlinie 2014/24/EU erstellt, dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union elektronisch übermittelt und veröffentlicht. Sie werden spätestens fünf Tage nach ihrer Absendung veröffentlicht.
Art. 43 Abs. 2 und 3
2) Die Auftraggeber bewahren mindestens für die Dauer des Auftrags Kopien aller vergebenen Aufträge auf, die mindestens den folgenden Auftragswert haben:
a) 1 000 000 Euro bei Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen;
b) 10 000 000 Euro bei Bauaufträgen.
3) Die Auftraggeber gewähren den Zugang zu den Verträgen, sofern dem Zugang zu bestimmten Unterlagen oder Einzelinformationen keine datenschutzrechtlichen oder sonstigen Bestimmungen entgegenstehen.
Art. 44 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2
1) Werden öffentliche Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren, im wettbewerblichen Dialog oder durch eine Innovationspartnerschaft vergeben, veröffentlicht der Auftraggeber innerhalb von 30 Tagen nach erfolgter Vergabe den Vergabevermerk in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen mit folgenden Angaben:
2) Bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte darf die Veröffentlichung des Vergabevermerks in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen nicht vor der Veröffentlichung durch das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union nach Art. 42 erfolgen. Der Vergabevermerk darf jedoch in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen veröffentlicht werden, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 48 Stunden nach der Bestätigung des Eingangs der Bekanntmachung unterrichtet wurde. Er darf nur die Angaben enthalten, welche an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union weitergeleitet oder in einem Beschafferprofil veröffentlicht wurden, und muss auf den Tag der Übermittlung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union oder der Veröffentlichung in einem Beschafferprofil hinweisen.
Überschrift vor Art. 44a
3. Elektronische Rechnung
Art. 44a
Inhalt der elektronischen Rechnung
Die Kernelemente einer elektronischen Rechnung umfassen unter anderem:
a) Prozess- und Rechnungskennungen;
b) Rechnungszeitraum;
c) Informationen über den Verkäufer;
d) Informationen über den Käufer;
e) Informationen über den Zahlungsempfänger;
f) Informationen über den Steuervertreter des Verkäufers;
g) Auftragsreferenz;
h) Lieferungsdetails;
i) Anweisungen zur Ausführung der Zahlung;
k) Informationen über Zu- und Abschläge;
l) Informationen zu den einzelnen Rechnungszeilenposten;
m) Rechnungsgesamtbeträge;
n) MwSt. - Aufschlüsselung.
Überschrift vor Art. 45
III. Vergabe von Konzessionen
Art. 45
Berechnung des Konzessionswertes
1) Liegt der Wert der Konzession zum Zeitpunkt der Vergabe mehr als 20 % über dem geschätzten Wert, so ist der Konzessionswert zum Zeitpunkt des Zuschlags als geltende Schätzung massgeblich.
2) Bei der Berechnung des geschätzten Konzessionswertes berücksichtigt der Auftraggeber insbesondere Folgendes:
a) den Wert aller Arten von Optionen und etwaigen Verlängerungen der Konzession;
b) die Einkünfte aus von den Nutzern der Bauwerke oder Dienstleistungen gezahlten Gebühren und Bussgeldern, soweit diese nicht im Auftrag erhoben werden;
c) die Zahlungen des Auftraggebers oder jeder anderen Behörde an den Konzessionsnehmer oder finanzielle Vorteile jedweder Art, einschliesslich Gegenleistungen für die Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen sowie staatlicher Investitionsbeihilfen;
d) den Wert von Zuschüssen oder sonstigen finanziellen Vorteilen jeglicher Art, die von Dritten für die Durchführung der Konzession gewährt werden;
e) die Einkünfte aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen, die Teil der Konzession sind;
f) den Wert aller Lieferungen und Dienstleistungen, die die Auftraggeber für den Konzessionsnehmer bereitstellen, sofern sie für die Erbringung der Bauleistungen oder der Dienstleistungen erforderlich sind;
g) Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Offertsteller.
Art. 46
Ausnahmen von Konzessionsbekanntmachungen
1) Die Auftraggeber müssen keine Bekanntmachung veröffentlichen, wenn die Bau- oder Dienstleistung aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden können:
a) Ziel der Konzession ist die Erschaffung oder der Erwerb eines einzigartigen Kunstwerks oder einer einzigartigen künstlerischen Leistung;
b) nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen;
c) das Bestehen eines ausschliesslichen Rechts;
d) der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und anderer ausschliesslicher Rechte.
2) Die Ausnahmen nach Abs. 1 Bst. b, c und d finden nur Anwendung, wenn es keine sinnvolle Alternative oder Ersatzlösung gibt und der fehlende Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einengung der Konzessionsvergabeparameter ist.
Art. 47
Zuschlagsbekanntmachungen
1) Der Auftraggeber hat dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union innerhalb von 48 Tagen nach der Vergabe einer Konzession eine Mitteilung nach Anhang VII bzw. Anhang VIII der Richtlinie 2014/23/EU zu übermitteln. Er kann die Bekanntmachung über die Vergabe von Konzessionen für soziale und andere besondere Dienstleistungen vierteljährlich zusammenfassen und veröffentlichen. In diesem Fall versendet er die Zusammenstellung innerhalb von 48 Tagen nach Quartalsende. Der Absender muss den Tag der Absendung nachweisen können. Als Nachweis der Veröffentlichung gilt eine vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union ausgestellte Bestätigung der Veröffentlichung, in welcher das Datum der Veröffentlichung angegeben ist.
2) Die Bekanntmachungen nach Abs. 1 werden im Einklang mit Anhang IX der Richtlinie 2014/23/EU erstellt, dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union elektronisch übermittelt und veröffentlicht. Sie werden spätestens fünf Tage nach ihrer Absendung veröffentlicht.
Art. 48
Ergänzendes Recht
Soweit in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, finden auf die Vergabe von Konzessionen ergänzend folgende Bestimmungen sinngemäss Anwendung:
a) Art. 6a, 14 Abs. 2, Art. 15, 17 Abs. 1, 2 und 4, Art. 19 Abs. 1 bis 4, Art. 19a Abs. 2 und 3, Art. 23, 25a Abs. 1 bis 3 und 5, Art. 25c Abs. 1, Art. 25d Abs. 1, Art. 29, 29a Abs. 1 und 3, Art. 29b, 30 Abs. 1 Bst. e und Abs. 4 Satz 1, Art. 31 Abs. 1 Bst. e, Abs. 4 Bst. b und Abs. 6 Satz 1, Art. 32 Abs. 3 Satz 1, Art. 34a bis 37, 38a, 41 Abs. 1 bis 4, Art. 42 Abs. 6, Art. 44 Abs. 2 und Art. 44a;
b) Art. 14 Abs. 3 mit der Massgabe, dass die Vorinformation die in Anhang VI der Richtlinie 2014/23/EU genannten Angaben enthält und die Vorinformationen dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union auf elektronischem Weg in dem in Anhang IX der Richtlinie 2014/23/EU genannten Format und Verfahren übermittelt werden;
c) Art. 16 Abs. 1 mit der Massgabe, dass die Bekanntmachung die in Anhang V der Richtlinie 2014/23/EU genannten Angaben enthält;
d) Art. 17 Abs. 5 mit der Massgabe, dass die Bekanntmachung die in Anhang IX der Richtlinie 2014/23/EU genannten Angaben enthält;
e) Art. 19 Abs. 2 mit der Massgabe, dass die allgemeinen Auftragsbestimmungen zusätzlich eine Beschreibung der geplanten Organisation des Verfahrens sowie einen unverbindlichen Schlusstermin beinhalten;
f) Art. 24 Abs. 2 Bst. a mit der Massgabe, dass ein Verhandlungsverfahren ohne vorgängige Bekanntmachung zur Anwendung gelangen darf, wenn bei einem vorausgegangenen Konzessionsverfahren keine oder keine geeigneten Offerten oder Bewerbungen abgegeben worden sind und die ursprünglichen Auftragsbestimmungen nicht grundlegend geändert werden. Der EFTA-Überwachungsbehörde ist ein Bericht vorzulegen, wenn sie dies wünscht;
g) Art. 30 Abs. 1 Bst. a mit der Massgabe, dass die Frist für den Eingang der Offerten 30 Tage beträgt, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an. Diese Frist kann um fünf Tage verkürzt werden kann, wenn die Offerten elektronisch übermittelt werden;
h) Art. 31 Abs. 1 Bst. a, Abs. 4 Bst. a und Abs. 5 Bst. a mit der Massgabe, dass die Frist für den Eingang der Bewerbungen 30 Tage beträgt, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an;
i) Art. 31 Abs. 1 Bst. b und Abs. 5 Bst. b mit der Massgabe, dass die Frist für den Eingang der Offerten 22 Tage beträgt, gerechnet vom Tag der Absendung der Aufforderung zur Offerteinreichung an. Diese Frist kann um fünf Tage verkürzt werden, wenn die Offerten elektronisch übermittelt werden;
k) Art. 42 Abs. 7 mit der Massgabe, dass die Bekanntmachung die in Anhang IX der Richtlinie 2014/23/EU genannten Angaben enthält.
Überschrift vor Art. 50
IV. Organisation und Durchführung
Art. 50 Sachüberschrift und Abs. 2
Auskunfts- und Informationspflicht
2) Die Regierungskanzlei stellt Informationen und Anleitungen für die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen über das Vergaberecht zur Verfügung und unterstützt Auftraggeber bei der Planung und Durchführung von Vergabeverfahren.
Art. 50a
Überwachungsbericht oberhalb der Schwellenwerte
Die Regierungskanzlei übermittelt der EFTA-Überwachungsbehörde bis zum 18. April 2019 und danach alle drei Jahre einen Überwachungsbericht mit folgendem Inhalt:
a) die Entscheidungen der Rechtsmittelbehörden;
b) gegebenenfalls die Informationen über die häufigsten Ursachen einer falschen Anwendung oder Rechtsunsicherheit, einschliesslich möglicher struktureller oder wiederkehrender Probleme bei der Anwendung des Gesetzes oder dieser Verordnung;
c) gegebenenfalls Informationen über das Ausmass der Beteiligung von KMU an Vergabeverfahren;
d) gegebenenfalls Informationen über die Vorbeugung, Aufdeckung und angemessene Berichterstattung über Fälle von Betrug, Bestechung, Interessenkonflikten und sonstigen schwerwiegenden Unregelmässigkeiten im Bereich des öffentlichen Auftragswesens;
e) Informationen über die institutionelle Organisation im Zusammenhang mit der Umsetzung, Überwachung und Durchsetzung der Bestimmungen des Vergaberechts sowie über nationale Initiativen, mit denen bezweckt wird, Orientierungshilfen zu geben, Unterstützung zu leisten oder auf Herausforderungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Vorschriften zu reagieren.
Art. 51 Abs. 1 Bst. b Ziff. 6 sowie Abs. 2 und 3
1) Aufgrund der Vergabevermerke nach Art. 50 erstellt die Regierungskanzlei Statistiken mit folgendem Inhalt:
b) die Anzahl und den Gesamtwert der vergebenen öffentlichen Aufträge, aufgegliedert nach:
6. Beteiligung von KMU;
2) Die Regierungskanzlei erstellt zudem die nach dem EWRA und dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen erforderlichen Statistiken und übermittelt diese der EFTA-Überwachungsbehörde bis zum 18. April 2019 und danach alle drei Jahre bzw. dem WTO-Ausschuss über das öffentliche Beschaffungswesen jeweils bis zum 31. Oktober jeden Jahres. Die statistische Aufstellung an die EFTA-Überwachungsbehörde hat den geschätzten Gesamtwert aller in den Anwendungsbereich des Gesetzes und dieser Verordnung fallenden Aufträge und Wettbewerbe unterhalb der Schwellenwerte zu enthalten, wobei eine stichprobenartige Schätzung zur Ermittlung dieses Wertes zulässig ist. Dieser Bericht kann in den Bericht nach Art. 50a aufgenommen werden.
3) Bei Mängeln in der Qualität und Vollständigkeit der statistischen Informationen, übermittelt die Regierungskanzlei der EFTA-Überwachungsbehörde die fehlenden statistischen Informationen innerhalb einer angemessenen Frist.
Überschrift vor Art. 51a
V. Rechtsmittel
Überschrift vor Art. 52
VI. Schlussbestimmungen
Anhang
Der bisherige Anhang wird durch nachfolgenden Anhang ersetzt:
Anhang
(Art. 5a)
Soziale und andere besondere
Dienstleistungsaufträge
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Titel
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CPV-Code
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Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens und zugehörige Dienstleistungen
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75200000-8, 75231200-6, 75231240-8, 79611000-0, 79622000-0 (Überlassung von Haushaltshilfen), 79624000-4 (Überlassung von Pflegepersonal) und 79625000-1 (Überlassung von medizinischem Personal), von 85000000-9 bis 85323000-9, 98133100-5, 98133000-4, 98200000-5 und 98500000-8 (Privathaushalte mit Hausangestellten) und 98513000-2 bis 98514000-9 (Bereitstellung von Arbeitskräften für private Haushalte, Vermittlung von Arbeitskräften für private Haushalte, Bereitstellung von Bürokräften für private Haushalte, Bereitstellung von Zeitarbeitskräften für private Haushalte, Dienstleistungen von Haushaltshilfen und Haushaltungsdienste)
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Administrative Dienstleistungen im Sozial-, Bildungs-, Gesundheits- und kulturellen Bereich
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85321000-5 und 85322000-2, 75000000-6 (Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung, Verteidigung und Sozialversicherung), 75121000-0, 75122000-7, 75124000-1, von 79995000-5 bis 79995200-7, von 80000000-4 (Allgemeine und berufliche Bildung) bis 80660000-8, von 92000000-1 bis 92700000-8, 79950000-8 (Veranstaltung von Ausstellungen, Messen und Kongressen), 79951000-5 (Veranstaltung von Seminaren), 79952000-2 (Event-Organisation), 79952100-3 (Organisation von Kulturveranstaltungen), 79953000-9 (Organisation von Festivals), 79954000-6 (Organisation von Partys), 79955000-3 (Organisation von Modenschauen), 79956000-0 (Organisation von Messen und Ausstellungen)
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Dienstleistungen im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung 1
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75300000-9
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Beihilfen, Unterstützungsleistungen und Zuwendungen
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75310000-2, 75311000-9, 75312000-6, 75313000-3, 75313100-4, 75314000-0, 75320000-5, 75330000-8, 75340000-1
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Sonstige gemeinschaftliche, soziale und persönliche Dienstleistungen, einschliesslich Dienstleistungen von Gewerkschaften, von politischen Organisationen, von Jugendverbänden und von sonstigen Organisationen und Vereinen
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98000000-3, 98120000-0, 98132000-7, 98133110-8 und 98130000-3
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Dienstleistungen von religiösen Vereinigungen
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98131000-0
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Gaststätten und Beherbergungsgewerbe
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55100000-1 bis 55410000-7, 55521000-8 bis 55521200-0 (55521000-8 Verpflegungsdienste für Privathaushalte, 55521100-9 Essen auf Rädern, 55521200-0 Auslieferung von Mahlzeiten) 55520000-1 Verpflegungsdienste, 55522000-5 Verpflegungsdienste für Transportunternehmen, 55523000-2 Verpflegungsdienste für sonstige Unternehmen oder andere Einrichtungen, 55524000-9 Verpflegungsdienste für Schulen, 55510000-8 Dienstleistungen von Kantinen, 55511000-5 Dienstleistungen von Kantinen und anderen nicht öffentlichen Cafeterias, 55512000-2 Betrieb von Kantinen, 55523100-3 Auslieferung von Schulmahlzeiten
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Dienstleistungen im juristischen Bereich, sofern sie nicht nach Art. 5 Abs. 1 Bst. q des Gesetzes ausgeschlossen sind
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79100000-5 bis 79140000-7, 75231100-5
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Sonstige Dienstleistungen der Verwaltung und für die öffentliche Verwaltung
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75100000-7 bis 75120000-3, 75123000-4, 75125000-8 bis 75131000-3
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Kommunale Dienstleistungen
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75200000-8 bis 75231000-4
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Dienstleistungen für Haftanstalten, Dienstleistungen im Bereich öffentliche Sicherheit und Rettungsdienste, sofern sie nicht nach Art. 5 Abs. 1 Bst. s des Gesetzes ausgeschlossen sind
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75231210-9 bis 75231230-5, 75240000-0 bis 75252000-7, 794300000-7, 98113100-9
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Dienstleistungen von Detekteien und Sicherheitsdiensten
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79700000-1 bis 79721000-4 (Dienstleistungen von Detekteien und Sicherheitsdiensten, Dienstleistungen von Sicherheitsdiensten, Überwachung von Alarmanlagen, Bewachungsdienste, Überwachungsdienste, Dienstleistungen in Verbindung mit Suchsystemen, Fahndung nach Flüchtigen, Streifendienste, Ausgabe von Mitarbeiterausweisen, Ermittlungsdienste und Dienstleistungen von Detekteien), 79722000-1 (Dienstleistungen von Grafologen), 79723000-8 (Abfallanalyse)
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Internationale Dienstleistungen
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98900000-2 (Von extraterritorialen Organisationen und Körperschaften erbrachte Leistungen) und 98910000-5 (Dienstleistungen von internationalen Organisationen und Körperschaften)
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Postdienste
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64000000-6 (Post- und Fernmeldedienste), 64100000-7 (Post- und Kurierdienste), 64110000-0 (Postdienste), 64111000-7 (Postdienste im Zusammenhang mit Zeitungen und Zeitschriften), 64112000-4 (Briefpostdienste), 64113000-1 (Paketpostdienste), 64114000-8 (Post-Schalterdienste), 64115000-5 (Vermietung von Postfächern), 64116000-2 (Dienste im Zusammenhang mit postlagernden Sendungen), 64122000-7 (Interne Bürobotendienste)
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Verschiedene Dienstleistungen
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50116510-9 (Reifenrunderneuerung), 71550000-8 (Schmiedearbeiten)
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Diese Verordnung findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge oder Konzessionen Anwendung, wenn im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens:
a) eine Bekanntmachung noch nicht stattgefunden hat; oder
b) bei Vergabeverfahren ohne Bekanntmachung das Verfahren noch nicht eingeleitet wurde.
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 1. Januar 2018 in Kraft.
2) Die Überschrift vor Art. 44a und Art. 44a treten am 27. November 2018 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Diese Dienstleistungen sind ausgenommen, wenn sie als nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse organisiert werden.