952.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018 Nr. 10 ausgegeben am 7. Februar 2018
Gesetz
vom 5. Dezember 2017
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 18. Juni 2004 über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FMAG), LGBl. 2004 Nr. 175, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. t
1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, obliegen der FMA die Aufsicht und der Vollzug dieses Gesetzes sowie der nachfolgenden Gesetze einschliesslich der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen:
t) Versicherungsvertriebsgesetz (VersVertG);
Anhang 1 Abschnitt F Überschrift, Einleitungssatz sowie Bst. a, b und f
F. Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit (Versicherungsvertrieb)
Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Versicherungsvertriebsgesetz beträgt für:
a) die Erteilung der Bewilligung für die Ausübung des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs und die Eintragung in das Register:
aa) bei juristischen Personen: 4 000 Franken, zuzüglich 200 Franken pro Arbeitnehmer, welcher den Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb ausübt;
bb) bei natürlichen Personen: 2 000 Franken, zuzüglich 200 Franken pro Arbeitnehmer, welcher den Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb ausübt;
b) die Erweiterung der Versicherungsvertriebstätigkeit um zusätzliche Versicherungszweige: 200 Franken pro Versicherungszweig;
f) den Erlass einer Verfügung betreffend Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes nach Art. 62 Abs. 4 VersVertG: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 500 bis 5 000 Franken;
Anhang 2 Kapitel III Abschnitt C Überschrift
C. Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit (Versicherungsvermittler)
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Versicherungsvertriebsgesetz vom 5. Dezember 2017 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 53/2017 und 93/2017