| 961.01 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2018
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Nr. 13
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ausgegeben am 7. Februar 2018
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Gesetz
vom 5. Dezember 2017
über die Abänderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 12. Juni 2015 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz; VersAG), LGBl. 2015 Nr. 231, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 23 Abs. 1
1) Die Bezeichnung "Versicherung", "Rückversicherung", "Versicherer", "Rückversicherer" oder "Assekuranz", allein oder in Wortverbindungen oder als Abkürzung, und entsprechende fremdsprachliche Bezeichnungen dürfen in der Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszweckes oder zu Werbezwecken nur für Unternehmen verwendet werden, die eine Bewilligung zum Betrieb der Direkt- oder der Rückversicherung erhalten haben. Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit dürfen solche Bezeichnungen nur führen, wenn sie mit einem die Vermittlereigenschaft klarstellenden Zusatz versehen sind.
Art. 27
Versicherungsvermittler
Versicherungsunternehmen dürfen nur Dienstleistungen von Versicherungsvermittlern, Rückversicherungsvermittlern und Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit in Anspruch nehmen, die über eine Bewilligung nach dem Versicherungsvertriebsgesetz oder den entsprechenden ausländischen Rechtsvorschriften verfügen.
Art. 257 Abs. 3 Bst. i
3) Von der FMA wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer:
i) Dienstleistungen eines Versicherungsvermittlers, Rückversicherungsvermittlers oder Versicherungsvermittlers in Nebentätigkeit in Anspruch nimmt, der nicht über die erforderliche Bewilligung verfügt (Art. 27);
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Versicherungsvertriebsgesetz vom 5. Dezember 2017 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
53/2017 und
93/2017